Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Telekommunikationsanbieter laufende Verträge nicht ohne Zustimmung der Kunden ändern dürfen. Das Urteil betrifft eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands gegen Vodafone und hat Auswirkungen auf eine Sammelklage von über 100.000 Betroffenen, die sich gegen Preiserhöhungen für Festnetz-Internet im Jahr 2023 wehren.
Verbraucherzentrale klagt gegen einseitige Vertragsänderungen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte Vodafone wegen einer Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verklagt. Diese Klausel erlaubte dem Unternehmen, Verträge einseitig anzupassen. Der vzbv argumentiert, dass solche Regelungen Kundenrechte massiv einschränken. Vodafone berief sich auf das deutsche Telekommunikationsgesetz als Rechtsgrundlage für dieses Vorgehen.
EuGH-Urteil: EU-Richtlinie bietet keine Grundlage für einseitige Änderungen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte den EuGH zur Klärung der Rechtsfrage angerufen. Die Luxemburger Richter stellten fest, dass die EU-Richtlinie zwar ein Sonderkündigungsrecht nach Vertragsänderungen regelt, jedoch keine Rechtsgrundlage für einseitige Vertragsmodifikationen durch Anbieter bietet. Die Richtlinie dient dem Schutz der Verbraucherinteressen.
Ramona Pop vom vzbv erklärte nach dem Urteil, der Europäische Gerichtshof habe klargestellt, dass Telekommunikationsanbieter laufende Verträge nicht einfach ändern dürfen. Vodafone kündigte an, die Entscheidung und deren Auswirkungen zu analysieren.
Sammelklage vor OLG Hamm betrifft zehn Millionen Kunden
Parallel läuft vor dem Oberlandesgericht Hamm eine Sammelklage wegen Preiserhöhungen bei Festnetz-Internetverträgen durch Vodafone im Jahr 2023. Betroffen waren rund zehn Millionen Kunden mit bestehenden Verträgen. Das deutsche Gericht hatte seine Entscheidung bis zum EuGH-Urteil ausgesetzt. Nun müssen die deutschen Gerichte in konkreten Fällen unter Berücksichtigung des Luxemburger Urteils entscheiden.
