Krypto verschenken und übertragen: Ablauf und Steuerregeln

Das Wichtigste in Kürze:

Wer Kryptowerte verschenkt, löst kein privates Veräußerungsgeschäft aus: Anschaffungskosten und Haltefrist gehen auf den Beschenkten über. Schenkungsteuerlich zählen die Freibeträge nach ErbStG — 500.000 Euro für Ehegatten, 400.000 Euro je Kind, 20.000 Euro für alle übrigen, jeweils innerhalb von zehn Jahren. Dazu kommen Anzeigepflicht binnen drei Monaten und ein technischer Transfer, der nicht rückholbar ist.

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Schenken ist keine Veräußerung: die Fußstapfen-Regel

Wer Kryptowerte verschenkt, verkauft sie nicht. Einkommensteuerlich passiert beim Schenker deshalb im Moment der Übertragung nichts: Es entsteht kein Gewinn, kein Verlust und kein privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG. Auch dann nicht, wenn die Coins seit dem Kauf deutlich im Wert gestiegen sind.

Der Grund steht direkt im Gesetz. § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG bestimmt: „Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.“ Genau das meint der Begriff Fußstapfentheorie: Der Beschenkte tritt in die steuerliche Position des Schenkers ein.

Was konkret übergeht

Übertragen werden zwei Dinge, die später über die Steuerlast entscheiden:

  • Anschaffungskosten: Es gilt weiterhin der Preis, den der Schenker gezahlt hat — nicht der Wert am Tag der Schenkung.
  • Haltefrist: Die Einjahresfrist des § 23 EStG läuft weiter und beginnt nicht neu. Hat der Schenker die Coins bereits 14 Monate gehalten, kann der Beschenkte sie sofort steuerfrei verkaufen.

Das Bundesfinanzministerium bestätigt diese Systematik im Schreiben vom 6. März 2025 zu Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Kryptowerten. Dort ist auch festgehalten, dass die Haltefrist beim unentgeltlichen Übergang mitgenommen wird und dass der Nachweis über die Transaktionshistorie zu führen ist.

Wichtig ist der Umkehrschluss. Verkaufst du deine Bestände erst und verschenkst danach den Euro-Betrag, ist der Verkauf ein ganz normales privates Veräußerungsgeschäft — mit Haltefrist, Freigrenze von 1.000 Euro im Kalenderjahr und Steuerpflicht auf den Gewinn. Der Weg über den Verkauf und der Weg über die direkte Übertragung führen also zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen, obwohl beim Beschenkten am Ende ein ähnlicher Wert ankommt.

Beide Ebenen laufen unabhängig voneinander. Dass beim Schenker keine Einkommensteuer anfällt, sagt nichts darüber aus, ob Schenkungsteuer entsteht — und umgekehrt. In der Praxis lohnt es sich deshalb, die Übertragung von Anfang an in zwei getrennten Spuren zu denken: einmal die schenkungsteuerliche Bewertung zum Stichtag, einmal die einkommensteuerliche Historie, die der Beschenkte übernimmt.

📌 Good to know

Die Fußstapfen-Regel wirkt in beide Richtungen. Sind die Coins seit dem Kauf im Wert gefallen und der Beschenkte verkauft innerhalb der Jahresfrist, entsteht bei ihm ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften — obwohl er selbst nie etwas bezahlt hat.

Schenkungsteuer: Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

Neben der Einkommensteuer greift eine zweite Ebene: die Schenkungsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Sie knüpft nicht am Gewinn an, sondern am übertragenen Wert. Entscheidend ist, wie nah sich Schenker und Beschenkter stehen.

§ 15 ErbStG teilt die Empfänger in drei Steuerklassen ein. In Steuerklasse I fallen Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder und deren Abkömmlinge. Steuerklasse II umfasst unter anderem Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und Schwiegereltern sowie geschiedene Ehepartner. Wichtig bei Schenkungen: Eltern und Großeltern zählen nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG nur bei Erwerben von Todes wegen zur Steuerklasse I. Wer zu Lebzeiten an seine Eltern überträgt, fällt in Steuerklasse II. Steuerklasse III sind alle übrigen Erwerber — also auch Freunde, Partner ohne Trauschein und entfernte Bekannte.

Daraus ergeben sich die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG:

Empfänger Steuerklasse Freibetrag Einstiegssteuersatz
Ehegatte, Lebenspartner I 500.000 Euro 7 Prozent bis 75.000 Euro über dem Freibetrag
Kind, Stiefkind I 400.000 Euro 7 Prozent
Enkel I 200.000 Euro, aber 400.000 Euro, wenn das verbindende Elternteil bereits verstorben ist (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) 7 Prozent
Übrige der Klasse I (Eltern, Großeltern) I 100.000 Euro, aber nur bei Erwerb von Todes wegen; bei einer Schenkung an die Eltern gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro 7 Prozent
Geschwister, Nichte, Neffe II 20.000 Euro 15 Prozent
Alle übrigen Personen III 20.000 Euro 30 Prozent

Schenkungsteuer: Freibeträge nach Verwandtschaftsgrad

0100.000200.000300.000400.000500.000Ehegatte, Lebenspartner — Freibetrag 500.000 Euro, Steuerklasse I, Einstiegssteuersatz 7 Prozent bis 75.000 Euro über dem Freibetrag.Ehegatte, Lebenspartner500.000 EuroKind, Stiefkind — Freibetrag 400.000 Euro, Steuerklasse I, Einstiegssteuersatz 7 Prozent.Kind, Stiefkind400.000 EuroEnkel — Freibetrag 200.000 Euro, Steuerklasse I, Einstiegssteuersatz 7 Prozent. 400.000 Euro, wenn das verbindende Elternteil bereits verstorben ist.Enkel200.000 EuroÜbrige der Steuerklasse I (Eltern, Großeltern) — Freibetrag 100.000 Euro, Einstiegssteuersatz 7 Prozent. Nur bei Erwerb von Todes wegen; bei Schenkung an die Eltern gilt Steuerklasse II mit 20.000 Euro.Übrige der Klasse I100.000 EuroGeschwister, Nichte, Neffe — Freibetrag 20.000 Euro, Steuerklasse II, Einstiegssteuersatz 15 Prozent.Geschwister, Nichte, Neffe20.000 EuroAlle übrigen Personen — Freibetrag 20.000 Euro, Steuerklasse III, Einstiegssteuersatz 30 Prozent.Alle übrigen Personen20.000 Euro
Quelle: §§ 15, 16 ErbStG, Stand: Juli 2026. Freibeträge je Zehnjahreszeitraum. Der Betrag von 100.000 Euro für die übrigen Personen der Steuerklasse I gilt nur bei Erwerb von Todes wegen; bei einer Schenkung an die Eltern greift Steuerklasse II mit 20.000 Euro. Enkel erhalten 400.000 Euro statt 200.000 Euro, wenn das verbindende Elternteil bereits verstorben ist.

Die Steuersätze steigen mit dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs. § 19 ErbStG staffelt sie über sieben Wertstufen: In Steuerklasse I reichen sie von 7 bis 30 Prozent, in Steuerklasse II von 15 bis 43 Prozent und in Steuerklasse III von 30 bis 50 Prozent. Besteuert wird immer nur der Teil, der den Freibetrag übersteigt.

Die Zuordnung zur Steuerklasse richtet sich nach § 15 ErbStG allein nach dem persönlichen Verhältnis zum Schenker. Das führt zu Ergebnissen, die viele überraschen: Eine Übertragung an den langjährigen Lebensgefährten ohne eingetragene Partnerschaft fällt in Steuerklasse III — mit 20.000 Euro Freibetrag und einem Einstiegssatz von 30 Prozent. Bei Geschwistern gilt derselbe Freibetrag, aber der mildere Tarif der Klasse II.

Der Zehnjahreszeitraum

Freibeträge sind kein einmaliges Recht. Nach § 14 ErbStG werden alle Zuwendungen desselben Schenkers an dieselbe Person innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet. Nach Ablauf der zehn Jahre steht der volle Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer größere Bestände über die Zeit weitergibt, plant deshalb typischerweise in Etappen — und dokumentiert jede einzelne Übertragung mit Datum.

Bewertung: Welcher Kurs für welchen Stichtag zählt

Für die Schenkungsteuer ist der gemeine Wert maßgeblich, also der Verkehrswert der Kryptowerte im Zeitpunkt der Steuerentstehung. Bei Schenkungen unter Lebenden ist das nach § 9 ErbStG der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung — bei einem On-Chain-Transfer praktisch der Moment, in dem der Beschenkte über die Coins verfügen kann.

Das ist bei volatilen Vermögenswerten mehr als eine Formalie. Zwischen dem Absenden einer Transaktion und ihrer Bestätigung können Minuten liegen, und der Kurs kann sich in dieser Zeit spürbar bewegen. Für die Bewertung brauchst du deshalb einen nachvollziehbaren, dokumentierten Kurs zum Stichtag.

Was du festhalten kannst

  • Zeitstempel: Datum und Uhrzeit der Transaktion, idealerweise mit Blockhöhe oder Transaktions-ID.
  • Kursquelle: die verwendete Referenz — beispielsweise der Kurs des Handelsplatzes, über den übertragen wurde — inklusive Screenshot oder Kontoauszug.
  • Menge: die exakt übertragene Einheitenzahl, nicht gerundet.
  • Anschaffungsdaten des Schenkers: Kaufdatum, Kaufkurs, Kaufmenge und Gebühren, damit die Fußstapfen-Regel später belegbar ist.

Der letzte Punkt wird oft unterschätzt. Ohne diese Unterlagen kann der Beschenkte Jahre später nicht nachweisen, dass die Einjahresfrist bereits abgelaufen war. Das BMF verlangt für Kryptowerte eine walletbezogene Betrachtung; wo eine Einzelzuordnung nicht möglich ist, kommt die First-in-First-out-Methode zur Anwendung. Beide Verfahren funktionieren nur mit lückenloser Historie.

💡 Tip

Übergib die Nachweise zusammen mit den Coins: ein PDF-Paket mit Kaufbelegen, Transaktionshistorie und Stichtagskurs. Das kostet zehn Minuten und ersetzt später eine aufwendige Rekonstruktion.

Der technische Ablauf des Transfers

Die eigentliche Übertragung ist ein normaler Krypto-Transfer — mit dem Unterschied, dass er unwiderruflich ist und dokumentiert werden sollte. Eine einmal bestätigte Transaktion lässt sich nicht zurückrufen; bei einer falschen Adresse oder dem falschen Netzwerk ist der Betrag in der Regel verloren.

Typisch läuft der Vorgang in sechs Schritten ab:

Schritt Was passiert Worauf es ankommt
1. Empfang klären Beschenkter richtet Konto oder Wallet ein Verifizierung kann mehrere Tage dauern
2. Adresse übermitteln Empfangsadresse und Netzwerk werden ausgetauscht Adresse kopieren, nie abtippen; Netzwerk muss übereinstimmen
3. Testbetrag Kleine Probeüberweisung vorab Kostet Netzwerkgebühr, verhindert Totalverlust
4. Hauptübertragung Restbetrag wird gesendet Angaben zum Empfänger nach Travel Rule erforderlich
5. Bestätigung Netzwerk bestätigt die Transaktion Dauer je nach Netzwerk Sekunden bis Stunden
6. Dokumentation Transaktions-ID, Kurs, Belege sichern Grundlage für Anzeige und spätere Haltefrist

Der Transfer in sechs Schritten

Was passiertWorauf es ankommt1. Empfang klärenSchritt 1: Empfang klären — Beschenkter richtet Konto oder Wallet ein.Konto oder Wallet einrichtenSchritt 1: Die Verifizierung kann mehrere Tage dauern.Verifizierung: mehrere Tage2. Adresse übermittelnSchritt 2: Adresse übermitteln — Empfangsadresse und Netzwerk werden ausgetauscht.Adresse und NetzwerkSchritt 2: Adresse kopieren, nie abtippen; Netzwerk muss übereinstimmen.kopieren, nie abtippen3. TestbetragSchritt 3: Testbetrag — kleine Probeüberweisung vorab.kleine ProbeüberweisungSchritt 3: Kostet Netzwerkgebühr, verhindert Totalverlust.kostet Netzwerkgebühr4. HauptübertragungSchritt 4: Hauptübertragung — Restbetrag wird gesendet.Restbetrag sendenSchritt 4: Angaben zum Empfänger nach Travel Rule erforderlich.Travel-Rule-Angaben5. BestätigungSchritt 5: Bestätigung — Netzwerk bestätigt die Transaktion.Netzwerk bestätigtSchritt 5: Dauer je nach Netzwerk Sekunden bis Stunden.Sekunden bis Stunden6. DokumentationSchritt 6: Dokumentation — Transaktions-ID, Kurs und Belege sichern.Transaktions-ID, KursSchritt 6: Grundlage für Anzeige und spätere Haltefrist.Anzeige und Haltefrist
Quelle: eigene Darstellung, Stand: Juli 2026.

Zwei Punkte verdienen dabei besondere Aufmerksamkeit. Erstens die Netzwerkwahl: Derselbe Token existiert häufig auf mehreren Netzwerken, und eine Sendung auf dem falschen Netzwerk landet auf einer Adresse, auf die der Empfänger keinen Zugriff hat. Zweitens die Gebühren — sie mindern den übertragenen Betrag und sollten in der Dokumentation des Stichtagswerts berücksichtigt werden.

Travel Rule und Herkunftsprüfung

Läuft die Übertragung über einen beaufsichtigten Anbieter, greift die Geldtransfer-Verordnung (EU) 2023/1113. Bei Kryptowerte-Transfers gilt sie ohne Bagatellgrenze: Der sendende Dienstleister muss Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten mitliefern, der empfangende Dienstleister prüft sie. Praktisch bedeutet das, dass du beim Senden Name und teils Adresse des Empfängers angibst — auch bei einer Schenkung im engsten Familienkreis.

Auf der Empfängerseite kann eine Herkunftsprüfung folgen. Ein größerer eingehender Betrag ohne passenden Einzahlungshintergrund führt regelmäßig zu Rückfragen nach der Mittelherkunft. Ein kurzes, formloses Schenkungsschreiben mit Datum, Menge und Unterschrift beider Seiten löst solche Rückfragen meist unkompliziert auf.

Anzeigepflicht und Aufbewahrung

Jeder Erwerb, der der Schenkungsteuer unterliegen kann, ist dem Finanzamt anzuzeigen. § 30 ErbStG verlangt die Anzeige innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb. Verpflichtet ist der Erwerber — bei Rechtsgeschäften unter Lebenden zusätzlich derjenige, aus dessen Vermögen der Erwerb stammt. Bei einer Krypto-Schenkung sind das also beide Seiten.

Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Nach § 30 Absatz 4 ErbStG soll die Anzeige aber bestimmte Angaben enthalten:

  • Personendaten: Name, Identifikationsnummer, Beruf und Wohnung von Schenker und Beschenktem.
  • Zeitpunkt: Datum der Ausführung der Schenkung.
  • Gegenstand und Wert: Art und Menge der Kryptowerte sowie der Verkehrswert am Stichtag.
  • Rechtsgrund: hier die Schenkung unter Lebenden.
  • Verhältnis: das persönliche Verhältnis der Beteiligten, weil es die Steuerklasse bestimmt.
  • Vorschenkungen: frühere Zuwendungen desselben Schenkers innerhalb der Zehnjahresfrist.

Die Anzeige ist keine Steuererklärung. Das Finanzamt entscheidet nach Eingang, ob es überhaupt zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auffordert. Bei notariell beurkundeten Schenkungen entfällt die Anzeigepflicht des Erwerbers, weil der Notar bereits meldet — bei einem reinen Wallet-Transfer ist das jedoch nicht der Fall.

Wie lange du Unterlagen brauchst

Für die spätere Einkommensteuer des Beschenkten sind die Kaufbelege des Schenkers der zentrale Nachweis. Die Abgabenordnung verlangt in § 90 AO eine allgemeine Mitwirkungspflicht, für Aufzeichnungen gelten je nach Fall die Aufbewahrungsfristen der §§ 147 ff. AO. Praktisch bewährt hat sich, alle Belege mindestens so lange zu behalten, bis der Beschenkte die Bestände verkauft hat und der entsprechende Steuerbescheid bestandskräftig ist.

📌 Good to know

Auch eine Schenkung weit unter dem Freibetrag kann anzeigepflichtig sein. Ob am Ende Steuer anfällt, entscheidet das Finanzamt — die Anzeige ersetzt diese Prüfung nicht, sie ermöglicht sie erst.

Sonderfälle: Minderjährige, Ausland, gemischte Übertragungen

Nicht jede Übertragung ist eine glatte Schenkung. Drei Konstellationen tauchen in der Praxis besonders häufig auf und folgen jeweils eigenen Regeln.

Übertragung an Minderjährige

Kinder können beschenkt werden, brauchen für das Empfängerkonto aber die gesetzlichen Vertreter. Viele beaufsichtigte Anbieter setzen für eigene Konten ein Mindestalter von 18 Jahren, sodass die Bestände faktisch auf einem Konto der Eltern oder in einer verwalteten Wallet liegen. Steuerlich zählt dennoch, wem die Werte wirtschaftlich zugerechnet werden. Bleibt die Verfügungsmacht vollständig bei den Eltern, kann das Finanzamt die Schenkung im Ergebnis nicht anerkennen — mit der Folge, dass der Kinderfreibetrag von 400.000 Euro ins Leere läuft.

Grenzüberschreitende Fälle

Die unbeschränkte Steuerpflicht knüpft nach § 2 ErbStG an die Inländereigenschaft von Schenker oder Erwerber an. Wohnt eine der beiden Personen im Ausland, kann sich die Lage deutlich verschieben: Bei beschränkter Steuerpflicht werden die Freibeträge des § 16 ErbStG nach Absatz 2 anteilig gekürzt. Zusätzlich kann der andere Staat eigene Ansprüche erheben. Solche Fälle sind regelmäßig ein Thema für eine steuerberatende Person.

Gemischte Schenkung und Gegenleistung

Übernimmt der Beschenkte eine Gegenleistung — er zahlt einen Teilbetrag oder übernimmt eine Verbindlichkeit —, liegt eine gemischte Schenkung vor. Der entgeltliche Teil ist einkommensteuerlich eine Veräußerung nach § 23 EStG und kann beim Schenker einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen, wenn die Einjahresfrist noch läuft. Nur der unentgeltliche Teil folgt der Fußstapfen-Regel. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis von Gegenleistung und Verkehrswert.

Übertragung zwischen eigenen Wallets

Verschiebst du Bestände lediglich von einem eigenen Konto auf eine eigene Adresse, ist das keine Schenkung und keine Veräußerung. Anschaffungsdaten und Haltefrist laufen unverändert weiter. Relevant bleibt hier ausschließlich die Dokumentation, damit die walletbezogene Zuordnung nachvollziehbar bleibt. Mehr Hintergrund zu den einzelnen Wegen findest du in unserer Rubrik Krypto.

💡 Tip

Halte jede Schenkung schriftlich fest, auch wenn kein Notar beteiligt ist. Ein kurzer Vermerk mit Datum, Menge, Kurs und beiden Unterschriften ist der einfachste Beleg, falls Jahre später Fragen aufkommen.

📌 Hinweis

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und KEINE Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung und keine Kauf-Empfehlung. Steuerliche und erbrechtliche Folgen hängen vom individuellen Sachverhalt ab — im Zweifel wendest du dich an eine steuerberatende oder rechtsberatende Person. Kryptowerte sind hochvolatil, ein Totalverlust ist möglich. Entscheidungen triffst du eigenverantwortlich.

Häufig gestellte Fragen

Q

Muss ich beim Verschenken von Krypto Einkommensteuer zahlen?

Die unentgeltliche Übertragung ist keine Veräußerung nach § 23 EStG. Beim Schenker entsteht deshalb kein steuerpflichtiger Gewinn. Anschaffungskosten und Haltefrist gehen auf den Beschenkten über, der sie bei einem späteren Verkauf gegen sich gelten lassen muss.

Q

Beginnt die einjährige Haltefrist beim Beschenkten neu?

Die Frist läuft weiter. Nach § 23 Absatz 1 Satz 3 EStG wird dem Erwerber die Anschaffung durch den Rechtsvorgänger zugerechnet. Lagen die Coins beim Schenker bereits über ein Jahr, ist ein Verkauf durch den Beschenkten sofort außerhalb der Frist.

Q

Wie hoch ist der Freibetrag für mein Kind?

§ 16 ErbStG sieht für Kinder und Stiefkinder 400.000 Euro vor, für Enkel 200.000 Euro und für Ehegatten oder Lebenspartner 500.000 Euro. Der Betrag gilt je Schenker und wird nach zehn Jahren erneut gewährt.

Q

Bis wann muss die Schenkung beim Finanzamt angezeigt werden?

§ 30 ErbStG verlangt die Anzeige binnen drei Monaten nach Kenntnis vom Erwerb. Verpflichtet sind der Beschenkte und bei Schenkungen unter Lebenden auch der Schenker. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, die Angaben nach Absatz 4 sollten enthalten sein.

Q

Welche Unterlagen braucht der Beschenkte später?

Entscheidend sind die Anschaffungsbelege des Schenkers mit Kaufdatum, Menge und Preis, die Transaktions-ID der Übertragung und der Verkehrswert am Stichtag. Ohne diese Nachweise lässt sich die übernommene Haltefrist gegenüber dem Finanzamt nicht belegen.


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