Themen in diesem Artikel:
- Rechtliche Einordnung: Erfahre, warum NFTs als „sonstige Wirtschaftsgüter“ gelten und welche Paragraphen wirklich zählen.
- Haltefrist & Freigrenze: Verstehe, wie die 1-Jahres-Regel und die 1.000-€-Freigrenze ab 2024 deinen Steuerbetrag bestimmen.
- Steuerpflichtige Ereignisse: Finde heraus, welche Transaktionen das Finanzamt interessieren – und welche nicht.
- Steuersätze nach Rolle: Vergleiche, ob du als Sammler (0–45 % ESt), Creator (§ 18 EStG) oder Händler (+ 7–18 % GewSt) eingestuft wirst.
- Verlustverrechnung: Lerne, wie du NFT-Verluste mit Krypto-Gewinnen verrechnen und unbegrenzt vortragen kannst.
- Steuererklärung: Erfahre, wo du NFT-Gewinne in der Anlage SO einträgst und welche Fristen gelten.
Rechtliche Grundlagen: Wie Deutschland NFTs steuerlich einordnet
NFT Steuern in Deutschland folgen keinem eigenen Gesetz – das ist die unbequeme Wahrheit. Das Finanzamt behandelt NFTs als „sonstige Wirtschaftsgüter“, analog zu Kryptowährungen, aber ohne eine einzige Zeile im Gesetz, die explizit von NFTs spricht. Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, der private Veräußerungsgeschäfte regelt.
Das BMF-Schreiben vom März 2025 – der aktuell gültige Leitfaden der Finanzverwaltung zu Kryptowerten – erwähnt NFTs mit keinem Wort. Trotzdem wendet das Finanzamt die darin enthaltenen Regeln sinngemäß auf NFTs an. Das bedeutet: Du bewegst dich in einer rechtlichen Grauzone, in der Analogieschlüsse die Praxis bestimmen. Verbindliche steuerrechtliche Vorgaben speziell für NFTs fehlen bis heute.
Warum ist das wichtig? Weil die Einordnung als „sonstiges Wirtschaftsgut“ direkte Konsequenzen hat. NFTs fallen nicht unter § 20 EStG, der Kapitalanlagen wie Aktien oder Fonds regelt. Das bedeutet: Keine Abgeltungssteuer von pauschal 25 %. Stattdessen gilt dein persönlicher Einkommensteuersatz – der progressiv von 0 % bis 45 % reicht. Wer viel verdient, zahlt also auch auf NFT-Gewinne den Spitzensteuersatz.
Die fehlende explizite Regelung hat eine praktische Konsequenz: Du trägst eine erhöhte Dokumentationspflicht. Jede Transaktion – Kauf, Verkauf, Tausch, Minting – muss lückenlos nachvollziehbar sein. Das Finanzamt kann im Zweifel Nachweise verlangen, und ohne saubere Aufzeichnungen wird die Steuerlast schnell zum Schätzungsproblem. Wer mehrere NFTs handelt, sollte von Anfang an eine Transaktionshistorie führen, am besten mit Zeitstempel, Kaufpreis in Euro, Verkaufspreis in Euro und den angefallenen Gebühren.
Ein weiterer Punkt, der oft übersehen wird: NFTs sind nicht homogen. Ein digitales Kunstwerk, ein Gaming-Item, ein Mitgliedschafts-Token – sie alle heißen NFT, aber ihre steuerliche Behandlung kann je nach Nutzungskontext variieren. Die Finanzverwaltung hat dazu noch keine differenzierten Leitlinien veröffentlicht. Das macht eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater mit Krypto-Erfahrung in vielen Fällen sinnvoll – besonders bei größeren Portfolios oder gewerblichem Handel.
📌 Good to know
Das Finanzamt kann NFT-Transaktionen über Blockchain-Analysen nachverfolgen. Auch pseudonyme Wallets sind nicht anonym. Wer Gewinne nicht deklariert, riskiert Steuerhinterziehung – mit empfindlichen Nachzahlungen und Zinsen.
Haltefrist und Freigrenze: Die zwei wichtigsten Hebel beim NFT-Handel
Zwei Zahlen entscheiden darüber, ob du auf deinen NFT-Gewinn Steuern zahlst oder nicht: 365 Tage und 1.000 Euro. Wer beide Hebel versteht und strategisch nutzt, kann seine Steuerlast legal auf null reduzieren.
Die einjährige Haltefrist gemäß § 23 EStG funktioniert so: Der Fristbeginn ist der Tag nach der Anschaffung – geregelt in § 187 Abs. 1 BGB. In einem Schaltjahr beträgt die Frist 366 Tage. Entscheidend ist ein Detail, das viele unterschätzen: Verkaufst du deinen NFT am letzten Tag der Frist, ist der Gewinn noch steuerpflichtig. Erst ein Tag danach bist du steuerfrei. Das klingt nach einer Kleinigkeit, kann aber bei einem Gewinn von 10.000 Euro und einem Steuersatz von 42 % einen Unterschied von 4.200 Euro ausmachen.
Nach Ablauf der Haltefrist ist der Gewinn vollständig steuerfrei – unabhängig von seiner Höhe. Du musst ihn nicht einmal in der Steuererklärung angeben. Das ist ein enormer Vorteil gegenüber Aktiengewinnen, die immer mit 25 % Abgeltungssteuer belastet werden.
Die Freigrenze ist der zweite Hebel. Ab dem Steuerjahr 2024 liegt sie bei 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Bis einschließlich 2023 waren es nur 600 Euro. Wichtig: Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Der Unterschied ist gravierend. Überschreitest du die Grenze auch nur um einen Euro, wird der gesamte Jahresgewinn steuerpflichtig – nicht nur der Teil über 1.000 Euro.
Noch eine Falle: Die Freigrenze gilt kumuliert für alle privaten Veräußerungsgeschäfte des Jahres zusammen. NFT-Gewinne, Kryptowährungs-Gewinne, Gewinne aus dem Verkauf von Edelmetallen oder Grundstücken mit einer Haltedauer unter zehn Jahren – all das wird addiert. Wer also 800 Euro Gewinn aus einem NFT und 300 Euro aus Bitcoin-Verkäufen erzielt hat, liegt mit 1.100 Euro über der Grenze und muss den gesamten Betrag versteuern.
Strategisch bedeutet das: Es lohnt sich, Gewinne auf mehrere Kalenderjahre zu verteilen. Wer absehen kann, dass er die 1.000-Euro-Grenze in einem Jahr überschreiten wird, sollte prüfen, ob ein Verkauf im Januar des Folgejahres sinnvoller ist. Alternativ: Verluste aus anderen Positionen aktiv realisieren, um den Nettogewinn unter die Freigrenze zu drücken.
Freigrenze für private Veräußerungsgeschäfte: 600 € bis 2023 vs. 1.000 € ab 2024
Steuerpflichtige Ereignisse: Was wirklich zählt
Nicht jede Interaktion mit einem NFT löst eine Steuerpflicht aus. Die Unterscheidung zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Ereignissen ist entscheidend – und oft überraschend.
Der offensichtlichste Fall: Du verkaufst einen NFT gegen Euro oder eine andere Fiatwährung. Das ist ein klassisches privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Der Gewinn ergibt sich aus dem Verkaufspreis abzüglich des Kaufpreises und aller Anschaffungsnebenkosten (z. B. Transaktionsgebühren beim Kauf). Dieser Gewinn ist steuerpflichtig, wenn die Haltefrist nicht abgelaufen ist und die Freigrenze überschritten wird.
Weniger bekannt, aber genauso relevant: der Tausch. Tauschst du einen NFT gegen einen anderen NFT oder gegen Kryptowährungen, gilt das steuerlich als Veräußerung. Der Marktwert des erhaltenen Assets zum Tauschzeitpunkt gilt als Verkaufserlös. Die Haltefrist des hingegebenen NFTs wird geprüft. Wer also einen NFT nach acht Monaten gegen Ether tauscht, muss den Gewinn versteuern – auch wenn kein Euro geflossen ist.
Für Creators gelten andere Regeln. Wer einen NFT selbst erstellt (Minting) und dann verkauft, erzielt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 EStG) oder gewerblicher Tätigkeit (§ 15 EStG) – je nach Gestaltungshöhe und Organisationsgrad. Die einjährige Haltefrist spielt hier keine Rolle, da es sich nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt.
Royalties sind ein weiterer steuerpflichtiger Posten. Viele NFT-Verträge sehen vor, dass der ursprüngliche Urheber bei jedem Weiterverkauf einen prozentualen Anteil erhält. Diese Zahlungen sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG und werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Sie unterliegen keiner Haltefrist und keiner Freigrenze.
Was hingegen nicht steuerpflichtig ist: das reine Minting eines NFTs ohne anschließenden Verkauf. Das bloße Erstellen eines digitalen Tokens auf der Blockchain ist kein steuerlich relevanter Vorgang. Allerdings zählen die dabei anfallenden Gas-Gebühren als Anschaffungsnebenkosten – sie erhöhen die Kostenbasis und mindern damit den späteren steuerpflichtigen Gewinn beim Verkauf.
Ebenfalls eine eigene Kategorie: NFTs, die du als Schenkung erhältst oder erbst. Hier greifen Schenkung- und Erbschaftsteuerrecht, nicht § 23 EStG. Die Haltefrist beginnt in diesem Fall neu – mit dem Datum der Schenkung oder des Erbfalls.
💡 Tip
Führe für jeden NFT-Tausch sofort eine Notiz mit dem Marktwert beider Assets zum Tauschzeitpunkt. Dieser Wert ist später kaum rekonstruierbar und entscheidend für die korrekte Gewinnberechnung.
Steuersätze nach Rolle: Privater Sammler, Creator oder gewerblicher Händler?
Deine steuerliche Situation hängt maßgeblich davon ab, in welcher Rolle du am NFT-Markt agierst. Das deutsche Steuerrecht unterscheidet vier relevante Rollen – mit teils drastisch unterschiedlichen Konsequenzen.
Als privater Sammler (§ 23 EStG) profitierst du von der Haltefrist und der Freigrenze. Dein Steuersatz entspricht deinem persönlichen Einkommensteuersatz, der progressiv von 0 % bis 45 % reicht. Bis zum Grundfreibetrag von 11.784 Euro (2024) zahlst du gar nichts. Bei einem Gesamteinkommen von rund 20.000 Euro liegt der Grenzsteuersatz bei etwa 22 %, bei 40.000 Euro bei rund 32 %, ab 66.761 Euro greift der Spitzensteuersatz von 42 %, und ab 277.826 Euro die sogenannte Reichensteuer von 45 %.
Als Künstler oder Creator (§ 18 EStG) erzielst du freiberufliche Einkünfte, sofern deine Werke eine ausreichende eigenschöpferische Gestaltungshöhe aufweisen. Das bedeutet: Du schaffst etwas Originelles, das über bloße handwerkliche Ausführung hinausgeht. In diesem Fall zahlst du Einkommensteuer, aber keine Gewerbesteuer. Umsatzsteuer kann anfallen, wenn du die Kleinunternehmergrenze überschreitest.
Wer hingegen als gewerblicher Creator oder Flipper (§ 15 EStG) eingestuft wird, trägt eine deutlich höhere Steuerlast. Zusätzlich zur Einkommensteuer fällt Gewerbesteuer an – je nach Hebesatz der Gemeinde zwischen 7 % und 18 %. Auf inländische Umsätze kommt noch Umsatzsteuer von 19 % hinzu. Und: Haltefrist und Freigrenze entfallen vollständig. Jeder Gewinn ist steuerpflichtig, unabhängig davon, wie lange du den NFT gehalten hast.
Die Abgrenzung zwischen privat und gewerblich ist keine Selbsteinschätzung – das Finanzamt entscheidet. Es prüft unter anderem: Wie häufig handelst du? Verfolgst du systematisch eine Gewinnerzielungsabsicht? Nutzt du professionelle Tools oder Bots? Handelst du auch für Dritte? Je mehr dieser Kriterien zutreffen, desto wahrscheinlicher ist eine gewerbliche Einstufung. Eine Gewerbeanmeldung und Buchführungspflicht (Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz) kommen dann hinzu.
Als Royalty-Empfänger (§ 22 Nr. 3 EStG) erzielst du sonstige Einkünfte. Dein persönlicher Einkommensteuersatz gilt, aber weder Haltefrist noch Freigrenze schützen dich. Jede Royalty-Zahlung ist im Jahr des Zuflusses steuerpflichtig.
| Rolle | Paragraf | Haltefrist | Freigrenze | Steuersatz | Gewerbesteuer | Umsatzsteuer |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Privater Sammler | § 23 EStG | 1 Jahr → steuerfrei | 1.000 € (ab 2024) | 0–45 % ESt | Nein | Nein |
| Künstler/Creator (freiberuflich) | § 18 EStG | Entfällt | Keine | 0–45 % ESt | Nein | Ggf. ja |
| Gewerblicher Creator/Flipper | § 15 EStG | Entfällt | Keine | 0–45 % ESt | 7–18 % | 19 % |
| Royalty-Empfänger | § 22 Nr. 3 EStG | Entfällt | Keine | 0–45 % ESt | Nein | Nein |
Verlustverrechnung: So retten Sie steuerliche Verluste aus NFT-Geschäften
NFT-Märkte sind volatil. Wer in einem Jahr Verluste macht, muss diese nicht einfach hinnehmen – das Steuerrecht bietet Möglichkeiten zur Verlustverrechnung. Allerdings gelten enge Grenzen, die du kennen musst.
Verluste aus privaten NFT-Verkäufen lassen sich ausschließlich mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Das umfasst Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen, Edelmetallen oder Grundstücken mit einer Haltedauer unter zehn Jahren. Was nicht funktioniert: Verluste aus NFT-Verkäufen gegen Lohneinkünfte, Dividenden oder Mieteinnahmen aufzurechnen. Diese Einkunftsarten sind strikt getrennt.
Eine weitere wichtige Einschränkung betrifft die Haltedauer. Verluste aus NFTs, die du länger als ein Jahr gehalten hast, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Die Logik dahinter: Da Gewinne aus solchen NFTs ebenfalls steuerfrei wären, behandelt das Steuerrecht Verluste symmetrisch – sie bleiben steuerlich irrelevant.
Wenn du in einem Jahr mehr Verluste als Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielst, hast du zwei Optionen. Erstens der Verlustrücktrag: Du kannst den Verlust in das unmittelbare Vorjahr zurücktragen und dort mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnen. Das ist auf ein Jahr begrenzt. Zweitens der Verlustvortrag: Nicht verbrauchte Verluste werden zeitlich unbegrenzt in Folgejahre vorgetragen und automatisch mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet.
Wichtig: Beide Optionen setzen einen Antrag beim Finanzamt voraus. Der Verlust muss offiziell festgestellt werden. Ohne vollständige Transaktionsdokumentation – Kaufdatum, Kaufpreis, Verkaufsdatum, Verkaufspreis, Gebühren – wird das Finanzamt den Verlust nicht anerkennen. Hier zeigt sich erneut, wie wichtig eine lückenlose Aufzeichnung ist.
Ein praktischer Ansatz ist das sogenannte Tax-Loss-Harvesting: Kurz vor Jahresende prüfst du, welche NFTs im Minus liegen und noch innerhalb der Jahresfrist gehalten werden. Wenn du diese verkaufst, realisierst du den Verlust im laufenden Steuerjahr. Dieser Verlust kann dann Gewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften ausgleichen – und so die Steuerlast senken oder die Freigrenze schützen. Anschließend kannst du denselben oder einen ähnlichen NFT zurückkaufen, falls du weiter investiert bleiben möchtest.
Einkommensteuersatz auf NFT-Gewinne nach Einkommenshöhe (privater Handel, 2024)
Steuererklärung: Wo und wie du NFT-Gewinne korrekt angibst
NFT-Gewinne gehören in die Anlage SO deiner Einkommensteuererklärung. Konkret in die Rubrik „Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstige Token“. Diese Bezeichnung mag etwas sperrig klingen, ist aber die einzige vorgesehene Stelle für NFT-Transaktionen im Rahmen privater Veräußerungsgeschäfte.
Was musst du dort eintragen? Für jede steuerpflichtige Transaktion brauchst du: das Anschaffungsdatum, das Veräußerungsdatum, den Anschaffungspreis in Euro (inklusive Nebenkosten wie Gas-Gebühren), den Veräußerungserlös in Euro und den daraus resultierenden Gewinn oder Verlust. Bei Transaktionen in Kryptowährungen musst du den Euro-Gegenwert zum jeweiligen Transaktionszeitpunkt ermitteln – und das lückenlos belegen können.
Die Abgabefrist ohne Steuerberater ist der 31. Juli des Folgejahres. Für das Steuerjahr 2025 musst du also bis zum 31. Juli 2026 einreichen. Wer einen Steuerberater beauftragt, erhält eine verlängerte Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres – also bis Ende Februar 2027 für das Steuerjahr 2025.
Ein häufiger Fehler: Steuerpflichtige gehen davon aus, dass sie nichts angeben müssen, wenn sie unter der Freigrenze von 1.000 Euro bleiben. Das stimmt im Ergebnis, aber das Finanzamt erwartet dennoch, dass du die Transaktionen dokumentierst und im Zweifel nachweisen kannst, dass du unter der Grenze geblieben bist. Wer gar nichts aufzeichnet, hat im Prüfungsfall ein Problem.
Für die Gewinnberechnung bei mehreren NFTs derselben Kollektion oder ähnlichen Assets stellt sich die Frage der Bewertungsmethode. Da NFTs in der Regel einzigartig sind (non-fungible), ist die Zuordnung meist eindeutig – jeder NFT hat seinen eigenen Kaufpreis und sein eigenes Kaufdatum. Bei fungiblen Token (Kryptowährungen) gilt dagegen die FIFO-Methode (First In, First Out) als gängige Praxis.
Wer gewerblich tätig ist (§ 15 EStG), gibt seine Einkünfte nicht in der Anlage SO an, sondern in der Anlage G (Gewerbebetrieb). Freiberufliche Creators (§ 18 EStG) nutzen die Anlage S (Selbstständige Arbeit). Royalty-Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG gehören ebenfalls in die Anlage SO, aber in einen anderen Abschnitt als die privaten Veräußerungsgeschäfte.
Ein praktischer Tip für die Vorbereitung: Nutze spezialisierte Krypto-Steuer-Software, die Blockchain-Transaktionen importieren und automatisch Gewinne und Verluste berechnen kann. Diese Tools exportieren oft direkt eine vorausgefüllte Anlage SO oder zumindest eine strukturierte Übersicht, die du deinem Steuerberater übergeben kannst. Das spart Zeit und reduziert Fehler erheblich.
Vergiss nicht: Auch wenn du keine Steuern schuldest – weil du die Haltefrist eingehalten oder die Freigrenze nicht überschritten hast – kann das Finanzamt im Rahmen einer Betriebsprüfung oder Anfrage Nachweise verlangen. Bewahre alle Transaktionsnachweise mindestens zehn Jahre auf.
NFTs vs. Kryptowährungen: Steuerliche Gemeinsamkeiten und Unterschiede
Viele NFT-Investoren haben auch Kryptowährungen im Portfolio. Die steuerliche Behandlung ist ähnlich – aber nicht identisch. Wer die Unterschiede kennt, vermeidet böse Überraschungen.
Beide Asset-Klassen gelten als „sonstige Wirtschaftsgüter“ und fallen unter § 23 EStG. Beide unterliegen der einjährigen Haltefrist, der gemeinsamen 1.000-Euro-Freigrenze und dem persönlichen Einkommensteuersatz. Keine Abgeltungssteuer, kein pauschaler Satz – das gilt für NFTs und Krypto gleichermaßen.
Der entscheidende Unterschied liegt in der regulatorischen Klarheit. Für Kryptowährungen existiert seit März 2025 ein aktuelles BMF-Schreiben, das viele Fragen verbindlich klärt – etwa zur Bewertungsmethode (FIFO), zur Behandlung von Staking-Erträgen oder zum Mining. Für NFTs gibt es dieses Schreiben nicht. Die Finanzverwaltung wendet die Krypto-Regeln sinngemäß an, aber ohne explizite Bindungswirkung.
Ein weiterer Unterschied: Bei fungiblen Kryptowährungen (Bitcoin, Ether etc.) stellt sich die Frage der Bewertungsmethode, weil du oft mehrere Einheiten zu unterschiedlichen Preisen gekauft hast. FIFO ist die gängige Praxis. Bei NFTs entfällt dieses Problem meist, da jeder NFT einzigartig ist und eindeutig einem Kaufpreis zugeordnet werden kann.
Die Freigrenze verbindet beide: Gewinne aus NFTs und Kryptowährungen werden für die 1.000-Euro-Grenze zusammengerechnet. Wer also 600 Euro Gewinn aus einem NFT und 500 Euro aus Bitcoin-Verkäufen erzielt, liegt mit 1.100 Euro über der Grenze – und muss den gesamten Betrag versteuern.
| Merkmal | Kryptowährungen | NFTs |
|---|---|---|
| Rechtliche Einordnung | Sonstiges Wirtschaftsgut | Sonstiges Wirtschaftsgut (analog) |
| BMF-Regelung | BMF-Schreiben März 2025 (explizit) | Keine explizite Regelung – sinngemäße Anwendung |
| Haltefrist | 1 Jahr | 1 Jahr |
| Freigrenze (ab 2024) | 1.000 € (gemeinsam mit NFTs) | 1.000 € (gemeinsam mit Krypto) |
| Abgeltungssteuer | Nein | Nein |
| Tausch steuerpflichtig | Ja | Ja |
| Bewertungsmethode | FIFO (gängige Praxis) | Individuelle Zuordnung (da einzigartig) |
Quellen
Häufig gestellte Fragen
Sind NFT-Gewinne in Deutschland steuerpflichtig?
Ja – wenn du den NFT innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkaufst und deine gesamten Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr die Freigrenze von 1.000 Euro (ab 2024) überschreiten. Nach Ablauf der einjährigen Haltefrist sind Gewinne vollständig steuerfrei.
Wie hoch ist der Steuersatz auf NFT-Gewinne?
Es gibt keinen festen Satz. Es gilt dein persönlicher Einkommensteuersatz – progressiv von 0 % bis 45 %. Die pauschale Abgeltungssteuer von 25 % greift nicht, da NFTs keine Kapitalanlagen im Sinne des § 20 EStG sind.
Was passiert, wenn ich die 1.000-Euro-Freigrenze um einen Euro überschreite?
Der gesamte Jahresgewinn wird steuerpflichtig – nicht nur der Betrag über 1.000 Euro. Es handelt sich um eine Freigrenze, keinen Freibetrag. Ein Euro Überschreitung kann also mehrere hundert Euro Steuern auslösen.
Ist das Minting eines NFTs steuerpflichtig?
Nein. Das reine Erstellen eines NFTs auf der Blockchain ist kein steuerpflichtiger Vorgang. Steuerpflichtig wird erst der gewinnbringende Verkauf. Die beim Minting anfallenden Gas-Gebühren zählen als Anschaffungsnebenkosten und mindern den späteren Gewinn.
Kann ich NFT-Verluste steuerlich absetzen?
Ja, aber nur durch Verrechnung mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften wie Kryptowährungen oder Edelmetallen. Eine Verrechnung mit Lohn oder Kapitalerträgen ist nicht möglich. Verluste aus NFTs mit über einem Jahr Haltedauer sind steuerlich nicht abzugsfähig.
Wo trage ich NFT-Gewinne in der Steuererklärung ein?
In der Anlage SO unter „Einheiten virtueller Währungen und/oder sonstige Token“. Die Abgabefrist ohne Steuerberater ist der 31. Juli des Folgejahres. Mit Steuerberater verlängert sich die Frist bis Ende Februar des übernächsten Jahres.
Wann werde ich als gewerblicher NFT-Händler eingestuft?
Das Finanzamt prüft Häufigkeit der Transaktionen, Gewinnerzielungsabsicht, professionelle Organisation und Einsatz von Bots. Bei gewerblicher Einstufung entfallen Haltefrist und Freigrenze; zusätzlich fallen Gewerbesteuer (7–18 %) und Umsatzsteuer (19 %) an.



