Themen in diesem Artikel:
- Die vier Stationen: Was zwischen Order und Geldeingang passiert.
- Verkauf und Order: Wie dein Auftrag ausgeführt und abgerechnet wird.
- Euro-Gutschrift: Warum das Geld erst im Anbieterkonto landet.
- Auszahlung und Fristen: Ein Geschäftstag oder zehn Sekunden.
- Prüfungen und Limits: Weshalb Auszahlungen kurz stoppen können.
- Steuerfolge des Verkaufs: Haltefrist, Freigrenze und Nachweise.
Die Kette vom Verkauf bis zum Geldeingang
Ein Kryptoverkauf endet nicht mit dem Klick auf den Verkaufsbutton. Zwischen dem Auftrag und dem Geldeingang auf deinem Girokonto liegen vier klar getrennte Stationen, die technisch, aufsichtsrechtlich und steuerlich jeweils eigenen Regeln folgen.
Die erste Station ist die Orderausführung: Dein Bestand wird gegen Euro getauscht. Die zweite ist die Gutschrift des Euro-Gegenwerts im Konto bei deinem Anbieter — das Geld ist damit noch nicht bei deiner Bank. Die dritte Station ist die Auszahlung per SEPA auf ein Referenzkonto. Die vierte ist die steuerliche Erfassung des Vorgangs in deiner Einkommensteuererklärung.
Wer diese Trennung kennt, ordnet Wartezeiten richtig ein. Eine Verzögerung entsteht selten beim Verkauf selbst, sondern fast immer an den Übergängen: bei der Freigabe der Auszahlung, bei geldwäscherechtlichen Prüfungen oder schlicht am Wochenende, wenn keine Geschäftstage laufen.
Warum die Stationen getrennt betrachtet werden sollten
Der Verkauf löst die Steuerfolge aus, nicht die Auszahlung. Umgekehrt gelten für die Auszahlung Zahlungsverkehrsfristen, die mit Kryptowerten nichts zu tun haben. Beide Ebenen laufen parallel und werden im Alltag oft verwechselt.
Genauso wichtig: Der Euro-Betrag im Anbieterkonto ist je nach Anbieterkategorie unterschiedlich geschützt. Guthaben bei einem Institut mit Einlagengeschäft fällt unter die gesetzliche Einlagensicherung, verwahrte Kryptowerte hingegen nicht. Diese Unterscheidung ist ein sachlicher Grund, den Ablauf bis zum Ende durchzuziehen und den Betrag nicht unbegrenzt im Anbieterkonto liegen zu lassen.
📌 Good to know
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Anlage- oder Steuerberatung und keine Kauf- oder Verkaufsempfehlung. Er enthält bewusst keine Aussage dazu, wann ein Verkauf sinnvoll ist. Kryptowerte sind hochvolatil, ein Totalverlust ist möglich. Steuerliche Sachverhalte sind individuell — im Zweifel zieh eine steuerberatende Person hinzu. Entscheidungen triffst du eigenverantwortlich.
Schritt 1: Der Verkauf und die Orderausführung
Der Verkauf beginnt mit einem Auftrag im Konto deines Anbieters. Du wählst den Kryptowert, die Menge oder den gewünschten Euro-Gegenwert und bestätigst. Ab diesem Moment ist der Vorgang aus deiner Sicht angestoßen, die Ausführung selbst übernimmt der Anbieter.
Die konkrete Mechanik unterscheidet sich nach Anbieterkategorie. Auf einer Krypto-Börse trifft dein Auftrag im Orderbuch auf Gegenaufträge; ausgeführt wird zum jeweils verfügbaren Kurs. Bei einem Neobroker läuft der Auftrag typischerweise gegen einen festen Handelspartner, der einen verbindlichen Preis für ein kurzes Zeitfenster stellt. Bei CFD-Brokern wird kein Kryptowert veräußert, sondern eine Position auf den Kurs geschlossen — steuerlich und rechtlich ein anderer Vorgang.
Was in der Abrechnung stehen sollte
Unabhängig von der Kategorie erhältst du eine Abrechnung oder Transaktionsbestätigung. Sie ist später dein zentraler Nachweis und sollte diese Angaben enthalten:
- Zeitpunkt: Datum und Uhrzeit der Ausführung, weil daran die Haltefrist gemessen wird.
- Menge und Kryptowert: exakte Stückzahl, oft mit acht Nachkommastellen.
- Ausführungskurs: der tatsächlich erzielte Kurs, nicht der angezeigte Referenzkurs.
- Entgelte: Handelsentgelt, Spread oder Umrechnungsaufschlag, getrennt ausgewiesen.
- Euro-Gegenwert: der Nettobetrag, der deinem Konto gutgeschrieben wird.
Der Ausführungszeitpunkt ist der steuerlich maßgebliche Moment. Er entscheidet darüber, ob die einjährige Haltefrist nach §23 EStG bereits abgelaufen war — und zwar unabhängig davon, wann du das Geld später auszahlst.
Teilausführungen und Ordertypen
Größere Aufträge können in mehreren Teilen ausgeführt werden, jeweils zu leicht abweichenden Kursen. Steuerlich sind das mehrere Vorgänge, die einzeln dokumentiert gehören. Limitierte Aufträge bleiben offen, bis der gewünschte Kurs erreicht ist oder du sie streichst; erst die Ausführung löst die Kette aus, nicht die Auftragserteilung.
Für den Ablauf heißt das ganz praktisch: Bei einer Teilausführung entstehen mehrere Abrechnungen mit jeweils eigenem Zeitstempel, eigener Menge und eigenem Ausführungskurs. Wer nur den Gesamtbetrag notiert, verliert genau die Angaben, die später für die Zuordnung der Anschaffungsvorgänge gebraucht werden. Sinnvoll ist deshalb, jede Teilabrechnung einzeln zu speichern und nicht nur die zusammengefasste Tagesansicht im Anbieterkonto.
Der Spread als eigener Kostenfaktor
Neben dem ausgewiesenen Handelsentgelt wirkt der Unterschied zwischen An- und Verkaufskurs. Dieser Spread ist kein separater Posten auf der Abrechnung, sondern steckt bereits im Ausführungskurs. Ein Anbieter ohne ausgewiesene Ordergebühr kann daher trotzdem teurer sein als einer mit sichtbarem Entgelt und engerem Kurs.
Vergleichbar wird das nur über den tatsächlich gutgeschriebenen Euro-Betrag im Verhältnis zur verkauften Menge. Kommt eine Währungsumrechnung dazu, weil der Handel in US-Dollar abgerechnet wird, wirkt zusätzlich ein Umrechnungsaufschlag. Beide Positionen mindern den Veräußerungserlös und sind als Werbungskosten des Vorgangs dokumentierbar — ein weiterer Grund, die Abrechnung vollständig aufzuheben.
Schritt 2: Die Euro-Gutschrift im Anbieterkonto
Nach der Ausführung landet der Euro-Gegenwert zunächst als Guthaben in deinem Konto beim Anbieter. Bei liquiden Kryptowerten geschieht das in aller Regel innerhalb von Sekunden, weil kein Blockchain-Transfer stattfindet — der Bestand wechselt nur intern den Inhaber.
Dieses Guthaben ist bereits Euro, aber noch nicht auf deinem Bankkonto. Rechtlich handelt es sich um eine Forderung gegen den Anbieter. Wie sie abgesichert ist, hängt an dessen Zulassung: Institute mit Erlaubnis zum Einlagengeschäft unterliegen der gesetzlichen Einlagensicherung, andere Anbieter müssen Kundengelder auf getrennten Treuhandkonten halten. Für verwahrte Kryptowerte greift die Einlagensicherung in keinem Fall; dort schützt die Vermögenstrennung nach der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte.
Typische Verzögerungen an dieser Stelle
Selten, aber möglich sind Wartezeiten bei sehr markt-engen Kryptowerten, bei denen der Anbieter die Gegenposition erst schließen muss. Bei Verkäufen von einer selbst verwalteten Wallet aus kommt zusätzlich die Einzahlung auf den Anbieter dazu: Diese Transaktion muss erst im Netzwerk bestätigt werden, was je nach Protokoll und Auslastung von wenigen Minuten bis zu über einer Stunde dauern kann. Erst danach ist der Bestand verkäuflich.
Verrechnungskonto und Teilauszahlungen
Viele Anbieter führen das Euro-Guthaben als eigenes Verrechnungskonto, über das Käufe, Verkäufe, Entgelte und Auszahlungen laufen. Es trägt oft eine eigene Kontonummer, ist aber kein Girokonto: Lastschriften, Daueraufträge oder Kartenzahlungen sind daran in der Regel nicht möglich, und Zahlungseingänge von Dritten werden häufig zurückgewiesen.
Auszahlen lässt sich meist ein frei wählbarer Teilbetrag, solange ein etwaiges Mindestauszahlungslimit erreicht ist. Offene Aufträge können Guthaben blockieren: Ein noch nicht ausgeführter Kaufauftrag reserviert den entsprechenden Betrag, der dann für eine Auszahlung nicht zur Verfügung steht. Wer den vollen Saldo überweisen will, streicht offene Aufträge daher vorher.
💡 Tip
Lade dir die Abrechnung direkt nach der Ausführung als PDF oder CSV herunter. Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten laufen über Jahre, Anbieterkonten und Exportfunktionen nicht immer — ein späterer Wechsel oder eine Kontoschließung kann den Zugriff auf die Historie beenden.
Schritt 3: Auszahlung per SEPA und die geltenden Fristen
Die Auszahlung startest du separat: Du wählst den Betrag und ein hinterlegtes Referenzkonto. Fast alle Anbieter zahlen ausschließlich auf ein Konto aus, das auf denselben Namen lautet wie das Anbieterkonto. Diese Namensgleichheit ist keine Schikane, sondern folgt aus den geldwäscherechtlichen Sorgfaltspflichten.
Für die Übertragung selbst gelten die allgemeinen Regeln des Zahlungsverkehrs. Nach §675s BGB muss der Betrag bei einer Euro-Überweisung spätestens am Ende des auf den Zugang des Zahlungsauftrags folgenden Geschäftstags beim Zahlungsdienstleister des Empfängers eingehen. Bei beleghaft ausgelösten Aufträgen darf sich die Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängern.
Parallel dazu baut die Verordnung (EU) 2024/886 Echtzeitüberweisungen im Euroraum aus. Bei einer SEPA-Echtzeitüberweisung muss der Betrag innerhalb von zehn Sekunden beim Empfänger verfügbar sein, rund um die Uhr an jedem Kalendertag. Die Verordnung verpflichtet Zahlungsdienstleister im Euroraum schrittweise, Echtzeitüberweisungen anzubieten, und untersagt, dafür höhere Entgelte zu verlangen als für eine Standardüberweisung.
Ablauf und typische Dauer im Überblick
| Schritt | Was passiert | Typische Dauer |
|---|---|---|
| Einzahlung aus Wallet | Nur nötig, wenn der Bestand selbst verwahrt wird; Netzwerkbestätigungen abwarten | Minuten bis Stunden |
| Orderausführung | Tausch in Euro, Abrechnung mit Kurs und Entgelten wird erstellt | Sekunden |
| Euro-Gutschrift | Gegenwert erscheint als Guthaben im Anbieterkonto | Sekunden bis Minuten |
| Freigabe der Auszahlung | Interne Prüfung, Zwei-Faktor-Bestätigung, ggf. Rückfrage zu Nachweisen | Minuten bis Werktage |
| SEPA-Standardüberweisung | Ausführungsfrist nach §675s BGB, Wochenenden zählen nicht als Geschäftstage | 1 Geschäftstag |
| SEPA-Echtzeitüberweisung | Verfügbarkeit beim Empfänger nach Verordnung (EU) 2024/886, jeden Kalendertag | 10 Sekunden |
Vom Verkauf bis zum Geldeingang: typische Dauer je Station
Die Angaben sind Orientierungswerte und variieren je nach Anbieter, Netzwerk und Auslastung. Rechtlich verbindlich sind allein die Fristen für die Zahlungsausführung; die vorgelagerten Schritte unterliegen den Bedingungen des jeweiligen Anbieters.
Wann die Frist überhaupt zu laufen beginnt
Die Ein-Geschäftstags-Frist startet nicht mit deinem Klick auf „Auszahlen", sondern mit dem Zugang des Zahlungsauftrags beim Zahlungsdienstleister. Geht ein Auftrag nach einem vereinbarten Annahmezeitpunkt am Ende eines Geschäftstags ein, gilt er als am folgenden Geschäftstag zugegangen. Ein Freitagabend angestoßener Auftrag kann deshalb regulär erst am Dienstag beim Empfänger sein, ohne dass eine Frist verletzt wäre.
Rückholbarkeit einer ausgelösten Überweisung
Eine einmal ausgelöste Überweisung ist praktisch nicht mehr stoppbar. Nach §675p BGB kann der Zahler einen Zahlungsauftrag nach dessen Zugang beim Zahlungsdienstleister nicht mehr widerrufen; nur bei einem vereinbarten künftigen Ausführungstermin bleibt der Widerruf bis zum Ende des vorangehenden Geschäftstags möglich. Danach ist ein Zurückholen allein über eine freiwillige Mitwirkung des Empfängers und dessen Bank denkbar.
Für den Ablauf folgt daraus: Die IBAN des Referenzkontos vor der Freigabe prüfen. Bei einer Überweisung ist die Kontonummer maßgeblich, nicht der eingegebene Name — auch wenn Zahlungsdienstleister im Euroraum inzwischen einen Abgleich zwischen IBAN und Empfängername anbieten müssen und auf Abweichungen hinweisen.
Schritt 4: Prüfungen, Limits und Herkunftsnachweise
Auszahlungen sind der Punkt, an dem geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten am sichtbarsten werden. Anbieter sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und müssen Kunden identifizieren, Geschäftsbeziehungen laufend überwachen und auffällige Vorgänge prüfen. Das kann eine einzelne Auszahlung vorübergehend anhalten.
Praktisch triffst du auf drei Arten von Grenzen. Verifizierungsabhängige Limits knüpfen an die Vollständigkeit deiner Identifizierung an. Betragsbezogene Limits begrenzen Auszahlungen pro Tag oder Monat und lassen sich meist mit zusätzlichen Nachweisen anheben. Anlassbezogene Prüfungen greifen bei ungewöhnlichen Mustern, etwa wenn ein lange ruhendes Konto plötzlich einen großen Betrag auszahlt.
Welche Unterlagen typischerweise verlangt werden
- Identitätsnachweis: gültiger Ausweis oder Reisepass, oft erneut bei abgelaufenem Dokument.
- Kontonachweis: Beleg, dass das Referenzkonto auf deinen Namen läuft.
- Herkunft der Mittel: Nachweis, woher das ursprünglich eingesetzte Geld stammt, etwa Gehaltsabrechnungen oder ein Kontoauszug.
- Herkunft des Vermögens: bei größeren Beträgen zusätzlich eine Erklärung zur Vermögensentstehung.
- Steuerliche Angaben: Steuer-Identifikationsnummer im Rahmen der Meldepflichten für Kryptowerte.
Diese Abfragen sind kein Misstrauensvotum, sondern gesetzliche Pflicht des Anbieters. Wer die Unterlagen vorbereitet hat, kommt deutlich schneller durch. Die Nachweise sind zudem später oft dieselben Dokumente, die du für die Steuererklärung brauchst.
Wenn eine Auszahlung nicht ankommt
Bleibt eine Gutschrift aus, prüfe zuerst den Status im Anbieterkonto: „angefordert" bedeutet, dass die Zahlung das Haus noch nicht verlassen hat. Erst wenn eine Referenznummer oder ein Ausführungsdatum vorliegt, läuft die gesetzliche Frist. Bleibt die Zahlung danach aus, ist deine Bank der nächste Ansprechpartner. Beschwerden über beaufsichtigte Anbieter nimmt die BaFin entgegen.
Schritt 5: Die steuerliche Folge des Verkaufs
Der steuerlich relevante Vorgang ist der Verkauf, nicht die Auszahlung. Wer Kryptowerte im Privatvermögen veräußert, verwirklicht ein privates Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG. Ob daraus eine Steuerzahlung folgt, hängt an zwei Größen: der Haltedauer und der Höhe des Gesamtgewinns im Kalenderjahr.
Liegen zwischen Anschaffung und Veräußerung mehr als ein Jahr, bleibt der Gewinn außer Ansatz. Innerhalb der Jahresfrist ist der Gewinn dem Grunde nach steuerpflichtig. Das Gesetz formuliert die Entlastung als Freigrenze: Gewinne bleiben nach § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG steuerfrei, wenn der im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften weniger als 1.000 Euro betragen hat. Umgekehrt heißt das: Ab 1.000 Euro ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig, nicht nur der übersteigende Teil — eine Freigrenze wirkt anders als ein Freibetrag.
Wann die Jahresfrist genau endet, richtet sich nach den §§ 187, 188 BGB. Der Anschaffungstag selbst zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB), und die Frist endet mit Ablauf des Tages im Folgejahr, der dem Anschaffungstag entspricht (§ 188 Abs. 2 BGB). Wer am 10. März 2025 gekauft hat, ist also bis zum Ablauf des 10. März 2026 innerhalb der Frist; ein Verkauf ab dem 11. März 2026 liegt außerhalb. Bei Grenzfällen entscheidet damit ein einzelner Tag über die Steuerpflicht — deshalb ist der Ausführungszeitpunkt aus der Abrechnung der maßgebliche Beleg.
Steuerfolge nach Haltedauer
| Konstellation | Steuerliche Folge | Erklärung nötig |
|---|---|---|
| Haltedauer über 1 Jahr | Gewinn bleibt außer Ansatz, unabhängig von der Höhe | In der Regel nein, Nachweise trotzdem aufbewahren |
| Unter 1 Jahr, Gewinn unter 1.000 Euro | Freigrenze greift, keine Steuer auf den Gewinn | Angabe in der Anlage SO üblich |
| Unter 1 Jahr, Gewinn ab 1.000 Euro | Gesamter Gewinn steuerpflichtig zum persönlichen Steuersatz | Ja, Anlage SO |
| Verkauf mit Verlust | Verrechnung nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, Vortrag möglich | Ja, sonst geht der Vortrag verloren |
| Bestand im Betriebsvermögen | Keine Haltefrist, keine Freigrenze, Gewinn ist Betriebseinnahme | Ja, im Rahmen der Gewinnermittlung |
Steuerfolge nach Haltedauer und Konstellation
Zuordnung der verkauften Einheiten und Dokumentation
Werden Einheiten desselben Kryptowerts zu verschiedenen Zeitpunkten angeschafft, muss feststehen, welche davon verkauft wurden. Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 lässt hierfür die Verbrauchsfolge „First in, first out" zu, angewendet je Wallet beziehungsweise je Konto. Die einmal gewählte Methode ist konsequent fortzuführen.
Zur Dokumentation gehören Anschaffungs- und Veräußerungsbelege, Transaktionshistorien und die Entgelte. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ergeben sich aus der Abgabenordnung; die Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten ist dort ebenfalls geregelt. Die Frist zur Abgabe der Einkommensteuererklärung richtet sich nach §149 AO — für steuerlich nicht beratene Personen grundsätzlich sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres. Wird die Erklärung von einer steuerberatenden Person erstellt, verlängert sich die Frist nach §149 Absatz 3 AO regelmäßig bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Jahres.
Welche Nachweise du konkret zusammenstellst
Für die Anlage SO brauchst du je Vorgang vier Angaben: Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten, Veräußerungszeitpunkt und Veräußerungserlös. Aus der Differenz abzüglich der unmittelbar zurechenbaren Entgelte ergibt sich der Gewinn oder Verlust. Die Angaben stammen aus den Abrechnungen, nicht aus der Depotübersicht, die nur den aktuellen Stand zeigt.
Praktisch bewährt sich ein vollständiger Transaktionsexport je Konto und Wallet als CSV, ergänzt um die einzelnen Abrechnungen als PDF. Wer mehrere Anbieter nutzt, führt die Exporte zusammen, bevor er die Verbrauchsfolge anwendet — sonst passt die Zuordnung je Konto nicht. Die Auszahlungsbelege gehören ebenfalls dazu: Sie erklären den Geldzufluss auf dem Girokonto und sind derselbe Beleg, den auch der Anbieter im Rahmen seiner geldwäscherechtlichen Prüfungen kennt.
Die Nachweise werden nicht mit der Erklärung eingereicht, sind aber auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen. Da Rückfragen erfahrungsgemäß erst Monate später kommen, ist der Zeitpunkt der Ablage entscheidend: unmittelbar nach dem Vorgang, nicht erst zur Erklärung.
📌 Good to know
Auch ein Tausch von einem Kryptowert in einen anderen gilt als Veräußerung des hingegebenen Werts. Der Vorgang läuft ohne Euro-Auszahlung ab, ist steuerlich aber genauso zu erfassen wie ein Verkauf gegen Euro. Mehr dazu im Bereich Krypto.
Quellen und Methodik
Stand der Angaben: Juli 2026. Rechtsstand der zitierten Vorschriften und Verwaltungsanweisungen zum Zeitpunkt der Recherche. Dauerangaben zu den einzelnen Schritten sind Orientierungswerte aus der allgemeinen Marktpraxis; rechtlich verbindlich sind ausschließlich die genannten Ausführungsfristen für Zahlungsvorgänge.
- Bundesministerium der Justiz: § 675s BGB — Ausführungsfrist für Zahlungsvorgänge
- Bundesministerium der Justiz: § 675p BGB — Unwiderruflichkeit eines Zahlungsauftrags
- EUR-Lex: Verordnung (EU) 2024/886 über Sofortüberweisungen in Euro (2024)
- Bundesministerium der Justiz: § 23 EStG — Private Veräußerungsgeschäfte
- Bundesministerium der Finanzen: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, Schreiben vom 06.03.2025
- Bundesministerium der Justiz: § 149 AO — Abgabe der Steuererklärungen
- Bundesministerium der Justiz: Geldwäschegesetz (GwG)
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht: Aufsicht über Krypto- und Zahlungsdienstleister
Häufig gestellte Fragen
Wie lange dauert es, bis das Geld auf dem Girokonto ist?
Nach der Freigabe durch den Anbieter gilt für eine SEPA-Standardüberweisung die Frist des §675s BGB: spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags. Bei einer SEPA-Echtzeitüberweisung muss der Betrag nach Verordnung (EU) 2024/886 binnen zehn Sekunden verfügbar sein.
Löst schon der Verkauf die Steuer aus oder erst die Auszahlung?
Maßgeblich ist der Verkauf. Mit der Veräußerung ist das private Veräußerungsgeschäft nach §23 EStG verwirklicht. Ob und wann du den Euro-Betrag später auf dein Bankkonto überweist, ändert daran nichts. Der Ausführungszeitpunkt der Order zählt.
Warum verlangt der Anbieter Nachweise zur Herkunft der Mittel?
Anbieter sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz und müssen Geschäftsbeziehungen laufend überwachen sowie bei erhöhtem Risiko verstärkte Sorgfaltspflichten anwenden. Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Verkaufsbelege dienen dabei als übliche Nachweise.
Welche Einheiten gelten als verkauft, wenn ich mehrfach gekauft habe?
Das BMF-Schreiben vom 06.03.2025 lässt die Verbrauchsfolge „First in, first out" zu, angewendet je Wallet oder Konto. Die zuerst angeschafften Einheiten gelten damit als zuerst veräußert. Die gewählte Methode ist einheitlich fortzuführen und zu dokumentieren.
Ist das Euro-Guthaben beim Anbieter über die Einlagensicherung geschützt?
Das hängt an der Zulassung des Anbieters. Die gesetzliche Einlagensicherung greift nur bei Instituten mit Erlaubnis zum Einlagengeschäft. Verwahrte Kryptowerte sind davon in keinem Fall erfasst; dort wirkt die aufsichtsrechtliche Vermögenstrennung.



