Das Wichtigste in Kürze
- Begriff im Jugendkontext: Verstehe, warum bei unter 18-Jährigen nicht die Bonität die Hürde ist, sondern das Vertragsrecht.
- Rechtslage von 7 bis 18: Erfahre, was beschränkte Geschäftsfähigkeit nach den §§ 106 bis 113 BGB konkret bedeutet.
- Zustimmung der Eltern: Lerne den Unterschied zwischen Einwilligung und Genehmigung und die Frist von zwei Wochen.
- Taschengeldparagraf § 110 BGB: Verstehe, warum er einzelne Käufe heilt, aber kein Dauerschuldverhältnis erlaubt.
- Karten mit Kreditlinie: Erfahre, warum ein Kreditrahmen rechtlich nicht zu einer minderjährigen Person passt.
- Guthaben und Debit im Vergleich: Vergleiche Guthabenkarte, Debitkarte zum Jugendkonto und Karte mit Kreditrahmen in einer Tabelle.
- Grenzwerte beim E-Geld: Entdecke die Werte 150 Euro, 150 Euro und 50 Euro aus § 25i Absatz 2 des Kreditwesengesetzes.
- SCHUFA-Lage bei Minderjährigen: Finde heraus, was ein Wahrscheinlichkeitswert braucht und welche Rechte du am Datensatz hast.
- Jugendschutz und Sicherheit: Erfahre, welche Regeln beim Bezahlen im Netz für Minderjährige besonders zählen.
- Was sich mit 18 ändert: Verstehe, welche Entscheidungen erst mit der Volljährigkeit tatsächlich in deiner Hand liegen.
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Was „ohne SCHUFA“ bei Jugendlichen wirklich bedeutet
Wenn du nach einer Kreditkarte für Jugendliche ohne SCHUFA suchst, steckt dahinter meistens eine von zwei Situationen. Entweder du bist selbst noch nicht 18 und willst im Internet bezahlen, auf Klassenfahrt eine Karte dabeihaben oder ein Abo abschließen. Oder du bist Mutter, Vater oder Vormund und fragst dich, was für dein Kind überhaupt möglich ist und was du dafür unterschreiben müsstest.
In beiden Fällen führt der Suchbegriff ein Stück weit in die falsche Richtung. Bei Erwachsenen ist die SCHUFA-Abfrage tatsächlich der Punkt, an dem ein Kartenantrag scheitern kann. Bei Minderjährigen liegt die entscheidende Hürde ganz woanders: Sie liegt im Vertragsrecht. Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt in den §§ 106 bis 113, welche Verträge eine Person zwischen 7 und 18 Jahren überhaupt wirksam schließen kann. Diese Regeln greifen, bevor irgendeine Auskunftei ins Spiel kommt.
Dieser Ratgeber klärt deshalb drei Dinge in dieser Reihenfolge. Erstens: Was die beschränkte Geschäftsfähigkeit praktisch bedeutet, wenn eine Karte beantragt wird. Zweitens: Welche Rolle die Zustimmung der Eltern spielt und warum der Taschengeldparagraf nicht so weit reicht, wie viele annehmen. Drittens: Welche Kartenarten auf Guthabenbasis arbeiten und daher gar keinen Kredit voraussetzen. Am Ende weißt du, welche Entscheidung in welchem Alter überhaupt zur Debatte steht und welche erst mit dem 18. Geburtstag.
Eine Abgrenzung noch, damit du nicht zweimal dasselbe liest. Wie der Prüfprozess bei einem Kartenantrag im Detail abläuft, steht im Ratgeber zur Kreditkarte mit und ohne SCHUFA. Was der Begriff Kreditkarte ohne Bonitätsprüfung technisch bedeutet und welche Entgeltarten dabei anfallen, ist dort ausführlich beschrieben. Und wenn du bereits studierst, also in der Regel volljährig bist, passt der Ratgeber zur Kreditkarte im Studium besser. Hier geht es ausschließlich um die Zeit davor.
Ein Hinweis zur Einordnung: Dieser Text erklärt die Rechtslage mit Stand 19.10.2026 und ersetzt keine Rechtsberatung. Für den konkreten Einzelfall, etwa bei getrennt lebenden Eltern oder bei einer Vormundschaft, zählt immer die individuelle Konstellation.
*Es gelten Bedingingen. Detaillierte Informationen zu Leistungen, insbesondere zu Ausschlüssen, kannst du den jeweiligen Bedingungen des Kartenproduktes oder des Versicherungsproduktes entnehmen.
Beschränkte Geschäftsfähigkeit: die Rechtslage von 7 bis 18
Das Gesetz kennt drei Stufen. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist eine Person geschäftsunfähig, § 104 Nummer 1 BGB. Sie kann keinen Vertrag schließen, auch nicht mit Zustimmung. Zwischen 7 und 18 gilt § 106 BGB: „Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt.“ Und § 2 BGB ist knapp und eindeutig: „Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.“
Beschränkt heißt nicht handlungsunfähig. Es heißt, dass eine zusätzliche Bedingung dazukommt. Diese Bedingung steht in § 107 BGB: „Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.“ Entscheidend ist die Formulierung „nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil“. Ein Geschenk annehmen bringt nur Vorteile und braucht keine Zustimmung. Ein Kaufvertrag bringt eine Zahlungspflicht mit sich, also einen rechtlichen Nachteil, und fällt damit unter § 107 BGB.
Ein Kartenvertrag gehört immer in die zweite Gruppe. Du bekommst nicht nur ein Zahlungsmittel, du übernimmst auch Pflichten: Du musst das Instrument sorgfältig aufbewahren, Entgelte tragen, bei Verlust melden. Das ist rechtlich ein Nachteil, unabhängig davon, wie günstig oder praktisch die Karte ist. Deshalb ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei jedem Kartenvertrag mit einer minderjährigen Person das Thema, an dem alles hängt.
Zwei Sonderfälle lockern die Regel, beide passen aber nicht auf Zahlungskarten. § 112 BGB erlaubt dem gesetzlichen Vertreter, den Minderjährigen mit Genehmigung des Familiengerichts zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts zu ermächtigen; für Geschäfte dieses Betriebs ist der Minderjährige dann unbeschränkt geschäftsfähig. § 113 BGB macht dasselbe für Dienst- und Arbeitsverhältnisse: Wer zur Arbeit ermächtigt ist, kann Arbeitsverträge der erlaubten Art selbst eingehen und auflösen. Beide Vorschriften sind auf einen klar umgrenzten Lebensbereich zugeschnitten. Ein privater Kartenvertrag gehört nicht dazu, nur weil jemand einen Ferienjob hat.
Und § 111 BGB zeigt, wie streng das Gesetz hier ist: Ein einseitiges Rechtsgeschäft ohne die erforderliche Einwilligung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern „unwirksam“. Eine Kündigung, die ein Minderjähriger ohne Zustimmung ausspricht, geht also ins Leere. Das ist für Eltern ein wichtiger Punkt: Wer ein Abo beenden will, das ein Kind abgeschlossen hat, sollte die Erklärung selbst abgeben oder die Einwilligung schriftlich beilegen.
📌 Good to know
Die Altersgrenze 18 steht in § 2 BGB und gilt bundesweit ohne Ausnahme. Es gibt keine gesetzliche Zwischenstufe bei 16, bei der Verträge plötzlich leichter möglich würden. Was es gibt, sind Anbieterregeln zu Mindestaltern — die sind aber Vertragsgestaltung, nicht Gesetz.
Zustimmung der Eltern: Einwilligung, Genehmigung, Zwei-Wochen-Frist
Das Gesetz unterscheidet zwei Zeitpunkte, und die Unterscheidung hat handfeste Folgen. Die Einwilligung nach § 107 BGB ist die Zustimmung vorher. Liegt sie vor, ist der Vertrag von Anfang an wirksam. Die Genehmigung nach § 108 BGB ist die Zustimmung danach. § 108 Absatz 1 BGB formuliert es so: „Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.“
In der Zwischenzeit ist der Vertrag also nicht ungültig, aber auch nicht gültig. Juristen nennen das schwebend unwirksam. Dieser Zustand endet auf eine von drei Arten. Der Vertreter genehmigt, dann wird der Vertrag wirksam. Er verweigert, dann ist der Vertrag endgültig unwirksam. Oder der Vertragspartner fordert ihn auf, sich zu erklären — und dann läuft eine Frist.
Diese Frist steht in § 108 Absatz 2 BGB und ist für die Praxis zentral. Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung auf, kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen. Eine vorher dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung wird unwirksam. Und weiter: „Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.“ Schweigen ist hier also ein Nein. Wer als Elternteil eine solche Aufforderung im Briefkasten hat und nichts tut, hat damit entschieden.
Ein dritter Weg kommt hinzu, wenn Zeit vergeht. § 108 Absatz 3 BGB bestimmt: Ist der Minderjährige inzwischen unbeschränkt geschäftsfähig geworden, tritt seine eigene Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Ein mit 17 geschlossener, noch offener Vertrag kann also nach dem 18. Geburtstag von der betroffenen Person selbst wirksam gemacht werden.
Wer überhaupt gesetzlicher Vertreter ist, steht in § 1629 BGB: „Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich.“ Ein Elternteil vertritt allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung übertragen ist. Für den Alltag heißt das: Haben beide Eltern die Sorge, tragen beide die Entscheidung. Für eine Willenserklärung gegenüber dem Kind genügt dagegen laut derselben Vorschrift die Abgabe gegenüber einem Elternteil.
Eine Grenze zieht § 1643 BGB. Danach brauchen Eltern in bestimmten Fällen die Genehmigung des Familiengerichts. Absatz 4 ist hier der interessante: Eltern bedürfen der Genehmigung „zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes fortdauern soll“. Davon gibt es Ausnahmen: unter anderem, wenn der Vertrag für das Kind geringe wirtschaftliche Bedeutung hat oder wenn das Kind nach Eintritt der Volljährigkeit spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile kündigen kann. Ein kündbarer Kartenvertrag mit überschaubaren Pflichten wird daher regelmäßig nicht vor dem Familiengericht landen — aber die Regel zeigt, dass das Gesetz langfristige Bindungen von Kindern grundsätzlich kritisch sieht.
Der Taschengeldparagraf und wo seine Grenze liegt
Der sogenannte Taschengeldparagraf ist § 110 BGB. Der Name steht nicht im Gesetz; die amtliche Überschrift lautet „Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln“. Der Wortlaut: „Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
Lies die Vorschrift genau, dann siehst du vier Bedingungen auf einmal. Erstens muss die Leistung bewirkt sein, also tatsächlich erbracht. Zweitens muss sie mit Mitteln bewirkt sein, die überlassen wurden. Drittens müssen diese Mittel vom Vertreter kommen oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten, etwa den Großeltern. Viertens sind sie entweder für diesen Zweck oder zur freien Verfügung überlassen.
Damit ist § 110 BGB kein Freibrief, sondern eine Heilungsvorschrift für einen bereits abgewickelten Vorgang. Das Kinobillett, das vom Taschengeld bezahlt wird, der Comic, das Eis: Diese Verträge sind erfüllt, sobald gezahlt wird, und gelten rückwirkend als wirksam. Entscheidend ist nicht, dass der Betrag klein ist — im Gesetz steht überhaupt kein Betrag — sondern dass die Zahlung aus überlassenen Mitteln vollständig erfolgt ist.
Und genau hier endet die Reichweite der Vorschrift für unser Thema. Ein Kartenvertrag ist kein abgewickelter Einzelkauf, sondern ein Dauerschuldverhältnis. Er verpflichtet über Monate oder Jahre, oft zu laufenden Entgelten, und er ist in dem Moment, in dem er geschlossen wird, gerade nicht erfüllt. Es gibt deshalb nichts zu heilen. § 110 BGB kann den Kauf einer Ware mit einer vorhandenen Karte wirksam machen; den Vertrag über die Karte selbst macht er nicht wirksam.
💡 Tip
Wenn du als Elternteil eine klare Linie willst, trenne die beiden Ebenen bewusst: Du selbst entscheidest über den Vertrag — also über Karte, Konto und Limit. Dein Kind entscheidet innerhalb dessen über einzelne Käufe. Diese Trennung entspricht genau der Logik von § 107 BGB auf der einen und § 110 BGB auf der anderen Seite.
Zwei verbreitete Missverständnisse lassen sich damit auflösen. Das erste: „Bis 50 Euro darf mein Kind alles kaufen.“ Eine solche Grenze steht nicht im Gesetz, und eine amtliche Taschengeldtabelle gibt es nicht. Was zählt, ist die Herkunft der Mittel und die vollständige Zahlung. Das zweite: „Mit dem Taschengeld kann mein Kind auch ein Abo abschließen.“ Ein Abo ist ein Dauerschuldverhältnis mit künftigen Zahlungen; die Leistung ist beim Abschluss nicht bewirkt, § 110 BGB greift nicht.
Warum eine Karte mit Kreditlinie nicht zur Minderjährigkeit passt
Jetzt wird es konkret. Die BaFin beschreibt den Unterschied zwischen den Kartenarten knapp und gut: „Bei Debitkarten, zu denen auch die klassische Girocard gehört, wird Ihr Konto sofort belastet.“ Und zur Kreditkarte: „Anders als bei Debitkarten belastet eine Kreditkartenzahlung Ihr Konto nicht sofort.“ Mit einer Kreditkarte kannst du laut BaFin „weltweit innerhalb des vereinbarten Kreditrahmens bezahlen und Bargeld abheben“. Bei der Charge Card werden die Umsätze gesammelt und am Monatsende in einem Betrag beglichen, Sollzinsen fallen bis zum Zahlungstermin nicht an. Bei der Teilzahlungs- oder revolvierenden Variante kommt zur Bezahlfunktion eine Finanzierung der Umsätze hinzu.
Diese Produkte sind völlig normale, etablierte Zahlungsmittel, und für Millionen volljährige Nutzer sind sie praktisch: eine Karte, mit der Hotelbuchungen, Mietwagen und Zahlungen im Ausland reibungslos funktionieren. Der Punkt ist nicht, dass mit diesen Karten etwas nicht stimmt. Der Punkt ist ein rechtlicher: Der vereinbarte Kreditrahmen ist ein Zahlungsversprechen für die Zukunft. Und ein Zahlungsversprechen für die Zukunft ist das Gegenteil dessen, was das Minderjährigenrecht zulässt.
Dazu kommt eine zweite Hürde auf der Seite der Anbieter. Räumt ein Vertrag tatsächlich einen entgeltlichen Kredit ein, greift die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung. § 505a Absatz 1 BGB: „Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen.“ Und weiter darf der Vertrag nur geschlossen werden, wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag „keine erheblichen Zweifel“ an der Kreditwürdigkeit bestehen. Aufsichtsrechtlich wiederholt § 18a Absatz 1 KWG dieselbe Pflicht für Kreditinstitute.
Wo die Schwelle des Verbraucherdarlehens liegt, sagt § 491 Absatz 2 BGB. Zwei Ausnahmen sind hier wichtig. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge mit einem Nettodarlehensbetrag unter 200 Euro. Und auch keine solchen, bei denen der Darlehensnehmer binnen drei Monaten zurückzahlen muss und nur geringe Kosten vereinbart sind. Die zweite Ausnahme ist der Grund, warum eine klassische Charge Card mit monatlichem Ausgleich nicht automatisch als Verbraucherdarlehen behandelt wird.
Für eine minderjährige Person laufen beide Linien zusammen. Selbst dort, wo die Prüfpflicht nicht greift, bleibt der Vertrag ein Dauerschuldverhältnis mit Pflichten und braucht damit die Einwilligung nach § 107 BGB. Und dort, wo sie greift, kommt zur fehlenden Geschäftsfähigkeit noch eine Prüfung hinzu, für die im Regelfall kein Einkommen und keine Vertragshistorie vorliegt. Deshalb werden Karten mit Kreditlinie praktisch nicht an Minderjährige ausgegeben — nicht, weil das Produkt schlecht wäre, sondern weil Vertragsrecht und Prüfpflicht in diesem Alter nicht zusammenpassen.
Eine Formulierung, die dir im Netz begegnen wird, verdient Misstrauen: Angebote, die Minderjährigen eine „echte Kreditkarte ohne Zustimmung der Eltern“ versprechen. Ein solches Versprechen kann rechtlich nicht halten, was es ankündigt. Woran du unseriöse Versprechen allgemein erkennst, ist im Ratgeber zu Warnsignalen bei Kreditangeboten beschrieben.
Karten auf Guthabenbasis und Debitkarten zum Jugendkonto
Was praktisch übrig bleibt, sind zwei Wege, und beide kommen ohne Kredit aus. Der erste ist die Karte auf Guthabenbasis, oft Prepaid- oder Guthabenkarte genannt. Der zweite ist die Debitkarte zu einem Konto, das für Jugendliche geführt wird. Der gemeinsame Nenner: Es wird nur ausgegeben, was vorher da war.
Rechtlich steht hinter der Guthabenkarte in vielen Fällen E-Geld. § 1 Absatz 2 ZAG definiert es so: „E-Geld ist jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge […] durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.“ Die Formulierung „gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt“ ist der Kern: Das Guthaben entsteht, weil vorher Geld eingezahlt wurde. Es ist kein Kredit, sondern eine Forderung gegen den Herausgeber über schon gezahltes Geld.
Die Debitkarte funktioniert anders, führt aber zum gleichen Ergebnis. Hier wird, in den Worten der BaFin, „Ihr Konto sofort belastet“. Es gibt kein separates Guthaben auf der Karte; es gibt ein Konto, und die Zahlung geht direkt davon ab. Wenn das Konto ohne Überziehungsmöglichkeit geführt wird, ist auch hier kein Kredit im Spiel.
Wichtig für Eltern: Kein Kredit bedeutet nicht kein Vertrag. Beide Varianten beruhen auf einem Vertrag mit einem Herausgeber oder einer Bank, und für diesen Vertrag gilt § 107 BGB unverändert. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist also auch bei einer Guthabenkarte und bei einem Jugendkonto das Thema. In der Praxis läuft es meist so, dass die Eltern den Vertrag abschließen oder mitzeichnen und das Kind die Karte nutzt.
Die folgende Tabelle stellt die drei Kartenarten anhand der Merkmale gegenüber, die für Minderjährige den Unterschied machen.
| Merkmal | Karte auf Guthabenbasis | Debitkarte zum Konto | Karte mit Kreditrahmen |
|---|---|---|---|
| Woher kommt das Geld | Vorher aufgeladenes Guthaben, rechtlich meist E-Geld nach § 1 Absatz 2 ZAG | Kontoguthaben, das Konto wird laut BaFin sofort belastet | Vereinbarter Kreditrahmen, Abrechnung später |
| Kredit enthalten | Nein | Nein, sofern das Konto ohne Überziehung geführt wird | Ja, das ist das Merkmal der Karte |
| Kreditwürdigkeitsprüfung | Nicht veranlasst, da kein Verbraucherdarlehen vorliegt | Nicht veranlasst, solange kein Kredit eingeräumt wird | Pflicht nach § 505a BGB und § 18a KWG, wenn ein Verbraucherdarlehen vorliegt |
| Vertrag mit Minderjährigem | Braucht die Einwilligung nach § 107 BGB | Braucht die Einwilligung nach § 107 BGB | Braucht die Einwilligung und trifft zusätzlich auf die Prüfpflicht |
| Höhe der Ausgaben | Durch das Guthaben begrenzt | Durch den Kontostand begrenzt | Durch den vereinbarten Rahmen begrenzt |
| Typische Nutzung | Einzelne Zahlungen, Reisen, Zahlungen im Internet | Alltag, Einkäufe vor Ort, Bargeld am Automaten | Buchungen, Kautionen, Zahlungen im Ausland |
Ein Praxisbeispiel macht die Logik greifbar. Angenommen, deine Tochter ist 16 und fährt auf Sprachreise. Ihr entscheidet euch für eine Karte auf Guthabenbasis. Du schließt den Vertrag und lädst vor der Abreise einen Betrag auf, sagen wir 200 Euro. Deine Tochter zahlt damit vor Ort. Sind die 200 Euro aufgebraucht, funktioniert die Karte nicht mehr, bis neu aufgeladen wird. Es entsteht keine Rechnung, keine offene Forderung und kein Zahlungsrückstand, weil zu keinem Zeitpunkt mehr verfügbar war als das eingezahlte Guthaben. Genau diese Eigenschaft ist der Grund, warum die Guthabenbasis zur Rechtslage bei Minderjährigen passt.
Infografik: Vom 7. Geburtstag bis zur Volljährigkeit: was rechtlich gilt
Die Grafik fasst die Altersschwellen und den rechtlichen Ablauf aus diesem Ratgeber zusammen. Alle Angaben stammen aus dem Text und den dort zitierten Gesetzen, Stand 19.10.2026. Fahr mit der Maus über ein Element für den genauen Wortlaut und die Fundstelle.
Vom Taschengeldparagrafen bis zur eigenen Kreditlinie
Vier Stationen, in der Reihenfolge, in der sie im Ratgeber erklärt werden. Jede Station nennt die Fundstelle im Gesetz.
Quellen: §§ 2, 106, 107, 108, 110 BGB; § 505a BGB; § 18a KWG; § 1 Abs. 2 Satz 3 ZAG. Stand 19.10.2026.
Stand: 19.10.2026
Grenzwerte beim E-Geld: was das Gesetz vorgibt
Beim E-Geld gibt es drei Eurobeträge, die direkt im Gesetz stehen und die dir bei Guthabenkarten begegnen können. Sie stammen aus § 25i Absatz 2 KWG. Dort steht, unter welchen Bedingungen ein Kreditinstitut bei der Ausgabe von E-Geld von bestimmten Sorgfaltspflichten absehen kann — in der Praxis also, wann eine Karte ohne volle Identifizierung ausgegeben werden darf.
Lies die Werte richtig: Das sind aufsichtsrechtliche Schwellen für den Verzicht auf die Identifizierung. Es sind keine Preise, keine Gebühren und keine Limits, die ein Anbieter zusagt. Ein Anbieter kann engere Grenzen setzen; über diesen Werten muss er identifizieren.
Grenzwerte, bis zu denen bei E-Geld auf die Identifizierung verzichtet werden kann
Im Gesetzeswortlaut sind die drei Punkte so formuliert. Nummer 1 verlangt, dass das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder dass ein wiederaufladbares Instrument „nur im Inland genutzt werden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 150 Euro begrenzt sind". Nummer 2 verlangt, dass „der elektronisch gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt". Nummer 6 verlangt, dass ein Rücktausch durch Barauszahlung ausgeschlossen ist, „sofern es sich um mehr als 50 Euro handelt", oder dass bei Fernzahlungsvorgängen der gezahlte Betrag 50 Euro pro Transaktion nicht übersteigt.
Zwei weitere Bedingungen aus derselben Vorschrift sind leicht zu überlesen. Sie erklären, warum solche Karten oft eingeschränkt sind. Nummer 3 verlangt, dass das Instrument „ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird". Nummer 4 verlangt, dass es „nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann". Außerdem hält der Absatz fest: Beim Monatswert ist es unerheblich, ob das E-Geld über einen oder über verschiedene Vorgänge erworben wird, sofern Anhaltspunkte für eine Verbindung bestehen. Stückeln bringt also nichts.
📌 Good to know
Dir können im Netz noch die Werte 100 Euro und 20 Euro begegnen. Sie stammen aus einem älteren BaFin-Merkblatt zum E-Geld-Geschäft und sind nicht die heutige Gesetzeslage. Maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut von § 25i Absatz 2 KWG mit 150 Euro, 150 Euro und 50 Euro, Stand 19.10.2026.
Die SCHUFA-Lage bei Minderjährigen
Jetzt zu dem Teil, der im Suchbegriff steckt. Um zu verstehen, was bei Minderjährigen passiert, musst du wissen, was ein Score überhaupt ist. Das Gesetz definiert ihn in § 31 Absatz 1 BDSG über den Begriff Scoring: „Die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten einer natürlichen Person zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses mit dieser Person".
Ein Wahrscheinlichkeitswert ist also eine Prognose. Und eine Prognose braucht eine Berechnungsgrundlage. § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG verlangt ausdrücklich, dass „die zur Berechnung des Wahrscheinlichkeitswerts genutzten Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Berechnung der Wahrscheinlichkeit des bestimmten Verhaltens erheblich sind". Nummer 3 verbietet, für die Berechnung ausschließlich Anschriftendaten zu nutzen.
Daraus folgt der entscheidende, nüchterne Punkt: Wo keine Vertragsdaten vorliegen, fehlt die Grundlage für einen solchen Wahrscheinlichkeitswert. Bei Minderjährigen ist genau das die Regel, weil § 107 BGB den Vertragsschluss an die Zustimmung bindet. Wer noch keine Verträge mit Zahlungsverpflichtungen geschlossen hat, hinterlässt nichts, woraus sich eine Prognose über künftiges Zahlungsverhalten rechnen ließe. Bitte beachte die Formulierung: Das ist eine Aussage darüber, was ein Score braucht. Es ist keine Aussage darüber, was eine bestimmte Auskunftei über eine bestimmte Person gespeichert hat. Wer das genau wissen will, muss es abfragen — dazu gleich mehr.
Welche Rolle Auskunfteien bei einem Kreditantrag spielen, steht in § 18a Absatz 3 KWG: Grundlage für die Kreditwürdigkeitsprüfung können Auskünfte des Darlehensnehmers sein „und erforderlichenfalls Auskünfte von Stellen, die geschäftsmäßig personenbezogene Daten, die zur Bewertung der Kreditwürdigkeit von Verbrauchern genutzt werden dürfen, zum Zwecke der Übermittlung erheben, speichern, verändern oder nutzen". Das Institut ist dabei verpflichtet, die Informationen in angemessener Weise zu überprüfen.
§ 31 Absatz 2 BDSG zieht außerdem eine enge Grenze, welche Forderungen überhaupt in einen Wert einfließen dürfen. Zulässig ist das nur bei einer geschuldeten Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Und auch dann nur in bestimmten Fällen. Dazu gehört, dass die Forderung durch Urteil festgestellt wurde oder dass der Schuldner sie ausdrücklich anerkannt hat. Ein weiterer Fall verlangt vier Dinge zusammen: mindestens zwei schriftliche Mahnungen nach Fälligkeit, eine erste Mahnung, die mindestens vier Wochen zurückliegt, eine vorherige Unterrichtung über die mögliche Berücksichtigung und eine Forderung, die der Schuldner nicht bestritten hat. Eine einzelne unbezahlte Rechnung landet also nicht einfach so in einem Score.
Ein praktischer Hinweis zum Datensatz selbst. Nach Artikel 15 DSGVO kannst du erfahren, ob und welche personenbezogenen Daten über dich verarbeitet werden. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hält dazu zwei Punkte fest. Die Motivation der betroffenen Person ist für dieses Verlangen grundsätzlich unerheblich. Und die erste Kopie kann in der Regel kostenfrei und ohne Begründung verlangt werden. Er verweist außerdem auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Januar 2023 in der Sache C-154/21. Danach ist die Identität der Empfänger offenzulegen, soweit das möglich ist und die Anträge nicht offenkundig unbegründet oder exzessiv sind. Für Minderjährige üben dieses Recht in der Regel die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 BGB aus.
Wie die Datenbestände und Auskunftsrechte insgesamt funktionieren, ist im Grundlagenartikel SCHUFA erklärt ausführlich beschrieben.
Jugendschutz und Sicherheit beim Bezahlen im Netz
Eine Karte löst nicht nur eine vertragsrechtliche Frage aus, sondern auch eine praktische: Womit kann damit bezahlt werden, und womit besser nicht. Der Jugendschutz setzt hier an einigen Stellen eigene Grenzen, unabhängig davon, welches Zahlungsmittel im Spiel ist.
Ein klares Beispiel steht in § 6 JuSchG. Absatz 1 bestimmt: „Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen oder ähnlichen vorwiegend dem Spielbetrieb dienenden Räumen darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden." Absatz 2 erlaubt die Teilnahme an Spielen mit Gewinnmöglichkeit in der Öffentlichkeit nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten oder ähnlichen Veranstaltungen und nur, wenn der Gewinn in Waren von geringem Wert besteht. Solche Vorgaben gelten dem Angebot, nicht der Karte — sie zeigen aber, dass ein funktionierendes Zahlungsmittel in der Hand einer minderjährigen Person nicht bedeutet, dass jedes Angebot offensteht.
Für den Alltag im Netz sind drei Punkte ohne Rechtsfrage einfach praktisch. Erstens: Die BaFin rät allgemein zu Zahlungsmitteln, dass Passwörter, PINs und TANs für Dritte unzugänglich bleiben und nicht automatisch in Eingabemasken gespeichert werden. Das gilt für eine Jugendkarte genauso wie für jede andere. Zweitens: Wo Kartendaten in einem Konto oder einer Wallet hinterlegt sind, entsteht eine Zahlungsmöglichkeit ohne erneute Eingabe. Hinterlegte Daten sind deshalb eine eigene Entscheidung, nicht eine Nebensache der Einrichtung. Drittens: Ein Guthaben, das aufgebraucht ist, begrenzt den Schaden von selbst. Das ist bei einer Karte auf Guthabenbasis gleichzeitig die Funktionsweise und der Schutzmechanismus.
Noch ein Punkt, der Eltern häufig beschäftigt: In-App-Käufe und Abos. Hier kommen die Regeln aus den vorigen Abschnitten zusammen. Ein Einzelkauf, der aus überlassenen Mitteln vollständig bezahlt wird, fällt in den Bereich von § 110 BGB. Ein Abo mit laufenden Zahlungen ist dagegen ein Dauerschuldverhältnis und braucht die Einwilligung nach § 107 BGB. Fehlt sie, hängt die Wirksamkeit nach § 108 BGB an der Genehmigung. Und dort gilt Schweigen nach einer Aufforderung als Verweigerung.
Wie in Deutschland bezahlt wird
Zum Schluss ein Blick auf die Größenordnungen, damit du die Rolle der Kartenarten im Alltag richtig einschätzen kannst. Die Deutsche Bundesbank erhebt das Zahlungsverhalten regelmäßig über Zahlungstagebücher. Die Ausgabe „Zahlungsverhalten in Deutschland 2025" mit Stand Juli 2026 liefert die aktuellen Anteile.
Eine Einschränkung muss dabei mit: Die Studie ist nach eigener Angabe „repräsentativ für die deutschsprachige Bevölkerung ab 18 Jahren". Sie sagt über das Zahlungsverhalten von Minderjährigen also nichts aus. Eine amtliche Erhebung speziell für diese Altersgruppe liegt nicht vor. Die Zahlen zeigen dir das Umfeld, in dem eine Jugendkarte genutzt wird — nicht das Verhalten der Jugendlichen selbst.
So wird in Deutschland bezahlt: Anteil an der Anzahl der Zahlungen
Bemerkenswert ist vor allem die erste Zahl. Bargeld bleibt mit 45 Prozent das am häufigsten genutzte Zahlungsmittel, macht aber laut Bundesbank erstmals weniger als die Hälfte der Transaktionen aus, nach einem Rückgang um 6 Prozentpunkte gegenüber 2023. Damit wird zum ersten Mal öfter bargeldlos gezahlt als mit Banknoten und Münzen. Am Umsatz gemessen liegt der Bargeldanteil bei 23 Prozent, die Debitkarte bei 28 Prozent.
Die Debitkarte ist mit 26 Prozent der Zahlungen das mit Abstand häufigste unbare Zahlungsmittel. Die Girocard allein kommt auf 20 Prozent der Transaktionen und 22 Prozent des Umsatzes. Mobile Bezahlverfahren haben ihren Anteil fast verdoppelt, von 6 Prozent im Jahr 2023 auf 10 Prozent, und werden damit häufiger eingesetzt als Kreditkarten, Lastschriften, Überweisungen und Internetbezahlverfahren. Auf die Kreditkarte entfallen 5 Prozent der Zahlungen.
Beim Kartenbesitz zeigt dieselbe Studie: Nahezu alle Befragten verfügen 2025 über mindestens eine Debitkarte, nämlich 98 Prozent. Eine Kreditkarte besitzt rund die Hälfte der Befragten, 50 Prozent. Von den Befragten mit Girokonto haben 90 Prozent eine Girocard, 25 Prozent eine Visa-Debitkarte. Interessant ist die Altersverteilung. Bei Befragten ab 45 Jahren sind Kreditkarten mit rund 55 Prozent verhältnismäßig weit verbreitet. Bei den 18- bis 24-Jährigen besitzt dagegen fast ein Drittel eine internationale Debitkarte von Visa. Die Bundesbank führt das auf den überdurchschnittlichen Anteil an Direktbankkunden in dieser Altersklasse zurück.
Für die Übergangsphase um den 18. Geburtstag ist das eine nützliche Beobachtung: Das Zahlungsmittel, das in der jüngsten erfassten Altersgruppe am stärksten zunimmt, arbeitet ebenfalls auf Guthabenbasis des Kontos — die Debitkarte. Der Schritt von einer Jugendkarte zu einer Debitkarte im eigenen Namen ist deshalb funktional klein.
Was sich mit dem 18. Geburtstag ändert
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres fällt die Beschränkung weg, § 2 BGB. Ab diesem Tag kannst du Verträge ohne Zustimmung schließen, also auch einen Kartenvertrag. Drei Dinge ändern sich damit gleichzeitig. Praktisch heißt das: Mit 18 kannst du selbst eine Karte mit Kreditrahmen beantragen, etwa die American Express Blue Card, die American Express Card oder die PAYBACK American Express Karte.
Erstens wird deine eigene Entscheidung tragend. Eine Einwilligung oder Genehmigung ist nicht mehr nötig, und auch die Zwei-Wochen-Frist aus § 108 Absatz 2 BGB spielt keine Rolle mehr. Verträge, die vorher offen geblieben sind, kannst du nach § 108 Absatz 3 BGB selbst genehmigen. Eine Altlast lässt sich also auflösen, in die eine wie in die andere Richtung.
Zweitens wird die Kreditwürdigkeitsprüfung relevant. Wenn du einen Vertrag abschließt, der einen entgeltlichen Kredit einräumt, greift § 505a BGB. Das Institut muss prüfen und darf nur abschließen, wenn keine erheblichen Zweifel an der Kreditwürdigkeit bestehen. Grundlage können nach § 18a Absatz 3 KWG deine eigenen Angaben und erforderlichenfalls Auskünfte von Auskunfteien sein.
Drittens entstehen ab jetzt Vertragsdaten. Mit jedem Vertrag, der Zahlungsverpflichtungen enthält, gibt es Informationen, die nach den Regeln des Datenschutzrechts verarbeitet werden können. Daraus kann sich erst eine Grundlage für einen Wahrscheinlichkeitswert im Sinne von § 31 BDSG ergeben. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO übst du von nun an selbst aus, nicht mehr über die gesetzlichen Vertreter.
Wenn du planst, später einmal ein Darlehen aufzunehmen, lohnt ein Blick in den Ratgeber zum Thema Kredit aufnehmen. Er behandelt Kosten und Alternativen und setzt dort an, wo dieser Text endet.
💡 Tip
Wenn der 18. Geburtstag naht, kläre vorher zwei Punkte mit deinen Eltern: Welche Verträge laufen auf wen, und was passiert mit einem bestehenden Jugendkonto. Viele Banken führen das Konto als normales Girokonto weiter, und Kartenverträge, die auf die Eltern laufen, müssen gegebenenfalls neu geschlossen werden. Beides ist einfacher vor dem Stichtag zu regeln als danach.
Quellen und Stand
Alle Rechtsstände wurden am 19.10.2026 im Volltext gegen den amtlichen Gesetzestext geprüft. Verwendet wurden ausschließlich amtliche und staatliche Quellen.
- § 2 BGB — Eintritt der Volljährigkeit: gesetze-im-internet.de
- § 106 BGB — Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger: gesetze-im-internet.de
- § 107 BGB — Einwilligung des gesetzlichen Vertreters: gesetze-im-internet.de
- § 108 BGB — Vertragsschluss ohne Einwilligung, Zwei-Wochen-Frist: gesetze-im-internet.de
- § 110 BGB — Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln: gesetze-im-internet.de
- § 111 BGB — Einseitige Rechtsgeschäfte: gesetze-im-internet.de
- §§ 112, 113 BGB — Erwerbsgeschäft und Arbeitsverhältnis: § 112, § 113
- § 1629 BGB — Vertretung des Kindes: gesetze-im-internet.de
- § 1643 BGB — Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte: gesetze-im-internet.de
- § 491 BGB — Verbraucherdarlehensvertrag, Schwelle 200 Euro: gesetze-im-internet.de
- § 505a BGB — Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung: gesetze-im-internet.de
- § 31 BDSG — Scoring und Bonitätsauskünfte: gesetze-im-internet.de
- § 18a KWG — Verbraucherdarlehen, Grundlage der Prüfung: gesetze-im-internet.de
- § 25i KWG — Sorgfaltspflichten beim E-Geld, Werte 150 und 50 Euro: gesetze-im-internet.de
- § 1 ZAG — Begriff des E-Geldes: gesetze-im-internet.de
- § 6 JuSchG — Spielhallen, Glücksspiele: gesetze-im-internet.de
- BaFin — Debitkarten und Kreditkarten: bafin.de
- BaFin — Alternative Bezahlverfahren: bafin.de
- Deutsche Bundesbank — Zahlungsverhalten in Deutschland 2025, Stand Juli 2026: bundesbank.de
- BfDI — Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO: bfdi.bund.de
- Statistisches Bundesamt — Bevölkerungsstand, 83,3 Millionen Einwohner zum 30.06.2026: destatis.de
Fazit
Der Suchbegriff „Kreditkarte für Jugendliche ohne SCHUFA" führt an der eigentlichen Frage vorbei. Bei einer Person unter 18 ist nicht die Auskunftei die Hürde, sondern § 107 BGB. Für eine Willenserklärung, durch die sie nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, braucht sie die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Fehlt diese, hängt die Wirksamkeit nach § 108 BGB an der Genehmigung — und Schweigen nach einer Aufforderung gilt dort als Verweigerung.
Der Taschengeldparagraf § 110 BGB hilft bei Einzelkäufen, die aus überlassenen Mitteln vollständig bezahlt werden. Einen Kartenvertrag macht er nicht wirksam, weil ein Dauerschuldverhältnis beim Abschluss gerade nicht erfüllt ist. Eine Karte mit Kreditrahmen trifft zusätzlich auf die Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 505a BGB und § 18a KWG. Das ist kein Mangel des Produkts — Karten mit Kreditfunktion sind ein etabliertes Zahlungsmittel, das rund die Hälfte der volljährigen Befragten der Bundesbank besitzt. Es ist eine Frage der Reihenfolge: Erst die Volljährigkeit, dann der Kredit.
Praktisch bleiben damit zwei Wege, die beide ohne Kredit funktionieren. Der eine ist die Karte auf Guthabenbasis, rechtlich meist E-Geld im Sinne von § 1 Absatz 2 ZAG. Der andere ist die Debitkarte zu einem Konto, bei der das Konto laut BaFin sofort belastet wird. Für beide braucht es einen Vertrag und damit die Zustimmung der Eltern. Was sie auszeichnet, ist eine einfache Eigenschaft: Es kann nur ausgegeben werden, was vorher eingezahlt wurde. Mit dem 18. Geburtstag fällt die Beschränkung weg, und ab dann entstehen auch die Vertragsdaten, aus denen überhaupt erst ein Wahrscheinlichkeitswert nach § 31 BDSG berechnet werden kann.
Alle Rechtsstände in diesem Text: 19.10.2026. Dieser Ratgeber informiert und ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung.
Häufig gestellte Fragen
Ab welchem Alter kann ich eine Zahlungskarte bekommen?
Das Gesetz nennt keine Altersgrenze für Zahlungskarten, sondern eine für die Geschäftsfähigkeit. Nach § 106 BGB ist eine Person ab Vollendung des siebten Lebensjahres in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, nach § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Bis dahin braucht jeder Kartenvertrag die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nach § 107 BGB. Welches Mindestalter ein einzelner Anbieter vorsieht, ist dagegen Vertragsgestaltung und keine gesetzliche Vorgabe. Stand: 19.10.2026.
Brauche ich die Zustimmung meiner Eltern?
Ja, solange du minderjährig bist. § 107 BGB verlangt für jede Willenserklärung, durch die du nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangst, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Ein Kartenvertrag bringt immer auch Pflichten mit sich und gehört deshalb dazu. Fehlt die Einwilligung, hängt die Wirksamkeit nach § 108 Absatz 1 BGB von der Genehmigung ab. Wird der Vertreter vom Vertragspartner zur Erklärung aufgefordert, kann er sie nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung erklären; bleibt sie aus, gilt sie als verweigert. Stand: 19.10.2026.
Welche Rolle spielt die SCHUFA bei Minderjährigen?
Ein Score ist nach § 31 Absatz 1 BDSG ein Wahrscheinlichkeitswert über ein bestimmtes zukünftiges Verhalten, und seine Berechnung setzt Daten voraus, die für dieses Verhalten nachweisbar erheblich sind. Wo keine Vertragsdaten vorliegen, fehlt dafür die Grundlage. Bei einem Kreditantrag können Institute nach § 18a Absatz 3 KWG erforderlichenfalls Auskünfte von Auskunfteien einholen. Was über dich gespeichert ist, lässt sich über das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO abfragen. Für Minderjährige üben dieses Recht in der Regel die gesetzlichen Vertreter nach § 1629 BGB aus. Stand: 19.10.2026.
Welche Limits sind bei einer Karte auf Guthabenbasis üblich?
Eine amtliche Angabe zu üblichen Limits einzelner Produkte gibt es nicht; das legt jeder Herausgeber selbst fest. Im Gesetz stehen dagegen die Grenzen, bis zu denen bei E-Geld auf bestimmte Sorgfaltspflichten verzichtet werden kann. Nach § 25i Absatz 2 KWG sind das drei Werte: monatlich 150 Euro an Zahlungsvorgängen bei einem nur im Inland nutzbaren wiederaufladbaren Instrument, ein gespeicherter Betrag von höchstens 150 Euro und 50 Euro beim Rücktausch in Bargeld oder je Fernzahlungsvorgang. Das sind aufsichtsrechtliche Schwellen, keine Produktzusagen. Stand: 19.10.2026.
Reicht der Taschengeldparagraf für ein Abo oder einen Kartenvertrag?
Nein. § 110 BGB lässt einen ohne Zustimmung geschlossenen Vertrag von Anfang an wirksam gelten, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung überlassen wurden. Die Leistung muss also bereits bewirkt sein. Ein Abo oder ein Kartenvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis mit künftigen Zahlungen und beim Abschluss gerade nicht erfüllt. Einen Betrag, bis zu dem die Vorschrift gilt, nennt das Gesetz nicht; eine amtliche Taschengeldtabelle existiert nicht. Stand: 19.10.2026.
Was ändert sich mit dem 18. Geburtstag?
Nach § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein, die Beschränkung aus § 106 BGB endet. Verträge kannst du dann ohne Zustimmung schließen. Ist ein früherer Vertrag noch offen, tritt nach § 108 Absatz 3 BGB deine eigene Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters. Räumt ein Vertrag einen entgeltlichen Kredit ein, ist vorher die Kreditwürdigkeit zu prüfen, § 505a BGB und § 18a KWG. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO übst du ab dann selbst aus. Stand: 19.10.2026.



















