Bewirtungskosten absetzen: Der komplette Steuer-Guide

Das Wichtigste in Kürze:

Geschäftsessen gehören zum Unternehmensalltag – und können dir erhebliche Steuervorteile bringen. In Deutschland lassen sich bis zu 70 Prozent der Bewirtungskosten als Betriebsausgabe absetzen, bei Mitarbeiterverpflegungen sogar 100 Prozent. Doch ohne korrekt ausgefüllten Bewirtungsbeleg lehnt das Finanzamt die Kosten ab.

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Was sind Bewirtungskosten und welche Beispiele gibt es?

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen, Getränke und damit verbundene Nebenkosten, die aus einem geschäftlichen oder betrieblichen Anlass entstehen. In Deutschland können Unternehmer und unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitnehmer diese Kosten steuerlich geltend machen. Entscheidend ist, dass die Bewirtung einen klaren beruflichen Zweck hat und du diesen lückenlos nachweisen kannst. Du kannst nicht allein ins Restaurant gehen und die Rechnung als Bewirtungskosten absetzen; es müssen immer andere Personen bewirtet werden.

Typische Beispiele für Bewirtungskosten sind:

  • Klassisches Geschäftsessen: Du lädst Kunden oder Geschäftspartner in ein Restaurant ein, um ein Projekt zu besprechen, Vertragsdetails zu verhandeln oder eine Geschäftsbeziehung zu pflegen.
  • Verpflegung bei Veranstaltungen: Du organisierst eine Schulung, einen Workshop oder eine Produktpräsentation und stellst den Teilnehmern (Mitarbeitern oder Gästen) Kaffee, Snacks oder ein Mittagessen zur Verfügung.
  • Nebenkosten: Auch Ausgaben wie Trinkgelder, Garderobengebühren oder Parkgebühren im direkten Zusammenhang mit dem Geschäftsessen zählen zu den Bewirtungskosten.

📌 Good to know

Selbst private Feiern wie Geburtstage können anteilig als Bewirtungskosten absetzbar sein, wenn ein klarer und nachweisbarer geschäftlicher Grund vorliegt. Das ist der Fall, wenn du beispielsweise überwiegend Geschäftspartner einlädst, um ein Firmenjubiläum zu feiern. Die private Mitveranlassung muss dabei von untergeordneter Bedeutung sein.

Unterschied: Geschäftliche und betriebliche Bewirtung

Das Steuerrecht unterscheidet streng zwischen geschäftlich und betrieblich veranlasster Bewirtung. Diese Unterscheidung ist entscheidend dafür, wie viel Prozent der Kosten du absetzen kannst.

Geschäftliche Bewirtung (70 % absetzbar):

Eine geschäftliche Bewirtung liegt vor, wenn du externe Personen bewirtest. Dazu zählen Kunden, Lieferanten, Berater, potenzielle Geschäftspartner oder andere Dritte, die nicht zu deinem Unternehmen gehören. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass du bei einem solchen Essen auch einen privaten Vorteil hast (du isst schließlich mit), weshalb nur 70 % der Netto-Bewirtungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig sind. Die gezahlte Umsatzsteuer kannst du als Vorsteuer vollständig geltend machen, sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist.

Betriebliche Bewirtung (100 % absetzbar):

Eine betriebliche Bewirtung findet statt, wenn du ausschließlich deine eigenen Mitarbeiter bewirtest. Dies ist zum Beispiel bei einer Weihnachtsfeier, einem Betriebsausflug, einem Projekt-Kick-off oder einer internen Schulung der Fall. Da hier der betriebliche Zweck im Vordergrund steht und kein externer Geschäftspartner involviert ist, sind die Kosten zu 100 % als Betriebsausgabe absetzbar.

Bis zu welcher Höhe sind Bewirtungskosten absetzbar?

Wie bereits erwähnt, hängt die absetzbare Höhe vom Anlass ab. Bei einer geschäftlichen Bewirtung mit Externen sind 70 % der angemessenen Kosten als Betriebsausgabe abziehbar. Die restlichen 30 % gelten als nicht abzugsfähige private Lebenshaltungskosten. Bei einer rein betrieblichen Bewirtung von Mitarbeitern sind es 100 %.

Beispielrechnung für eine geschäftliche Bewirtung:

  • Rechnungsbetrag (netto): 100,00 €
  • Umsatzsteuer (19 %): 19,00 €
  • Rechnungsbetrag (brutto): 119,00 €
  • Freiwilliges Trinkgeld: 10,00 €
  • Gesamtkosten: 129,00 €

Steuerliche Behandlung:

  • Betriebsausgabe: 70 % von (100 € Netto-Rechnung + 10 € Trinkgeld) = 77,00 €
  • Vorsteuerabzug: Die vollen 19,00 € Umsatzsteuer können geltend gemacht werden.
  • Nicht abzugsfähig: Die restlichen 33,00 € (30 € + 3 €).

📌 Good to know

Für Trinkgelder kannst du nur dann die Vorsteuer ziehen, wenn sie als fester Bedienungszuschlag auf der maschinellen Rechnung ausgewiesen sind. Ein freiwilliges, handschriftlich ergänztes Trinkgeld ist zwar als Betriebsausgabe (zu 70 % bei geschäftlichem Anlass) absetzbar, aber nicht vorsteuerabzugsfähig.

Der Bewirtungsbeleg: Diese Angaben sind Pflicht

Ein korrekt ausgefüllter Bewirtungsbeleg ist die wichtigste Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung. Ein einfacher Kassenbon genügt nicht. Gaststätten stellen in der Regel auf Nachfrage einen Vordruck zur Verfügung. Achte darauf, dass alle Angaben vollständig und leserlich sind.

Die Rechnung muss maschinell erstellt sein und alle Speisen und Getränke einzeln mit Preisen auflisten. Eine Pauschalsumme wird nicht akzeptiert. Für Rechnungen bis zu einem Bruttobetrag von 250 Euro gelten erleichterte Anforderungen (Kleinbetragsrechnung), bei denen z. B. der Name des Rechnungsempfängers nicht zwingend ist. Bei Beträgen darüber muss die Rechnung auch deinen Namen und deine Anschrift als Leistungsempfänger enthalten.

Zusätzlich zu den maschinellen Angaben der Gaststätte musst du den Beleg handschriftlich ergänzen:

Angabe Beschreibung
Bewirtete Personen Namen aller Teilnehmer, einschließlich dir als Gastgeber. Bei größeren Gruppen genügt eine Sammelbezeichnung (z. B. „Abteilung Marketing“).
Anlass der Bewirtung Eine konkrete Beschreibung wie „Besprechung Q3-Ziele mit Fa. Mustermann“ oder „Vertragsverhandlung Projekt X“. Allgemeine Angaben wie „Geschäftsessen“ reichen nicht aus.
Höhe der Aufwendungen Der Rechnungsbetrag sowie ein eventuell gezahltes Trinkgeld.
Datum und Unterschrift Du als Gastgeber musst den Beleg datieren und unterschreiben.

💡 Tip

Fülle den handschriftlichen Teil des Bewirtungsbelegs immer zeitnah aus, am besten noch im Restaurant. So sind die Details zum Gesprächsinhalt noch frisch im Gedächtnis und du vermeidest ungenaue Angaben, die später zu Rückfragen vom Finanzamt führen könnten.

Sonderfall: Bewirtung zu Hause oder im Unternehmen

Was passiert, wenn du Geschäftspartner nicht im Restaurant, sondern in deinen eigenen vier Wänden oder in den Firmenräumen bewirtest? Auch diese Kosten können absetzbar sein, unterliegen aber einer besonders strengen Prüfung durch das Finanzamt.

Bewirtung zu Hause: Hier ist die Abgrenzung zur privaten Lebensführung schwierig. Die Kosten sind nur dann absetzbar, wenn der geschäftliche Anlass eindeutig im Vordergrund steht und der private Charakter zu vernachlässigen ist. Einen klassischen Bewirtungsbeleg gibt es nicht. Stattdessen musst du einen Eigenbeleg erstellen, der folgende Informationen enthält:

  • Datum und Ort der Bewirtung
  • Namen aller Teilnehmer
  • Detaillierter und konkreter Anlass
  • Aufstellung der Kosten (belege die Ausgaben durch Supermarkt-Kassenzettel für Lebensmittel und Getränke)
  • Deine Unterschrift

Bewirtung im Unternehmen: Die Bewirtung von Geschäftspartnern oder Mitarbeitern in den eigenen Betriebsräumen (z. B. Kaffee und Gebäck im Besprechungsraum) ist steuerlich unproblematischer. Handelt es sich um eine reine Mitarbeiterverpflegung, sind die Kosten zu 100 % abzugsfähig. Werden Geschäftspartner bewirtet, gilt die 70-%-Regelung.

💡 Tip

Dokumentiere bei Mitarbeiterverpflegungen immer den betrieblichen Zusammenhang (z.B. Betriebsversammlung, Schulung, Außentermin). Führe eine Liste mit Teilnehmernamen und deren Funktion im Unternehmen – das erhöht deine Chancen auf die volle Anerkennung der Kosten erheblich.

Häufige Fehler bei Bewirtungskosten vermeiden

Geschäftsprojekte lassen sich bei gutem Essen oft besser besprechen, doch bei der steuerlichen Absetzung können Fehler teuer werden. Achte darauf, die folgenden häufigen Fallstricke zu vermeiden, die zur Ablehnung durch das Finanzamt führen:

  • Ungenauer Anlass: Formulierungen wie „Geschäftsessen“ oder „Kundenpflege“ sind zu allgemein. Beschreibe konkret, was das Ziel des Treffens war (z. B. „Planung Marketingkampagne 2024“).
  • Unvollständige Teilnehmerliste: Es müssen die Namen aller bewirteten Personen auf dem Beleg stehen. Dein eigener Name als Gastgeber darf ebenfalls nicht fehlen.
  • Fehlende Einzelauflistung: Eine Rechnung, die nur eine Gesamtsumme ausweist, wird nicht anerkannt. Jede Speise und jedes Getränk muss einzeln aufgeführt sein.
  • Unangemessene Höhe: Die Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Anlass stehen. Ein luxuriöses Sterne-Menü für ein kurzes Kennenlerngespräch könnte das Finanzamt als unangemessen einstufen und kürzen.
  • Fehlende Unterschrift: Deine Unterschrift als Gastgeber ist zwingend erforderlich.

Quellen

  • Einkommensteuergesetz (EStG), insbesondere § 4 Abs. 5 Nr. 2
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 zur Kleinbetragsrechnung
  • Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) zu Bewirtungsaufwendungen

Häufig gestellte Fragen

Q

Was zählt alles zu Bewirtungskosten?

Zu Bewirtungskosten zählen alle Aufwendungen für Speisen und Getränke sowie damit verbundene Nebenkosten wie Trinkgelder oder Garderobengebühren. Voraussetzung ist ein klarer geschäftlicher oder betrieblicher Anlass, bei dem du andere Personen (Kunden, Partner oder Mitarbeiter) bewirtest.

Q

Wie viel Prozent der Bewirtungskosten kann ich absetzen?

Bei der Bewirtung von Geschäftspartnern (externen Personen) sind 70 % der Nettokosten als Betriebsausgabe absetzbar. Bei der Bewirtung von ausschließlich eigenen Mitarbeitern sind es 100 %. Die Umsatzsteuer kannst du als Vorsteuerabzugsberechtigter immer in voller Höhe geltend machen.

Q

Was muss auf einem Bewirtungsbeleg stehen?

Ein Bewirtungsbeleg muss maschinell erstellt sein und Name/Anschrift der Gaststätte, Datum sowie eine Einzelauflistung aller Speisen und Getränke enthalten. Handschriftlich musst du den konkreten Anlass, die Namen aller Teilnehmer und deine Unterschrift ergänzen.

Q

Kann ich Trinkgelder bei Bewirtungskosten absetzen?

Trinkgelder sind als Betriebsausgabe absetzbar (zu 70 % bei geschäftlichem, zu 100 % bei betrieblichem Anlass), wenn sie auf dem Beleg vermerkt sind. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch nur möglich, wenn das Trinkgeld als fester Bedienungszuschlag auf der maschinellen Rechnung steht.

Q

Reicht ein Kassenzettel als Bewirtungsbeleg aus?

Ein einfacher Kassenzettel reicht nicht aus. Du benötigst einen vollständigen Bewirtungsbeleg, der neben den maschinellen Rechnungsdaten auch deine handschriftlichen Ergänzungen zum Anlass und den Teilnehmern enthält. Frage in der Gaststätte immer nach einem entsprechenden Vordruck.

Q

Kann ich auch Bewirtungskosten absetzen, wenn das Essen bei mir zu Hause stattfindet?

Das ist unter strengen Auflagen möglich. Der geschäftliche Anlass muss absolut im Vordergrund stehen. Anstelle eines Bewirtungsbelegs musst du einen Eigenbeleg mit allen Details (Anlass, Teilnehmer, Kostenaufstellung mit Einkaufsbelegen) erstellen. Diese Fälle werden vom Finanzamt oft genau geprüft.


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