Coin-Auswahl und Verfügbarkeit: Was Anbieter handelbar machen

Das Wichtigste in Kürze:

Die Auswahl an handelbaren Kryptowerten unterscheidet sich von Anbieter zu Anbieter deutlich. Dahinter steckt keine Geschmacksfrage, sondern Regulierung: MiCA teilt Kryptowerte in E-Geld-Token, vermögenswertereferenzierte Token und sonstige Kryptowerte ein, jede Kategorie hat eigene Zulassungs- und Whitepaper-Pflichten. Dazu kommen Liquidität, Verwahrbarkeit und interne Listing-Regeln.

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Warum die handelbare Auswahl von Anbieter zu Anbieter variiert

Die Liste handelbarer Kryptowerte ist bei jedem Anbieter das Ergebnis einer regulatorischen und einer betrieblichen Entscheidung. Sie entsteht nicht dadurch, dass ein Unternehmen bestimmte Coins besonders schätzt, sondern dadurch, dass ein Kryptowert innerhalb des jeweiligen Zulassungsrahmens überhaupt angeboten werden darf und technisch sauber verwahrt, abgewickelt und bepreist werden kann.

Seit dem vollständigen Anwendungsbeginn der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCA, Verordnung (EU) 2023/1114) am 30. Dezember 2024 gilt in der gesamten EU ein einheitlicher Rahmen. Für Emittenten heißt das: Pflichten zu Whitepaper, Zulassung und laufender Information. Für Anbieter heißt es: Sie brauchen eine Erlaubnis als Kryptowerte-Dienstleister und müssen für jeden gelisteten Kryptowert dokumentieren, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.

Drei Filter, die jedes Angebot durchläuft

Regulatorischer Filter: Fällt der Kryptowert unter MiCA, und liegen die für seine Kategorie nötigen Unterlagen vor? Ohne diese Grundlage ist ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel in der EU nicht zulässig.

Operativer Filter: Kann der Anbieter das zugrunde liegende Netzwerk anbinden, Ein- und Auszahlungen abwickeln und die Kryptowerte im Bestand seiner Kundschaft getrennt halten? Jede zusätzliche Blockchain bedeutet eigene Technik, eigene Überwachung und eigenes Risikomanagement.

Marktfilter: Gibt es genügend Handelsaktivität, damit Kauf- und Verkaufsaufträge zu nachvollziehbaren Kursen ausgeführt werden können? Fehlt diese Tiefe, entstehen breite Spannen zwischen An- und Verkaufskurs, und Aufträge lassen sich nur schwer bedienen.

Erst wenn alle drei Filter passiert sind, erscheint ein Kryptowert im Angebot. Dass zwei Anbieter mit identischer Erlaubnis unterschiedlich breite Listen führen, liegt fast immer am zweiten und dritten Filter, seltener am ersten.

Der zeitliche Versatz zu Märkten außerhalb der EU

Ein Muster, das dir beim Vergleich immer wieder begegnet: Kryptowerte, die international bereits handelbar sind, tauchen bei EU-Anbietern erst später auf. Das ist kein Zeichen von Zurückhaltung, sondern Folge der Vorlaufzeiten, die die Verordnung für Whitepaper und Zulassungen vorsieht. Wer in der EU anbietet, muss diese Schritte vollständig abgearbeitet haben.

Für dich hat dieser Versatz einen praktischen Nebeneffekt. Bis ein Kryptowert bei einem beaufsichtigten Anbieter erscheint, liegen bereits standardisierte Unterlagen zu Emittent, Technik und Risiken öffentlich vor. Das ersetzt keine eigene Auseinandersetzung mit dem Thema, schafft aber eine deutlich bessere Informationsgrundlage als in der Zeit davor.

Die drei MiCA-Kategorien und was sie für die Verfügbarkeit bedeuten

MiCA unterscheidet Kryptowerte nach ihrer Konstruktion, nicht nach Bekanntheit oder Marktgröße. Aus dieser Einteilung ergeben sich unterschiedlich strenge Voraussetzungen, bevor ein Kryptowert öffentlich angeboten oder zum Handel auf einer Handelsplattform zugelassen werden darf. Das ist der wichtigste Grund dafür, dass manche Kryptowerte in der EU breit verfügbar sind und andere gar nicht.

E-Geld-Token, vermögenswertereferenzierte Token, sonstige Kryptowerte

E-Geld-Token (EMT): Sie sollen den Wert einer einzelnen amtlichen Währung stabil abbilden. Ausgeben oder zum Handel zulassen dürfen sie in der EU nur Kreditinstitute oder E-Geld-Institute. Zusätzlich ist ein Whitepaper nach den Vorgaben der Verordnung erforderlich. Diese enge Trägerschaft erklärt, warum die Auswahl an euro- und dollarbezogenen Token bei europäischen Anbietern überschaubar ist.

Vermögenswertereferenzierte Token (ART): Sie beziehen sich auf einen Korb aus Währungen, Rohstoffen oder anderen Werten. Ein öffentliches Angebot setzt eine vorherige Zulassung durch die Aufsicht voraus, in Deutschland durch die BaFin nach Artikel 16 MiCA, samt geprüftem Whitepaper nach Artikel 19 (Antragsverfahren: Artikel 18). Das ist die aufwendigste Kategorie, entsprechend selten sind solche Token im Angebot.

Sonstige Kryptowerte: Hierunter fällt der weitaus größte Teil des Marktes, etwa Netzwerk-Token klassischer Blockchains. Für sie ist keine Zulassung, aber ein bei der Aufsicht notifiziertes und veröffentlichtes Whitepaper nach Artikel 8 MiCA nötig. Deshalb ist diese Kategorie bei Anbietern am breitesten vertreten.

Kategorie Voraussetzung vor Angebot oder Handelszulassung Folge für die Verfügbarkeit
E-Geld-Token (EMT) Emittent muss Kreditinstitut oder E-Geld-Institut sein, Whitepaper nach Art. 51 MiCA Enger Kreis zulässiger Token, Angebot bei europäischen Anbietern begrenzt
Vermögenswertereferenzierte Token (ART) Vorherige Zulassung der Aufsicht nach Art. 16 MiCA (Antrag: Art. 18), geprüftes Whitepaper nach Art. 19 Höchste Hürde, sehr wenige Token in dieser Kategorie handelbar
Sonstige Kryptowerte Whitepaper nach Art. 8 MiCA, Notifizierung bei der Aufsicht und Veröffentlichung Größte Gruppe, hier entscheiden vor allem Technik und Liquidität
Nicht von MiCA erfasst Etwa Kryptowerte, die als Finanzinstrument gelten und unter das Wertpapierrecht fallen Anderer Rechtsrahmen, oft andere Handelsplätze und andere Anbieter

MiCA-Kategorien: Hürde vor dem Angebot und Folge für die Verfügbarkeit

Voraussetzung vor Angebot oderHandelszulassungFolge für die VerfügbarkeitE-Geld-Token (EMT)E-Geld-Token (EMT) — Voraussetzung: Emittent muss Kreditinstitut oder E-Geld-Institut sein, Whitepaper nach Art. 51 MiCAEmittent = Institut, Whitepaper Art. 51E-Geld-Token (EMT) — Folge: enger Kreis zulässiger Token, Angebot bei europäischen Anbietern begrenztenger Kreis zulässiger TokenVermögenswertereferenzierte Token(ART)Vermögenswertereferenzierte Token (ART) — Voraussetzung: vorherige Zulassung der Aufsicht nach Art. 16 MiCA (Antrag: Art. 18), geprüftes Whitepaper nach Art. 19Zulassung Art. 16, Whitepaper Art. 19Vermögenswertereferenzierte Token (ART) — Folge: höchste Hürde, sehr wenige Token in dieser Kategorie handelbarhöchste Hürde, sehr wenige TokenSonstige KryptowerteSonstige Kryptowerte — Voraussetzung: Whitepaper nach Art. 8 MiCA, Notifizierung bei der Aufsicht und VeröffentlichungWhitepaper Art. 8 plus NotifizierungSonstige Kryptowerte — Folge: größte Gruppe, hier entscheiden vor allem Technik und Liquiditätgrößte GruppeNicht von MiCA erfasstNicht von MiCA erfasst — Voraussetzung: etwa Kryptowerte, die als Finanzinstrument gelten und unter das Wertpapierrecht fallenWertpapierrecht statt MiCANicht von MiCA erfasst — Folge: anderer Rechtsrahmen, oft andere Handelsplätze und andere Anbieterandere HandelsplätzeHürde laut Text hochHürde laut Text mittelHürde laut Text am niedrigstenFolge für die Verfügbarkeit
Quelle: Angaben im Artikel (Anbieterangaben und Rechtsgrundlagen), Stand: Juli 2026.

Wichtig für die Einordnung: Die Kategorie sagt nichts über Qualität oder Aussichten eines Kryptowerts aus. Sie beschreibt ausschließlich, welche formalen Schritte vor dem Angebot stehen. Ein breit verfügbarer Kryptowert ist nicht automatisch weniger riskant als ein selten gelisteter.

Whitepaper und Notifizierung: der formale Weg in die Handelsliste

Das Kryptowerte-Whitepaper ist das zentrale Dokument der Verordnung. Es beschreibt Emittent, Projekt, Rechte und Pflichten, Technologie und Risiken in standardisierter Form. Ohne dieses Dokument darf ein Kryptowert der Kategorie „sonstige Kryptowerte“ in der EU weder öffentlich angeboten noch zum Handel auf einer Handelsplattform zugelassen werden.

Wer das Whitepaper erstellt und wer es einreicht

Verantwortlich ist grundsätzlich der Emittent oder Anbieter. Es gibt aber eine Konstellation, die für die Verfügbarkeit entscheidend ist: Beantragt der Betreiber einer Handelsplattform die Zulassung eines Kryptowerts zum Handel, trifft ihn die Whitepaper-Pflicht. Genau deshalb erstellen manche Anbieter Whitepaper für Kryptowerte, deren Entwickler in der EU gar nicht auftreten.

Die Notifizierung erfolgt bei der zuständigen nationalen Aufsicht, in Deutschland bei der BaFin. Die Verordnung sieht vor, dass die Unterlagen der Aufsicht mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung des Whitepapers zugehen. Erst danach folgen Veröffentlichung und Angebot. Diese Vorlaufzeit ist einer der Gründe, warum neue Kryptowerte in der EU oft später verfügbar sind als anderswo.

Was im Whitepaper stehen muss

Der Aufbau ist vorgegeben und dadurch zwischen Projekten vergleichbar. Enthalten sind unter anderem Angaben zum Emittenten und den beteiligten Personen, eine Beschreibung des Projekts und der geplanten Mittelverwendung, die mit dem Kryptowert verbundenen Rechte und Pflichten, Informationen zur zugrunde liegenden Technologie sowie ein eigener Risikoabschnitt.

Hinzu kommen Pflichtangaben zu den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen des Konsensmechanismus auf das Klima und die Umwelt. Diese Umweltangaben sind eine Besonderheit von MiCA und in dieser Form in anderen Rechtsräumen nicht vorgeschrieben.

Keine inhaltliche Genehmigung

Die Notifizierung ist kein Gütesiegel. Die ESMA weist im eigenen Register ausdrücklich darauf hin, dass die dort gelisteten Whitepaper von keiner zuständigen Behörde geprüft oder genehmigt wurden. Geprüft wird die formale Vollständigkeit, nicht die wirtschaftliche Tragfähigkeit eines Projekts.

💡 Tip

Das ESMA-Interimsregister listet notifizierte Whitepaper, zugelassene Kryptowerte-Dienstleister sowie Emittenten von ART und EMT und wird wöchentlich aktualisiert. Es ist die einfachste Möglichkeit, den regulatorischen Status eines Anbieters nachzuvollziehen.

Für Anbieter mit Erlaubnis in einem EU-Staat gilt zudem der europäische Pass. Sie können ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, ohne in jedem Land eine neue Erlaubnis zu beantragen. Für dich bedeutet das: Ein in Irland oder den Niederlanden zugelassener Anbieter kann in Deutschland tätig sein, seine Coin-Liste folgt dann demselben EU-Rahmen.

Anbietertypen und wie breit ihr Angebot typischerweise ausfällt

Der zweite große Erklärungsfaktor für Unterschiede ist das Geschäftsmodell. Ob ein Anbieter Kryptowerte selbst verwahrt, nur vermittelt oder ausschließlich Preisbewegungen abbildet, verändert Aufwand und Risiko pro zusätzlichem Kryptowert erheblich. Die folgende Übersicht beschreibt Kategorien, keine einzelnen Unternehmen.

Anbietertyp Angebotsbreite (kategorisch) Was die Breite treibt
Krypto-Börse mit Verwahrung Meist am breitesten, viele Netzwerke und Handelspaare Eigene Anbindung an zahlreiche Blockchains, Krypto-zu-Krypto-Paare, Ein- und Auszahlung on-chain
Neobroker mit Krypto-Angebot Enger, Fokus auf etablierte Kryptowerte gegen Euro Krypto ist Teil eines breiteren Depots, Auswahl folgt Liquidität und Verwahrpartner
Bank mit Kryptowerte-Erlaubnis In der Regel bewusst schmal gehalten Strenge interne Produktfreigabe, Einbindung in bestehende Aufsichtsprozesse
CFD-Anbieter Liste variiert, es wird kein Kryptowert übertragen Abbildung der Kursbewegung, keine Verwahrung, dafür Hebel und andere Regeln
Krypto-ETP über die Börse Auf wenige Basiswerte beschränkt Wertpapierrechtlicher Rahmen und Zulassungsregeln des Handelsplatzes

Anbietertypen: wie breit das handelbare Angebot ausfällt

schmalmittelbreitKrypto-Börse mit VerwahrungKrypto-Börse mit Verwahrung — meist am breitesten, viele Netzwerke und Handelspaare. Treiber: eigene Anbindung an zahlreiche Blockchains, Krypto-zu-Krypto-Paare, Ein- und Auszahlung on-chainNeobroker mit Krypto-AngebotNeobroker mit Krypto-Angebot — enger, Fokus auf etablierte Kryptowerte gegen Euro. Treiber: Krypto ist Teil eines breiteren Depots, Auswahl folgt Liquidität und VerwahrpartnerBank mit Kryptowerte-ErlaubnisBank mit Kryptowerte-Erlaubnis — in der Regel bewusst schmal gehalten. Treiber: strenge interne Produktfreigabe, Einbindung in bestehende AufsichtsprozesseCFD-AnbieterCFD-Anbieter — Liste variiert, es wird kein Kryptowert übertragen. Treiber: Abbildung der Kursbewegung, keine Verwahrung, dafür Hebel und andere RegelnKrypto-ETP über die BörseKrypto-ETP über die Börse — auf wenige Basiswerte beschränkt. Treiber: wertpapierrechtlicher Rahmen und Zulassungsregeln des HandelsplatzesKategorische Einordnung ohne Stückzahlen; gestrichelt = laut Text variierende Liste
Quelle: Angaben im Artikel (Anbieterangaben und Rechtsgrundlagen), Stand: Juli 2026.

Warum Handelspaare mitzählen

Die reine Anzahl gelisteter Kryptowerte sagt wenig, solange du nicht weißt, gegen was gehandelt wird. Ein Anbieter mit vielen Kryptowerten, die ausschließlich gegen Euro handelbar sind, deckt andere Bedürfnisse ab als eine Plattform mit zusätzlichen Krypto-zu-Krypto-Paaren. Beide Modelle sind zulässig, sie führen aber zu unterschiedlichen Abläufen bei Kauf, Tausch und Auszahlung.

Ein Hinweis zu gehebelten Produkten: CFDs sind komplexe Instrumente mit hohem Risiko schneller Verluste durch Hebelwirkung. Wie hoch der Anteil der verlustbringenden Kleinanlegerkonten ist, unterscheidet sich je Anbieter; EU-lizenzierte Anbieter müssen diesen Prozentsatz aufgrund der ESMA-Produktintervention in einem standardisierten Risikohinweis selbst ausweisen und regelmäßig aktualisieren. Wer Kryptowerte tatsächlich besitzen möchte, findet diese Möglichkeit bei CFD-Angeboten grundsätzlich nicht.

Wie Kryptowerte dazukommen und warum sie wieder verschwinden

Listen sind nicht statisch. Anbieter nehmen Kryptowerte auf, setzen den Handel aus oder entfernen sie dauerhaft. Beides folgt festgelegten internen Prozessen, die durch MiCA erstmals einheitlich unterlegt sind. Für dich ist relevant, dass ein Delisting keine Enteignung ist, sondern ein Verfahren mit Fristen.

Typische Auslöser für ein Listing

Formale Grundlage: Ein notifiziertes und veröffentlichtes Whitepaper liegt vor, beziehungsweise die für EMT und ART nötige Zulassung ist erteilt.

Technische Machbarkeit: Das Netzwerk ist stabil anbindbar, Adressformate und Bestätigungslogik sind beherrschbar, die Verwahrlösung unterstützt den Kryptowert.

Handelbarkeit: Es existieren belastbare Kursquellen und ausreichend Gegenparteien, damit Aufträge zuverlässig ausgeführt werden können.

Interne Freigabe: Rechts-, Geldwäsche- und Risikoabteilung müssen den Kryptowert freigeben. Bei Instituten mit Bankhintergrund ist dieser Prozess meist umfangreicher, was die schmaleren Listen dieser Anbietergruppe miterklärt.

Typische Auslöser für Aussetzung oder Delisting

Regulatorische Änderungen: Ein Kryptowert erfüllt die Anforderungen nicht mehr, das Whitepaper wird nicht aktualisiert, oder die Aufsicht ordnet Maßnahmen an. MiCA verpflichtet Betreiber von Handelsplattformen unter anderem, Aussetzungen des Handels an die Aufsicht zu melden.

Technische Probleme: Netzwerkstillstände, Umstellungen des Protokolls oder Sicherheitsvorfälle können dazu führen, dass Ein- und Auszahlungen vorübergehend pausiert werden.

Nachlassende Handelsaktivität: Fehlt über längere Zeit die Marktbreite, wird die faire Preisbildung schwierig. Anbieter entfernen solche Kryptowerte, um Ausführungen zu unklaren Kursen zu vermeiden.

📌 Good to know

Bei einem angekündigten Delisting räumen Anbieter üblicherweise eine Frist ein, in der du den Bestand verkaufen oder auf eine externe Adresse übertragen kannst. Nach Fristablauf kann eine Übertragung deutlich aufwendiger werden. Die konkreten Regeln stehen in den Nutzungsbedingungen.

Beachte außerdem: Ein Verkauf im Rahmen eines Delistings ist steuerlich eine Veräußerung, ein Übertrag auf eine eigene Adresse dagegen nicht. Das ist kein Detail am Rande, sondern kann den Zeitpunkt der Reaktion beeinflussen. Individuelle Sachverhalte klärst du mit einer steuerberatenden Person.

Das Angebot vor der Anbieterentscheidung prüfen

Wenn du dich zwischen Anbietern entscheidest, lässt sich die Frage nach der Coin-Auswahl in wenige, nachprüfbare Schritte zerlegen. Es geht dabei nicht darum, welche Kryptowerte sinnvoll sind, sondern darum, ob ein Anbieter die von dir bereits gewünschten Abläufe überhaupt unterstützt.

Schritt für Schritt

1. Erlaubnisstatus klären: Prüfe im ESMA-Register beziehungsweise in der Unternehmensdatenbank der BaFin, ob der Anbieter als Kryptowerte-Dienstleister geführt wird. Das ist die Grundvoraussetzung, alles Weitere folgt danach.

2. Aktuelle Handelsliste einsehen: Anbieter veröffentlichen die handelbaren Kryptowerte samt Handelspaaren. Achte darauf, ob der Kryptowert gegen Euro oder nur gegen andere Kryptowerte handelbar ist.

3. Ein- und Auszahlungswege prüfen: Nicht jeder gelistete Kryptowert kann auch on-chain ein- und ausgezahlt werden. Wenn dir die Übertragung auf eine eigene Adresse wichtig ist, gehört diese Prüfung an den Anfang.

4. Netzwerkauswahl beachten: Manche Kryptowerte existieren auf mehreren Netzwerken. Anbieter unterstützen davon oft nur eines. Eine Übertragung über das falsche Netzwerk lässt sich in der Regel nicht rückgängig machen.

5. Listing-Regeln des Anbieters lesen: Seriöse Anbieter beschreiben, unter welchen Bedingungen sie Kryptowerte aufnehmen, den Handel aussetzen oder beenden und welche Fristen dann gelten.

💡 Tip

Notiere dir vor dem Vergleich, welche zwei oder drei Kryptowerte und welche Wege (Euro-Kauf, Tausch, Übertrag auf eigene Adresse) du tatsächlich brauchst. Die Gesamtzahl gelisteter Coins ist als Vergleichsmaß wenig aussagekräftig.

Mehr Hintergrund zum Rechtsrahmen findest du im Überblick zur MiCA-Regulierung, weitere Beiträge im Bereich Krypto. Beides ordnet ein, ersetzt aber keine Prüfung der jeweils aktuellen Anbieterunterlagen.

📌 Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage- oder Steuerberatung und keine Kauf-Empfehlung. Kryptowerte sind hochvolatil, ein Totalverlust ist möglich. Ob und welche Kategorie oder welcher Anbieter zu dir passt, hängt vom individuellen Einzelfall ab – im Zweifel wendest du dich an eine steuerberatende oder rechtsberatende Person. Entscheidungen triffst du eigenverantwortlich.

Häufig gestellte Fragen

Q

Warum ist ein Kryptowert bei einem Anbieter verfügbar und bei einem anderen nicht?

Entscheidend sind drei Faktoren: die MiCA-Kategorie mit ihren Zulassungs- und Whitepaper-Pflichten, die technische Anbindung des Netzwerks samt Verwahrung sowie ausreichende Handelsaktivität für eine nachvollziehbare Preisbildung. Fehlt einer davon, listet der Anbieter den Kryptowert nicht.

Q

Bedeutet ein notifiziertes Whitepaper, dass der Kryptowert geprüft wurde?

Eine Notifizierung ist keine inhaltliche Genehmigung. Die ESMA weist für ihr Register ausdrücklich darauf hin, dass die gelisteten Whitepaper von keiner zuständigen Behörde geprüft oder genehmigt wurden. Geprüft wird die formale Vollständigkeit, nicht die Tragfähigkeit eines Projekts.

Q

Was passiert mit meinem Bestand, wenn ein Kryptowert entfernt wird?

Anbieter kündigen ein Delisting in der Regel mit Frist an und ermöglichen in dieser Zeit Verkauf oder Übertragung auf eine externe Adresse. Die genauen Abläufe und Fristen stehen in den Nutzungsbedingungen. Nach Fristablauf wird eine Übertragung meist deutlich aufwendiger.

Q

Wie lange dauert es, bis ein neuer Kryptowert in der EU angeboten werden darf?

Für sonstige Kryptowerte sieht MiCA vor, dass das Whitepaper der zuständigen Aufsicht mindestens 20 Arbeitstage vor der Veröffentlichung zugeht. Bei ART kommt ein vorheriges Zulassungsverfahren hinzu, bei EMT die Beschränkung auf Kredit- und E-Geld-Institute.

Q

Ist eine größere Coin-Auswahl ein Qualitätsmerkmal?

Die Anzahl gelisteter Kryptowerte beschreibt das Geschäftsmodell, nicht die Güte eines Anbieters. Aussagekräftiger ist, ob die von dir benötigten Handelspaare, Ein- und Auszahlungswege sowie Netzwerke unterstützt werden und wie transparent die Listing-Regeln dokumentiert sind.


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