Themen in diesem Artikel:
- Halbwaise vs. Vollwaise: Erfahre den genauen Unterschied und wer als Vollwaise gilt – auch bei Stiefkindern.
- Voraussetzungen: Verstehe, welche Beitragszeiten der Verstorbene erfüllt haben muss und wann die Wartezeit entfällt.
- Rentenhöhe und Berechnung: Vergleiche GRV und Unfallversicherung mit konkreten Prozentwerten und Beispielbeträgen.
- Durchschnittswerte 2021–2026: Finde heraus, wie sich die Auszahlungsbeträge von 216 € bis 452 € entwickelt haben.
- Bezugsdauer bis 27: Lerne, wann die Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus bis maximal 27 verlängert wird.
- Hinzuverdienst und Krankenversicherung: Erfahre, warum Waisen unbegrenzt verdienen dürfen und beitragsfrei versichert sind.
- Antrag stellen: Überblick über Antragswege, Fristen und rückwirkende Gewährung bis zu 12 Monate.
- Häufige Fragen: Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um Waisenrente, Heirat und Übergangszeiten.
Halbwaise oder Vollwaise: Was ist der Unterschied?
Die Waisenrente ist eine gesetzliche Hinterbliebenenleistung – und der Status als Halbwaise oder Vollwaise bestimmt direkt, wie viel Geld monatlich fließt. Der Unterschied klingt simpel, hat aber rechtliche Feinheiten, die viele nicht kennen.
Halbwaise ist, wer noch einen lebenden Elternteil hat, der grundsätzlich unterhaltspflichtig ist. Das regelt § 48 Abs. 1 SGB VI. Ob der überlebende Elternteil tatsächlich Unterhalt zahlt oder zahlen kann, spielt dabei keine Rolle – die bloße rechtliche Unterhaltspflicht reicht aus. Ein Kind, dessen Vater verstorben ist und dessen Mutter lebt, gilt also als Halbwaise, selbst wenn die Mutter selbst mittellos ist.
Vollwaise ist, wer beide Elternteile verloren hat. Entscheidend ist der biologische oder rechtliche Elternstatus – nicht die tatsächliche Lebenssituation. Hier liegt ein häufiges Missverständnis: Ein Kind, das bei einer Stiefmutter aufwächst, aber beide leiblichen Elternteile verloren hat, gilt rechtlich als Vollwaise. Die Stiefmutter zählt nicht als Elternteil im Sinne des Rentenrechts.
Der finanzielle Unterschied ist erheblich. In der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bekommt eine Halbwaise 10 % der Versichertenrente des verstorbenen Elternteils, eine Vollwaise 20 %. Das spiegelt sich auch in den Durchschnittswerten wider: 2022 lag die durchschnittliche Halbwaisenrente im Bestand bei rund 216 € pro Monat, die Vollwaisenrente bei rund 452 €.
Wichtig bei Vollwaisen: Die Rentenansprüche beider verstorbener Elternteile werden nicht addiert. Es zählt ausschließlich der höhere Rentenanspruch eines Elternteils als Berechnungsgrundlage. Hat der Vater einen Rentenanspruch von 1.500 € und die Mutter von 1.000 €, wird die Vollwaisenrente auf Basis der 1.500 € berechnet – also 300 € Grundbetrag, zuzüglich Zuschlag.
Anspruchsberechtigt sind nicht nur leibliche Kinder. Auch Adoptivkinder haben vollen Anspruch. Stiefkinder und Pflegekinder sind anspruchsberechtigt, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen gelebt haben oder von ihm Unterhalt bezogen haben. Sogar Enkel und Geschwister können Waisenrente erhalten – nämlich dann, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm überwiegend unterhalten wurden. Diese Fälle sind selten, aber rechtlich eindeutig geregelt.
| Merkmal | Halbwaise | Vollwaise |
|---|---|---|
| Definition | Ein Elternteil lebt noch | Beide Elternteile verstorben |
| Prozentsatz GRV | 10 % | 20 % |
| Prozentsatz Unfallversicherung | 20 % | 30 % |
| Berechnungsbasis | Rente des verstorbenen Elternteils | Höherer Rentenanspruch der beiden Verstorbenen |
| Ø Auszahlung 2022 (Bestand) | 216,34 €/Monat | 452,40 €/Monat |
| Zuschlag je Beitragsmonat | 0,0833 Entgeltpunkte | 0,0750 Entgeltpunkte |
Voraussetzungen für die Waisenrente: Was muss erfüllt sein?
Die Waisenrente fällt nicht automatisch an. Es gibt klare Voraussetzungen – sowohl auf Seiten des verstorbenen Elternteils als auch auf Seiten des Kindes. Wer diese kennt, vermeidet böse Überraschungen beim Antrag.
Wartezeit des verstorbenen Elternteils
Die wichtigste Voraussetzung: Der verstorbene Elternteil muss die sogenannte allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Das bedeutet mindestens 5 Jahre Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei zählen nicht nur Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, sondern auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten und bestimmte Ersatzzeiten.
Diese Wartezeit entfällt in zwei wichtigen Ausnahmefällen: Erstens, wenn der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war. Zweitens, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen hat. In diesen Fällen besteht der Anspruch unabhängig von der Beitragszeit.
Welcher Träger ist zuständig?
Das hängt von der Todesursache ab. Im Regelfall – also bei natürlichem Tod oder Krankheit – ist die Deutsche Rentenversicherung (DRV) zuständig. Stirbt ein Elternteil infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung (DGUV). Die Unfallversicherung zahlt höhere Prozentsätze, hat aber eine Gesamthöchstgrenze für alle Hinterbliebenenrenten zusammen.
Es ist auch möglich, dass beide Träger gleichzeitig leisten – etwa wenn der Verstorbene sowohl Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hat als auch an einem Arbeitsunfall gestorben ist. In diesem Fall prüft die DRV ihren Anspruch unabhängig von der Unfallversicherung.
Antrag ist Pflicht – kein automatischer Bezug
Waisenrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Der Antrag muss aktiv gestellt werden. Das ist ein häufiger Fehler: Viele Familien wissen nicht, dass sie handeln müssen – und verlieren dadurch Geld. Die gute Nachricht: Der Antrag kann rückwirkend für bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gestellt werden. Wer also erst ein Jahr nach dem Tod des Elternteils einen Antrag stellt, bekommt die Rente trotzdem ab dem Todesmonat – sofern die 12-Monats-Frist nicht überschritten ist.
Minderjährige Kinder werden durch einen Elternteil oder Vormund vertreten. Volljährige Waisen müssen den Antrag selbst stellen – das ist rechtlich zwingend. Der Antrag kann online bei der DRV gestellt werden (Bearbeitungszeit ca. 20 Minuten), persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle, schriftlich oder über das Versicherungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Mitteilungspflichten nicht vergessen
Wer Waisenrente bezieht, hat laufende Mitteilungspflichten. Änderungen der Lebensumstände – Abschluss oder Abbruch einer Ausbildung, Aufnahme eines Studiums, Heirat – müssen dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden. Der Anspruch kann bereits im Monat der Beendigung der Ausbildung enden. Wer das versäumt, riskiert Rückforderungen.
📌 Good to know
Auch wenn die Waise nach dem Tod der Eltern adoptiert wird, bleibt der Rentenanspruch aus der Waisenrente bestehen. Die Adoption hebt den Anspruch nicht auf.
Wie hoch ist die Waisenrente? Berechnung und Durchschnittswerte
Die Höhe der Waisenrente hängt davon ab, wie viel der verstorbene Elternteil in die Rentenversicherung eingezahlt hat – und ob der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde. Die Berechnungslogik unterscheidet sich je nach Träger deutlich.
Gesetzliche Rentenversicherung: Grundbetrag plus Zuschlag
In der GRV setzt sich die Waisenrente aus zwei Komponenten zusammen: dem Grundbetrag und einem individuellen Zuschlag.
Der Grundbetrag beträgt für Halbwaisen 10 % der auf den Todeszeitpunkt berechneten Versichertenrente des Verstorbenen. Für Vollwaisen sind es 20 % – und zwar vom höheren der beiden Rentenansprüche, wenn beide Elternteile verstorben sind.
Dazu kommt ein Zuschlag, der von der Anzahl der Beitragsmonate des Verstorbenen abhängt. Für Halbwaisen werden 0,0833 Entgeltpunkte je Beitragsmonat angerechnet, für Vollwaisen 0,0750 Entgeltpunkte je Beitragsmonat. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit dem 1. Juli 2024 39,32 € – West und Ost sind damit angeglichen. Ein Entgeltpunkt entspricht also 39,32 € monatlicher Rente.
Ein konkretes Beispiel: Hat der verstorbene Vater 300 Beitragsmonate (25 Jahre) angesammelt und die Halbwaise erhält den Zuschlag, ergibt das: 300 × 0,0833 = 24,99 Entgeltpunkte × 39,32 € = rund 983 € Zuschlag. Das ist erheblich mehr als der bloße Grundbetrag und macht deutlich, warum die tatsächliche Rentenhöhe stark variiert.
Einfache Beispielberechnung (Grundbetrag ohne Zuschlag)
Zur Orientierung ohne Zuschlag: Bei einer Versichertenrente des Verstorbenen von 1.200 € erhält eine Halbwaise 120 € Grundbetrag, eine Vollwaise 240 €. Bei 1.500 € Versichertenrente sind es 150 € bzw. 300 €. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag liegt durch den Zuschlag in der Regel deutlich höher – die Durchschnittswerte von 216 € (Halbwaise) und 452 € (Vollwaise) im Jahr 2022 bestätigen das.
Gesetzliche Unfallversicherung: Höhere Sätze, aber Höchstgrenze
Wenn der Tod durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Hier gelten andere – und höhere – Prozentsätze. Eine Halbwaise erhält 20 % des Jahresarbeitsverdienstes des Verstorbenen (monatlich 1/12), eine Vollwaise 30 %.
Allerdings gibt es eine wichtige Begrenzung: Alle Hinterbliebenenrenten zusammen – also Witwen- oder Witwerrente plus alle Waisenrenten – dürfen 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen. Wird diese Grenze überschritten, werden alle Renten anteilig gekürzt. Bei mehreren Waisenrenten aus der Unfallversicherung (etwa weil Mutter durch Arbeitsunfall und Vater durch Berufskrankheit gestorben sind) wird zudem nur die höhere der beiden UV-Renten gezahlt.
| Versicherungsträger | Halbwaise | Vollwaise | Berechnungsbasis |
|---|---|---|---|
| Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) | 10 % | 20 % | Versichertenrente des Verstorbenen |
| Gesetzliche Unfallversicherung (UV) | 20 % | 30 % | Jahresarbeitsverdienst des Verstorbenen |
💡 Tip
Wenn ein Elternteil durch einen Arbeitsunfall gestorben ist, lohnt sich immer ein Blick auf beide Träger. Die Unfallversicherung zahlt höhere Prozentsätze – und die DRV-Rente kann zusätzlich fließen, wenn die Wartezeit erfüllt ist.
Entwicklung der durchschnittlichen Waisenrente 2021 bis 2026
Die Waisenrente ist keine statische Größe. Durch jährliche Rentenanpassungen steigen die Beträge – und die Statistiken zeigen, wie groß der Unterschied zwischen Halb- und Vollwaisenrente in der Praxis ist.
Im Jahr 2021 bezogen insgesamt rund 285.000 Personen eine Waisenrente in Deutschland. Davon entfielen 2022 genau 274.363 auf Halbwaisenrenten und nur 5.297 auf Vollwaisenrenten. Die geringe Zahl der Vollwaisenrentner erklärt sich dadurch, dass der Tod beider Elternteile vor dem 27. Lebensjahr eines Kindes statistisch selten ist.
Die Durchschnittswerte zeigen ein klares Bild: Die Halbwaisenrente im Bestand lag 2022 bei 216,34 € pro Monat, bei Erstbeziehern im selben Jahr bei 212,87 €. Die Vollwaisenrente war mit 452,40 € im Bestand und 421,31 € bei Erstbeziehern deutlich höher – was den doppelten Prozentsatz (20 % statt 10 %) direkt widerspiegelt.
Bis 2024 ist die durchschnittliche Halbwaisenrente auf rund 233 € pro Monat gestiegen. Das entspricht einem Anstieg von knapp 8 % gegenüber dem Bestandswert 2022 – getrieben durch die Rentenanpassungen, die in diesem Zeitraum deutlich über der Inflation lagen. Mit der Angleichung des Rentenwerts auf 39,32 € (West und Ost) ab Juli 2024 dürften die Werte weiter gestiegen sein.
Wichtig zu verstehen: Diese Durchschnittswerte sind Mittelwerte über alle Bezieher. Die tatsächliche Rente eines einzelnen Kindes kann erheblich davon abweichen – je nachdem, wie lange der Verstorbene Beiträge gezahlt hat und wie hoch sein Verdienst war. Kinder von Geringverdienern mit kurzer Beitragszeit erhalten deutlich weniger, Kinder von Gutverdiener mit langer Versicherungsbiografie deutlich mehr.
Durchschnittliche Waisenrente in € pro Monat (2021–2024)
Der Vergleich macht deutlich: Vollwaisenrenten liegen im Durchschnitt mehr als doppelt so hoch wie Halbwaisenrenten. Das ist rechnerisch konsequent – der Prozentsatz ist doppelt so hoch (20 % vs. 10 %). Gleichzeitig zeigt der Unterschied zwischen Bestandswert und Erstbezugswert bei Vollwaisen (452 € vs. 421 €), dass ältere Rentenbescheide durch Anpassungen im Lauf der Zeit höher werden.
Bezugsdauer: Bis wann wird Waisenrente gezahlt?
Die Grundregel ist klar: Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Danach endet der Anspruch – es sei denn, einer der gesetzlich definierten Verlängerungsgründe liegt vor. Und die gibt es durchaus.
Verlängerung bis maximal 27 Jahre
Das Gesetz erlaubt eine Verlängerung der Waisenrente bis zum vollendeten 27. Lebensjahr, wenn einer der folgenden Tatbestände erfüllt ist:
- Schul- oder Berufsausbildung: Die Ausbildung muss mehr als 20 Wochenstunden umfassen. Teilzeitausbildungen mit weniger als 20 Stunden reichen nicht.
- Studium: Ein reguläres Hochschulstudium verlängert den Anspruch automatisch bis zum Abschluss, maximal bis 27.
- Freiwilligendienste: Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) und der Bundesfreiwilligendienst sind anerkannte Verlängerungsgründe.
- Behinderung: Bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung, die den Selbstunterhalt unmöglich macht, gilt die Altersgrenze nicht – die Rente kann unbefristet weitergezahlt werden.
Ein häufiger Irrtum: Die Waisenrente endet nicht automatisch nach der ersten Berufsausbildung. Wer nach einer Lehre ein Studium aufnimmt, hat weiterhin Anspruch – solange das 27. Lebensjahr nicht überschritten ist und die Ausbildung den Mindestumfang erfüllt.
Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten
Was passiert zwischen Schulabschluss und Studienbeginn? Oder zwischen zwei Ausbildungsabschnitten? Das Gesetz ist hier präzise: Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird die Waisenrente für höchstens 4 Kalendermonate weitergezahlt – auch ohne aktiven Ausbildungsstatus. Dauert die Unterbrechung länger, entfällt der Anspruch. Er kann dann neu beantragt werden, sobald die nächste Ausbildung beginnt.
Das ist praktisch relevant: Wer zwischen Abitur und Studienbeginn eine längere Auszeit nimmt oder auf einen Studienplatz wartet, sollte die 4-Monats-Frist im Blick behalten. Andernfalls muss ein neuer Antrag gestellt werden – und die rückwirkende Gewährung greift nur bis zu 12 Monate zurück.
Heirat beendet den Anspruch nicht
Ein weiterer verbreiteter Irrtum: Viele glauben, dass die Waisenrente mit der Heirat endet. Das stimmt nicht. Der Anspruch auf Waisenrente erlischt durch Heirat nicht. Wer also als Student heiratet und noch keine 27 ist, behält den Anspruch vollständig.
Sonderfall: Wehr- und Zivildienst
Wenn die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wurde, kann die Altersgrenze von 27 Jahren entsprechend nach oben verschoben werden. Die Verlängerung entspricht der Dauer des Dienstes. Dieser Sonderfall ist heute seltener, bleibt aber rechtlich relevant – etwa für Personen, die freiwilligen Wehrdienst leisten.
Auch nach einer Adoption durch neue Eltern bleibt der Rentenanspruch aus der Waisenrente der verstorbenen leiblichen Eltern bestehen. Die Adoption hebt den Anspruch nicht auf.
Einkommensanrechnung und Krankenversicherung: Was Waisen wissen müssen
Zwei Aspekte der Waisenrente werden häufig falsch eingeschätzt: die Frage des Hinzuverdienstes und die Krankenversicherung. Beide sind für junge Erwachsene in Ausbildung besonders relevant.
Unbegrenzter Hinzuverdienst seit 2015
Seit dem 1. Juli 2015 gilt: Eigenes Einkommen der Waise wird nicht auf die Waisenrente angerechnet. Das bedeutet: Waisen dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Es gibt keine Einkommensgrenze, keine Anrechnungsformel, keine Meldepflicht für Einkünfte.
Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Witwenrente. Bei der Witwenrente wird eigenes Einkommen über einem Freibetrag angerechnet und kann die Rente erheblich kürzen. Bei der Waisenrente gilt das ausdrücklich nicht. Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung bei anderen Hinterbliebenenrenten finden hier keine Anwendung.
Praktisch bedeutet das: Ein Student, der neben dem Studium 800 € im Monat verdient, verliert keinen Cent seiner Waisenrente. Eine Auszubildende mit Ausbildungsvergütung behält die volle Rente. Das macht die Waisenrente zu einer verlässlichen Grundsicherung, die durch eigene Arbeit nicht geschmälert wird.
Beitragsfreie Kranken- und Pflegeversicherung
Wer Waisenrente bezieht, ist automatisch beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert – solange der Rentenbezug andauert. Das ist die sogenannte Familienversicherung über die Waisenrente.
Das ist ein erheblicher finanzieller Vorteil. Ohne diesen Status müssten junge Erwachsene ab 18 Jahren eigene Beiträge zur Krankenversicherung zahlen – bei einem Mindeststudentenbeitrag von derzeit rund 120 € pro Monat. Wer Waisenrente bezieht, spart diesen Betrag vollständig.
Wichtig: Die beitragsfreie Versicherung gilt nur, solange tatsächlich Waisenrente gezahlt wird. Endet der Rentenanspruch – etwa weil das Studium abgeschlossen ist oder die Altersgrenze erreicht wurde – endet auch die beitragsfreie Versicherung. Dann muss rechtzeitig eine eigene Krankenversicherung abgeschlossen werden, etwa als Studentenversicherung oder über den Arbeitgeber.
Vergleich mit der Witwenrente
Der Vergleich mit anderen Hinterbliebenenrenten zeigt, wie günstig die Waisenrente in puncto Einkommensanrechnung gestellt ist. Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Versichertenrente des Verstorbenen, die große Witwenrente 55 %. Beide unterliegen aber der Einkommensanrechnung. Die Waisenrente ist mit 10 % bzw. 20 % zwar niedriger – dafür aber vollständig anrechnungsfrei. Für Waisen, die arbeiten oder ausgebildet werden, ist das ein klarer Vorteil.
Antrag auf Waisenrente: So gehst du vor
Der Antrag auf Waisenrente ist der entscheidende erste Schritt – ohne ihn fließt kein Geld. Wer die Abläufe kennt, spart Zeit und vermeidet Fehler.
Antragswege im Überblick
Die Deutsche Rentenversicherung bietet mehrere Wege an. Der schnellste ist der Online-Antrag über das Portal der DRV – die Bearbeitungszeit beträgt laut DRV rund 20 Minuten. Alternativ kann der Antrag persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV gestellt werden, schriftlich per Post oder über das Versicherungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung. Letzteres ist besonders praktisch, wenn man in einer kleineren Stadt lebt und keinen DRV-Standort in der Nähe hat.
Für den Antrag werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt: Sterbeurkunde des Elternteils, Geburtsurkunde des Kindes, Nachweise über Ausbildung oder Studium (bei Verlängerungsantrag) sowie die Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen.
Rückwirkende Gewährung bis zu 12 Monate
Wer den Antrag nicht sofort stellt, verliert nicht automatisch Geld – aber nur bis zu einer Grenze. Die Waisenrente wird rückwirkend für bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gewährt. Wer also im Juni 2026 einen Antrag stellt, kann Rente ab Juni 2025 erhalten – sofern der Anspruch bereits ab diesem Zeitpunkt bestand.
Wer länger wartet, verliert die Rente für die Zeit vor der 12-Monats-Grenze unwiederbringlich. Deshalb gilt: Antrag so früh wie möglich stellen, auch wenn noch Unsicherheit über die genaue Höhe besteht.
Volljährige müssen selbst handeln
Bei minderjährigen Kindern stellt ein Elternteil oder Vormund den Antrag. Sobald die Waise volljährig wird, muss sie den Antrag selbst stellen – das ist rechtlich zwingend. Das gilt auch für Verlängerungsanträge nach dem 18. Geburtstag. Wer das vergisst, riskiert eine Unterbrechung der Zahlungen.
Für Verlängerungsanträge (z. B. wegen Studiumsaufnahme) sollte der Nachweis der Immatrikulation oder des Ausbildungsvertrags rechtzeitig eingereicht werden – am besten vor dem 18. Geburtstag, damit keine Zahlungslücke entsteht.
Änderungen sofort melden
Wer Waisenrente bezieht, muss Änderungen der Lebensumstände unverzüglich melden. Dazu gehören: Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebs, Aufnahme oder Beendigung eines Studiums, Heirat (auch wenn sie den Anspruch nicht beendet, muss sie gemeldet werden). Der Anspruch kann bereits im Monat der Beendigung der Ausbildung enden – wer zu spät meldet, muss unter Umständen Rente zurückzahlen.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Halbwaise und Vollwaise bei der Rente?
Eine Halbwaise hat noch einen lebenden unterhaltspflichtigen Elternteil und erhält 10 % der Versichertenrente des Verstorbenen. Eine Vollwaise hat beide Elternteile verloren und bekommt 20 % – berechnet am höheren Rentenanspruch eines Elternteils, nicht der Summe beider.
Bis wann wird die Waisenrente gezahlt?
Grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag. Bei Schul- oder Berufsausbildung, Studium, Freiwilligendienst oder Behinderung verlängert sich der Bezug bis maximal zum vollendeten 27. Lebensjahr. Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt eine Übergangszeit von höchstens 4 Monaten.
Kann ich neben der Waisenrente unbegrenzt arbeiten?
Ja. Seit dem 1. Juli 2015 wird eigenes Einkommen nicht auf die Waisenrente angerechnet. Es gibt keine Einkommensgrenze und keine Kürzung – egal wie viel die Waise verdient. Das gilt ausdrücklich nicht für andere Hinterbliebenenrenten wie die Witwenrente.
Welche Voraussetzungen muss der verstorbene Elternteil erfüllt haben?
Der Verstorbene muss mindestens 5 Jahre Beitragszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nachweisen. Diese Wartezeit entfällt, wenn der Tod Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit war oder der Elternteil bereits eine Rente bezog.
Endet die Waisenrente, wenn die Waise heiratet?
Nein. Die Heirat beendet den Anspruch auf Waisenrente nicht. Wer als Student oder Auszubildender heiratet und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, behält die volle Waisenrente bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts oder bis zum 27. Geburtstag.
Wie wird die Waisenrente beantragt und wie lange kann sie rückwirkend gewährt werden?
Der Antrag muss aktiv bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt werden – online, persönlich oder schriftlich. Rückwirkend wird die Rente für bis zu 12 Kalendermonate vor dem Antragsmonat gewährt. Volljährige müssen den Antrag selbst einreichen.
Gilt die Waisenrente auch, wenn der Elternteil durch einen Arbeitsunfall gestorben ist?
Ja, dann ist die gesetzliche Unfallversicherung zuständig. Sie zahlt höhere Sätze: 20 % des Jahresarbeitsverdienstes für Halbwaisen, 30 % für Vollwaisen. Alle Hinterbliebenenrenten zusammen dürfen aber 80 % des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen.


