Krypto-Verluste in der Steuererklärung: Verrechnung nach §23 EStG

03.09.31 Aufrufe0 Mal als hilfreich markiertZuletzt geprüft: 07.09.2026

Das Wichtigste in Kürze

Verluste aus Kryptowerten laufen nicht über die Verlusttöpfe der Abgeltungsteuer. Sie gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG und sind nur mit Gewinnen derselben Einkunftsart verrechenbar. Der Beitrag zeigt Ablauf, Fristen, Anlage SO, gesonderte Feststellung, Freigrenze 1.000 Euro und die Nachweispflichten nach dem BMF-Schreiben vom 06.03.2025.

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Das Wichtigste in Kürze

Krypto-Verluste laufen nicht über die Verlusttöpfe

Verluste aus dem Verkauf von Kryptowerten gehören steuerlich zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG. Sie landen damit in einem völlig anderen System als Verluste aus Aktien, Fonds oder Zertifikaten, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG behandelt werden.

Das ist der zentrale Punkt, an dem viele Steuererklärungen scheitern. Die Verlustverrechnungstöpfe, die deine Bank für Aktien und sonstige Kapitalerträge führt, existieren für Kryptowerte schlicht nicht. Eine Krypto-Börse stellt keine Verlustbescheinigung im Sinne von § 43a Absatz 3 EStG aus, weil sie keine auszahlende Stelle für Kapitalerträge ist.

Daraus folgt die härteste Regel dieses Themas: Ein Verlust aus einem Krypto-Verkauf mindert weder deine Aktiengewinne noch deine Zinsen, Dividenden oder deinen Arbeitslohn. Er wirkt ausschließlich gegen Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften. In § 23 Absatz 3 Satz 7 EStG steht das ausdrücklich: Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften desselben Kalenderjahres ausgeglichen werden.

Was noch zu § 23 zählt

Zu den privaten Veräußerungsgeschäften gehören neben Kryptowerten unter anderem Gold und andere Edelmetalle in physischer Form, Sammlerstücke, Fremdwährungsguthaben und Immobilien außerhalb der Zehnjahresfrist. Genau mit solchen Gewinnen kann ein Krypto-Verlust verrechnet werden, auch wenn die Anlageklassen inhaltlich nichts miteinander zu tun haben.

Umgekehrt gilt dasselbe: Ein Gewinn aus dem Verkauf einer vermieteten Wohnung innerhalb der Spekulationsfrist kann durch einen Krypto-Verlust desselben Jahres gemindert werden. Die Einkunftsart entscheidet, nicht das Produkt.

Merkmal Kryptowerte (§ 23 EStG) Depotwerte (§ 20 EStG)
Einkunftsart Sonstige Einkünfte, privates Veräußerungsgeschäft Einkünfte aus Kapitalvermögen
Steuersatz Persönlicher Einkommensteuersatz Abgeltungsteuer 25 Prozent zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer
Verlustverrechnung Nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften Nur innerhalb der Kapitaleinkünfte, Aktienverluste zusätzlich nur mit Aktiengewinnen
Verlusttopf der Bank Existiert nicht, alles läuft über die Steuererklärung Wird von der auszahlenden Stelle automatisch geführt
Freibetrag / Freigrenze Freigrenze 1.000 Euro Gesamtgewinn im Kalenderjahr Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro
Anlage im Formular Anlage SO Anlage KAP

§23 EStG und §20 EStG im Vergleich

Kryptowerte (§ 23 EStG)Depotwerte (§ 20 EStG)EinkunftsartKryptowerte (§23 EStG) — sonstige Einkünfte, privates Veräußerungsgeschäft.sonstige EinkünfteDepotwerte (§20 EStG) — Einkünfte aus Kapitalvermögen.KapitalvermögenSteuersatzKryptowerte — persönlicher Einkommensteuersatz.persönlicher SatzDepotwerte — Abgeltungsteuer 25 Prozent zuzüglich Soli und ggf. Kirchensteuer.25 Prozent AbgeltungVerlustverrechnungKryptowerte — nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften.nur §23-GewinneDepotwerte — nur innerhalb der Kapitaleinkünfte, Aktienverluste zusätzlich nur mit Aktiengewinnen.nur KapitaleinkünfteVerlusttopf der BankKryptowerte — ein Verlusttopf existiert nicht, alles läuft über die Steuererklärung.existiert nichtDepotwerte — wird von der auszahlenden Stelle automatisch geführt.automatisch geführtFreigrenze / FreibetragKryptowerte — Freigrenze 1.000 Euro Gesamtgewinn im Kalenderjahr.1.000 Euro FreigrenzeDepotwerte — Sparer-Pauschbetrag 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro.1.000 Euro PauschbetragAnlage im FormularKryptowerte — Anlage SO.Anlage SODepotwerte — Anlage KAP.Anlage KAP
Quelle: §23 EStG und §20 EStG, Stand: Juli 2026.

Der Unterschied wirkt in beide Richtungen. Weil bei Kryptowerten keine Abgeltungsteuer einbehalten wird, führt ein Gewinnjahr zu einer Nachzahlung über die Veranlagung, während ein Verlustjahr ohne Erklärung schlicht folgenlos bleibt. Bei Depotwerten übernimmt die Bank beides automatisch.

Auch der Steuersatz unterscheidet sich strukturell: Gewinne nach § 23 EStG erhöhen dein zu versteuerndes Einkommen und werden mit dem persönlichen Satz belastet. Ein Verlustvortrag wirkt deshalb später genau in dieser Progression und nicht mit einem pauschalen Satz.

Wer beide Welten bespielt, führt also zwei getrennte Rechnungen. Mehr Hintergrund zu den Grundlagen findest du in unserer Kategorie Krypto.

So wird dein Verlust im laufenden Jahr verrechnet

Im ersten Schritt saldiert das Finanzamt alle privaten Veräußerungsgeschäfte eines Kalenderjahres. Gewinne und Verluste aus Krypto-Verkäufen, Edelmetallen, Fremdwährungen und fristverhafteten Immobilien landen in einem gemeinsamen Ergebnis.

Dabei zählt nur, was tatsächlich innerhalb der einjährigen Haltefrist veräußert wurde. Verkaufst du Kryptowerte nach mehr als einem Jahr Haltedauer, ist ein Gewinn steuerfrei, ein Verlust aber genauso wenig verwertbar. Ein Verlust nach Ablauf der Frist verpufft steuerlich vollständig.

Was als Veräußerung gilt

Eine Veräußerung liegt nicht nur beim Verkauf gegen Euro vor. Auch der Tausch eines Kryptowerts in einen anderen ist ein Veräußerungsvorgang, ebenso die Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung mit Kryptowerten. Genau daraus entstehen in Verlustjahren oft Positionen, an die niemand denkt.

Der Veräußerungsgewinn oder -verlust ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Anschaffungskosten und der Werbungskosten. Zu den abziehbaren Kosten zählen unter anderem Transaktionsgebühren der Handelsplattform und Netzwerkgebühren, soweit sie dem einzelnen Geschäft zugeordnet werden können.

📌 Good to know

Ein reiner Kursverlust im Depot oder in der Wallet ist steuerlich irrelevant. Erst die Realisierung durch Verkauf, Tausch oder Bezahlvorgang erzeugt einen Verlust, den du in der Steuererklärung geltend machen kannst.

Reihenfolge der Verrechnung

Innerhalb des Jahres gibt es keine Rangfolge zwischen den Anlageklassen. Alle Ergebnisse aus § 23-Geschäften werden schlicht addiert, unabhängig davon, ob sie aus Kryptowerten, Edelmetallen oder Fremdwährungen stammen. Erst das Gesamtergebnis entscheidet, ob ein steuerpflichtiger Gewinn oder ein verwertbarer Verlust übrig bleibt.

Auch Gewinne und Verluste aus mehreren Handelsplattformen fließen in denselben Saldo. Das gilt selbst dann, wenn eine Plattform im Ausland sitzt und keine deutschen Steuerdaten liefert. Die Zusammenführung ist deine Aufgabe, nicht die der Plattform.

Bleibt nach der Saldierung ein negatives Ergebnis, ist im laufenden Jahr Schluss.

Der Betrag darf nicht mit Einkünften aus Vermietung, Gewerbebetrieb, Arbeitslohn oder Kapitalvermögen verrechnet werden. Er wandert stattdessen in den Rücktrag oder den Vortrag.

Verlustrücktrag ins Vorjahr und unbegrenzter Vortrag

Ein nicht ausgeglichener Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften geht nicht verloren. § 23 Absatz 3 Satz 8 EStG verweist auf § 10d EStG und erlaubt damit zwei Wege: den Rücktrag in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum und den zeitlich unbegrenzten Vortrag in die Folgejahre.

Wichtig ist die Einschränkung: Auch im Rücktrags- und Vortragsjahr wirkt der Verlust ausschließlich gegen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften. Der allgemeine Verlustabzug nach § 10d EStG, der andere Einkunftsarten mindern würde, ist für § 23 ausdrücklich ausgeschlossen.

Zeitlich ist der Vortrag zwar unbegrenzt, betragsmäßig aber nicht: Nach § 10d Absatz 2 EStG lassen sich pro Jahr 1 Million Euro (bei Zusammenveranlagung 2 Millionen Euro) unbeschränkt verrechnen, darüber hinaus nur 70 Prozent des übersteigenden Betrags (Fassung ab Veranlagungszeitraum 2024; davor 60 Prozent). Diese Mindestbesteuerung greift auch im Verrechnungskreis des § 23 EStG – bei privaten Krypto-Beständen liegt sie in der Praxis allerdings selten in Reichweite. Für den Rücktrag gilt derselbe Höchstbetrag von 1 Million Euro je Jahr.

Rechenbeispiel über drei Jahre

Angenommen, du hattest 2025 einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von 2.000 Euro. 2026 realisierst du 6.000 Euro Krypto-Verlust und 1.500 Euro Gewinn aus dem Verkauf physischen Goldes innerhalb der Jahresfrist. 2027 erzielst du 6.000 Euro Krypto-Gewinn.

Schritt Vorgang Betrag
1 Krypto-Verlust 2026 −6.000 Euro
2 Ausgleich mit Gold-Gewinn 2026 +1.500 Euro
3 Verbleibender Verlust 2026 −4.500 Euro
4 Rücktrag in das Jahr 2025 (Gewinn 2.000 Euro) −2.000 Euro
5 Gesondert festgestellter Verlustvortrag zum 31.12.2026 2.500 Euro
6 Krypto-Gewinn 2027 nach Verlustabzug 3.500 Euro

Rechenbeispiel über drei Jahre: vom Verlust zum Vortrag

−7425−4338−125018384925Schritt 1: Krypto-Verlust 2026 — minus 6.000 Euro.−6000Krypto-Verlust2026Schritt 2 und 3: Ausgleich mit Gold-Gewinn 2026 von plus 1.500 Euro. Verbleibender Verlust 2026: minus 4.500 Euro.−4500Ausgleich Gold-Gewinn 2026Schritt 4: Rücktrag in das Jahr 2025 mit einem Gewinn von 2.000 Euro. Verrechnet werden minus 2.000 Euro, es verbleiben minus 2.500 Euro.−2500Rücktrag 2025(Gewinn 2.000)Schritt 5: Gesondert festgestellter Verlustvortrag zum 31.12.2026 — 2.500 Euro.−2500Verlustvortragzum 31.12.2026Schritt 6: Krypto-Gewinn 2027 nach Verlustabzug — 3.500 Euro.+3500Krypto-Gewinn 2027nach Verlustabzug
Quelle: eigene Berechnung nach §23 EStG und §10d EStG, Stand: Juli 2026. Alle Angaben in Euro.

Gesonderte Feststellung als eigener Bescheid

Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10d Absatz 4 EStG vom Finanzamt gesondert festgestellt. Du bekommst dafür einen eigenen Bescheid neben dem Einkommensteuerbescheid, der den Stand zum 31. Dezember ausweist. Dieser Bescheid ist die Grundlage, auf die sich spätere Jahre stützen.

Damit der Verlust überhaupt festgestellt wird, muss er in der Steuererklärung des Verlustjahres erklärt werden. Wer das Jahr auslässt, hat später keinen festgestellten Bestand, auf den er zugreifen kann. Auf den Rücktrag kann nach § 10d Absatz 1 Satz 6 EStG auf Antrag verzichtet werden, wenn der volle Vortrag sinnvoller erscheint. Der Verzicht ist dabei nur insgesamt möglich; eine betragsmäßige Beschränkung des Rücktrags sieht das Gesetz seit dem Veranlagungszeitraum 2022 nicht mehr vor.

Die Freigrenze von 1.000 Euro und ihre Wirkung

Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Liegt der Gesamtgewinn bei genau 1.000 Euro oder darüber, ist der komplette Betrag steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil.

Bei Zusammenveranlagung steht die Freigrenze jeder Person einzeln zu. Maßgeblich ist, wem die Kryptowerte wirtschaftlich zuzurechnen sind, nicht die gemeinsame Veranlagung an sich.

Was im Verlustjahr passiert

Ergibt die Saldierung ein negatives Ergebnis, spielt die Freigrenze keine Rolle mehr. Sie prüft nur, ob ein Gewinn steuerfrei bleibt. Ein Verlust wird durch sie weder gekürzt noch aufgezehrt und geht in voller Höhe in Rücktrag und Vortrag.

Relevant wird sie wieder im Jahr des Verlustabzugs. Nach der Verwaltungspraxis wird zunächst geprüft, ob der Gesamtgewinn des Jahres die Freigrenze erreicht. Erst danach wird der festgestellte Verlustvortrag abgezogen. Ein Verlustvortrag kann eine Freigrenzen-Prüfung also nicht rückwirkend gewinnen.

💡 Tip

Prüfe im Verlustjahr auch kleine Positionen wie Coin-Tausche oder Bezahlvorgänge. Sie zählen zum selben Saldo und können den festzustellenden Verlustbetrag spürbar verändern.

Auch bei einem Gesamtergebnis unter der Freigrenze lohnt die Erklärung, wenn Verluste im Spiel sind. Ohne Erklärung stellt das Finanzamt keinen Verlustvortrag fest und in späteren Gewinnjahren fehlt der Bestand.

Anlage SO ausfüllen: Ablauf und Fristen

Krypto-Verluste erklärst du in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung, im Abschnitt zu den privaten Veräußerungsgeschäften bei anderen Wirtschaftsgütern. Die Anlage KAP bleibt für Kryptowerte in der Regel außen vor, sie betrifft die Kapitaleinkünfte.

Schritt für Schritt

Schritt 1 – Transaktionen exportieren: Lade für jede genutzte Handelsplattform und jede eigene Wallet den vollständigen Transaktionsexport des Kalenderjahres herunter, inklusive Ein- und Auszahlungen, Tausche und Gebühren.

Schritt 2 – Haltefristen zuordnen: Ordne jeder Veräußerung die passenden Anschaffungen zu und markiere, welche Geschäfte innerhalb der Jahresfrist liegen. Nur diese sind steuerlich relevant.

Schritt 3 – Ergebnis je Geschäft ermitteln: Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten minus zurechenbare Werbungskosten. Fremdwährungsbeträge rechnest du mit einem sachgerechten Umrechnungskurs des Transaktionstages um.

Schritt 4 – Summen in die Anlage SO übertragen: Gewinne und Verluste werden zusammengefasst eingetragen. Die Einzelaufstellung reichst du als Anlage oder auf Anforderung nach.

Schritt 5 – Verlustvortrag beantragen: Weise im Erklärungsteil auf den verbleibenden Verlust hin, damit die gesonderte Feststellung erfolgt. Willst du keinen Rücktrag, beantrage den Verzicht ausdrücklich – und zwar für den gesamten Rücktrag, denn eine teilweise Beschränkung ist nicht vorgesehen.

Fristen im Blick behalten

Die gesetzliche Abgabefrist für Steuererklärungen liegt nach § 149 AO grundsätzlich bei sieben Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, also Ende Juli des Folgejahres. Wird die Erklärung von einer steuerberatenden Person erstellt, verlängert sich die Frist deutlich. Für einzelne Jahre gab es abweichende gesetzliche Sonderfristen.

Für den Verlustrücktrag ins Vorjahr brauchst du keinen separaten Änderungsantrag. Das Finanzamt ändert den Vorjahresbescheid von Amts wegen, sobald der Verlust des Folgejahres feststeht. Der Vorjahresbescheid ist insoweit auch dann noch änderbar, wenn er bereits bestandskräftig ist.

Bekommst du nach Abgabe noch korrigierte Transaktionsdaten einer Plattform, prüfe den Bescheid innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist. Danach ist eine Änderung nur noch unter den engeren Voraussetzungen der Abgabenordnung möglich, etwa bei neuen Tatsachen.

Besteht keine Pflicht zur Abgabe, kannst du die Erklärung im Rahmen der Festsetzungsfrist von vier Jahren freiwillig einreichen. Gerade bei reinen Verlustjahren ist das der übliche Weg, um den Vortrag noch feststellen zu lassen.

Nachweise, FIFO und die Abgrenzung zu Krypto-ETPs

Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte hat die Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten ausdrücklich konkretisiert. Es ersetzt das frühere Schreiben aus dem Jahr 2022 und ist die maßgebliche Verwaltungsauffassung.

Grundlage ist die allgemeine Mitwirkungspflicht nach § 90 AO. Bei Sachverhalten mit Auslandsbezug, und dazu zählen viele Handelsplattformen, gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die Beweislast für steuermindernde Umstände liegt bei dir, also gerade beim Verlust.

Was du aufbewahren solltest

Transaktionsübersichten: vollständige Exporte je Plattform und Wallet mit Zeitstempel, Menge, Kurs und Gebühren.

Wallet-Adressen und Zuordnung: Nachweis, welche Adressen dir zuzurechnen sind, inklusive Übertragungen zwischen eigenen Wallets.

Bewertungsgrundlagen: verwendete Kursquellen und Umrechnungsmethode, konsistent über das gesamte Jahr angewandt.

Steuerreports: Auswertungen von Software oder Plattform, ergänzt um die Rohdaten, da Reports allein die Nachvollziehbarkeit oft nicht ersetzen.

Verbrauchsfolge und Wallet-Bezug

Für die Zuordnung von Anschaffung und Veräußerung ist nach Verwaltungsauffassung die Einzelbetrachtung maßgeblich. Ist eine eindeutige Zuordnung nicht möglich, wird die First-in-first-out-Methode angewandt, und zwar walletbezogen beziehungsweise je Adresse und Handelsplattform, nicht als Gesamtdurchschnitt über alle Bestände.

Diese Feinheit entscheidet häufig darüber, ob ein Verkauf in die Haltefrist fällt oder nicht. Wer Bestände zwischen Wallets verschiebt, sollte die Übertragungen sauber dokumentieren, damit die Anschaffungsdaten erhalten bleiben.

📌 Good to know

Wertpapierähnliche Krypto-Produkte wie börsengehandelte ETPs oder Zertifikate auf Kryptowerte werden in der Regel als Kapitalanlage nach § 20 EStG behandelt. Verluste daraus laufen über die Verlusttöpfe deiner Bank und die Anlage KAP, nicht über § 23 EStG.

Die steuerliche Einordnung hängt dabei an der rechtlichen Ausgestaltung des Produkts, nicht am Basiswert. Wer beide Zugangswege nutzt, führt zwei getrennte Nachweisstränge: einen aus den Erträgnisaufstellungen der Bank, einen aus den eigenen Wallet- und Plattformdaten. Details zu den Unterlagen findest du unter Krypto-Steuernachweise.

📌 Good to know

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Kauf-Empfehlung. Steuerliche Sachverhalte hängen vom Einzelfall ab, Kryptowerte sind hochvolatil und ein Totalverlust ist möglich. Für deine konkrete Situation ziehe eine steuerberatende Person hinzu. Entscheidungen triffst du eigenverantwortlich.

Quellen und Methodik

Stand der Rechtslage und der ausgewerteten Verwaltungsanweisungen: Juli 2026. Alle Rechenbeispiele sind vereinfachte Modellrechnungen ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und rechnerisch geprüft. Maßgeblich sind ausschließlich die genannten Gesetzestexte und Verwaltungsanweisungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Häufig gestellte Fragen

Q

Kann ich Krypto-Verluste mit Aktiengewinnen verrechnen?

Eine Verrechnung ist nicht möglich. Krypto-Verluste gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG, Aktiengewinne zu den Kapitaleinkünften nach § 20 EStG. Beide Systeme sind getrennt, eine Verrechnung findet nur innerhalb derselben Einkunftsart statt.

Q

Wie lange kann ich einen Krypto-Verlust vortragen?

Der Vortrag ist zeitlich unbegrenzt. Der verbleibende Verlust wird nach § 10d Absatz 4 EStG gesondert festgestellt und mindert in Folgejahren Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, bis der Bestand aufgebraucht ist.

Q

Muss ich ein reines Verlustjahr überhaupt erklären?

Ohne Erklärung stellt das Finanzamt keinen Verlustvortrag fest. Wer den Verlust in späteren Gewinnjahren nutzen will, gibt die Anlage SO auch dann ab, wenn im Verlustjahr keine Steuer anfällt. Freiwillige Abgaben sind im Rahmen der Festsetzungsfrist möglich.

Q

Zählt der Tausch von einem Coin in einen anderen als Verkauf?

Der Tausch gilt als Veräußerung des hingegebenen und als Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts. Er erzeugt also ein steuerlich relevantes Ergebnis und startet für den neuen Bestand eine eigene Haltefrist.

Q

Was passiert mit Verlusten nach über einem Jahr Haltedauer?

Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist liegt kein steuerbares privates Veräußerungsgeschäft mehr vor. Gewinne bleiben steuerfrei, Verluste sind im Gegenzug steuerlich nicht verwertbar und gehen weder in den Rücktrag noch in den Vortrag ein.