Themen in diesem Artikel:
- Zugewinngemeinschaft: Der gesetzliche Standard ohne Ehevertrag.
- Gütergemeinschaft: Beide Vermögen werden zum Gesamtgut.
- Gütertrennung: Jeder behält sein eigenes Vermögen.
- Steuerliche Folgen: Was Erbschaft und Schenkung betrifft.
- Ehevertrag: So wählst du den passenden Güterstand.
Zugewinngemeinschaft: der gesetzliche Güterstand
Eine Hochzeit hat nicht nur emotionale Bedeutung. Wer heiratet, entscheidet sich auch rechtlich für ein gemeinsames Leben zu zweit – und das hat Folgen für das Vermögen. Der familienrechtliche Güterstand legt fest, wie du und dein Partner das eigene und das gemeinsame Vermögen einsetzt und im Fall der Fälle teilt.
Wenn du keinen Ehevertrag abschließt, lebst du automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Sie ist nach § 1363 BGB der gesetzliche Güterstand und damit der Normalfall in Deutschland. Der Name führt leicht in die Irre: Trotz des Wortes „Gemeinschaft“ bleibt jeder Ehegatte Alleineigentümer seines Vermögens. Was du mit in die Ehe bringst und was du während der Ehe erwirbst, gehört zunächst weiterhin dir allein. Du kannst grundsätzlich frei darüber verfügen.
Wie der Zugewinnausgleich funktioniert
Geteilt wird erst, wenn die Ehe endet – durch Scheidung oder Tod. Dann findet der sogenannte Zugewinnausgleich statt. Der Zugewinn ist der Unterschied zwischen deinem Anfangsvermögen bei der Hochzeit und deinem Endvermögen bei Beendigung der Ehe. Wer während der Ehe mehr dazugewonnen hat, muss die Hälfte des Überschusses an den anderen abgeben. So sollen beide Partner zu gleichen Teilen am Vermögenszuwachs teilhaben, der gemeinsam während der Ehe entstanden ist.
Ein Beispiel: Moritz hat bei der Hochzeit ein Vermögen von 20.000 Euro, bei der Scheidung sind es 35.000 Euro. Seine Frau Gaby besaß bei der Eheschließung 4.000 Euro, bei der Scheidung 6.000 Euro. Der Zugewinn von Moritz beträgt 15.000 Euro, der von Gaby 2.000 Euro. Die Differenz der beiden Zugewinne liegt bei 13.000 Euro. Gaby hat gegen Moritz einen Anspruch auf die Hälfte davon, also auf 6.500 Euro.
Wichtig: Ein Zugewinnausgleich wird nicht automatisch ausgezahlt. Der oder die Anspruchsberechtigte muss ihn aktiv einfordern – notfalls per Antrag beim zuständigen Familiengericht. Auch nicht jeder Vermögenswert fließt in die Berechnung ein; das ist im Einzelfall zu prüfen.
📌 Good to know
Entscheidend für die Berechnung ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Stichtag nach § 1384 BGB: der Tag, an dem der Scheidungsantrag der anderen Partei zugestellt wird. Wertsteigerungen danach zählen nicht mehr zum Zugewinn.
Gütergemeinschaft: alles wird Gesamtgut
Wollt ihr euer Vermögen wirklich vollständig zusammenlegen, könnt ihr per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft vereinbaren. Sie ist in den §§ 1415 ff. BGB geregelt und heute eher selten. Die Folge dieser Entscheidung ist weitreichend: Das Vermögen beider Ehepartner wird zum sogenannten Gesamtgut und gehört ab dann beiden gemeinsam zu gleichen Teilen.
Betroffen ist sowohl das Vermögen, das ihr bereits vor der Vereinbarung besessen habt, als auch das Vermögen, das ihr danach erwirtschaftet. Dazu zählen zum Beispiel Bargeld, Guthaben auf Konten, Wertpapiere und Immobilien. Wer in einer Gütergemeinschaft lebt, verliert die alleinige Verfügungsgewalt über das eigene Vermögen. Auch für Schulden haften beide gemeinsam – und zwar nicht nur für die während der Ehe entstandenen, sondern auch für die „alten“ Schulden, die einer der beiden mit in die Ehe gebracht hat.
Ein Rechenbeispiel
Claudia und Matthias heiraten und vereinbaren per Ehevertrag eine Gütergemeinschaft. Claudia bringt 30.000 Euro mit, Matthias 20.000 Euro. Zusammen haben sie also ein Vermögen von 50.000 Euro, das ihnen nach der Eheschließung je zur Hälfte gehört. Im Laufe ihrer Ehe erwirtschaften sie weitere 30.000 Euro, das Gesamtvermögen steigt auf 80.000 Euro. Käme es zur Scheidung, stünden beiden jeweils 40.000 Euro zu. Claudia hätte damit 10.000 Euro weniger als vor der Ehe, Matthias dagegen 20.000 Euro mehr.
Die beschränkte Gütergemeinschaft
Ihr müsst nicht euer gesamtes Vermögen zusammenlegen. Möglich ist auch eine beschränkte Gütergemeinschaft, bei der ihr im Vertrag festhaltet, dass bestimmte Vermögenswerte außen vor bleiben. Dieses sogenannte Vorbehaltsgut muss bei einer späteren Scheidung nicht aufgeteilt werden. Das kann interessant sein, wenn eine Partei viel und die andere wenig Vermögen einbringt und die vermögendere Seite sich absichern möchte, damit sie ihre Werte nach der Ehe nicht verliert.
Gütertrennung: jeder für sich
Die dritte Variante ist die Gütertrennung nach § 1414 BGB. Sie ist das genaue Gegenteil der Gütergemeinschaft: Die Vermögen bleiben vollständig getrennt, und es findet am Ende der Ehe kein Zugewinnausgleich statt. Jeder Ehegatte behält, was ihm gehört – unabhängig davon, wie sich die Vermögen während der Ehe entwickelt haben. Auch für Schulden haftet jeder nur selbst.
Vereinbaren lässt sich die Gütertrennung ebenfalls nur durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag. Sie gilt oft als „unromantisch“, kann aber sehr sinnvoll sein: etwa wenn beide unternehmerisch tätig sind, hohe Vermögen oder Firmenanteile im Spiel sind oder eine Partei Schulden vermeiden möchte, für die sie nicht mitverantwortlich ist. Der Preis dafür ist, dass der wirtschaftlich schwächere Partner am Vermögenszuwachs des anderen nicht teilhat – wer etwa die Kinderbetreuung übernimmt und deshalb weniger verdient, geht bei einer Scheidung leer aus. Deshalb wird die Gütertrennung heute oft mit einer modifizierten Regelung kombiniert: Die Partner behalten während der Ehe die getrennten Vermögen, vereinbaren aber für den Fall der Scheidung dennoch einen teilweisen Ausgleich. So lässt sich der Schutz vor fremder Haftung mit einer gewissen Fairness verbinden. Auch für die Rente kann die Gütertrennung eine Rolle spielen, denn der Versorgungsausgleich läuft rechtlich getrennt vom Güterstand und bleibt in der Regel bestehen.
Warum die Zugewinngemeinschaft meist der Mittelweg ist
Genau deshalb wählen die meisten Paare weder das eine noch das andere Extrem, sondern bleiben schlicht beim gesetzlichen Güterstand. Die Zugewinngemeinschaft verbindet zwei Vorteile: Während der Ehe bleibt jeder Herr über sein eigenes Vermögen, und trotzdem wird der gemeinsam erarbeitete Zuwachs bei Trennung fair geteilt. Gütertrennung und Gütergemeinschaft sind eher Speziallösungen für besondere Vermögens- oder Familiensituationen.
💡 Tip
Auch ohne Ehevertrag kannst du steuern, was in den Zugewinn fällt. Erbschaften und Schenkungen an einen Ehegatten werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und bleiben damit beim Ausgleich weitgehend außen vor – sie gehören also nicht automatisch zum teilbaren Zugewinn.
Steuerliche Konsequenzen der Güterstände
Der Güterstand wirkt sich nicht nur bei einer Scheidung aus, sondern auch steuerlich – vor allem im Erbfall und bei Schenkungen. Bei der Einkommensteuer spielt er dagegen keine Rolle: Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, können unabhängig vom Güterstand frei zwischen Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) und Einzelveranlagung wählen.
Zugewinnausgleich bleibt steuerfrei
Ein zentraler Vorteil der Zugewinngemeinschaft: Der familienrechtliche Zugewinnausgleichsanspruch unterliegt nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Er ist nach § 5 ErbStG steuerfrei. Das gilt sowohl für den fiktiven Ausgleich beim Tod eines Ehegatten als auch für den tatsächlich gezahlten Ausgleich. Anders als bei einer normalen Schenkung unter Ehegatten fällt darauf keine Steuer an.
Erbschaftsteuer und der Freibetrag von 500.000 Euro
Stirbt ein Ehegatte, kommt es auf den Güterstand an. Für Ehepartner gilt nach § 16 ErbStG ein persönlicher Freibetrag von 500.000 Euro. In der Zugewinngemeinschaft kommt der steuerfreie fiktive Zugewinnausgleich nach § 5 Abs. 1 ErbStG noch obendrauf – ein spürbarer Vorteil bei größeren Vermögen. In der Gütergemeinschaft besteht dieses zusätzliche Anrecht nicht; über den Freibetrag hinausgehendes Erbe muss voll versteuert werden.
Möglich ist es aber, die Gütergemeinschaft vertraglich auf die Ehezeit zu beschränken. Sie endet dann mit dem Tod eines Partners, ab diesem Zeitpunkt gilt wieder der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft – samt der steuerlich günstigeren Regelungen.
Auswirkungen auf Schenkungen
Auch bei Schenkungen kann eine Gütergemeinschaft zur Falle werden: Wird durch das Zusammenlegen ein großes Vermögen auf einen Partner übertragen, kann Schenkungsteuer anfallen, weil hier kein zusätzlicher Ausgleichs-Freibetrag greift. Genaue steuerliche Folgen von Erbschaften oder Schenkungen sind immer im Einzelfall zu betrachten.
📌 Good to know
Mit der sogenannten Güterstandsschaukel lässt sich hohes Vermögen steuerfrei übertragen, auch wenn der Schenkungsfreibetrag schon verbraucht ist. Dabei wechseln Eheleute per Notarvertrag aus der Zugewinngemeinschaft in einen anderen Güterstand – und wieder zurück. Ohne fachkundige Beratung solltest du das nicht angehen.
Ehevertrag und Wahlmöglichkeiten prüfen
Jede Abweichung vom gesetzlichen Güterstand setzt einen Ehevertrag voraus. Und der ist an eine klare Formvorschrift gebunden: Er muss notariell beurkundet werden. Eine private Vereinbarung auf Papier, per Handschlag oder digital reicht nicht – ohne Notar ist die Abrede unwirksam. Der Notar klärt beide Seiten über die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen auf, was gerade bei so weitreichenden Entscheidungen sinnvoll ist.
Wer sich gegen die Zugewinngemeinschaft und für eine Gütergemeinschaft oder Gütertrennung entscheidet, sollte sich vorher gut informieren. Die Wahl kann – besonders bei hohen Vermögenswerten einer Partei – erhebliche steuerliche und finanzielle Auswirkungen haben. Ein Ehevertrag lohnt sich häufig bei Selbstständigen und Unternehmern, bei großen Vermögensunterschieden, bei Patchwork-Familien oder wenn Auslandsbezug besteht.
Die deutsch-französische Wahl-Zugewinngemeinschaft
Für Paare mit Bezug zu Frankreich gibt es eine Besonderheit: die Wahl-Zugewinngemeinschaft nach § 1519 BGB. Sie beruht auf einem deutsch-französischen Abkommen und schafft einen einheitlichen Güterstand, der in beiden Ländern anerkannt wird. Für binationale Paare oder Personen, die in beiden Staaten leben oder Vermögen haben, kann das Rechtssicherheit schaffen und komplizierte Kollisionen zwischen zwei Rechtsordnungen vermeiden. Vereinbart wird auch dieser Güterstand über einen notariellen Ehevertrag.
Unterm Strich gilt: Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft passt für die meisten Ehen gut. Weichst du bewusst davon ab, dann nur mit dem vollen Blick auf die Folgen. Mehr Grundlagen rund um Recht und Finanzen findest du in unserem Wirtschaftswissen.
| Güterstand | Kurz erklärt |
|---|---|
| Zugewinngemeinschaft | Gesetzlicher Standard ohne Vertrag. Vermögen getrennt, Zugewinn wird am Ende geteilt (§ 1363 BGB). |
| Gütertrennung | Vermögen bleibt vollständig getrennt, kein Zugewinnausgleich. Nur per Ehevertrag (§ 1414 BGB). |
| Gütergemeinschaft | Vermögen wird zum gemeinsamen Gesamtgut, auch die Haftung. Nur per Ehevertrag (§§ 1415 ff. BGB). |
Häufig gestellte Fragen
Welcher Güterstand gilt in einer normalen Ehe?
Ohne Ehevertrag lebst du automatisch in der Zugewinngemeinschaft. Sie ist nach § 1363 BGB der gesetzliche Güterstand in Deutschland. Gütertrennung oder Gütergemeinschaft musst du dagegen aktiv im notariellen Ehevertrag vereinbaren.
Was ist der Unterschied zwischen Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft?
In der Gütergemeinschaft fließen beide Vermögen zu einem gemeinsamen Gesamtgut zusammen. In der Zugewinngemeinschaft behält jeder Ehegatte sein eigenes Vermögen und kann frei darüber verfügen; geteilt wird nur der Zugewinn am Ende der Ehe.
Ist der Zugewinnausgleich steuerpflichtig?
Nein. Der familienrechtliche Zugewinnausgleich unterliegt nach § 5 ErbStG nicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Das gilt sowohl beim Tod eines Ehegatten als auch beim tatsächlich gezahlten Ausgleich nach einer Scheidung.
Wie hoch ist der Erbschaftsteuer-Freibetrag für Ehegatten?
Ehepartner haben nach § 16 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. In der Zugewinngemeinschaft kommt zusätzlich der steuerfreie fiktive Zugewinnausgleich hinzu, was den steuerpflichtigen Teil des Erbes weiter senken kann.
Braucht ein Ehevertrag einen Notar?
Ja. Jeder Ehevertrag, mit dem du vom gesetzlichen Güterstand abweichst, muss notariell beurkundet werden. Eine private schriftliche Vereinbarung ohne Notar ist unwirksam. Der Notar klärt beide Partner über die rechtlichen Folgen auf.



