Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kaskoversicherte das Werkstattrisiko selbst tragen müssen. Kaskoversicherer sind nicht verpflichtet, ungerechtfertigte oder überhöhte Reparaturkosten zu erstatten. Die Richter stellten klar, dass nur erforderliche Kosten von der Versicherung übernommen werden – überflüssige oder unangemessene Rechnungspositionen fallen in die Verantwortung der Versicherungsnehmer.
Urteil grenzt Kaskoversicherung von Haftpflichtrecht ab
Das Urteil mit dem Aktenzeichen IV ZR 235/25 betrifft die Frage, ob Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftpflichtrecht auf Kaskoversicherungen übertragbar sind. Der BGH verneinte dies eindeutig. Im Haftpflichtrecht trägt der Unfallverursacher oder dessen Versicherung das Risiko unberechtigter Werkstattkosten. Bei Kaskoversicherungen liegt dieses Risiko dagegen beim Versicherungsnehmer. Die Versicherung muss ausschließlich erforderliche Reparaturkosten erstatten.
Streitfall: 390 Euro für unnötige Arbeiten abgezogen
Im konkreten Fall hatte eine Frau nach einem Parkunfall ihre Kaskoversicherung verklagt. Die Versicherung hatte den Großteil der Werkstattrechnung beglichen und den vereinbarten Eigenanteil berücksichtigt, jedoch 390 Euro für als unnötig bewertete Arbeiten abgezogen. Die Klägerin scheiterte in zwei Vorinstanzen und letztlich auch vor dem BGH mit dem Versuch, die vollständige Erstattung durchzusetzen.
Konsequenzen für Kaskoversicherte
Das Urteil hat praktische Auswirkungen auf das Verhältnis zwischen Versicherten und Werkstätten:
- Versicherte müssen bei der Auswahl der Werkstatt und der Kontrolle von Reparaturen sorgfältig vorgehen
- Nur nachweislich notwendige Reparaturarbeiten werden von der Kaskoversicherung erstattet
- Überflüssige oder überteuerte Positionen auf Werkstattrechnungen gehen zu Lasten der Versicherungsnehmer
- Die Beweislast für die Erforderlichkeit von Reparaturen liegt faktisch beim Versicherten
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit darüber, dass die Schutzlogik des Haftpflichtrechts – wonach Geschädigte ohne eigenes Verschulden nicht mit zusätzlichen Kosten belastet werden sollen – im Kaskoversicherungsrecht nicht greift.
