SCHUFA-Löschfristen im Überblick: Tabelle nach Eintragsart

19.10.41 Aufrufe0 Mal als hilfreich markiertZuletzt geprüft: 19.10.2026

Das Wichtigste in Kürze

SCHUFA-Löschfristen nach Eintragsart: 16 Datenarten mit Frist, Fristbeginn und Herkunft der Frist — von sechs Monaten bis sechs Jahren, mit Fundstelle.

SCHUFA-Löschfristen im Überblick: Tabelle nach Eintragsart

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Woher die SCHUFA-Löschfristen stammen

Wenn du nach SCHUFA-Löschfristen suchst, willst du meistens nur eine Zahl: Wie lange steht dieser eine Eintrag noch in deiner Auskunft? Die Antwort hängt davon ab, um welche Art von Eintrag es geht. Eine offene Rechnung, ein beendetes Girokonto, ein Eintrag aus dem Schuldnerverzeichnis und eine Kreditanfrage haben vier verschiedene Fristen, vier verschiedene Startzeitpunkte und vier verschiedene Herkunftsgeschichten.

Dieser Artikel ist das Nachschlagewerk dazu. Er listet jede Eintragsart auf, die in den einschlägigen Regelwerken vorkommt, und nennt dazu Frist, Fristbeginn und Fundstelle. Hinzu kommt etwas, das in Fristentabellen fast immer fehlt: woher die Zahl eigentlich kommt. Denn das ist der häufigste Irrtum zum Thema. Es gibt in Deutschland kein Gesetz, das eine Speicherdauer für Daten zum Zahlungsverhalten in Tagen, Monaten oder Jahren festlegt. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit formuliert das in seinen Fragen und Antworten zu Auskunfteien ausdrücklich so.

Gesetzlich gilt nur ein Maßstab, nicht eine Zahl: Daten dürfen so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Das steht in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundverordnung. Dazu kommen Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO für das Löschungsrecht und § 31 BDSG für die Anforderungen an Scoring und Bonitätsauskünfte. Eine Jahreszahl findest du dort nicht.

Die bekannten Zahlen stammen aus vier unterschiedlichen Quellen, und diese Unterscheidung trägt die gesamte Tabelle in diesem Artikel:

  • Verhaltensregeln: Regelfristen aus den Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024. Das ist eine freiwillige Selbstverpflichtung nach Artikel 40 Absatz 2 DSGVO, genehmigt von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde. Hier stehen die meisten Zahlen, die du aus Ratgebern kennst.
  • Registerfrist: Die Auskunftei speichert nicht länger als das öffentliche Register, aus dem die Information stammt. Die Zahl selbst kommt dann aus dem Registerrecht, etwa aus § 882e ZPO für das Schuldnerverzeichnis oder aus § 3 InsBekV für Insolvenzbekanntmachungen.
  • Gerichtsentscheidung: Bei der Restschuldbefreiung ergibt sich die Frist aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in Verbindung mit der Registerfrist.
  • Gesetz: Echte gesetzliche Fristen gibt es in diesem Themenfeld nur für Register und Behörden, nicht für private Auskunfteien.

Die praktische Folge dieser Unterscheidung ist wichtiger, als sie klingt. Eine Frist aus den Verhaltensregeln ist eine Regelfrist, die eine Interessenabwägung im Einzelfall nicht ersetzt. Die Verhaltensregeln sagen das selbst. Die Festlegung von Prüf- und Speicherfristen indiziert nicht die Rechtmäßigkeit der Speicherung. Und das Recht der betroffenen Person auf Einzelfallprüfung nach Artikel 17 und 21 DSGVO bleibt unberührt. Auf besonderer Rechtsgrundlage, etwa mit einer Einwilligung, können sich auch längere oder kürzere Fristen ergeben.

📌 Good to know

Formulierungen wie „gesetzliche SCHUFA-Löschfrist“ oder „die SCHUFA muss nach drei Jahren löschen“ sind sachlich falsch. Richtig ist: Nach den Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien, Stand 25. Mai 2024, endet die Speicherfrist in der Regel nach drei Jahren. Wer die Herkunft kennt, argumentiert gegenüber einer Auskunftei deutlich präziser.

Wie die Fristen im Einzelnen berechnet werden, welche drei Ereignisse eine Frist starten und warum eine Frist neu beginnen kann, erklärt der Schwesterartikel zur Frage, wie lange Einträge gespeichert bleiben. Dieser Artikel hier beantwortet die andere Hälfte: welche Eintragsart welche Frist hat. Eine allgemeine Einordnung zur Arbeitsweise von Auskunfteien findest du unter SCHUFA erklärt.

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Die Fristen-Tabelle nach Eintragsart

Die folgende Übersicht listet alle Eintragsarten, für die in den Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024 eine Prüf- oder Speicherfrist festgelegt ist. Die Spalte Herkunft zeigt, worauf die Zahl beruht, die Spalte Fundstelle nennt das Kapitel der Verhaltensregeln beziehungsweise die Gesetzesstelle. Stand der Prüfung: 19. Oktober 2026.

Eintragsart Speicherfrist Fristbeginn Herkunft der Frist Fundstelle
Offene Forderung grundsätzlich 3 Jahre Ersteinmeldung, neu mit jeder Folgemeldung zum aktuellen Stand Verhaltensregeln Kap. IV.1.a
Bezahlte Forderung grundsätzlich 3 Jahre Ausgleich der Forderung Verhaltensregeln Kap. IV.1.b Satz 1
Bezahlte Forderung, 100-Tage-Fall 18 Monate, nur bei allen drei Bedingungen Ausgleich der Forderung Verhaltensregeln Kap. IV.1.b Satz 2
Schuldnerverzeichnis nicht länger als im Register, derzeit 3 Jahre; vorzeitiges Ende bei nachgewiesener Löschung Eintragungsanordnung nach § 882e Abs. 1 ZPO Registerfrist Kap. IV.2.a, § 882e ZPO
Restschuldbefreiung erteilt nicht länger als im Register, derzeit 6 Monate; mit ihr enden auch die vom Verfahren umfassten Forderungen Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung Gerichtsentscheidung und Registerfrist Kap. IV.2.b, § 3 Abs. 2 InsBekV, EuGH C-26/22 und C-64/22
Insolvenzverfahren aufgehoben nicht länger als im Register, derzeit 6 Monate Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung; ohne Eröffnung ab Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen Registerfrist Kap. IV.2.b, § 3 Abs. 1 InsBekV
Insolvenzverfahren eröffnet nicht länger als im Register; die Verhaltensregeln nennen hier keine eigene Zahl nach der Registerfrist des § 3 InsBekV Registerfrist Kap. IV.2.c
Abweisung mangels Masse nicht länger als im Register, derzeit 3 Jahre Veröffentlichung Registerfrist Kap. IV.2.d
Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen nicht länger als im Register, derzeit 3 Jahre Veröffentlichung Registerfrist Kap. IV.2.d
Störungsfreier Vertrag 3 Jahre nach Erledigung; auf Antrag vorzeitiges Ende Erledigung des Vertrags oder Kontos Verhaltensregeln Kap. IV.3.a
Vertragsdaten auf Einwilligungsbasis bis zum Widerruf der Einwilligung entfällt Verhaltensregeln Kap. IV.3.b
Pfändungsschutz- und Basiskonto solange das Konto besteht; Ende mit Bekanntgabe der Beendigung entfällt Verhaltensregeln Kap. IV.3.c
Weitere Anschriften Ende nach 3 Jahren ohne Aktivität; bei Identifizierungsbedarf weitere 3 Jahre; spätestens 6 Jahre, außer Zweitwohnsitz letzte Aktivität auf der Anschrift Verhaltensregeln Kap. IV.4.a bis c
Betrugsverdachtsinformation 3 Jahre Datum des auffälligen oder ungewöhnlichen Sachverhalts Verhaltensregeln Kap. IV.5
Anfragedaten Dritter mindestens 1 Jahr, längstens 3 Jahre; auf Antrag Ende nach 1 Jahr Anfrage Verhaltensregeln Kap. IV.6
Sonstige amtliche Register Prüfung spätestens nach 3 Jahren; bei Erledigung Ende nach 3 Jahren entfällt Verhaltensregeln Kap. IV.7

Drei Dinge fehlen in dieser Tabelle mit Absicht. Erstens eine Frist für den Score selbst: Der Score ist ein berechneter Wahrscheinlichkeitswert, keine gespeicherte Information mit eigener Speicherfrist, und die Verhaltensregeln legen für ihn keine Frist fest. Zweitens Fristen für Auskunfteien, die den Verhaltensregeln nicht beigetreten sind. Drittens Fristen für Verarbeitungen im Ausland, die Kapitel II der Verhaltensregeln ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich nimmt.

Nicht in dieser Tabelle, weil ohne feste Zahl: Positivdaten, die eine Auskunftei ohne Einwilligung gar nicht erst verarbeiten darf. Nach den Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz dürfen Kreditinstitute Begründung, ordnungsgemäße Durchführung und Beendigung von Kredit- und Giroverträgen sowie Bürgschaften in der Regel übermitteln. Darüber hinaus überwiegt bei Positivdaten zu Privatpersonen regelmäßig das Interesse der betroffenen Person, was eine wirksame Einwilligung erfordert.

Speicherfristen nach Eintragsart in Monaten

0122436486072MonateRestschuldbefreiungRestschuldbefreiung: 6 Monate. Registerfrist, EuGH-Linie.6 MonateInsolvenzverfahren aufgehobenInsolvenzverfahren aufgehoben: 6 Monate. Registerfrist nach § 3 InsBekV.6 MonateAnfragedatenAnfragedaten: 12 bis 36 Monate. Auf Antrag Ende bereits nach 12 Monaten.12 bis 36 MonateAusgeglichene Forderung, binnen 100 TagenAusgeglichene Forderung, binnen 100 Tagen: 18 Monate. Nur wenn alle drei Bedingungen erfüllt sind.18 MonateAusgeglichene Forderung (Regelfall)Ausgeglichene Forderung (Regelfall): 36 Monate. Ab dem Ausgleich gerechnet.36 MonateNicht ausgeglichene ForderungNicht ausgeglichene Forderung: 36 Monate. Neustart der Frist je Folgemeldung.36 MonateSchuldnerverzeichnisSchuldnerverzeichnis: 36 Monate. Registerfrist nach § 882e ZPO.36 MonateAbweisung mangels MasseAbweisung mangels Masse: 36 Monate. Registerfrist.36 MonateStörungsfreier VertragStörungsfreier Vertrag: 36 Monate. Ab Erledigung, auf Antrag früher möglich.36 MonateBetrugsverdachtsinformationBetrugsverdachtsinformation: 36 Monate. Ab dem auffälligen Sachverhalt.36 MonateWeitere AnschriftenWeitere Anschriften: 36 bis 72 Monate. Je nach Aktivität der Anschrift.36 bis 72 Monate
Quelle: Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien, Stand 25.05.2024, sowie Registerfristen nach § 3 InsBekV und § 882e ZPO. Keine gesetzlichen Fristen für Auskunfteien; Spannen sind als Bereich zu lesen, nicht als fester Wert.

Forderungen: drei Jahre, 18 Monate und die 100-Tage-Bedingung

Der häufigste Eintrag in einer Bonitätsauskunft betrifft eine fällige, offene und bei Übermittlung unbestrittene Forderung. Die Verhaltensregeln nennen das ein Negativdatum und unterscheiden zwei Zustände: nicht ausgeglichen und ausgeglichen.

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Bei einer nicht ausgeglichenen Forderung beträgt die Speicherfrist grundsätzlich drei Jahre. Der Dreijahreszeitraum beginnt mit der Ersteinmeldung und jeweils neu mit jeder nachfolgenden Meldung zum aktuellen Stand der Forderung, also mit jeder Veränderungsmitteilung der einmeldenden Stelle. Eine offene Forderung, zu der laufend Veränderungsmitteilungen eingehen, kann damit deutlich länger als drei Jahre sichtbar bleiben. Eine Höchstdauer nennen die Verhaltensregeln hierfür nicht, weil sie vom Meldeverhalten abhängt.

Bei einer ausgeglichenen Forderung gilt zunächst dieselbe Regelfrist von drei Jahren, gerechnet ab dem Ausgleich. Davon abweichend endet die Speicherung bereits nach 18 Monaten, wenn drei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  1. Der Auskunftei sind bis zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Negativdaten gemeldet worden.
  2. Es liegen keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vor.
  3. Der Ausgleich der Forderung erfolgte innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung.

Alle drei Bedingungen müssen zusammentreffen. Fällt nur eine weg, bleibt es bei den drei Jahren. Das ist der Grund, warum ein paar Wochen über Rechnungen zu grübeln teuer werden kann, obwohl sich am geschuldeten Betrag nichts ändert.

Ein Rechenbeispiel macht den Unterschied greifbar. Eine Rechnung über 480 Euro wird zweimal gemahnt und am 4. März 2026 als Negativdatum eingemeldet.

  • Fall A: Du zahlst am 20. Mai 2026, also 77 Tage nach der Einmeldung. Der Ausgleich liegt innerhalb der 100 Tage. Kommen bis dahin keine weiteren Negativdaten und liegen keine Registerinformationen vor, endet die Speicherfrist 18 Monate nach dem Ausgleich, also am 20. November 2027.
  • Fall B: Du zahlst am 12. August 2026, also 161 Tage nach der Einmeldung. Die 100 Tage sind überschritten. Es bleibt bei drei Jahren ab Ausgleich, Ende der Speicherfrist am 12. August 2029.

Zwischen beiden Fällen liegen rund 21 Monate. Das ist keine Zusage, sondern die Rechnung nach den Verhaltensregeln in ihrer Fassung vom 25. Mai 2024. Ob eine Auskunftei im Einzelfall tatsächlich so verfährt, kannst du nur über die Auskunft zu deinen eigenen Daten nachprüfen.

💡 Tip

Für die 18-Monats-Regel zählt nicht der Tag, an dem du überweist, sondern dass der Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach der Einmeldung erfolgt. Die Einmeldung liegt vor dem Zeitpunkt, an dem du in der Regel davon erfährst. Wer die eigene Auskunft nach einer Mahnung zügig anfordert, kennt das Einmeldedatum und kann die 100 Tage überhaupt erst nachrechnen.

Wer eine offene Forderung zügig ausgleichen möchte, findet über einen Kreditvergleich passende Angebote für die Umschuldung.

Infografik: Löschfristen: welche Herkunft steckt dahinter

Jede Zeile der großen Fristentabelle stammt entweder aus den Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien, aus einer Registerfrist oder aus einer Gerichtsentscheidung in Verbindung mit einer Registerfrist. Ein eigenes Gesetz, das eine Auskunftei zur Löschung nach einer festen Frist verpflichtet, gibt es in keinem Fall.

Finalarm Infografik · interaktiv
Löschfristen: welche Herkunft steckt dahinter
16 Eintragsarten, aber nur drei tatsächlich vorkommende Herkunftsarten je Zeile. Die Grafik zeigt, wie sich die große Fristentabelle danach aufteilt.
16
Eintragsarten in der Tabelle
von der offenen Forderung bis zu Anfragedaten Dritter
4
Herkunftsarten einer Frist
Gesetz, Verhaltensregeln, Registerfrist, Gerichtsentscheidung
6
Monate bei der kürzesten Frist
Restschuldbefreiung und aufgehobenes Insolvenzverfahren
72
Monate bei der längsten Frist
weitere Anschriften ohne Aktivität, spätestens

So verteilen sich die 16 Eintragsarten auf ihre Herkunft

Zehn Zeilen stammen aus der Verhaltensregeln-Selbstverpflichtung, fünf aus einer reinen Registerfrist und eine aus einer Gerichtsentscheidung in Verbindung mit einer Registerfrist.

Anzahl Eintragsarten je Herkunft
Verhaltensregeln
10 Eintragsarten
Registerfrist
5 Eintragsarten
Gerichtsentscheidung + Registerfrist
1 Eintragsart
die vierte Herkunftsart
„Gesetz“ taucht in der Tabelle nie allein auf: Jede Registerfrist und jede Gerichtsentscheidung beruht selbst auf einer gesetzlichen Fundstelle wie § 882e ZPO oder § 3 InsBekV. Ein eigenes Gesetz, das eine Auskunftei zu einer festen Löschfrist verpflichtet, gibt es nicht.

Fundstelle: Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024, Kap. IV.1 bis IV.7; § 882e Abs. 1 ZPO; § 3 Abs. 1 und 2 InsBekV. Stand: 19.10.2026.

Quellen: Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25.05.2024 · § 31 BDSG, Bundesdatenschutzgesetz, gesetze-im-internet.de · § 882e Abs. 1 ZPO, Zivilprozessordnung, gesetze-im-internet.de · § 3 Abs. 1 und 2 InsBekV, Insolvenzbekanntmachungsverordnung, gesetze-im-internet.de · EuGH, Urteil vom 07.12.2023, verbundene Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, nach der amtlichen Pressemitteilung Nr. 186/23 · BfDI, Häufig gestellte Fragen zu Auskunfteien
Stand: 19.10.2026

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Registerdaten: Schuldnerverzeichnis und Insolvenzbekanntmachungen

Ein Teil der Einträge stammt nicht von einem Vertragspartner, sondern aus einem öffentlichen Register. Für diese Daten gilt in den Verhaltensregeln ein eigenes Prinzip: Die Auskunftei speichert sie nicht länger, als sie im öffentlichen Verzeichnis stehen. Die Zahl kommt damit aus dem Registerrecht, nicht aus der Selbstverpflichtung. Genau das meint die Spalte Registerfrist in der Tabelle.

Schuldnerverzeichnis. Betroffen sind drei Eintragungsgründe nach § 882c Absatz 1 Satz 1 ZPO:

  • Es wurde keine Vermögensauskunft abgegeben.
  • Die Vollstreckung war nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses nicht zur Befriedigung der Gläubiger geeignet.
  • Der Schuldner hat die vollständige Befriedigung nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft nachgewiesen.

§ 882e Absatz 1 ZPO bestimmt die Frist. Eine Eintragung wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung vom zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht.

Hier lohnt ein genauer Blick, weil zwei Anknüpfungspunkte im Umlauf sind. Das Gesetz rechnet ab dem Tag der Eintragungsanordnung. Die Verhaltensregeln sprechen in Kapitel IV.2.a von drei Jahren nach der Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Beide Formulierungen nennen drei Jahre, der Stichtag kann aber um die Zeit auseinanderfallen, die zwischen Anordnung und Vollzug der Eintragung liegt. Wenn du eine Frist auf den Tag nachrechnen willst, ist das Datum der Eintragungsanordnung die belastbarere Bezugsgröße.

Die Speicherfrist kann außerdem vorzeitig enden. Weist du der Auskunftei nach, dass das zentrale Vollstreckungsgericht die Eintragung gelöscht hat, etwa mit einer Löschbescheinigung, endet die Speicherung früher. Drei Gründe für die gerichtliche Löschung nennt § 882e Absatz 3 ZPO. Erstens ist die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen. Zweitens ist das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden. Drittens wird eine vollstreckbare Entscheidung vorgelegt, aus der sich die Aufhebung oder einstweilige Aussetzung der Eintragungsanordnung ergibt.

Insolvenzbekanntmachungen. Für Veröffentlichungen aus Insolvenzverfahren gilt § 3 InsBekV. Nach Absatz 1 wird die Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen. Absatz 3 regelt den Rest: Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.

Anders liegt es bei den Einträgen aus Kapitel IV.2.d: Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse, Versagung und Widerruf der Restschuldbefreiung. Diese Informationen werden derzeit drei Jahre veröffentlicht, nicht sechs Monate. Wer die Sechs-Monats-Zahl auf das gesamte Insolvenzthema überträgt, liegt bei diesen drei Fällen um zweieinhalb Jahre daneben.

Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Ankündigung der Restschuldbefreiung nennen die Verhaltensregeln in Kapitel IV.2.c bewusst keine eigene Dauer, sondern verweisen nur auf die Registerfrist. Eine Jahreszahl steht dort nicht, und sie lässt sich auch nicht seriös ergänzen, weil sie vom Verlauf des Verfahrens abhängt.

Auch beim Girokonto lohnt sich ein Blick auf die Konditionen, bevor du es eröffnest oder wechselst.

Restschuldbefreiung: woher die sechs Monate kommen

Die sechs Monate bei der Restschuldbefreiung sind die bekannteste Zahl dieses Themenfelds und gleichzeitig die am häufigsten falsch zugeschriebene. Sie ist kein Gesetz für Auskunfteien. Sie entsteht aus zwei Bausteinen.

Erster Baustein, die Registerfrist. § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 InsBekV bestimmt, dass die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht wird. Diese Vorschrift bindet das Bekanntmachungsportal, nicht ein privates Unternehmen.

Zweiter Baustein, das EuGH-Urteil. Am 7. Dezember 2023 entschied der Europäische Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22. Es steht im Widerspruch zur DSGVO, wenn private Auskunfteien Daten über die Erteilung einer Restschuldbefreiung länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die amtliche Pressemitteilung Nr. 186/23 nennt die Begründung. Die erteilte Restschuldbefreiung soll der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher existenzielle Bedeutung. Die Information wird bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit stets als negativer Faktor verwendet. Da der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung vorgesehen hat, geht er davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte der betroffenen Person überwiegen.

Ist die Speicherung nicht rechtmäßig, wie nach Ablauf der sechs Monate, hat die betroffene Person nach dem Urteil ein Recht auf Löschung. Die Auskunftei ist dann verpflichtet, die Daten unverzüglich zu löschen. Über die parallele Speicherung innerhalb der sechs Monate hat der Gerichtshof nicht selbst entschieden, sondern die Abwägung dem vorlegenden Gericht überlassen. Auch in diesem Fall bleiben Widerspruchs- und Löschungsrecht bestehen, es sei denn, zwingende schutzwürdige Gründe werden nachgewiesen.

Daraus folgt die korrekte Zuschreibung: Die Sechs-Monats-Linie ergibt sich aus dem EuGH-Urteil in Verbindung mit der Registerfrist des § 3 InsBekV. In den Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024 ist sie als Selbstverpflichtung abgebildet. Eine gesetzliche Sechs-Monats-Frist für die SCHUFA oder eine andere Auskunftei existiert nicht.

Eine Folge aus Kapitel IV.2.b wird selten erwähnt, ist aber praktisch bedeutsam. Mit Ablauf der Speicherfrist für die Erteilung der Restschuldbefreiung endet auch die Speicherfrist der erkennbar vom Verfahren umfassten Forderungen. Die einzelnen Negativdaten aus der Insolvenz fallen damit mit, ohne dass für jede Forderung einzeln gerechnet werden muss.

📌 Good to know

Die Fragen und Antworten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz nennen für Restschuldbefreiungen noch drei Jahre nach deren Erteilung. Das ist der Stand vor dem EuGH-Urteil vom 7. Dezember 2023 und vor der Fassung der Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024. Für die Frage, ob es überhaupt eine gesetzliche Speicherdauer gibt, bleibt die Quelle aktuell; für diese Zahl nicht.

Verträge, Anschriften und Anfragen

Neben den Negativdaten und den Registerdaten gibt es eine dritte Gruppe, die in Fristentabellen oft fehlt. Dabei macht sie den größten Teil eines durchschnittlichen Datensatzes aus: Informationen über Verträge, die störungsfrei laufen oder gelaufen sind.

Störungsfreie Verträge und Konten. Informationen über Girokonten, Kreditkarten, Mobilienleasing, Verbraucherdarlehen, Finanzierungshilfen, Teilzahlungen und Bürgschaften werden nach Kapitel IV.3.a für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung gespeichert. Die Verhaltensregeln nennen als Zweck die Unterstützung von Pflichten zur Prüfung der Kreditwürdigkeit nach dem Kreditwesengesetz. Wichtig ist der zweite Satz der Vorschrift: Nach Erledigung wird die Speicherung auf Antrag der betroffenen Person vorzeitig beendet. Das ist eine der wenigen Stellen, an denen du die Frist aktiv verkürzen kannst, ohne einen Fehler nachweisen zu müssen.

Werden Informationen über störungsfreie Verträge einwilligungsbasiert verarbeitet, bleiben sie gespeichert, bis die Einwilligung widerrufen wird. Eine Jahreszahl gibt es hier also nicht, dafür einen Hebel, der jederzeit wirkt.

Pfändungsschutzkonto und Basiskonto. Bei Verträgen, für die keine Bonitätsprüfung, aber eine Evidenzprüfung gesetzlich vorgesehen ist, bleiben die Informationen gespeichert, solange die Konten bestehen. Wird die Beendigung bekannt gegeben, endet auch die Speicherfrist. Die Verhaltensregeln führen hier das Pfändungsschutzkonto und das Basiskonto auf; eine Frist in Monaten oder Jahren gibt es für diese Fälle nicht.

Weitere Anschriften. Zweitwohnsitze, Lieferanschriften, frühere und vorübergehende Anschriften bleiben gespeichert, solange das für Zuordnung und Identifizierung erforderlich und angemessen ist. Als Richtwert nennen die Verhaltensregeln Aktivität innerhalb der zurückliegenden drei Jahre. Ohne Aktivität endet die Speicherung nach drei Jahren. Ist eine Anschrift zwar seit drei Jahren inaktiv, aber weiter für Identifizierungszwecke erforderlich, bleibt sie für weitere drei Jahre gespeichert. In jedem Fall endet die Speicherung, wenn innerhalb von sechs Jahren keine Aktivität verzeichnet wurde; Zweitwohnsitze sind von dieser Höchstgrenze ausgenommen.

Als Aktivität gelten Anfragen, Meldungen unter der Anschrift, laufende Geschäftsbeziehungen, Negativdaten sowie Bestätigungen der Anschrift. Ausdrücklich keine Aktivität ist die Ausübung eines Betroffenenrechts. Wer eine Selbstauskunft nach Artikel 15 DSGVO beantragt, verlängert damit also keine Speicherdauer. Diese Klarstellung steht in Kapitel IV.4.a und räumt eine verbreitete Sorge aus.

Anfragedaten Dritter. Angaben über Anfragen Dritter bleiben mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre gespeichert. Auf Antrag der betroffenen Person wird die Speicherung nach Ablauf eines Jahres vorzeitig beendet. Das ist die zweite Stelle mit einem direkten Antragsrecht. Wie sichtbar eine Anfrage für andere Abnehmer ist, hängt von der Art der Anfrage und der Produktgestaltung der jeweiligen Auskunftei ab; dazu legen die Verhaltensregeln nichts fest.

Betrugsverdachtsinformationen. Informationen zu zweifelhaften oder ungewöhnlichen Sachverhalten aus der Geldwäsche- und Betrugsprävention bleiben drei Jahre gespeichert, gerechnet ab dem Datum des auffälligen Sachverhalts. Voraussetzung ist nach Kapitel IV.5, dass die Prüfung nicht nur einen reinen Verdachtsfall ergibt, sondern hinreichend nachvollziehbare Anhaltspunkte für einen tatsächlich vorliegenden Sachverhalt.

Sonstige amtliche Register. Für Daten aus Registern, die in den vorhergehenden Regelungen nicht genannt sind, wird die Erforderlichkeit der weiteren Speicherung spätestens nach drei Jahren überprüft. Im Fall der Erledigung, wenn die Daten im Register nicht mehr verfügbar sind, endet die Speicherfrist nach drei Jahren.

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Was der Fristablauf bedeutet und was nicht

Eine Fristentabelle ist nur so viel wert wie die Definition dahinter. Die Verhaltensregeln definieren den Begriff Speicherfrist in Kapitel III Nummer 7 selbst, und die Definition ist enger, als die meisten erwarten.

Nach Ablauf der Speicherfrist stehen die Daten den Auskunfteien „nicht mehr zur produktiven Verarbeitung im Auskunfteibetrieb zur Verfügung, insbesondere nicht zur Verwendung im Scoring und bei Auskünften an Dritte". Für interne Zwecke dürfen sie weiter vorgehalten werden, bis der jeweilige Zweck wegfällt. Genannt werden Abrechnungszwecke, Datenschutzkontrolle, Datensicherung, Rechtsverteidigung sowie die Wahrung satzungsmäßiger oder gesetzlicher Aufbewahrungsfristen.

Das Ende einer Frist ist also nicht gleichbedeutend mit dem Verschwinden jeder Kopie. Entscheidend ist der Effekt, der dich betrifft: Der Eintrag fließt nicht mehr in den Score ein und erscheint nicht mehr in Auskünften an Dritte. Für eine Kreditanfrage oder eine Mietbewerbung ist das genau der relevante Punkt, auch wenn das Datum intern noch irgendwo liegt.

Zwei weitere Feinheiten gehören dazu. Erstens wird taggenau gerechnet. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz beschreibt die Regelfrist der Verhaltensregeln als Löschung „drei Jahre auf den Tag genau nach der Erledigung des gespeicherten Ereignisses". Eine Löschung zum Monats- oder Jahresende ist in keiner der geprüften amtlichen Quellen vorgesehen, auch wenn diese Annahme verbreitet ist. Zweitens gibt es eine einzige Verschiebung: Fällt der letzte Tag der Speicherfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, erfolgt die Tätigkeit spätestens am nächsten Arbeitstag.

Daraus folgt eine nützliche Lesart der ganzen Tabelle. Jede Zeile beschreibt eine Regelfrist, kein Verfallsdatum mit Garantie. Steht ein Eintrag nach Fristablauf weiter in deiner Auskunft, ist das ein konkret benennbarer Verstoß gegen eine Selbstverpflichtung — und zugleich ein Anhaltspunkt für ein Löschungsverlangen nach Artikel 17 DSGVO. Wie ein solches Verlangen aufgebaut wird und welche Stellen zuständig sind, steht im Artikel zum Thema SCHUFA-Eintrag löschen lassen.

Für welche Auskunftei die Fristen gelten

Die Tabelle trägt im Titel das Wort SCHUFA, weil danach gesucht wird. Rechtlich gilt sie aber nicht für ein einzelnes Unternehmen, sondern für die Auskunfteien, die den Verhaltensregeln beigetreten sind. Das ist ein Unterschied mit praktischen Folgen, wenn du eine Ablehnung nicht erklären kannst.

Der Verband „Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." mit Sitz in Wiesbaden hat die Verhaltensregeln aufgestellt. Zu seinen Mitgliedsunternehmen zählen nach Kapitel I der Fassung vom 25. Mai 2024 die Dun & Bradstreet Deutschland GmbH, die Creditreform Boniversum GmbH, die CRIF GmbH, die IHD Gesellschaft für Kredit- und Forderungsmanagement mbH, die infoscore Consumer Data GmbH, die SCHUFA Holding AG sowie der Verband der Vereine Creditreform e.V. Die Verhaltensregeln gelten für diese Unternehmen, sofern sie ihnen beigetreten sind; den Beitritt erklären sie auf ihren Webseiten und in ihren Informationsblättern nach Artikel 13 und 14 DSGVO.

Daraus ergeben sich drei Konsequenzen, die du bei der Benutzung der Tabelle mitdenken solltest:

  • Nicht beigetretene Auskunfteien sind an diese Regelfristen nicht gebunden. Für sie gilt nur der gesetzliche Maßstab der Erforderlichkeit nach DSGVO und § 31 BDSG — ohne feste Zahl.
  • Verarbeitungen im Ausland nimmt Kapitel II ausdrücklich aus. Die Verhaltensregeln enthalten dazu keine Aussage.
  • Abweichende Fristen bleiben möglich. Auf besonderer Rechtsgrundlage, etwa mit einer Einwilligung, können sich längere oder kürzere Fristen ergeben. Die Festlegung einer Frist indiziert laut Kapitel II außerdem nicht die Rechtmäßigkeit der Speicherung.

Begrenzt ist auch die Laufzeit des Regelwerks selbst. Die Verhaltensregeln gelten nach Kapitel VII bis zum 25. Mai 2030. Spätestens zwei Jahre vor Ablauf legt der Verband der zuständigen Aufsichtsbehörde einen Evaluationsbericht vor; erhebt die Behörde keine Beanstandungen, verlängern sie sich um jeweils weitere sechs Jahre. Ergeben sich durch Gesetze oder höchstrichterliche Entscheidungen Zweifel an der Zulässigkeit, prüft der Verband innerhalb von drei Monaten den Anpassungsbedarf. Eine Fristentabelle ohne Stand-Datum ist deshalb wertlos — jede Zahl hier trägt den Stand 25. Mai 2024, geprüft am 19. Oktober 2026.

Für Beschwerden über die Einhaltung der Fristen gibt es einen eigenen Weg. Nach Kapitel V Nummer 4 können betroffene Personen sich direkt an die akkreditierte Überwachungsstelle wenden, die TIGGES DCO GmbH in Düsseldorf. Die Inanspruchnahme ist für Betroffene kostenneutral, eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Die Überwachungsstelle ist ausdrücklich nicht zuständig für Datenauskunft und Datenkorrektur; dafür bleiben die Auskunftei selbst und die Datenschutzaufsichtsbehörde des Bundeslands zuständig, in dem die Auskunftei ihren Sitz hat.

Fristen selbst nachprüfen

Eine Tabelle sagt dir, welche Frist gilt. Sie sagt dir nicht, welches Datum in deinem Datensatz steht. Beides zusammen ergibt erst eine Antwort, und die zweite Hälfte bekommst du nur von der Auskunftei selbst.

Grundlage ist das Auskunftsrecht aus Artikel 15 DSGVO. Du kannst Auskunft verlangen über die zu deiner Person gespeicherten Daten, über Zweck und Dauer der Speicherung sowie über Herkunft und Empfänger der Daten. Bei Scoringverfahren kommt die Auskunft über die Score-Werte und über aussagekräftige Informationen zur involvierten Logik hinzu. Nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist diese Auskunft grundsätzlich unentgeltlich; wie du sie anforderst, zeigt der Artikel zur kostenlosen Datenkopie. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen, insbesondere bei häufiger Wiederholung, kann ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Bearbeitung verweigert werden.

Für die Benutzung der Fristentabelle brauchst du aus dieser Auskunft im Wesentlichen vier Angaben pro Eintrag:

  1. Die Eintragsart. Offene Forderung, ausgeglichene Forderung, Registerdatum, Vertragsdatum, Anfrage oder Anschrift. Danach wählst du die Zeile der Tabelle.
  2. Das Datum des fristauslösenden Ereignisses. Je nach Zeile ist das die Einmeldung, der Ausgleich, die Erledigung, die Eintragungsanordnung, die Rechtskraft oder die Anfrage.
  3. Die letzte Veränderungsmeldung. Nur bei nicht ausgeglichenen Forderungen, weil dort jede Folgemeldung zum aktuellen Stand den Dreijahreszeitraum neu starten lässt.
  4. Die angegebene Speicherdauer. Artikel 15 DSGVO deckt die Dauer der Speicherung ausdrücklich mit ab. Weicht die genannte Dauer von der Regelfrist der Tabelle ab, lohnt eine Rückfrage mit Verweis auf das Kapitel der Verhaltensregeln.

Zwei Stellen in der Tabelle sind reine Antragsrechte, die ohne Fehler und ohne Streit funktionieren. Bei störungsfreien Verträgen wird die Speicherung nach Erledigung auf Antrag der betroffenen Person vorzeitig beendet. Bei Anfragedaten Dritter wird die Speicherung auf Antrag nach Ablauf eines Jahres vorzeitig beendet. Beide Rechte stehen in den Verhaltensregeln selbst, in Kapitel IV.3.a und IV.6, und setzen keinen Nachweis einer Unrichtigkeit voraus.

Eine Sorge kannst du dabei ablegen: Der Antrag auf Auskunft verlängert keine Frist. Die Ausübung eines Betroffenenrechts gilt nach Kapitel IV.4.a ausdrücklich nicht als Aktivität und verlängert damit die Speicherdauer von Anschriften nicht.

💡 Tip

Notiere dir zu jedem Eintrag zwei Daten: das fristauslösende Ereignis und das rechnerische Fristende nach der passenden Zeile der Tabelle. Mit dieser Liste lässt sich eine spätere Rückfrage an die Auskunftei in zwei Sätzen formulieren, statt den gesamten Datensatz neu zu diskutieren. Finanzierungsentscheidungen lassen sich damit zeitlich besser planen — eine Einordnung dazu findest du unter Kredit aufnehmen.

Fazit zur Fristenübersicht

Die Frage „Wie lange bleibt mein SCHUFA-Eintrag stehen?" hat keine einzige Antwort, sondern sechzehn. Welche davon für dich gilt, entscheidet die Eintragsart, nicht der Betrag und nicht das Gefühl, wie schlimm die Sache war. Eine Kreditanfrage ist nach frühestens einem Jahr erledigt. Eine bezahlte Forderung fällt im Normalfall nach drei Jahren, im 100-Tage-Fall nach 18 Monaten. Eine erteilte Restschuldbefreiung endet nach sechs Monaten, eine inaktive Zweitanschrift erst nach bis zu sechs Jahren.

Genauso wichtig ist die zweite Spalte, die in den meisten Übersichten fehlt: die Herkunft. Keine der Zahlen in dieser Tabelle ist ein Gesetz, das eine Auskunftei zur Löschung nach X Jahren verpflichtet. Die meisten stammen aus einer freiwilligen Selbstverpflichtung nach Artikel 40 DSGVO, einige aus Registerfristen, eine aus einem EuGH-Urteil in Verbindung mit einer Registerfrist. Gesetzlich steht nur der Maßstab fest, nicht die Zahl.

Mit dieser Übersicht kannst du vier Dinge beurteilen. Ob ein Eintrag rechnerisch überhaupt noch stehen darf. Ob sich ein Antrag auf vorzeitige Beendigung anbietet. Ob eine Nachfrage zur angegebenen Speicherdauer sinnvoll ist. Und mit welcher Fundstelle du sie begründest. Für die Rechenmechanik dahinter — Fristbeginn, taggenaue Berechnung und Fristneustart — führt der Weg zum Artikel über die Speicherdauer von Einträgen. Wenn ein Eintrag objektiv unrichtig ist oder die Frist abgelaufen ist, ist der Löschweg der nächste Schritt. Und wenn du bei der Recherche auf Angebote stößt, die Kredite unabhängig von Einträgen versprechen, lohnt vorher ein Blick auf die Warnsignale bei einem Kredit ohne SCHUFA. Weitere Themen rund um Finanzierung sammelt der Bereich Kredite und Darlehen.

Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung und keine individuelle Prüfung deines Datensatzes. Er gibt den Stand der geprüften amtlichen Quellen zum 19. Oktober 2026 wieder. Regelwerke und Rechtsprechung in diesem Feld bewegen sich; prüfe bei einer konkreten Auseinandersetzung die Fundstelle selbst nach.

Quellen

  • Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024, Kapitel I bis VII, veröffentlicht von der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder — Volltext als PDF
  • § 31 BDSG, Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften — gesetze-im-internet.de
  • § 882c ZPO, Eintragungsgründe für das Schuldnerverzeichnis — gesetze-im-internet.de
  • § 882e ZPO, Löschung von Eintragungen im Schuldnerverzeichnis — gesetze-im-internet.de
  • § 3 InsBekV, Löschungsfristen für Veröffentlichungen in Insolvenzverfahren — gesetze-im-internet.de
  • § 300 InsO, Entscheidung über die Restschuldbefreiung — gesetze-im-internet.de
  • Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, Häufig gestellte Fragen zu Auskunfteien, Abschnitte zur Speicherdauer, zu Insolvenzdaten und zu den Kosten der Selbstauskunft — bfdi.bund.de
  • Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 186/23 vom 7. Dezember 2023 zu den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung) — curia.europa.eu

Alle Quellen am 19. Oktober 2026 aufgerufen und auf direkte Erreichbarkeit geprüft.

Häufig gestellte Fragen

Q

Wie lange sind Anfragen in der Auskunft sichtbar?

Angaben über Anfragen Dritter bleiben nach Kapitel IV.6 der Verhaltensregeln vom 25. Mai 2024 mindestens ein Jahr und längstens drei Jahre gespeichert. Auf Antrag der betroffenen Person wird die Speicherung nach Ablauf eines Jahres vorzeitig beendet. Wie sichtbar eine Anfrage für andere Abnehmer ist, hängt von der Art der Anfrage und der Produktgestaltung der jeweiligen Auskunftei ab; dazu legen die Verhaltensregeln nichts fest.

Q

Wann fällt ein beglichener Kredit aus der Auskunft?

Bei einem störungsfrei geführten und beendeten Kredit endet die Speicherfrist drei Jahre nach Erledigung, und nach Erledigung wird die Speicherung auf Antrag der betroffenen Person vorzeitig beendet (Kapitel IV.3.a). Ging dem Kredit eine Zahlungsstörung voraus, gilt stattdessen die Frist für ausgeglichene Forderungen. Das sind drei Jahre ab Ausgleich. Erfolgte der Ausgleich innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung und liegen keine weiteren Negativ- oder Registerdaten vor, sind es 18 Monate.

Q

Gelten dieselben Löschfristen bei allen Auskunfteien?

Nein. Die Fristen gelten für die Auskunfteien, die den Verhaltensregeln beigetreten sind. Kapitel I nennt als Mitgliedsunternehmen des Verbandes Dun und Bradstreet Deutschland, Creditreform Boniversum, CRIF, IHD, infoscore Consumer Data, die SCHUFA Holding AG sowie den Verband der Vereine Creditreform. Für nicht beigetretene Auskunfteien gilt nur der gesetzliche Maßstab der Erforderlichkeit nach DSGVO und § 31 BDSG, ohne feste Zahl. Verarbeitungen im Ausland nimmt Kapitel II ausdrücklich aus.

Q

Wo stehen die SCHUFA-Löschfristen rechtlich?

In keinem Gesetz. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz stellt klar, dass es keine gesetzliche Regelung mit einer in Tagen, Monaten oder Jahren konkretisierten Speicherdauer für Daten zum Zahlungsverhalten gibt. Die Zahlen stehen in den Verhaltensregeln der deutschen Wirtschaftsauskunfteien vom 25. Mai 2024, einer Selbstverpflichtung nach Artikel 40 Absatz 2 DSGVO. Gesetzliche Fristen gibt es nur für Register, etwa drei Jahre nach § 882e Absatz 1 ZPO und sechs Monate nach § 3 InsBekV.

Q

Warum gelten bei der Restschuldbefreiung nur sechs Monate?

Weil zwei Dinge zusammenkommen. § 3 Absatz 1 und 2 InsBekV löscht die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung. Und der Europäische Gerichtshof entschied am 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22, dass private Auskunfteien solche Daten nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister. Ein Gesetz, das die Auskunftei selbst auf sechs Monate verpflichtet, gibt es nicht.

Q

Ist der Eintrag nach Ablauf der Frist vollständig gelöscht?

Nicht zwingend jede Kopie. Nach Kapitel III Nummer 7 der Verhaltensregeln stehen die Daten nach Fristablauf nicht mehr zur produktiven Verarbeitung im Auskunfteibetrieb zur Verfügung, insbesondere nicht für Scoring und Auskünfte an Dritte. Für interne Zwecke wie Abrechnung, Datenschutzkontrolle, Datensicherung, Rechtsverteidigung und gesetzliche Aufbewahrungsfristen dürfen sie bis zum Wegfall des Zwecks weiter vorgehalten werden.

Q

Verlängert eine Selbstauskunft die Speicherdauer?

Nein. Kapitel IV.4.a der Verhaltensregeln stellt das ausdrücklich klar. Die Ausübung eines Betroffenenrechts, etwa der Antrag auf Selbstauskunft nach Artikel 15 DSGVO, gilt nicht als Aktivität im Sinne der Anschriftenregelung. Sie verlängert die Speicherdauer damit nicht. Die Auskunft selbst ist nach Angaben des Bundesbeauftragten für den Datenschutz grundsätzlich unentgeltlich.

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