Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat gegen Volkswagen eine Geldstrafe von 1,2 Millionen Euro verhängt. Der Vorwurf: Der Konzern hat am 3. März 2023 seine Geschäftsprognose nicht als Ad-hoc-Meldung veröffentlicht, sondern lediglich per Pressemitteilung kommuniziert. Die Bafin wertet die deutlich über den Markterwartungen liegende Prognose als kursrelevante Insiderinformation, die einer sofortigen Pflichtveröffentlichung bedurft hätte.
Volkswagen akzeptiert Strafe ohne Schuldeingeständnis
Volkswagen hat die Geldbuße angenommen, um das Verfahren abzuschließen. Ein Konzernsprecher betonte jedoch, dass das Unternehmen weiterhin der Auffassung sei, alle Veröffentlichungspflichten erfüllt zu haben. Nach Ansicht von VW seien durch die Pressemitteilung alle relevanten Marktteilnehmer ausreichend informiert worden. Die Bafin setzte die Strafe bereits am 1. Oktober fest.
Ad-hoc-Publizitätspflicht: Rechtliche Anforderungen
Börsennotierte Unternehmen in Deutschland müssen Insiderinformationen, die den Aktienkurs signifikant beeinflussen können, unverzüglich veröffentlichen. Die Ad-hoc-Publizitätspflicht gilt insbesondere bei deutlichen Abweichungen von Markterwartungen.
Sanktionsrahmen bei Verstößen
- Verstöße gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht können mit Geldbußen geahndet werden
- Der maximale Sanktionsrahmen beträgt 2,5 Millionen Euro
- Die Bafin bewertet deutliche Abweichungen in Geschäftszahlen als meldepflichtige Insiderinformationen
Kursreaktion auf optimistische Prognose
Die Geschäftsprognose vom 3. März 2023 führte zu einem sprunghaften Kursanstieg der Volkswagen-Aktie um mehr als zehn Prozent. Die unerwartet positive Einschätzung des Managements überraschte Anleger während des laufenden Börsenhandels erheblich.
