SCHUFA-Eintrag: Wie lange Daten gespeichert werden

19.10.67 Aufrufe0 Mal als hilfreich markiertZuletzt geprüft: 19.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

Wie lange ein SCHUFA-Eintrag gespeichert bleibt, haengt vom Startpunkt der Frist ab: Einmeldung, Ausgleich, Erledigung oder Registereintrag.

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Warum es keine gesetzliche Speicherfrist gibt

Wenn du nach der Speicherdauer eines SCHUFA-Eintrags suchst, findest du fast immer eine klare Zahl: drei Jahre. Diese Zahl ist nicht falsch, aber sie steht in keinem Gesetz. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sagt es in seinen Fragen und Antworten zu Auskunfteien klar. Eine gesetzliche Regelung, die eine Speicherdauer in Tagen, Monaten oder Jahren festlegt, gibt es für Daten zum Zahlungsverhalten nicht.

Gesetzlich gilt stattdessen ein Maßstab, keine Zahl. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung in Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Datenschutz-Grundverordnung dürfen personenbezogene Daten nur so lange in einer Form gespeichert werden, die eine Identifizierung erlaubt, wie es für den Zweck erforderlich ist. Die Verarbeitung selbst stützt eine Auskunftei in der Regel auf das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Fällt die Erforderlichkeit weg, entsteht aus Art. 17 Abs. 1 Buchst. a DSGVO eine Löschpflicht. Das ist die eigentliche Rechtslage, und sie enthält bewusst keinen Kalender.

Die konkreten Fristen kommen aus einem anderen Dokument: den Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024. Der Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V.“ hat sie nach Art. 40 DSGVO aufgestellt, zu seinen Mitgliedern gehört die SCHUFA Holding AG. In Kapitel II bezeichnen die Verhaltensregeln sich selbst als das, was sie sind: Sie begründen eine freiwillige Selbstverpflichtung der beigetretenen Auskunfteien, die niedergelegten Fristen und Verfahren einzuhalten. Eine Aufsichtsbehörde hat sie geprüft und genehmigt, und der Bundesgerichtshof hat ihnen Ende 2025 ausdrücklich Gewicht zugesprochen. Ein Gesetz sind sie trotzdem nicht.

Für dich hat diese Unterscheidung zwei praktische Folgen. Erstens gelten die Fristen für die Auskunfteien, die den Verhaltensregeln beigetreten sind. Zweitens, und das ist der wichtigere Punkt: Die Festlegung einer Frist sagt nichts darüber aus, ob die Speicherung im Einzelfall überhaupt zulässig war. Die Verhaltensregeln stellen das selbst klar und halten fest, dass die Festlegung von Prüf- und Speicherfristen die Rechtmäßigkeit der Speicherung nicht indiziert. Ein Eintrag kann also die Frist korrekt einhalten und trotzdem zu Unrecht bestehen. Wie du in so einem Fall vorgehst, erklärt unser Artikel zum Thema SCHUFA-Eintrag löschen lassen.

Noch eine Abgrenzung, die häufig durcheinandergeht: § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes wird oft als Rechtsgrundlage für Speicherfristen zitiert. Das ist er nicht. Die Vorschrift regelt, unter welchen Bedingungen ein Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten einer Person verwendet werden darf. Absatz 2 zählt zusätzlich auf, welche fälligen und unbezahlten Forderungen in eine Bonitätsauskunft einfließen dürfen: etwa titulierte, ausdrücklich anerkannte oder zweimal schriftlich angemahnte Forderungen. Die Norm betrifft also die Verwendung der Daten, nicht die Dauer ihrer Speicherung. Was ein Score ist und wie er zustande kommt, haben wir in der Übersicht SCHUFA einfach erklärt zusammengefasst.

📌 Good to know

„Drei Jahre“ ist keine gesetzliche Frist, sondern eine Selbstverpflichtung der Auskunfteien nach Art. 40 DSGVO. Gesetzlich gilt nur, dass Daten nicht länger gespeichert werden dürfen, als es für den Zweck erforderlich ist. Stand dieses Artikels: 19. Oktober 2026.

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Drei Ereignisse, die eine Frist starten

Die häufigste Frage zur Speicherdauer ist eigentlich eine Frage nach dem Startpunkt. Drei Jahre ab wann? Die Verhaltensregeln kennen dafür nicht einen, sondern drei verschiedene Auslöser. Welcher bei dir greift, hängt allein von der Art des Eintrags ab.

Erstes Ereignis: die Einmeldung. Bei einer fälligen, offenen und unbestrittenen Forderung, die noch nicht bezahlt ist, beginnt der Dreijahreszeitraum mit der Ersteinmeldung durch das Unternehmen. Das ist der Moment, in dem der Gläubiger die Forderung an die Auskunftei übermittelt, nicht der Moment, in dem die Rechnung fällig wurde, und auch nicht der Tag der Mahnung. Zwischen der ersten Mahnung und der Einmeldung liegen nach § 31 Abs. 2 BDSG mindestens vier Wochen, oft deutlich mehr. Die Uhr läuft also später an, als viele erwarten.

Zweites Ereignis: die Erledigung. Bei einer ausgeglichenen Forderung beginnt die Frist mit dem vollständigen Ausgleich. Bei einem störungsfrei gelaufenen Vertrag beginnt sie mit dessen Erledigung, also mit der ordentlichen Beendigung. Ein Girokonto, eine Kreditkarte, ein Ratendarlehen oder eine Bürgschaft bleiben demnach drei Jahre nach Erledigung gespeichert. Das ist kein Makel, sondern die Dokumentation, dass du Verträge ordentlich erfüllt hast. Auf Antrag der betroffenen Person wird die Speicherung nach der Erledigung sogar vorzeitig beendet. Wer ohnehin über einen Kontowechsel nachdenkt, kann vorab in Ruhe die Girokonto-Angebote vergleichen.

Drittes Ereignis: die Veröffentlichung in einem öffentlichen Register. Daten, die aus dem Schuldnerverzeichnis der zentralen Vollstreckungsgerichte oder aus den Insolvenzbekanntmachungen stammen, haben keine eigene Frist bei der Auskunftei. Sie werden nicht länger gespeichert als im öffentlichen Verzeichnis. Die Dauer richtet sich damit nach dem Register, und das hat seine eigenen Regeln: Nach § 882e Abs. 1 ZPO wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung gelöscht. Für Insolvenzbekanntmachungen gilt § 3 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung mit deutlich kürzeren Fristen.

Diese Dreiteilung erklärt, warum zwei Menschen mit demselben Betrag völlig unterschiedliche Zeiträume vor sich haben können. Wer eine offene Rechnung nie begleicht, hängt am Ereignis Einmeldung. Wer sie begleicht, wechselt in die Kategorie der ausgeglichenen Forderungen und damit auf einen neuen Startpunkt. Und wer bis zu einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis kommt, bekommt einen Eintrag, dessen Dauer gar nicht mehr die Auskunftei bestimmt, sondern das Vollstreckungsgericht. Der Hebel liegt also nicht in der Frist selbst, sondern in der Frage, in welche Kategorie der Eintrag fällt.

Zahlung, Einmeldung, Fristende: drei Zeitpunkte, die oft verwechselt werden

Hier entsteht der häufigste Irrtum. Wer bezahlt, geht davon aus, dass der Eintrag damit erledigt ist und die Frist läuft. Tatsächlich liegen zwischen deiner Zahlung und dem Ende der Speicherfrist drei getrennte Zeitpunkte, und nur einer davon liegt in deiner Hand.

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Zeitpunkt eins: du zahlst. Damit ist die Forderung aus der Welt, aber bei der Auskunftei ändert sich zunächst nichts. Die Auskunftei erfährt von deiner Zahlung nicht automatisch. Sie führt kein Konto und bekommt keine Kontoauszüge.

Zeitpunkt zwei: das Unternehmen meldet den Ausgleich. Erst wenn der Gläubiger oder das beauftragte Inkassounternehmen eine Veränderungsmitteilung schickt, kann die Auskunftei die Forderung überhaupt als ausgeglichen führen. Vorher steht dort weiter eine offene Forderung. Dieser Schritt ist entscheidend, weil die verkürzte Frist von 18 Monaten ohne einen gemeldeten Ausgleich nicht greifen kann. Bezahlt zu haben reicht nicht, gemeldet bezahlt zu sein zählt.

Zeitpunkt drei: die Speicherfrist endet. Und hier lohnt ein genauer Blick darauf, was das eigentlich heißt. Die Verhaltensregeln definieren den Begriff in ihrem Glossar. Nach Ablauf der Speicherfrist stehen die Daten den Auskunfteien nicht mehr zur produktiven Verarbeitung im Auskunfteibetrieb zur Verfügung, insbesondere nicht im Scoring und nicht bei Auskünften an Dritte. Für interne Zwecke dürfen sie weiter vorgehalten werden, genannt werden Abrechnung, Datenschutzkontrolle, Datensicherung, Rechtsverteidigung und die Wahrung satzungsmäßiger oder gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.

Das Ende der Speicherfrist ist also kein Ausradieren jeder Kopie. Es ist ein Ausscheiden aus dem Betrieb, auf den es ankommt: Der Eintrag fällt aus dem Score und aus der Auskunft an Banken, Vermieter oder Händler. Genau das ist der Effekt, den du suchst. Wer dagegen erwartet, dass nach Fristablauf nirgendwo mehr eine Spur existiert, wird die Antwort der Auskunftei auf seine nächste Selbstauskunft missverstehen.

💡 Tip

Prüfe nach einer Zahlung in deiner Datenkopie, ob der Ausgleich eingetragen ist. Fehlt er, bitte das einmeldende Unternehmen schriftlich, die Meldung zum aktuellen Stand nachzureichen. Ohne gemeldeten Ausgleich läuft die Frist weiter so, als wäre nichts bezahlt.

Taggenau rechnen: ein Beispiel mit 100 Tagen Unterschied

Eine Annahme hält sich besonders zäh: Einträge würden zum Ende des dritten Kalenderjahres verschwinden, der 15. März 2026 werde also erst zum 31. Dezember 2029 gelöscht. So funktioniert es nicht. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beschreibt die Praxis der Verhaltensregeln als Löschung drei Jahre auf den Tag genau nach der Erledigung des gespeicherten Ereignisses. Es gibt keine Sammelläufe zum Jahreswechsel und keine Rundung auf den Monatsletzten.

Eine einzige Verschiebung ist vorgesehen, und sie ist klein: Fällt der letzte Tag der Speicherfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Löschung spätestens am nächsten Arbeitstag. Mehr als ein bis drei Tage kommen dadurch nicht hinzu. Wer also wissen will, wann ein Eintrag fällt, braucht genau zwei Angaben: das Datum des auslösenden Ereignisses und die zugehörige Frist.

Wie viel dabei an einer einzigen Entscheidung hängt, zeigt eine Rechnung. Nimm eine Rechnung über 480 Euro, zweimal schriftlich angemahnt, am 4. März 2026 als Negativdatum eingemeldet. Entscheidend ist jetzt, wie schnell der Ausgleich erfolgt. Die Verhaltensregeln verkürzen die Frist auf 18 Monate, wenn der Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung gelingt. Zwei weitere Bedingungen kommen hinzu: Bis dahin sind keine weiteren Negativdaten gemeldet worden, und es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor. Fehlt eine dieser drei Voraussetzungen, bleibt es bei drei Jahren.

Schritt Fall A: Ausgleich nach 77 Tagen Fall B: Ausgleich nach 161 Tagen
Einmeldung 4. März 2026 4. März 2026
Ausgleich gemeldet 20. Mai 2026, also am 77. Tag 12. August 2026, also am 161. Tag
100-Tage-Grenze eingehalten überschritten
Frist 18 Monate ab Ausgleich 3 Jahre ab Ausgleich
Ende der Speicherfrist 20. November 2027 12. August 2029

Zwischen den beiden Terminen liegen rund 21 Monate. Der Unterschied entsteht nicht durch einen anderen Betrag, eine andere Branche oder einen anderen Score, sondern allein durch 84 Tage früher gemeldeten Ausgleich. Die Rechnung ist dabei kein Versprechen: Sie beschreibt, was sich aus den Verhaltensregeln ergibt, wenn alle drei Bedingungen zusammentreffen und der Ausgleich auch tatsächlich eingemeldet wird.

Eine Einschränkung gehört dazu. Die Verhaltensregeln sind kein Gesetz, und die Einzelfallprüfung bleibt. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 im Verfahren I ZR 97/25 entschieden, dass Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO als Orientierung für die Interessenabwägung herangezogen werden können, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen und die Besonderheiten des Einzelfalls hinreichend berücksichtigt werden. Für die Regel zu ausgeglichenen Forderungen, die der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigt hat, hat der Senat das grundsätzlich bejaht. Die Fristen sind damit ein belastbarer Orientierungsrahmen, keine Automatik.

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Fristbeginn nach Datenart: die Tabelle, die dir fehlt

Dauerangaben findest du überall. Was in den meisten Übersichten fehlt, ist die Spalte daneben: Welches Ereignis startet die Uhr, und was setzt sie zurück? Genau daran scheitert die eigene Rechnung. Die folgende Tabelle fasst die Startpunkte nach den Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024 zusammen. Die vollständigen Dauern je Datenart stehen im Schwesterartikel zur Löschung von SCHUFA-Einträgen.

Datenart Was die Frist startet Was sie verschiebt oder verkürzt
Offene Forderung Ersteinmeldung durch das Unternehmen Jede Folgemeldung zum aktuellen Stand startet die drei Jahre neu
Ausgeglichene Forderung Vollständiger Ausgleich der Forderung 18 statt 36 Monate, wenn alle drei Bedingungen zusammentreffen
Störungsfreier Vertrag Erledigung, also die ordentliche Beendigung Auf deinen Antrag endet die Speicherung nach der Erledigung vorzeitig
Basis- und Pfändungsschutzkonto Keine laufende Frist, solange das Konto besteht Die Frist endet mit der bekannt gegebenen Beendigung
Anfragedaten Anfrage eines Unternehmens bei der Auskunftei Nach einem Jahr endet die Speicherung auf deinen Antrag vorzeitig
Schuldnerverzeichnis Tag der Eintragungsanordnung nach § 882e Abs. 1 ZPO Nachgewiesene Löschung durch das Vollstreckungsgericht beendet sie vorzeitig
Restschuldbefreiung Rechtskraft der Entscheidung, § 3 Abs. 2 InsBekV Mit dem Fristende fallen auch die erkennbar vom Verfahren erfassten Forderungen weg
Weitere Anschriften Letzte Aktivität unter der jeweiligen Anschrift Deine Selbstauskunft gilt nicht als Aktivität und verlängert nichts
Betrugsverdacht Datum des auffälligen Sachverhalts Keine Verkürzung vorgesehen, drei Jahre ab diesem Datum

Speicherdauer nach Datenart: die längstmögliche Frist in Monaten

0122436486072Speicherdauer in MonatenRestschuldbefreiungRestschuldbefreiung: 6 Monate ab Rechtskraft der Entscheidung, Registerfrist nach § 3 InsBekV6 MonateAusgleich in 100 TagenAusgeglichene Forderung bei Ausgleich binnen 100 Tagen: 18 Monate ab Ausgleich, nur wenn alle drei Bedingungen zusammen erfüllt sind18 MonateAnfragedaten DritterAnfragedaten Dritter: mindestens 12 und längstens 36 Monate ab der Anfrage, auf Antrag Ende nach 12 Monaten12 bis 36 MonateAusgeglichene ForderungAusgeglichene Forderung: 36 Monate ab dem Ausgleich der Forderung36 MonateOffene ForderungNicht ausgeglichene Forderung: 36 Monate, Neustart mit jeder Folgemeldung zum aktuellen Stand36 MonateSchuldnerverzeichnisSchuldnerverzeichnis: 36 Monate ab der Eintragungsanordnung nach § 882e ZPO36 MonateStörungsfreier VertragStörungsfreier Vertrag: 36 Monate ab Erledigung, auf Antrag vorzeitiges Ende36 MonateWeitere AnschriftenWeitere Anschriften: 36 Monate ab der letzten Aktivität, bei weiterer Inaktivität nochmals 36, spätestens 72 Monate, ausgenommen der Zweitwohnsitz36 bis 72 Monate
Jeder Balken zeigt die längstmögliche Dauer; wo eine Spanne gilt, steht die Untergrenze in der Beschriftung und im Tooltip. Quelle: Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen der deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024, Kapitel IV; Registerfristen nach § 882e ZPO und § 3 InsBekV. Stand: 19. Oktober 2026. Es gibt keine gesetzliche Speicherfrist — die Werte stammen aus einer freiwilligen Selbstverpflichtung nach Art. 40 DSGVO und sind Regelwerte, keine Zusage für den Einzelfall.

Zwei Zeilen dieser Tabelle lohnen einen zweiten Blick. Die Zeile zu den weiteren Anschriften klärt eine verbreitete Sorge: Eine Selbstauskunft nach Art. 15 DSGVO zählt ausdrücklich nicht als Aktivität und verlängert die Speicherdauer deiner früheren Adressen deshalb nicht. Du darfst also so oft nachsehen, wie du möchtest. Und die Zeile zu den Anfragedaten zeigt, dass du dort selbst eingreifen kannst: Nach Ablauf eines Jahres endet die Speicherung auf deinen Antrag. Wer in einer Phase vieler Angebotsvergleiche war, etwa beim Kredit aufnehmen, kann das nutzen. Wer danach abschließen möchte, beantragt einen Ratenkredit am besten erst, wenn die Angebote nebeneinanderliegen.

Wenn die Frist von vorn beginnt

Die wichtigste Zeile der Tabelle ist die erste, und sie erklärt, warum manche Einträge weit länger stehen als die oft genannten drei Jahre. Für nicht ausgeglichene Forderungen halten die Verhaltensregeln fest: Der Dreijahreszeitraum beginnt mit der Ersteinmeldung sowie jeweils neu mit jeder nachfolgenden Meldung zum aktuellen Stand der betreffenden Forderung. Gemeint sind Veränderungsmitteilungen der einmeldenden Stelle.

Daraus folgt eine unangenehme Mechanik. Solange eine Forderung offen bleibt und der Gläubiger oder ein Inkassodienstleister den Stand regelmäßig aktualisiert, setzt jede dieser Meldungen die Uhr zurück. Eine Forderung, die 2026 eingemeldet und 2028 mit neuem Stand gemeldet wird, läuft dann bis 2031. Eine feste Obergrenze nennen die Verhaltensregeln an dieser Stelle nicht, und wir nennen hier bewusst keine Höchstdauer: Sie hängt allein vom Meldeverhalten des Unternehmens ab.

Der Ausgleich der Forderung ist deshalb nicht nur eine Frage von 18 oder 36 Monaten, sondern beendet überhaupt erst das Zurücksetzen. Mit dem gemeldeten Ausgleich wechselt der Eintrag in eine Kategorie mit festem Startpunkt, und ab diesem Datum läuft die Frist durch. Das ist der eigentliche Grund, warum Fachstellen zur zügigen Klärung offener Forderungen raten, und nicht ein erhoffter Sprung im Score.

Umgekehrt gilt: Nicht jede Veränderung ist eine Folgemeldung in diesem Sinn. Eine Anfrage eines Unternehmens, eine Adressbestätigung oder deine eigene Selbstauskunft verlängern die Frist eines Negativeintrags nicht. Die Verhaltensregeln beziehen den Neustart ausdrücklich auf Meldungen zum aktuellen Stand der Forderung. Wer in seiner Datenkopie ein jüngeres Datum findet als erwartet, sollte deshalb nachsehen, ob es sich um eine Veränderungsmitteilung zur Forderung oder um ein ganz anderes Feld handelt.

Besonders zu beachten ist die Verzahnung mit dem Schuldnerverzeichnis. Liegt dort eine Eintragung vor, scheidet die Verkürzung auf 18 Monate aus, selbst wenn du zügig zahlst. Und die Dauer des Registereintrags richtet sich nach § 882e ZPO: drei Jahre seit dem Tag der Eintragungsanordnung. Das zentrale Vollstreckungsgericht löscht früher, wenn der Gläubiger vollständig befriedigt wurde oder der Eintragungsgrund weggefallen ist. Die Auskunftei übernimmt dieses Ende, sobald ihr die Löschung nachgewiesen wird. Der Weg führt in diesem Fall also zuerst über das Gericht, nicht über die Auskunftei.

Restschuldbefreiung: warum hier sechs Monate gelten

Die Restschuldbefreiung ist der Sonderfall, bei dem sich die Speicherdauer in den letzten Jahren am deutlichsten verändert hat. Und sie ist der Fall, bei dem die Herkunft der Frist besonders wichtig ist, weil sie oft als Gesetz dargestellt wird, das sie nicht ist.

Der Ausgangspunkt ist das öffentliche Register. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung werden Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens spätestens sechs Monate nach der Aufhebung des Verfahrens gelöscht, bei der Restschuldbefreiung gerechnet ab der Rechtskraft der Entscheidung. Nach einem halben Jahr ist die Bekanntmachung im Internet also weg. Das ist eine gesetzliche Frist, aber sie gilt für das Register, nicht für eine Auskunftei.

Lange galt bei den Auskunfteien parallel eine Frist von drei Jahren. Damit blieb eine Restschuldbefreiung in der Bonitätsauskunft sichtbar, obwohl sie öffentlich längst nicht mehr abrufbar war. Dieser Zustand endete mit dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22. Der Gerichtshof entschied, dass eine private Auskunftei die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung nicht länger speichern darf als das Insolvenzregister. Die Begründung setzt beim Zweck der Restschuldbefreiung an: Sie soll der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen. Nach Ablauf der sechs Monate überwiegen deshalb ihre Rechte und Interessen diejenigen der Öffentlichkeit, und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO steht der weiteren Speicherung entgegen.

Zwei Punkte gehören zur vollständigen Darstellung. Erstens hat der Gerichtshof die Frage der Parallelspeicherung innerhalb der ersten sechs Monate offengelassen; darüber entscheidet das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Zweitens stellte das Urteil klar, dass Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO die Vorgaben der Verordnung nur auslegen, nicht aber ändern dürfen. So fasst es der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zusammen, der als zuständige Aufsichtsbehörde die Beschwerden begleitet hat. Die heute geltende Sechs-Monats-Linie ist also das Ergebnis dieses Urteils in Verbindung mit der Registerfrist, nicht eine eigene gesetzliche Frist für die Auskunftei. Dass die Speicherung in der Praxis entsprechend endet, beruht nach Angaben der SCHUFA auf ihrer angepassten Handhabung und auf den angepassten Verhaltensregeln.

Praktisch wichtig ist die Folgewirkung: Mit dem Ende der Speicherfrist für die Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung endet nach den Verhaltensregeln auch die Speicherfrist der erkennbar vom Verfahren umfassten Forderungen. Die Einzelposten aus dem Verfahren fallen also mit, sie laufen nicht einzeln weiter. Nicht betroffen sind dagegen die Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse sowie die Versagung oder der Widerruf der Restschuldbefreiung. Diese Informationen werden derzeit drei Jahre veröffentlicht und entsprechend lange gespeichert.

📌 Good to know

Die kurze Frist bei der Restschuldbefreiung lässt sich nicht auf andere Negativmerkmale übertragen. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 im Verfahren I ZR 97/25 ausdrücklich abgegrenzt: Die längstmögliche Speicherdauer von Daten über Zahlungsstörungen wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art im öffentlichen Register vorgegeben.

Was nach Ablauf der Frist passiert

Mit dem Ende der Speicherfrist steht der Eintrag nicht mehr für die produktive Verarbeitung zur Verfügung. Er fließt nicht mehr in Scorewerte ein und erscheint nicht mehr in Auskünften an Vertragspartner der Auskunftei. Für die Frage, die dich interessiert, ist das der entscheidende Punkt: Eine Bank, ein Vermieter oder ein Händler, der nach Fristablauf eine Auskunft einholt, sieht diesen Eintrag nicht.

Drei Erwartungen lohnt es sich dabei zu korrigieren. Die erste betrifft die Rückwirkung: Auskünfte, die früher erteilt wurden, verschwinden nicht. Eine Ablehnung, die 2026 auf Basis eines damals vorhandenen Eintrags erfolgt ist, wird 2029 nicht nachträglich zu einer Zusage. Wer nach Fristablauf einen neuen Antrag stellt, startet mit dem dann aktuellen Datenbestand, nicht mit einer Korrektur der Vergangenheit.

Die zweite Erwartung betrifft den Score. Welche Wirkung der Wegfall eines Eintrags auf einen Scorewert hat, lässt sich seriös nicht vorhersagen. Es gibt dazu keine veröffentlichte Formel und keine amtliche Zahl, und wir nennen deshalb bewusst keine. Nachprüfbar ist nur das eine: Was nicht mehr gespeichert ist, kann nicht mehr einfließen. Aussagen wie „nach dem Fristablauf steigt dein Score um einen bestimmten Betrag" solltest du als Werbung einordnen, egal von wem sie kommen. Das gilt auch für Angebote, die mit einer Kreditzusage trotz Eintrag werben; welche Warnsignale es dort gibt, haben wir unter Kredit ohne SCHUFA beschrieben.

Die dritte Erwartung betrifft die vollständige Entfernung. Wie oben beschrieben, erlauben die Verhaltensregeln eine interne Vorhaltung für Abrechnung, Datenschutzkontrolle, Datensicherung, Rechtsverteidigung und gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Die Auskunfteien sichern das nach eigener Darstellung durch technisch-organisatorische Maßnahmen ab. Wenn du nach Fristablauf eine Auskunft anforderst und dort noch ein Hinweis auftaucht, ist das also nicht automatisch ein Verstoß. Entscheidend ist, ob der Eintrag noch in Scoring und Auskunft einfließt.

Und ein letzter Punkt zur Einordnung: Die Fristen beschreiben das Ende der Speicherung, nicht den Zeitpunkt, ab dem alles wieder so ist wie vorher. Positive Vertragsdaten, die deine Zuverlässigkeit dokumentieren, werden nach Erledigung ebenfalls nach drei Jahren entfernt. Wer lange keine Verträge hat, hat am Ende wenig Negatives, aber eben auch wenig Positives in den Daten. Das ist kein Mangel, den du beheben musst, sondern eine Eigenschaft der Datenbasis, die du kennen solltest, wenn du eine Auskunft liest. Steht als Nächstes ein größeres Vorhaben an, kannst du die Angebote vorab in einem Kreditvergleich nebeneinanderlegen und die Laufzeiten in Ruhe durchgehen.

Fristen selbst nachprüfen

Alle Fristen dieses Artikels brauchen ein Datum, und dieses Datum steht nicht im Gesetz, sondern in deinen Daten. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt dir Zugang dazu. Nach Darstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz umfasst es die gespeicherten Daten, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie die Herkunft und die Empfänger. Beim Scoring kommen die Scorewerte und Informationen zur eingesetzten Logik hinzu. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos; nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Wie du sie anforderst, zeigt unser Artikel zur kostenlosen Datenkopie.

Wenn die Auskunft vorliegt, geht es um vier Angaben je Eintrag. Erstens die Datenart: Steht dort eine offene oder eine ausgeglichene Forderung, ein Vertragsdatum, eine Anfrage oder eine Information aus einem öffentlichen Register? Davon hängt ab, welche Frist überhaupt gilt. Zweitens das Datum des auslösenden Ereignisses, also Einmeldung, Ausgleich, Erledigung oder Eintragungsanordnung. Drittens das Datum der letzten Meldung, denn bei offenen Forderungen startet jede Meldung zum aktuellen Stand die Frist neu. Viertens die von der Auskunftei selbst genannte Speicherdauer, die du mit den Verhaltensregeln abgleichen kannst.

Erst aus der Kombination ergibt sich ein Termin. Findest du bei einer bezahlten Forderung kein Ausgleichsdatum, ist das der wichtigste Befund der ganzen Prüfung: Dann ist der Ausgleich nicht gemeldet, und die kurze Frist kann nicht greifen. Der nächste Schritt führt dann zum einmeldenden Unternehmen, nicht zur Auskunftei, denn nur die meldende Stelle kann den Stand korrigieren.

Weicht die genannte Speicherdauer von den Verhaltensregeln ab oder ist ein Eintrag aus deiner Sicht sachlich falsch oder unzulässig gemeldet, geht es nicht mehr um Fristen, sondern um Löschung und Berichtigung. Diesen Weg mit Löschantrag, Fristsetzung und Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde beschreibt unser Artikel SCHUFA-Eintrag löschen lassen Schritt für Schritt. Zuständig für eine Beschwerde ist nach Darstellung des Bundesbeauftragten die Aufsichtsbehörde des Bundeslands, in dem die Auskunftei ihren Sitz hat; der Bundesbeauftragte selbst hat insoweit keine Aufsichtszuständigkeit.

💡 Tip

Notiere dir beim Lesen der Auskunft zu jedem Eintrag zwei Daten: das auslösende Ereignis und die letzte Meldung. Mit diesen beiden Angaben kannst du jede Frist aus diesem Artikel selbst nachrechnen, ohne auf eine Schätzung angewiesen zu sein.

Fristen, Ereignisse und ein Beispiel auf einen Blick

Die folgende Infografik bündelt den Artikel in vier Ansichten: welches der drei Ereignisse eine Frist startet, wie lange die einzelnen Datenarten gespeichert bleiben, was am Tag des Fristendes tatsächlich passiert und wie sich beides an einem Beispiel ausrechnet. Du kannst zwischen den Ansichten umschalten und dir zu jedem Wert die Fundstelle anzeigen lassen. Alle Angaben stammen aus diesem Text und den dort genannten Quellen, Stand 19. Oktober 2026.

Finalarm Infografik · interaktiv
Speicherfristen: Start, Dauer, Ende
Vier Ansichten zeigen dir, welches Ereignis eine Frist startet, wie lange die einzelnen Datenarten gespeichert bleiben, was am Tag des Fristendes passiert und wie sich das an einem Beispiel ausrechnet.
kein Gesetz
feste Speicherdauer für Zahlungsdaten
nur der Maßstab der Erforderlichkeit
18
Monate bei Ausgleich in 100 Tagen
nur wenn alle drei Bedingungen zusammen erfüllt sind
6
Monate bei der Restschuldbefreiung
Registerfrist, bestätigt durch den EuGH
taggenau
Löschung am Tag des Fristendes
nicht zum Monats- oder Jahresende
Ansicht:

Drei Ereignisse starten die Uhr

Eine Speicherfrist beginnt nicht mit deiner Zahlung, sondern mit einem von drei Ereignissen. Welches es ist, entscheidet über die Dauer.

Erstes Ereignis
Einmeldung der offenen Forderung
Bei einer nicht ausgeglichenen Forderung beginnt der Zeitraum mit der Ersteinmeldung. Er beginnt zusätzlich mit jeder Folgemeldung zum aktuellen Stand neu.
ab Einmeldung
36 Monate
Neustart mit jeder Folgemeldung
Zahlung allein startet nichts. Erst die Einmeldung des Ausgleichs verschiebt den Startpunkt.
Zweites Ereignis
Ausgleich oder Erledigung
Bei einer ausgeglichenen Forderung startet die Frist mit dem vollständigen Ausgleich, bei einem störungsfrei gelaufenen Vertrag mit dessen Erledigung.
Ausgleich in 100 Tagen
18 Monate
alle drei Bedingungen zusammen
sonst ab Ausgleich
36 Monate
Regelfall der ausgeglichenen Forderung
störungsfreier Vertrag
36 Monate
ab Erledigung, auf Antrag vorzeitig
Bei Registerdaten zählt die Frist des Registers, nicht die Frist für Zahlungsstörungen.
Drittes Ereignis
Veröffentlichung in einem öffentlichen Register
Daten aus amtlichen Registern dürfen nicht länger gespeichert werden, als sie dort abrufbar sind. Maßgeblich ist die Registerfrist.
Schuldnerverzeichnis
36 Monate
ab der Eintragungsanordnung
Restschuldbefreiung
6 Monate
ab Rechtskraft der Entscheidung
drei verschiedene Zeitpunkte
Zahlung, Einmeldung des Ausgleichs und Ende der Speicherfrist fallen nicht zusammen. Erst wenn das Unternehmen den Ausgleich meldet, kann die kurze Frist überhaupt greifen.

Fundstellen: Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024, Kap. IV.1 bis IV.3; § 882e Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 und 2 InsBekV.

Quellen: Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024, veröffentlicht von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden · § 31 BDSG, Bundesdatenschutzgesetz, gesetze-im-internet.de · § 882e Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, gesetze-im-internet.de · § 3 Abs. 1 und 2 InsBekV, Insolvenzbekanntmachungsverordnung, gesetze-im-internet.de · BfDI, Häufig gestellte Fragen zu Auskunfteien · EuGH, Urteil vom 07.12.2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, nach der amtlichen Pressemitteilung Nr. 186/23 · BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25 · Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Fragen und Antworten zu Auskunfteien
Stand: 19.10.2026

Fazit: Das Datum entscheidet, nicht die Jahreszahl

Die Frage „Wie lange bleibt ein SCHUFA-Eintrag gespeichert?" lässt sich nicht mit einer Zahl beantworten, weil die Zahl ohne ihren Startpunkt nichts aussagt. Drei Jahre ab Einmeldung, drei Jahre ab Ausgleich, drei Jahre ab Erledigung und sechs Monate ab Rechtskraft sind vier verschiedene Termine, und sie liegen oft Jahre auseinander.

Drei Dinge nimmst du am besten mit. Die Fristen stammen aus einer Selbstverpflichtung der Auskunfteien nach Art. 40 DSGVO, nicht aus einem Gesetz; gesetzlich gilt nur der Maßstab der Erforderlichkeit. Gerechnet wird taggenau, nicht zum Jahresende, und bei offenen Forderungen startet jede Meldung zum aktuellen Stand die Frist neu. Und das Ende der Speicherfrist bedeutet, dass der Eintrag aus Scoring und Auskunft ausscheidet, nicht dass jede interne Kopie verschwindet.

Der praktische nächste Schritt ist deshalb unspektakulär: Fordere die kostenlose Auskunft nach Art. 15 DSGVO an, notiere die Daten der auslösenden Ereignisse und rechne selbst. Erst wenn eine genannte Speicherdauer nicht passt oder ein Eintrag sachlich falsch ist, wird aus einer Fristenfrage ein Löschungsfall. Dieser Artikel ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall; die genannten Rechtsstände geben die Lage zum 19. Oktober 2026 wieder.

Quellen

  • Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024, Kapitel II, III und IV, veröffentlicht von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder: Verhaltensregeln als PDF
  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Fragen und Antworten zu Auskunfteien: BfDI zu Auskunfteien
  • § 31 Bundesdatenschutzgesetz, Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften: § 31 BDSG
  • § 882e Zivilprozessordnung, Löschung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis: § 882e ZPO
  • § 3 Insolvenzbekanntmachungsverordnung, Löschung der Veröffentlichung: § 3 InsBekV
  • Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 7. Dezember 2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, Pressemitteilung Nr. 186/23: EuGH-Pressemitteilung 186/23
  • Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Einordnung des EuGH-Urteils: HBDI zum EuGH-Urteil
  • Hessischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit, Speicherung bereits ausgeglichener Forderungen: HBDI zu ausgeglichenen Forderungen
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25: BGH I ZR 97/25

Häufig gestellte Fragen

Q

Wann beginnt die Speicherfrist bei einem SCHUFA-Eintrag?

Das hängt von der Datenart ab. Bei einer offenen Forderung beginnt die Frist mit der Ersteinmeldung durch das Unternehmen, bei einer ausgeglichenen Forderung mit dem vollständigen Ausgleich, bei einem störungsfreien Vertrag mit dessen Erledigung. Daten aus dem Schuldnerverzeichnis und aus Insolvenzbekanntmachungen richten sich nach der Veröffentlichung im jeweiligen öffentlichen Register. Nicht maßgeblich ist der Tag der Rechnung oder der Mahnung.

Q

Werden Einträge zum Jahresende oder taggenau gelöscht?

Taggenau. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beschreibt die Praxis als Löschung drei Jahre auf den Tag genau nach der Erledigung des gespeicherten Ereignisses. Eine Löschung zum Ende des Kalenderjahres gibt es nicht. Die einzige Verschiebung regeln die Verhaltensregeln selbst: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Löschung spätestens am nächsten Arbeitstag.

Q

Kann ein Eintrag länger als drei Jahre gespeichert bleiben?

Ja. Bei nicht ausgeglichenen Forderungen beginnt der Dreijahreszeitraum nach den Verhaltensregeln mit der Ersteinmeldung und jeweils neu mit jeder nachfolgenden Meldung zum aktuellen Stand der Forderung. Solange eine Forderung offen bleibt und der Stand aktualisiert wird, verschiebt sich das Fristende entsprechend. Eine feste Höchstdauer ist dafür nicht festgelegt, sie hängt vom Meldeverhalten des Unternehmens ab.

Q

Gelten dieselben Fristen für alle Arten von Einträgen?

Nein. Die Verhaltensregeln unterscheiden unter anderem zwischen Negativdaten, Vertragsdaten, Anfragedaten, Anschriftendaten und Informationen aus öffentlichen Registern. Anfragen Dritter bleiben mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre gespeichert. Basis- und Pfändungsschutzkonten bleiben so lange gespeichert, wie sie bestehen. Die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung bleibt nicht länger als im öffentlichen Register, derzeit also sechs Monate.

Q

Wie prüfe ich, wann meine Einträge auslaufen?

Über das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos und umfasst nach Darstellung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz auch Zweck und Dauer der Speicherung sowie Herkunft und Empfänger der Daten. Notiere je Eintrag die Datenart, das Datum des auslösenden Ereignisses und das Datum der letzten Meldung. Aus diesen drei Angaben ergibt sich der Termin.

Q

Ist der Eintrag nach Fristablauf vollständig verschwunden?

Nach Ablauf der Speicherfrist stehen die Daten den Auskunfteien laut Verhaltensregeln nicht mehr zur produktiven Verarbeitung zur Verfügung, insbesondere nicht für das Scoring und nicht für Auskünfte an Dritte. Für interne Zwecke wie Abrechnung, Datenschutzkontrolle, Datensicherung, Rechtsverteidigung und gesetzliche Aufbewahrungsfristen dürfen sie weiter vorgehalten werden. Entscheidend ist, dass der Eintrag nicht mehr in Score und Auskunft einfließt.

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