Themen in diesem Artikel:
- Definition und Zweck: Verstehe, warum thesaurierende Fonds seit 2018 jährlich fiktive Erträge versteuern müssen.
- Basiszins 2026: Überblick über den Sprung auf 3,20 % und die Entwicklung seit den Negativjahren 2021 und 2022.
- Formel in 4 Schritten: Lerne die Rechenlogik: Basisertrag, Deckelung, Teilfreistellung und 26,375 % Steuersatz.
- Beispielrechnung je Depotwert: Vergleiche die Steuerlast 2026: rund 41 € je 10.000 € Aktien-ETF, 414 € bei 100.000 €.
- Thesaurierend vs. ausschüttend: Erfahre, wann die Pauschale greift und warum keine Doppelbesteuerung droht.
- Abbuchung im Januar: Verstehe, wie Depotbanken automatisch abbuchen und was bei ausländischen Brokern gilt.
- Steuer legal senken: Finde heraus, wie Freistellungsauftrag und NV-Bescheinigung die Abbuchung auf 0 € bringen.
Was ist die Vorabpauschale? Definition und Zweck
Die Vorabpauschale bei Fonds ist eine fiktive Ertragsbesteuerung: Du versteuerst jedes Jahr einen rechnerischen Mindestertrag deines Fonds oder ETFs — auch dann, wenn du keinen einzigen Anteil verkauft hast. Eingeführt wurde sie 2018 mit der Investmentsteuerreform. Für das Steuerjahr 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 %, die Abbuchung erfolgt Anfang 2027 automatisch vom Verrechnungskonto deiner Depotbank. Bei einem Aktien-ETF im Wert von 10.000 € sind das rund 41 € Steuer — sofern kein Freistellungsauftrag greift.
Warum gibt es diese Konstruktion überhaupt? Vor 2018 hatten thesaurierende Fonds einen strukturellen Steuervorteil. Sie schütten ihre Erträge nicht aus, sondern legen Dividenden und Zinsen direkt wieder im Fondsvermögen an. Die Folge: Anleger ausschüttender Fonds zahlten jedes Jahr Abgeltungsteuer auf ihre Ausschüttungen, während Anleger thesaurierender Fonds die Besteuerung bis zum Verkauf aufschieben konnten — teils über Jahrzehnte. Diesen Steuerstundungseffekt wollte der Gesetzgeber beenden. Die Vorabpauschale stellt beide Fondstypen steuerlich weitgehend gleich.
Wichtig für dein Verständnis: Die Vorabpauschale ist keine eigene Steuerart. Sie ist nur die Bemessungsgrundlage — also der Betrag, auf den anschließend die reguläre Abgeltungsteuer erhoben wird. Der Steuersatz beträgt 25 % plus 5,5 % Solidaritätszuschlag auf die Steuer, zusammen 26,375 %. Mit Kirchensteuer steigt der effektive Satz auf 27,82 % (bei 9 % Kirchensteuer) beziehungsweise 27,99 % (bei 8 %).
Die Rechtsgrundlage findet sich in § 18 des Investmentsteuergesetzes. Dort ist auch geregelt, woher der zentrale Rechenfaktor stammt: Das Bundesfinanzministerium gibt den Basiszins jährlich per Schreiben bekannt — für 2026 mit dem Schreiben vom 13. Januar 2026, bezogen auf den Stichtag 2. Januar 2026. Abgeleitet wird der Wert aus der Rendite langfristiger öffentlicher Anleihen auf Basis der Zinsstrukturdaten der Bundesbank.
Ein verbreitetes Missverständnis lohnt sich gleich zu Beginn auszuräumen: Die Vorabpauschale ist keine Substanzsteuer auf deinen Depotbestand. Sie greift nur, wenn dein Fonds im Kalenderjahr tatsächlich an Wert gewonnen hat. Im Verlustjahr beträgt sie exakt 0 €. Und was du heute an Vorabpauschale versteuerst, wird dir beim späteren Verkauf vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Es geht also nicht um mehr Steuern, sondern um früher gezahlte Steuern.
Basiszins 2026: 3,20 % – die Entwicklung seit 2021
Der Basiszins ist die Stellschraube, an der die Höhe der Vorabpauschale hängt. Für das Steuerjahr 2026 hat das Bundesfinanzministerium ihn auf 3,20 % festgesetzt — der höchste Wert seit Einführung der Regelung. Fällig wird die daraus resultierende Steuer im Januar 2027, denn die Vorabpauschale gilt steuerlich immer erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen.
Der Blick auf die Historie zeigt, wie stark der Wert schwankt. In den Niedrigzinsjahren 2021 und 2022 lag der Basiszins bei −0,45 % beziehungsweise −0,05 % — negativ. Die Konsequenz: In diesen beiden Jahren wurde überhaupt keine Vorabpauschale erhoben. Viele ETF-Sparer, die 2020 oder 2021 eingestiegen sind, haben die Abbuchung deshalb erstmals im Januar 2024 erlebt — und waren entsprechend überrascht, als plötzlich Geld vom Verrechnungskonto abging.
Mit der Zinswende kehrte die Pauschale zurück: 2023 lag der Basiszins bei 2,55 %, 2024 bei 2,29 %, 2025 bei 2,53 %. Der Sprung auf 3,20 % für 2026 bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Anstieg um gut ein Viertel — deine Steuerlast auf denselben Depotwert steigt also spürbar, sofern dein Fonds den entsprechenden Wertzuwachs liefert.
Basiszins für die Vorabpauschale nach Steuerjahr
Warum schwankt der Wert so stark? Der Basiszins bildet die Rendite langfristiger Bundesanleihen zum Jahresbeginn ab. Steigen die Kapitalmarktzinsen, steigt automatisch der fiktive Mindestertrag, den der Fiskus deinem Fonds unterstellt. Für dich als Anleger heißt das: Die Höhe deiner Januar-Abbuchung kannst du jedes Jahr neu ausrechnen, sobald das BMF-Schreiben Mitte Januar veröffentlicht ist. Planbar ist die Belastung damit gut — sie steht bereits ein Jahr vor der Fälligkeit fest.
So wird die Vorabpauschale berechnet: Formel in 4 Schritten
Die Berechnung wirkt auf den ersten Blick sperrig, folgt aber einer klaren Logik in vier Schritten. Wenn du sie einmal durchgerechnet hast, kannst du jede Januar-Abbuchung auf den Cent nachvollziehen.
Schritt 1: Basisertrag ermitteln
Der Basisertrag ist der fiktive Mindestertrag deines Fonds: Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7. Der Faktor 0,7 ist ein gesetzlich festgelegter Abschlag von 30 % nach § 18 Abs. 1 InvStG. Er berücksichtigt pauschal Fondskosten und den Umstand, dass Erträge unterjährig anfallen. Achtung, häufige Verwechslung: Dieser Faktor hat nichts mit der Teilfreistellung zu tun — die kommt erst in Schritt 3 zusätzlich obendrauf.
Schritt 2: Deckelung anwenden
Die Vorabpauschale ist der niedrigere Wert aus Basisertrag und tatsächlicher Wertsteigerung deines Fonds im Kalenderjahr, abzüglich bereits gezahlter Ausschüttungen. Diese Deckelung ist deine wichtigste Schutzklausel: Die Pauschale kann nie höher sein als dein realer Wertzuwachs. Hat dein ETF im Jahr nur 1 % zugelegt, wird auch nur dieses 1 % zur Bemessungsgrundlage — nicht der volle Basisertrag. Im Verlustjahr oder bei Nullrendite beträgt die Vorabpauschale schlicht 0 €.
Schritt 3: Teilfreistellung abziehen
Je nach Fondstyp bleibt ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei: 30 % bei Aktienfonds mit mindestens 51 % Aktienquote, 15 % bei Mischfonds, 60 % bei inländischen Immobilienfonds, 0 % bei sonstigen Fonds wie reinen Anleihe-ETFs. Nur der verbleibende Rest ist steuerpflichtig.
Schritt 4: Steuer berechnen
Vom steuerpflichtigen Betrag geht zunächst dein noch freier Sparerpauschbetrag ab. Auf den Rest fallen 26,375 % an — Abgeltungsteuer plus Solidaritätszuschlag, gegebenenfalls zuzüglich Kirchensteuer.
| Schritt | Rechenregel | Beispiel (10.000 € Aktien-ETF, 2026) |
|---|---|---|
| 1. Basisertrag | Wert 1.1. × Basiszins × 0,7 | 10.000 € × 3,20 % × 0,7 = 224,00 € |
| 2. Vorabpauschale | min(Basisertrag, Wertsteigerung) − Ausschüttungen | 224,00 € (Wertzuwachs ≥ Basisertrag) |
| 3. Teilfreistellung | × (1 − Freistellungsquote) | 224,00 € × 0,70 = 156,80 € |
| 4. Steuer | (Betrag − freier Pauschbetrag) × 26,375 % | 156,80 € × 26,375 % ≈ 41,36 € |
Eine Sonderregel gilt beim unterjährigen Kauf: Die Vorabpauschale mindert sich um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Erwerbsmonat vorangeht. Kaufst du deinen ETF also im Juli, zahlst du nur auf 6/12 des Basisertrags — die Monate Januar bis Juni fallen weg. Wer seinen Sparplan im Dezember startet, versteuert für dieses Jahr praktisch nichts.
Beispielrechnung 2026: So viel Steuer fällt je Depotwert an
Wie viel kostet dich die Vorabpauschale konkret? Das Kernbeispiel: Du hältst am 1. Januar 2026 einen thesaurierenden Aktien-ETF im Wert von 10.000 €, der ETF legt übers Jahr mindestens in Höhe des Basisertrags zu. Dann rechnet deine Bank: Basisertrag 10.000 € × 3,20 % × 0,7 = 224 €. Nach Abzug der 30-Prozent-Teilfreistellung bleiben 156,80 € steuerpflichtig. Darauf 26,375 % Abgeltungsteuer plus Soli ergibt rund 41,36 € — abgebucht im Januar 2027, ohne Kirchensteuer und ohne Freistellungsauftrag gerechnet.
Die Beträge skalieren linear mit dem Depotwert. Bei 20.000 € liegt der Basisertrag bei 448 €, steuerpflichtig sind 313,60 €, die Steuer beträgt etwa 82,71 €. Und hier zeigt sich sofort der wichtigste Hebel: Hast du deinen Sparerpauschbetrag von 1.000 € noch nicht anderweitig verbraucht, deckt ein Freistellungsauftrag die 313,60 € komplett ab — die Abbuchung beträgt dann 0 €.
Steuer auf die Vorabpauschale 2026 je Depotwert (Aktien-ETF, ohne Freistellungsauftrag)
Zur Einordnung der Größenordnung hilft der Vergleich mit dem Vorjahr: Im Januar 2026 — also für das Steuerjahr 2025 mit einem Basiszins von 2,53 % — lag die maximale Belastung bei rund 47 € je 10.000 € Fondsvolumen ohne Teilfreistellung, bei Aktien-ETFs waren es rund 33 €. Durch den höheren Basiszins 2026 steigen diese Werte auf rund 59 € beziehungsweise 41 €. Das ist spürbar, aber kein Grund zur Panik: Selbst bei einem sechsstelligen Depot bleibt die Belastung mit gut 400 € überschaubar — und sie wird dir beim Verkauf vollständig angerechnet.
Wichtig ist die Bedingung hinter allen diesen Zahlen: Sie gelten nur, wenn dein ETF im Jahr 2026 tatsächlich mindestens den Basisertrag als Wertzuwachs erzielt. Steigt dein 10.000-€-ETF nur um 150 €, wird auch nur auf diese 150 € gerechnet. Fällt er, zahlst du nichts.
Thesaurierend vs. ausschüttend: Wo die Vorabpauschale greift
Die Vorabpauschale wird oft als reines Thesaurierer-Thema behandelt. Das stimmt nur zur Hälfte. Grundsätzlich gilt sie für beide Fondstypen — der Unterschied liegt darin, wie oft sie tatsächlich anfällt.
Beim thesaurierenden Fonds fließt dir laufend nichts zu, das der Fiskus besteuern könnte. Deshalb greift die Vorabpauschale hier regelmäßig: in jedem Jahr mit ausreichendem Wertzuwachs. Beim ausschüttenden Fonds versteuerst du die Ausschüttungen direkt bei Zufluss — meist quartalsweise oder halbjährlich. Die Vorabpauschale fällt hier nur an, wenn die Ausschüttungen eines Jahres unter dem Basisertrag liegen. Dann wird die Differenz nachversteuert. Schüttet dein Fonds mehr aus als den Basisertrag, ist die Vorabpauschale null.
| Merkmal | Thesaurierend | Ausschüttend |
|---|---|---|
| Erträge | Automatisch im Fonds reinvestiert, Anteilswert steigt | Auszahlung aufs Verrechnungskonto (meist quartals-/halbjährlich) |
| Laufende Besteuerung | Vorabpauschale jährlich als fiktiver Mindestertrag | Ausschüttungen direkt bei Zufluss |
| Vorabpauschale | Regelmäßig, sobald Wertzuwachs vorhanden | Nur wenn Ausschüttungen unter dem Basisertrag liegen — dann auf die Differenz |
| Fälligkeit | Januar des Folgejahres, Abbuchung vom Verrechnungskonto | Bei jeder Ausschüttung |
| Beim Verkauf | Gezahlte Vorabpauschalen werden angerechnet | — |
| Gesamtsteuerlast | Langfristig vergleichbar — der Unterschied liegt allein im Zeitpunkt der Besteuerung | |
| Aufwand | Kein manuelles Reinvestieren nötig, Zinseszins läuft automatisch | Ausschüttungen müssen selbst wieder angelegt werden |
Der entscheidende Punkt für deine Fondswahl: Über die gesamte Haltedauer ist die Steuerlast beider Varianten weitgehend identisch. Es geht nur um das Wann, nicht um das Wie viel. Denn jede gezahlte Vorabpauschale wird beim späteren Verkauf auf deinen Veräußerungsgewinn angerechnet. Eine Doppelbesteuerung ist damit ausgeschlossen. Hast du über zehn Jahre beispielsweise 400 € an Vorabpauschalen versteuert, mindern diese 400 € beim Verkauf deinen steuerpflichtigen Gewinn — deine Depotbank rechnet das automatisch gegen.
Für Langfristanleger bleibt der Thesaurierer trotz Vorabpauschale meist die bequemere Wahl: Der Zinseszinseffekt läuft ohne dein Zutun, und die jährliche Steuer bleibt dank Deckelung und Teilfreistellung deutlich unter dem, was ein Ausschütter mit vergleichbarer Dividendenrendite an sofort fälliger Steuer auslöst.
Abbuchung im Januar: Verrechnungskonto, Deckung und ausländische Broker
Der Moment, in dem die meisten Anleger die Vorabpauschale zum ersten Mal bewusst wahrnehmen, ist die Januar-Abbuchung. Steuerlich gilt die Pauschale am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Deine Depotbank berechnet die Steuer selbstständig und bucht sie automatisch vom Verrechnungskonto ab — ohne Rechnung, ohne Vorwarnung. Ein separater Bescheid kommt nicht; du siehst den Vorgang nur in deiner Umsatzübersicht und in der Steuerbescheinigung.
Der genaue Zeitpunkt variiert je nach Bank. Manche buchen in den ersten Januarwochen ab, andere ziehen die Steuer im Laufe des gesamten ersten Quartals ein — teils mit bis zu drei Abbuchungsversuchen, falls das Konto beim ersten Anlauf nicht gedeckt ist.
Womit wir beim praktischen Problem wären: Was passiert bei ungedecktem Verrechnungskonto? Das hängt von deiner Bank ab. Drei Varianten sind üblich: Entweder rutscht das Verrechnungskonto ins Soll und du gleichst später aus. Oder die Bank schickt eine Erinnerung mit Frist zur Kontodeckung. Oder — die unangenehmste Variante — die Bank meldet die nicht einbehaltene Steuer ans Finanzamt. Dann bist du verpflichtet, die Vorabpauschale selbst in deiner Steuererklärung anzugeben und die Steuer nachzuzahlen. Der einfache Gegenzug: Sorge im Dezember dafür, dass ein kleiner Puffer auf dem Verrechnungskonto liegt. Bei einem 50.000-€-Aktien-ETF reichen für die Abbuchung 2027 gut 210 €.
Ein Sonderfall sind ausländische Broker. Sie führen keine deutsche Abgeltungsteuer ab — es gibt keine automatische Abbuchung. Die Vorabpauschale fällt trotzdem an: Du musst sie selbst berechnen und in der Anlage KAP deiner Steuererklärung angeben. Wer das vergisst, riskiert Steuernachzahlungen samt Zinsen. Bei deutschen Depotbanken ist der Prozess dagegen vollständig automatisiert; du musst nichts erklären, solange die Bank die Steuer einbehalten hat.
💡 Tip
Lege dir eine jährliche Erinnerung für Mitte Dezember an: Basiszins des laufenden Jahres nachschlagen, Vorabpauschale grob überschlagen (Depotwert × Basiszins × 0,7 × 0,7 × 26,375 % bei Aktien-ETFs) und den Betrag aufs Verrechnungskonto legen. So erlebst du im Januar keine Überraschung und keine Sollzinsen.
Vorabpauschale senken oder vermeiden: Freistellungsauftrag, NV-Bescheinigung & Co.
Die gute Nachricht zum Schluss: Für viele Privatanleger lässt sich die Steuer auf die Vorabpauschale legal auf null drücken — mit wenigen Minuten Aufwand.
Hebel 1: Der Freistellungsauftrag
Der Sparerpauschbetrag stellt 1.000 € Kapitalerträge pro Person und Jahr steuerfrei, bei zusammen veranlagten Paaren sind es 2.000 €. Du kannst ihn bankenübergreifend aufteilen — wichtig ist nur, dass bei der Depotbank, die die Vorabpauschale abbucht, ein ausreichender Anteil hinterlegt ist. Die Wirkung ist erheblich: Bei einem Aktien-ETF im Wert von 20.000 € beträgt der steuerpflichtige Teil der Vorabpauschale 2026 nur 313,60 €. Ein freier Freistellungsauftrag deckt das komplett — Abbuchung: 0 €. Erst ab einem Aktien-ETF-Depot von grob 60.000 bis 65.000 € reicht der volle Pauschbetrag einer Einzelperson nicht mehr aus.
Hebel 2: Die NV-Bescheinigung
Liegt dein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag — 12.348 € im Jahr 2026 —, kannst du beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen und bei der Bank hinterlegen. Dann wird gar keine Abgeltungsteuer einbehalten, auch nicht auf die Vorabpauschale. Interessant ist das vor allem für Studierende, Rentner mit geringen Einkünften und für Junior-Depots von Kindern.
Hebel 3: Verlustverrechnung
Realisierte Verluste aus anderen Wertpapiergeschäften im Verlustverrechnungstopf deiner Bank werden automatisch mit der Vorabpauschale verrechnet, bevor Steuer anfällt.
Und zwei Fälle regeln sich von selbst: Bei Wertverlust oder Nullrendite beträgt die Vorabpauschale automatisch 0 € — die Deckelung auf den tatsächlichen Wertzuwachs greift ohne dein Zutun. Und bei ausschüttenden Fonds, deren Ausschüttungen den Basisertrag erreichen, fällt ebenfalls keine Pauschale an.
📌 Good to know
Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer auf deinen Bestand, sondern eine zeitliche Vorwegnahme der Besteuerung bereits entstandener Gewinne — gedeckelt auf den tatsächlichen Wertzuwachs und beim Verkauf voll angerechnet. Wer sie mit Freistellungsauftrag neutralisiert, verschenkt keinen einzigen Euro Rendite an den Fiskus, den er nicht ohnehin später zahlen müsste.
Unterm Strich gilt: Die Vorabpauschale ist ein Liquiditätsthema, kein Renditekiller. Mit gepflegtem Freistellungsauftrag, einem kleinen Dezember-Puffer auf dem Verrechnungskonto und dem Wissen um die Anrechnung beim Verkauf verliert die Januar-Abbuchung ihren Schrecken — und du kannst dich wieder auf das konzentrieren, was langfristig zählt: konsequent investiert zu bleiben.
Häufig gestellte Fragen
Was ist die Vorabpauschale und warum zahle ich Steuern ohne Verkauf?
Die Vorabpauschale ist ein fiktiver Mindestertrag, der seit 2018 jährlich besteuert wird. Sie verhindert, dass thesaurierende Fonds die Besteuerung bis zum Verkauf aufschieben, und wird später voll auf den Veräußerungsgewinn angerechnet.
Wie hoch ist die Vorabpauschale 2026 und wann wird sie abgebucht?
Für 2026 gilt ein Basiszins von 3,20 %. Bei einem Aktien-ETF fallen rund 41 € Steuer je 10.000 € Depotwert an. Die Depotbank bucht automatisch im Januar 2027 vom Verrechnungskonto ab.
Was passiert, wenn mein Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?
Je nach Bank rutscht das Konto ins Soll, du erhältst eine Erinnerung, oder die Bank meldet die Steuer ans Finanzamt. Dann musst du die Vorabpauschale selbst in der Steuererklärung angeben und nachzahlen.
Kann ich die Vorabpauschale vermeiden?
Ja: Ein Freistellungsauftrag über den Sparerpauschbetrag von 1.000 € deckt die Steuer bis etwa 60.000 € Aktien-ETF-Volumen komplett. Alternativ helfen NV-Bescheinigung bei geringem Einkommen und Verlustverrechnung. Im Verlustjahr fällt automatisch nichts an.
Fällt die Vorabpauschale auch bei ausschüttenden Fonds an?
Ja, aber nur, wenn die Ausschüttungen eines Jahres unter dem Basisertrag liegen. Besteuert wird dann lediglich die Differenz. Schüttet der Fonds mehr aus als den Basisertrag, beträgt die Vorabpauschale null.
Wird die Vorabpauschale beim Verkauf doppelt besteuert?
Nein. Alle bereits versteuerten Vorabpauschalen werden beim Verkauf automatisch auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Die Depotbank rechnet das gegen — es handelt sich um eine zeitliche Vorwegnahme, nicht um eine Zusatzsteuer.
Gilt die Vorabpauschale auch bei ausländischen Brokern?
Ja. Ausländische Broker führen die deutsche Steuer aber nicht ab. Du musst die Vorabpauschale selbst berechnen und in der Anlage KAP deiner Steuererklärung angeben, sonst drohen Nachzahlungen samt Zinsen.


