Krypto-Anbieter wechseln: Bestände übertragen oder verkaufen

Das Wichtigste in Kürze:

Beim Wechsel des Krypto-Anbieters gibt es zwei technisch wie steuerlich sehr unterschiedliche Wege: der On-Chain-Transfer auf eine eigene neue Adresse gilt nicht als Veräußerung, Anschaffungsdaten und Haltefrist laufen weiter. Verkauf und Neukauf sind dagegen ein privates Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG mit neuer Einjahresfrist. Dieser Beitrag zeigt Ablauf, Nachweise und Aufbewahrungspflichten.

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Krypto-Anbieter wechseln: die zwei Wege im Überblick

Ein Anbieterwechsel bei Kryptowerten läuft grundsätzlich über einen von zwei Wegen. Entweder du überträgst deine Bestände on-chain an eine eigene neue Adresse beim Zielanbieter, oder du verkaufst beim alten Anbieter, lässt dir Euro auszahlen und kaufst beim neuen Anbieter erneut.

Technisch sehen beide Wege ähnlich aus — am Ende liegt der Bestand woanders. Steuerlich sind sie grundverschieden. Der Unterschied entscheidet darüber, ob eine bereits laufende Haltefrist weiterläuft oder bei null neu beginnt.

Der entscheidende Unterschied

Beim On-Chain-Transfer auf eine eigene Adresse wechselt der Kryptowert nicht den wirtschaftlichen Eigentümer. Es findet kein Rechtsträgerwechsel statt, folglich liegt keine Veräußerung im Sinne des §23 EStG vor. Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten laufen unverändert weiter.

Beim Verkauf mit anschließendem Neukauf ist der Vorgang steuerlich klar: Der Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft. Der Neukauf ist eine neue Anschaffung — mit neuem Anschaffungsdatum und einer neuen Einjahresfrist.

Warum überhaupt gewechselt wird

Die Gründe reichen von Gebührenstrukturen über verfügbare Handelspaare bis zur Bedienbarkeit der App. Auch ein Delisting einzelner Kryptowerte oder die Einstellung eines Dienstes kann einen Wechsel auslösen. Mehr Hintergrund findest du im Bereich Krypto.

Seit der EU-weiten Regulierung von Kryptowerte-Dienstleistern hat sich zusätzlich der Anbietermarkt bewegt. Manche Dienste haben ihr Angebot auf zugelassene Kategorien zugeschnitten, andere den Marktzutritt in einzelnen Ländern angepasst. Für Nutzer heißt das: Ein Wechsel ist heute häufiger eine Reaktion auf Angebotsänderungen als eine reine Preisentscheidung.

Unabhängig vom Anlass gilt dieselbe Reihenfolge — erst Zielkonto vorbereiten, dann Nachweise sichern, dann Bestände bewegen, zuletzt das Altkonto schließen. Wer die Schritte umdreht, riskiert vor allem den Verlust von Anschaffungsdaten, die sich später nicht mehr rekonstruieren lassen.

📌 Good to know

Ob ein Transfer möglich ist, hängt vom Anbietertyp ab. Reine Krypto-Börsen und Verwahrer erlauben in der Regel Ein- und Auszahlungen on-chain. Bei manchen Neobrokern und bei CFD-Konstruktionen hältst du keine übertragbaren Kryptowerte, sondern eine Position — dort existiert der Transferweg technisch nicht.

💡 Tip

Kläre die Transfermöglichkeit beim abgebenden und beim aufnehmenden Anbieter, bevor du irgendetwas bewegst. Nicht jeder Anbieter unterstützt jedes Netzwerk, und nicht jeder unterstützte Kryptowert lässt sich auch auszahlen.

Weg A: On-Chain-Transfer Schritt für Schritt

Der Transfer besteht aus vier Blöcken: Zieladresse erzeugen, Netzwerk abgleichen, Testbetrag senden, Hauptbetrag senden. Jeder Block hat eine typische Fehlerquelle.

1. Einzahlungsadresse beim neuen Anbieter erzeugen

Beim Zielanbieter legst du für den jeweiligen Kryptowert eine Einzahlungsadresse an. Diese Adresse gilt nur für genau diesen Kryptowert und genau dieses Netzwerk. Manche Anbieter verlangen zusätzlich ein Memo oder eine Destination Tag — fehlt sie, kann die Zuordnung scheitern.

2. Netzwerk abgleichen

Viele Kryptowerte existieren auf mehreren Netzwerken. Sendest du über ein Netzwerk, das der Empfänger nicht unterstützt, ist der Betrag im Regelfall nicht ohne Weiteres wiederherstellbar. Der Abgleich der Netzwerkbezeichnung auf beiden Seiten ist deshalb der wichtigste einzelne Schritt.

3. Testbetrag senden

Ein kleiner Testbetrag kostet Netzwerkgebühr, ersetzt aber jede Rückabwicklung — die es bei On-Chain-Transaktionen nicht gibt. Transaktionen sind nach Bestätigung endgültig. Erst wenn der Testbetrag gutgeschrieben ist, folgt der Rest.

4. Hauptbetrag senden und Bestätigungen abwarten

Die Gutschrift erfolgt nach einer anbieterseitig festgelegten Zahl von Netzwerkbestätigungen. Je nach Netzwerk und Auslastung reicht das von wenigen Minuten bis zu mehreren Stunden. Die Netzwerkgebühr trägt der Sender und sie schwankt mit der Auslastung.

Was der Anbieter dabei melden muss

Bei Transfers über regulierte Anbieter greift die sogenannte Travel Rule aus der Verordnung (EU) 2023/1113. Anbieter müssen Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem mit dem Transfer übermitteln. Anders als im klassischen Zahlungsverkehr gibt es dabei keine Bagatellgrenze: Die Pflicht gilt unabhängig vom Betrag.

Bei Transfers an oder von selbst gehosteten Adressen kommen ab einem Gegenwert von 1.000 Euro zusätzliche Prüfungen zur Verfügungsberechtigung hinzu. Das ist ein regulärer Vorgang und kein Hinweis auf ein Problem — es kann den Transfer aber verzögern.

Was du beim Transfer dokumentierst

Für die spätere steuerliche Fortschreibung reicht der Kontoauszug des neuen Anbieters nicht aus. Er zeigt nur den Eingang, nicht die ursprüngliche Anschaffung. Halte deshalb pro Transfer fest: Datum und Uhrzeit, gesendete und angekommene Menge, die Netzwerkgebühr, die Absende- und Empfangsadresse sowie die Transaktions-ID.

Diese Angaben verknüpfen den neuen Bestand mit den alten Anschaffungsdaten. Ohne diese Brücke steht im Zweifel nur ein Zugang ohne Historie — und die Frage nach Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lässt sich dann nicht mehr belegen.

Weg B: Verkaufen und beim neuen Anbieter neu kaufen

Dieser Weg ist immer dann der einzig gangbare, wenn ein Transfer technisch ausscheidet — etwa weil der Bestand nicht auszahlbar ist, das Zielnetzwerk nicht unterstützt wird oder der Kryptowert beim neuen Anbieter in anderer Form geführt wird.

Der typische Ablauf

Zuerst verkaufst du die Position beim alten Anbieter gegen Euro. Der Gegenwert wird dem Euro-Guthaben gutgeschrieben. Anschließend zahlst du auf dein Referenzkonto aus — SEPA-Überweisungen sind nach §675s BGB spätestens am folgenden Geschäftstag beim Empfängerinstitut, Echtzeitüberweisungen deutlich schneller. Danach zahlst du beim neuen Anbieter ein und kaufst erneut.

Was dabei anfällt

Es fallen die Handelskosten beider Seiten an, dazu die Differenz zwischen An- und Verkaufskurs. Zwischen Verkauf und Neukauf liegt außerdem eine Zeitspanne, in der du nicht investiert bist — je nach Auszahlungs- und Einzahlungsdauer sind das Stunden bis mehrere Werktage. Kursbewegungen in diesem Fenster wirken sich in beide Richtungen aus.

Die steuerliche Folge

Der Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft nach §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr, ist der Gewinn steuerpflichtig. Nach Ablauf der Jahresfrist bleibt der Gewinn außer Ansatz. Der Neukauf setzt die Frist für den neuen Bestand auf null zurück.

📌 Good to know

Die Reihenfolge der veräußerten Bestände richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 grundsätzlich nach dem FIFO-Verfahren, und zwar walletbezogen beziehungsweise bezogen auf die jeweilige Adresse. Verteilst du Bestände über mehrere Anbieter, musst du sie auch getrennt fortschreiben.

Steuerfolgen im direkten Vergleich

Die folgende Übersicht stellt beide Wege in den Merkmalen gegenüber, die beim Wechsel praktisch relevant sind. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls.

Merkmal On-Chain-Transfer an eigene Adresse Verkauf und Neukauf
Veräußerung nach §23 EStG Nein — kein Rechtsträgerwechsel Ja — Verkauf ist ein privates Veräußerungsgeschäft
Haltefrist Läuft unverändert weiter Startet mit dem Neukauf neu (ein Jahr)
Anschaffungskosten Bleiben die ursprünglichen Neu — Kaufkurs zum Zeitpunkt des Neukaufs
1.000-Euro-Freigrenze Nicht berührt, da kein Gewinn realisiert wird Realisierter Gewinn zählt in die Jahresbetrachtung
Direkte Kosten Netzwerkgebühr, je nach Anbieter Auszahlungsentgelt Handelskosten zweimal, Spread, ggf. Auszahlungsentgelt
Zeit ohne Marktposition Keine — der Bestand bleibt durchgehend bestehen Vorhanden, abhängig von Auszahlung und Einzahlung
Dokumentationsaufwand Hoch — Anschaffungsdaten müssen selbst fortgeführt werden Geringer — Verkauf und Neukauf sind sauber abgegrenzt
Technische Voraussetzung Auszahlung on-chain muss beim Altanbieter möglich sein Nur Handel und Euro-Auszahlung nötig

Transfer oder Verkauf: acht Merkmale im Vergleich

On-Chain-Transfer an eigene AdresseVerkauf und NeukaufVeräußerung nach § 23 EStGVeräußerung nach § 23 EStG — On-Chain-Transfer: Nein, kein RechtsträgerwechselNeinVeräußerung nach § 23 EStG — Verkauf und Neukauf: Ja, der Verkauf ist ein privates VeräußerungsgeschäftJaHaltefristHaltefrist — On-Chain-Transfer: läuft unverändert weiterläuft weiterHaltefrist — Verkauf und Neukauf: startet mit dem Neukauf neu (ein Jahr)startet neu (1 Jahr)AnschaffungskostenAnschaffungskosten — On-Chain-Transfer: bleiben die ursprünglichenbleiben ursprünglichAnschaffungskosten — Verkauf und Neukauf: neu, Kaufkurs zum Zeitpunkt des Neukaufsneu zum Kaufkurs1.000-Euro-Freigrenze1.000-Euro-Freigrenze — On-Chain-Transfer: nicht berührt, da kein Gewinn realisiert wirdnicht berührt1.000-Euro-Freigrenze — Verkauf und Neukauf: realisierter Gewinn zählt in die JahresbetrachtungGewinn zählt mitDirekte KostenDirekte Kosten — On-Chain-Transfer: Netzwerkgebühr, je nach Anbieter AuszahlungsentgeltNetzwerkgebührDirekte Kosten — Verkauf und Neukauf: Handelskosten zweimal, Spread, gegebenenfalls AuszahlungsentgeltHandel zweimalZeit ohne MarktpositionZeit ohne Marktposition — On-Chain-Transfer: keine, der Bestand bleibt durchgehend bestehenkeineZeit ohne Marktposition — Verkauf und Neukauf: vorhanden, abhängig von Auszahlung und EinzahlungvorhandenDokumentationsaufwandDokumentationsaufwand — On-Chain-Transfer: hoch, Anschaffungsdaten müssen selbst fortgeführt werdenhochDokumentationsaufwand — Verkauf und Neukauf: geringer, Verkauf und Neukauf sind sauber abgegrenztgeringerTechnische VoraussetzungTechnische Voraussetzung — On-Chain-Transfer: Auszahlung on-chain muss beim Altanbieter möglich seinAuszahlung on-chain nötigTechnische Voraussetzung — Verkauf und Neukauf: nur Handel und Euro-Auszahlung nötignur Handel und Eurokein steuerlicher oder zeitlicher Nachteil laut Textsteuerliche Folge oder Zusatzaufwand laut Text
Quelle: Angaben im Artikel (Anbieterangaben und Rechtsgrundlagen), Stand: Juli 2026.

Teilverkäufe und gemischte Bestände

Selten ist ein Bestand in einem einzigen Kauf entstanden. Meist stehen mehrere Anschaffungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und Kursen nebeneinander. Wird nur ein Teil verkauft, entscheidet die Verbrauchsfolge darüber, welche dieser Tranchen als veräußert gilt — und damit über Haltefrist und Höhe des Gewinns.

Praktisch heißt das: Ein Wechsel, bei dem du einen Teil transferierst und einen Teil verkaufst, erzeugt zwei getrennt fortzuschreibende Stränge. Wer das nicht sauber trennt, verliert die Zuordnung der Anschaffungsdaten spätestens beim nächsten Verkauf.

Wie sich die Freigrenze auswirkt

Die Freigrenze nach §23 Abs. 3 EStG liegt bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr und gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen — nicht nur für Kryptowerte. Sie ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wird sie erreicht, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

💡 Tip

Wenn du beide Wege parallel nutzt — Teilbestände transferieren, Teilbestände verkaufen — halte die Aufteilung schriftlich fest. Bei walletbezogener FIFO-Betrachtung entscheidet die Zuordnung darüber, welche Anschaffungsdaten für den verbleibenden Bestand gelten.

Nachweise sichern, bevor das Altkonto weg ist

Der häufigste vermeidbare Fehler beim Anbieterwechsel ist der Verlust der Historie. Nach der Kontoschließung ist der Zugriff auf Transaktionsübersichten oft nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich — die Anschaffungsdaten brauchst du aber unter Umständen noch Jahre später.

Was du exportierst

Sinnvoll ist ein vollständiger Export aller Bewegungen im maschinenlesbaren Format plus die anbieterseitigen Steuer- oder Jahresreports als PDF. Wichtig sind vor allem Anschaffungsdatum, Anschaffungsmenge, Anschaffungskurs sowie sämtliche Gebühren.

Schritt Was zu tun ist Typischer Zeitbedarf
1. Zielkonto eröffnen Registrierung, Identifizierung nach GwG, Freischaltung Minuten bis Werktage
2. Historie exportieren Alle Transaktionen und Jahresreports beim Altanbieter sichern unter einer Stunde
3. Weg festlegen Transfermöglichkeit und Netzwerkunterstützung beidseitig prüfen kurz
4. Testtransfer Kleinbetrag senden und Gutschrift abwarten Minuten bis Stunden
5. Hauptbetrag bewegen Transfer senden oder verkaufen, auszahlen, neu einzahlen Stunden bis Werktage
6. Bestand abgleichen Menge, Gebühren und Transaktions-ID dokumentieren kurz
7. Altkonto abwickeln Restguthaben abziehen, Kündigung schriftlich bestätigen lassen Tage bis Wochen

Anbieterwechsel: sieben Schritte und ihr Zeitbedarf

MinutenStundenWerktageWochen1. Zielkonto eröffnen1. Zielkonto eröffnen — Minuten bis Werktage: Registrierung, Identifizierung nach GwG, Freischaltung2. Historie exportieren2. Historie exportieren — unter einer Stunde: alle Transaktionen und Jahresreports beim Altanbieter sichern3. Weg festlegen3. Weg festlegen — im Text als "kurz" angegeben: Transfermöglichkeit und Netzwerkunterstützung beidseitig prüfen4. Testtransfer4. Testtransfer — Minuten bis Stunden: Kleinbetrag senden und Gutschrift abwarten5. Hauptbetrag bewegen5. Hauptbetrag bewegen — Stunden bis Werktage: Transfer senden oder verkaufen, auszahlen, neu einzahlen6. Bestand abgleichen6. Bestand abgleichen — im Text als "kurz" angegeben: Menge, Gebühren und Transaktions-ID dokumentieren7. Altkonto abwickeln7. Altkonto abwickeln — Tage bis Wochen: Restguthaben abziehen, Kündigung schriftlich bestätigen lassenLegende: durchgezogen = Zeitangabe im Text, gestrichelt = im Text ohne feste Zeitangabe
Quelle: Angaben im Artikel (Anbieterangaben und Rechtsgrundlagen), Stand: Juli 2026.

Wie lange die Unterlagen relevant bleiben

Für Privatpersonen gelten die Aufbewahrungsfristen des §147 AO nicht unmittelbar — dort geht es um Buchführungspflichtige mit Fristen von sechs bis zehn Jahren. Praktisch brauchst du die Belege trotzdem so lange, wie die Anschaffungsdaten für eine mögliche spätere Veräußerung relevant sind, plus die Dauer bis zur Bestandskraft des betreffenden Steuerbescheids.

Hinzu kommt die erhöhte Mitwirkungspflicht nach §90 AO bei Sachverhalten mit Auslandsbezug. Bei Anbietern außerhalb Deutschlands liegt die Beschaffung der Nachweise also verstärkt bei dir selbst.

Altkonto schließen und den Wechsel abschließen

Ein Anbieterwechsel ist erst abgeschlossen, wenn beim alten Anbieter nichts mehr liegt und die Geschäftsbeziehung sauber beendet ist. Restbeträge sind dabei der häufigste Stolperstein.

Restbestände und Mindestbeträge

Viele Anbieter haben Mindestauszahlungsbeträge, sowohl in Euro als auch on-chain. Bleiben Kleinstbestände unterhalb dieser Schwelle liegen, lassen sie sich häufig nur noch verkaufen und als Euro-Guthaben abziehen. Auch dieser Verkauf ist steuerlich ein Veräußerungsvorgang und gehört in die Dokumentation.

Kündigung und Datenzugriff

Die Kündigung erfolgt je nach Anbieter im Konto oder in Textform. Wichtig ist eine Bestätigung, aus der das Datum der Beendigung hervorgeht. Rechne damit, dass der Zugang danach zeitnah erlischt — deshalb steht der Export der Historie im Ablauf bewusst vor dem eigentlichen Wechsel.

Gleichzeitig sind Anbieter aufgrund geldwäscherechtlicher Vorgaben verpflichtet, bestimmte Kunden- und Transaktionsdaten über das Ende der Geschäftsbeziehung hinaus aufzubewahren. Die Kontoschließung löscht deine Daten also nicht automatisch und vollständig.

Wenn etwas hängen bleibt

Kommt ein Transfer nicht an, ist der erste Blick die Transaktions-ID: Zeigt das Netzwerk die Transaktion als bestätigt, liegt der Vorgang beim Empfänger — dann hilft nur dessen Support mit der ID als Nachweis. Ist sie noch unbestätigt, entscheidet die Netzwerkauslastung, und es bleibt beim Abwarten.

Bei Euro-Auszahlungen ist die häufigste Ursache ein nicht verifiziertes oder abweichendes Referenzkonto. Anbieter zahlen aus geldwäscherechtlichen Gründen regelmäßig nur auf ein Konto aus, das auf denselben Namen lautet.

Was danach zu prüfen ist

Nach dem Wechsel lohnt ein Abgleich: Stimmt die angekommene Menge nach Abzug der Netzwerkgebühr? Sind alle Kryptowerte übertragen oder liegen noch Positionen in Nebenkonten? Ist das Referenzkonto beim neuen Anbieter hinterlegt und verifiziert?

Für den steuerlichen Teil gilt: Die Abgabefristen für die Einkommensteuererklärung richten sich nach §149 AO. Realisierte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften gehören in die Anlage SO des betreffenden Veranlagungszeitraums.

📌 Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage- oder Steuerberatung und keine Kauf-Empfehlung. Kryptowerte sind hochvolatil, ein Totalverlust ist möglich. Steuerliche Sachverhalte hängen vom Einzelfall ab — für deine konkrete Situation ist eine steuerberatende Person die richtige Ansprechpartnerin. Entscheidungen triffst du eigenverantwortlich.

Häufig gestellte Fragen

Q

Ist ein Transfer zu einem anderen Anbieter steuerpflichtig?

Der Transfer an eine eigene neue Adresse ist keine Veräußerung nach §23 EStG, weil kein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Anschaffungsdatum und Anschaffungskosten laufen weiter, die Haltefrist wird nicht unterbrochen. Die Netzwerkgebühr ist dabei eine Transaktionskosten-Position, kein steuerpflichtiger Vorgang.

Q

Startet die Haltefrist beim Verkauf und Neukauf wirklich neu?

Der Neukauf ist eine eigenständige Anschaffung. Damit beginnt die Einjahresfrist des §23 EStG für diesen Bestand von vorn. Eine vor dem Verkauf bereits abgelaufene Haltefrist wirkt sich auf den neu erworbenen Bestand nicht aus.

Q

Wie funktioniert FIFO, wenn Bestände auf mehrere Anbieter verteilt sind?

Nach dem BMF-Schreiben vom 6. März 2025 wird die Verbrauchsfolge grundsätzlich walletbezogen betrachtet. Jede Adresse beziehungsweise jedes Konto wird also getrennt fortgeschrieben. Beim Wechsel musst du die Anschaffungsdaten des transferierten Bestands entsprechend mitnehmen und weiterführen.

Q

Warum fragt der Anbieter beim Transfer nach Empfängerdaten?

Grundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1113. Anbieter müssen bei Kryptowerte-Transfers Angaben zu Auftraggeber und Begünstigtem übermitteln — ohne Bagatellgrenze. Bei selbst gehosteten Adressen kommen ab 1.000 Euro Gegenwert zusätzliche Prüfungen der Verfügungsberechtigung hinzu.

Q

Was passiert bei einem Transfer über das falsche Netzwerk?

On-Chain-Transaktionen sind nach Bestätigung endgültig und lassen sich nicht zurückrufen. Ob ein Betrag wiederhergestellt werden kann, hängt allein vom Empfänger ab und ist nicht garantiert. Ein vorheriger Testbetrag ist deshalb der wirksamste Schutz.

Q

Wie wirkt die Freigrenze von 1.000 Euro beim Wechsel?

Sie gilt für den Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften eines Kalenderjahres. Beim reinen Transfer wird kein Gewinn realisiert, sie ist also nicht berührt. Beim Verkauf zählt der realisierte Gewinn mit — und als Freigrenze führt ihr Erreichen zur Steuerpflicht des gesamten Betrags.


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