Das Wichtigste in Kürze
- Was ein Negativmerkmal ist: Verstehe, warum nicht jede offene Rechnung ein Negativeintrag ist und was wirklich dahintersteckt.
- Harte und weiche Merkmale: Lerne den Unterschied zwischen Gerichtsdaten und Zahlungsstörungen aus laufenden Verträgen kennen.
- Die Hürden einer Meldung: Zwei Mahnungen, vier Wochen Abstand und ein Hinweis: § 31 Absatz 2 BDSG setzt enge Grenzen.
- Typische Ursachen: Erkrankung und Arbeitslosigkeit stehen laut Destatis 2025 ganz oben in der Überschuldungsstatistik.
- Folgen im Alltag: Erfahre, was sich bei Kredit, Ratenkauf, Mietvertrag und Mobilfunkvertrag konkret ändert.
- Anspruch auf ein Basiskonto: Nach § 31 Absatz 1 ZKG bleibt dir ein Girokonto auch mit Negativmerkmal offen.
- Das EuGH-Urteil zum Score: Der Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 enge Bedingungen für Scorewerte gezogen.
- Erste Schritte danach: Verschaffe dir Klarheit über Auskunft, Berichtigung und die geltenden Speicherfristen.
- Fazit und Einordnung: Ein Negativeintrag ist ein begrenzter Vorgang mit klaren Regeln, kein dauerhaftes Urteil.
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Was als Negativmerkmal zählt
Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist kein Vermerk, den jemand nach Gefühl vergibt. Dahinter steht ein konkreter Vorgang, der dokumentiert ist und bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt. Im Alltag sprechen viele Menschen von einem Negativeintrag, sobald eine Rechnung liegen bleibt. Diese Vorstellung trifft nicht zu. Eine verspätete Zahlung ist für sich genommen noch kein Merkmal in einer Auskunftei.
Die SCHUFA und andere Auskunfteien speichern daher zwei grundsätzlich verschiedene Arten von Informationen. Die eine Gruppe sind reine Vertragsdaten ohne Wertung: dass du ein Girokonto führst, einen Mobilfunkvertrag abgeschlossen hast oder einen Ratenkredit bedienst. Diese Daten sind neutral und bilden die normale Grundlage einer Auskunft. Die zweite Gruppe sind Zahlungsstörungen und Daten aus amtlichen Registern. Erst diese zweite Gruppe meint der Begriff Negativmerkmal, und nur sie ist gemeint, wenn im Alltag von einem negativen SCHUFA-Eintrag die Rede ist.
Entscheidend ist der Unterschied zwischen einer Information über einen Vertrag und einer Information über ein Scheitern. Ein laufender Ratenkredit sagt aus, dass ein Unternehmen dir Geld geliehen hat. Eine fristlos gekündigte Forderung aus demselben Kredit sagt etwas anderes aus. Nur der zweite Vorgang wirkt im Rahmen einer Kreditprüfung als Warnsignal. Die rechtlichen Hürden für die Meldung dieses zweiten Vorgangs sind deshalb deutlich höher, als die meisten Betroffenen erwarten. Ein negativer SCHUFA-Eintrag setzt folglich einen dokumentierten Ablauf voraus und entsteht nicht nebenbei.
Wie Auskunfteien grundsätzlich arbeiten, welche Datenarten zusammenkommen und wie ein Scorewert daraus entsteht, ist ein eigenes Thema. Die Grundlagen findest du im Beitrag SCHUFA erklärt. Dieser Artikel setzt eine Ebene tiefer an und beschäftigt sich ausschließlich mit den Ursachen und den Folgen eines Negativmerkmals.
📌 Good to know
Eine einzelne verspätete Zahlung erzeugt kein Negativmerkmal. Das Bundesdatenschutzgesetz verlangt für die Berücksichtigung einer offenen Forderung einen klar dokumentierten Ablauf mit mehreren Stufen. Ohne diesen Ablauf darf eine Auskunftei die Forderung nicht in einen Wahrscheinlichkeitswert einrechnen.
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Harte und weiche Merkmale: der entscheidende Unterschied
In der Praxis haben sich zwei Begriffe eingebürgert, die im Gesetz so nicht stehen, die Sachlage aber gut beschreiben. Ein hartes Merkmal stammt aus amtlichen Quellen und ist gerichtlich oder behördlich festgestellt. Ein weiches Merkmal stammt dagegen aus der Vertragsbeziehung zwischen dir und einem Unternehmen und beruht auf dessen Meldung an die SCHUFA oder eine andere Auskunftei. Welche der beiden Arten vorliegt, bestimmt somit sowohl die Entstehung als auch die Löschfrist.
Zu den harten Merkmalen gehören vor allem Eintragungen im Schuldnerverzeichnis der Vollstreckungsgerichte und Daten aus einem Insolvenzverfahren. Das Schuldnerverzeichnis führt nach § 882b Absatz 1 ZPO Personen, deren Eintragung der Gerichtsvollzieher, eine Vollstreckungsbehörde oder ein Insolvenzgericht angeordnet hat. Der Gerichtsvollzieher ordnet eine Eintragung nach § 882c Absatz 1 ZPO von Amts wegen in drei Fällen an: wenn die Vermögensauskunft nicht abgegeben wurde, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde, oder wenn der Schuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die vollständige Befriedigung nachweist.
Harte Merkmale haben ein Merkmal, das sie von allen anderen unterscheidet: Sie sind öffentlich einsehbar und werden nicht von einem Vertragspartner gemeldet, sondern von einer staatlichen Stelle erzeugt. Ihre Löschfrist steht ebenfalls im Gesetz. Nach § 882e Absatz 1 ZPO löscht das zentrale Vollstreckungsgericht eine Eintragung drei Jahre nach dem Tag der Eintragungsanordnung. Vorher ist eine Löschung nach § 882e Absatz 3 ZPO möglich, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen ist, der Eintragungsgrund weggefallen ist oder die Eintragungsanordnung aufgehoben wurde.
Weiche Merkmale entstehen dagegen aus dem laufenden Geschäft. Ein Versandhändler, ein Mobilfunkanbieter oder eine Bank meldet, dass eine Forderung trotz Fälligkeit offen geblieben ist. Diese Meldung ist kein Automatismus. Sie ist an die Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 BDSG gebunden, die der nächste Abschnitt im Einzelnen aufschlüsselt. Weiche Merkmale sind der häufigere Fall und zugleich derjenige, bei dem Betroffene am ehesten einen Fehler entdecken können.
Für die Bewertung in einer Kreditprüfung wirken beide Gruppen zudem unterschiedlich stark. Ein hartes Merkmal wie ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis ist eine gerichtlich dokumentierte Feststellung und wiegt entsprechend schwer. Ein weiches Merkmal, etwa eine einzelne gemeldete Forderung aus einem Mobilfunkvertrag, ist hingegen ein schwächeres Signal. Konkrete Punktwerte oder Prozentangaben zu dieser Gewichtung lassen sich nicht seriös angeben, weil die Berechnungsverfahren der Auskunfteien nicht veröffentlicht sind.
Wann eine offene Forderung überhaupt gemeldet werden darf
Die zentrale Vorschrift ist § 31 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie regelt, wann ein von einer Auskunftei ermittelter Wahrscheinlichkeitswert über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit Informationen über Forderungen einbeziehen darf. Die Norm nennt fünf Fälle, und nur Forderungen über eine geschuldete Leistung, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, kommen überhaupt in Betracht.
Der erste Fall betrifft Forderungen, die durch ein rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt sind oder für die ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vorliegt. Der zweite Fall betrifft Forderungen, die nach § 178 der Insolvenzordnung festgestellt und im Prüfungstermin nicht vom Schuldner bestritten wurden. Der dritte Fall ist der einfachste: Forderungen, die der Schuldner ausdrücklich anerkannt hat.
Der vierte Fall ist der praktisch wichtigste und zugleich derjenige mit den meisten Bedingungen. Er greift nur, wenn vier Punkte gleichzeitig erfüllt sind. Erstens muss der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Zweitens muss die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen. Drittens muss der Schuldner zuvor, frühestens jedoch mit der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden sein. Viertens darf der Schuldner die Forderung nicht bestritten haben.
Der fünfte Fall betrifft Forderungen, bei denen das zugrunde liegende Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner zuvor über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichtet worden ist. Dieser Fall erklärt, warum Kündigungsschreiben von Mobilfunkanbietern oder Energieversorgern häufig einen entsprechenden Hinweis enthalten.
| Fall nach § 31 Abs. 2 BDSG | Voraussetzung | Was das praktisch heißt |
|---|---|---|
| Nummer 1 | Rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil oder Schuldtitel nach § 794 ZPO | Ein Gericht hat die Forderung festgestellt. Ein Bestreiten ist an dieser Stelle nicht mehr möglich. |
| Nummer 2 | Nach § 178 InsO festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten | Die Forderung ist im Insolvenzverfahren zur Tabelle festgestellt worden. |
| Nummer 3 | Vom Schuldner ausdrücklich anerkannt | Ein unterschriebenes Anerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung mit Anerkenntnis genügt. |
| Nummer 4 | Zwei schriftliche Mahnungen nach Fälligkeit, erste Mahnung mindestens vier Wochen her, vorherige Unterrichtung über die mögliche Berücksichtigung, kein Bestreiten | Der häufigste Fall im Alltag. Alle vier Bedingungen müssen zugleich erfüllt sein. |
| Nummer 5 | Vertragsverhältnis kann wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und vorherige Unterrichtung liegt vor | Typisch bei Mobilfunk-, Energie- und Abonnementverträgen. |
Aus dieser Aufzählung folgt außerdem ein praktischer Punkt, der oft übersehen wird. Das Bestreiten der Forderung ist in Fall vier ein eigenständiges Ausschlusskriterium. Wer eine Rechnung für unberechtigt hält und das gegenüber dem Gläubiger erklärt, verhindert damit die Meldung über diesen Weg. Das Gesetz stellt allerdings nicht darauf ab, ob das Bestreiten berechtigt ist. Ein Gläubiger kann die Forderung weiterhin gerichtlich durchsetzen und dann über Fall eins zur Meldung kommen.
Ein zweiter Punkt betrifft die Unterrichtung. Sie darf frühestens mit der ersten Mahnung erfolgen, nicht schon bei Vertragsschluss. Ein pauschaler Satz in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt dieser Anforderung nach dem Wortlaut der Norm nicht. Der letzte Satz von § 31 Absatz 2 BDSG stellt zugleich klar, dass die Zulässigkeit der Verarbeitung anderer bonitätsrelevanter Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht unberührt bleibt.
💡 Tip
Prüfe bei einem gemeldeten Merkmal zuerst die vier Bedingungen aus § 31 Absatz 2 Nummer 4 BDSG an deinen eigenen Unterlagen: zwei schriftliche Mahnungen, vier Wochen Abstand zur ersten Mahnung, ein Hinweis auf die mögliche Meldung und kein Bestreiten deinerseits. Fehlt ein Punkt nachweisbar, ist das der Ansatz für eine Beanstandung.
Typische Ursachen: wie es meistens dazu kommt
Ein negativer SCHUFA-Eintrag entsteht selten aus Nachlässigkeit. Die Überschuldungsstatistik des Statistischen Bundesamtes erfasst daher die Hauptauslöser bei Menschen, die eine Schuldnerberatungsstelle aufgesucht haben. Für das Jahr 2025 steht dort an erster Stelle der benannten Ursachen die Gruppe Erkrankung, Sucht oder Unfall mit 18,2 Prozent. Arbeitslosigkeit folgt mit 16,8 Prozent. Unwirtschaftliche Haushaltsführung liegt bei 11,7 Prozent, Trennung, Scheidung oder der Tod der Partnerin oder des Partners bei 11,1 Prozent.
Hauptauslöser der Überschuldung in Deutschland 2025
Zwei Lesehinweise gehören zu diesen Zahlen. Erstens ist Sonstige mit 19,3 Prozent zwar der größte Einzelposten der Tabelle, aber keine Ursache, sondern ein Sammelposten ohne benannten Grund. Zweitens beruht die Statistik ausschließlich auf Personen, die den Weg in eine Schuldnerberatung gefunden haben. Sie beschreibt damit nicht die Gesamtheit aller überschuldeten Menschen in Deutschland, sondern eine Teilgruppe mit einer bestimmten Vorauswahl.
Was die Zahlen trotzdem zeigen, ist ein Muster. Die beiden stärksten benannten Auslöser sind Ereignisse, die von außen kommen und das Einkommen unterbrechen. Eine längere Erkrankung senkt die Bezüge, eine Kündigung entzieht die Grundlage, eine Trennung verteilt dasselbe Einkommen auf zwei Haushalte. Laufende Verpflichtungen bleiben in diesen Monaten hingegen bestehen. Genau in dieser Lücke entstehen die Zahlungsrückstände, aus denen später ein negativer SCHUFA-Eintrag wird.
Daneben gibt es Ursachen, die nicht mit einem Einkommenseinbruch zu tun haben. Umzüge mit falsch weitergeleiteter Post gehören dazu, ebenso Rechnungen an eine veraltete Anschrift, Streit über die Höhe einer Forderung, der ohne schriftliches Bestreiten geführt wird, oder schlicht ein übersehener Brief. Diese Fälle sind seltener Thema in Statistiken, aber sie sind der Grund, warum eine Meldung an die SCHUFA gelegentlich auf falschen Annahmen beruht. Das Auskunftsrecht aus Artikel 15 DSGVO ist daher der erste Weg, um überhaupt zu erfahren, welcher Vorgang hinter einem Eintrag steht.
Eine Sonderstellung nimmt die gescheiterte Selbstständigkeit mit 8,2 Prozent ein. Hier kommen Betriebs- und Privatschulden zusammen, und häufig sind zusätzlich Bürgschaften im Spiel. Die Kategorie Zahlungsverpflichtung aus Bürgschaft, Übernahme oder Mithaftung erscheint mit 2,1 Prozent separat. Sie beschreibt Fälle, in denen jemand für eine fremde Verbindlichkeit einsteht und erst dadurch in Rückstand gerät.
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Negativmerkmal auf einen Blick: Voraussetzungen, Fristen, Rechte
Die folgende Grafik fasst die Fundstellen dieses Beitrags in drei Ansichten zusammen: die vier Bedingungen, die zugleich erfüllt sein müssen, die Fristen des Gesetzes und die Rechte, die dir bleiben. Fahre über eine Station, einen Balken oder eine Kachel, um Wert und Fundstelle zu sehen.
Wann eine offene Forderung gemeldet werden darf
Der häufigste der fünf Fälle des § 31 Abs. 2 BDSG ist Nummer 4. Dort müssen vier Bedingungen zugleich erfüllt sein — fällt eine weg, darf die Forderung nicht einbezogen werden.
Quelle: § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a bis d BDSG, Volltext gegengelesen am 19.10.2026.
Stand: 19.10.2026
Folgen im Alltag: wo du es tatsächlich merkst
Ein negativer SCHUFA-Eintrag wirkt nicht überall gleich. Er wirkt dort, wo ein Unternehmen vor Vertragsschluss in Vorleistung geht und deshalb die Zahlungsfähigkeit prüft. Je größer das Vorleistungsrisiko, desto genauer folglich die Prüfung. Daraus ergibt sich eine Rangfolge, die im Alltag gut zu beobachten ist.
Am deutlichsten ist der Effekt bei Ratenkrediten und Baufinanzierungen. Kreditinstitute müssen nach § 18a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit prüfen; dieselbe Pflicht trifft jeden Darlehensgeber nach § 505a Absatz 1 BGB. Die Auskunft einer Auskunftei ist dabei ein Standardbaustein. Ein offener negativer SCHUFA-Eintrag führt bei vielen Instituten daher zur Ablehnung des Antrags. Eine Garantie in die eine oder andere Richtung gibt es nicht, weil jedes Institut eigene Vergabekriterien anwendet und diese nicht veröffentlicht. Wie unterschiedlich diese Kriterien ausfallen, lässt sich über einen Kreditvergleich nebeneinander betrachten.
Beim Ratenkauf im Handel und beim Kauf auf Rechnung ist die Prüfung schneller und oberflächlicher, greift aber genauso. Typisch ist hier kein vollständiges Nein, sondern das stille Verschwinden einzelner Zahlungsarten im Bestellvorgang. Vorkasse, Lastschrift und Kartenzahlung bleiben in der Regel verfügbar, weil das Unternehmen dabei nicht in Vorleistung geht.
Bei Mietverträgen kommt der Effekt indirekt an. Vermieterinnen und Vermieter verlangen bei der Bewerbung um eine Wohnung regelmäßig eine Selbstauskunft. Ein offenes Merkmal zu einer Mietforderung wiegt dabei anders als eines aus einem Versandhandel, weil es unmittelbar das Mietverhältnis betrifft. Eine gesetzliche Vorgabe, welche Unterlagen ein Vermieter verlangen darf, gibt es in dieser Allgemeinheit nicht; es gelten die datenschutzrechtlichen Grenzen. Für die Kaution selbst kommt neben der Barzahlung auch ein Mietkautionskonto in Betracht.
Bei Mobilfunk- und Energieverträgen zeigt sich ein eigenes Muster. Der Vertrag selbst kommt meist zustande, aber die subventionierte Hardware entfällt, oder es wird eine Vorauszahlung verlangt. Auch hier gilt dieselbe Logik: Ein Mobilfunkvertrag mit Gerät ist wirtschaftlich ein Kleinkredit, ein reiner Tarif ohne Gerät ist es nicht. Für größere Vorhaben wird daraus ein regulärer Ratenkredit bei einer Bank mit Erlaubnis.
| Lebensbereich | Warum geprüft wird | Was sich typischerweise ändert |
|---|---|---|
| Ratenkredit | Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung nach § 18a Abs. 1 KWG und § 505a Abs. 1 BGB | Anträge werden bei einem offenen Merkmal häufig abgelehnt. Die Vergabekriterien legt jedes Institut selbst fest und veröffentlicht sie nicht. |
| Kauf auf Rechnung und Ratenkauf | Der Händler geht mit der Ware in Vorleistung | Einzelne Zahlungsarten verschwinden im Bestellvorgang. Vorkasse, Lastschrift und Kartenzahlung bleiben in der Regel verfügbar. |
| Mietvertrag | Selbstauskunft bei der Wohnungsbewerbung | Ein Merkmal aus einer Mietforderung wiegt stärker als eines aus dem Versandhandel. Eine gesetzliche Liste zulässiger Unterlagen gibt es nicht. |
| Mobilfunkvertrag | Ein subventioniertes Gerät ist wirtschaftlich ein Kleinkredit | Der Tarif kommt meist zustande, das vergünstigte Gerät entfällt oder es wird eine Vorauszahlung verlangt. |
| Girokonto | Beim Basiskonto geht das Institut nicht in Vorleistung | Der Anspruch bleibt bestehen. § 34 Abs. 1 ZKG begrenzt die Ablehnungsgründe abschließend auf die §§ 35 bis 37 ZKG; Bonität gehört nicht dazu. |
Ein wichtiger Punkt zum Schluss dieses Abschnitts: Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist kein Vertragsverbot. Es verändert die Bedingungen, zu denen Unternehmen bereit sind, ein Risiko zu übernehmen. Kreditkarten etwa bleiben als Zahlungsmittel grundsätzlich zugänglich, häufig in Form von Varianten auf Guthabenbasis, bei denen das Unternehmen nicht in Vorleistung geht. Welche Angebote im Einzelfall offenstehen, entscheidet der jeweilige Anbieter.
Wer vor einer Kreditentscheidung steht und die Folgen einschätzen möchte, findet die allgemeinen Kostentreiber und Alternativen im Beitrag Kredit aufnehmen. Wichtig ist dabei die Abgrenzung zu Angeboten, die mit einer Kreditvergabe ohne Bonitätsprüfung werben. Welche Warnsignale dort auftreten, behandelt der Beitrag Kredit ohne SCHUFA.
Basiskonto: der Anspruch bleibt auch mit Negativmerkmal
Dieser Punkt wird in Ratgebern regelmäßig unterschlagen, obwohl er die größte praktische Bedeutung hat. Ohne Girokonto funktioniert kaum etwas: kein Gehaltseingang, keine Miete, keine Lastschrift. Genau für diese Lage gibt es seit 2016 das Zahlungskontengesetz, und es verschafft dir einen durchsetzbaren Anspruch.
Nach § 31 Absatz 1 ZKG hat ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn dessen Antrag die Voraussetzungen des § 33 ZKG erfüllt. Berechtigt ist jeder Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der Europäischen Union. Das Gesetz nennt dabei ausdrücklich auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Nach § 31 Absatz 2 ZKG muss das Institut den Vertragsabschluss unverzüglich anbieten, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags.
Der entscheidende Satz steht in § 34 Absatz 1 ZKG. Danach kann ein Verpflichteter den Antrag nur aus den in den §§ 35 bis 37 ZKG genannten Gründen ablehnen. Das ist ein abschließender Katalog. Er umfasst den Fall, dass die berechtigte Person bereits ein nutzbares Zahlungskonto besitzt (§ 35 ZKG), eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil des Instituts, seiner Mitarbeiter oder Kunden innerhalb der letzten drei Jahre, nicht erfüllbare Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (§ 36 ZKG) sowie die berechtigte Kündigung eines früheren Basiskontos bei demselben Institut innerhalb des letzten Jahres (§ 37 ZKG).
Bonität, Scorewert und Negativmerkmal kommen in diesem Katalog nicht vor. Ein negativer SCHUFA-Eintrag allein ist somit kein zulässiger Grund, einen Antrag auf ein Basiskonto abzulehnen. Lehnt ein Institut dennoch ab, muss es dies nach § 34 Absatz 2 und 3 ZKG unverzüglich, spätestens zehn Geschäftstage nach Antragseingang, unentgeltlich in Textform und mit Begründung erklären. Ausgenommen ist die Begründung nur, soweit dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder gegen ein Verbot der Informationsweitergabe verstoßen würde.
§ 34 Absatz 4 ZKG verpflichtet das Institut zusätzlich, mit der Ablehnung über das Verwaltungsverfahren nach § 48 ZKG und über das Recht zu unterrichten, sich an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Die Kontaktdaten dieser Stelle sind mitzuteilen, und das Antragsformular nach Anlage 4 des Gesetzes ist beizufügen. Die Aufsicht über die Einhaltung dieser Regeln liegt bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
📌 Good to know
Das Basiskonto ist ein Guthabenkonto. Es führt Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen aus, sieht aber keinen Dispositionskredit vor. Genau deshalb spielt die Bonität bei der Eröffnung keine Rolle: Das Institut geht nicht in Vorleistung und trägt kein Ausfallrisiko. Dieselbe Überlegung gilt, wenn du dir neben dem Basiskonto ein reguläres Girokonto ansiehst.
Was der EuGH zum Score entschieden hat
Am 7. Dezember 2023 hat der Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C-634/21, SCHUFA Holding (Scoring), über eine Frage entschieden, die für die Wirkung von Negativmerkmalen unmittelbar relevant ist. Mehrere Bürgerinnen und Bürger hatten vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden gegen Bescheide der Datenschutzaufsicht geklagt, weil diese sich geweigert hatte, gegen bestimmte Tätigkeiten der Auskunftei vorzugehen.
Der Gerichtshof entschied, dass das Scoring als eine von der Datenschutz-Grundverordnung grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung im Einzelfall im Sinne von Artikel 22 Absatz 1 DSGVO anzusehen ist, sofern die Kunden der Auskunftei, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Diese Bedingung gehört zum Kern der Entscheidung und darf nicht weggelassen werden. Der Gerichtshof hat das Scoring nicht generell untersagt.
Ob das deutsche Bundesdatenschutzgesetz eine gültige Ausnahme von diesem Verbot enthält, hat der Gerichtshof ausdrücklich dem vorlegenden Gericht zur Beurteilung überlassen. Artikel 22 Absatz 2 DSGVO lässt Ausnahmen zu, unter anderem aufgrund einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats, die angemessene Schutzmaßnahmen vorsieht. Genau an dieser Stelle setzt die Diskussion um § 31 BDSG an.
In den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 entschied der Gerichtshof am selben Tag über die Speicherung von Informationen zur erteilten Restschuldbefreiung. Es steht danach im Widerspruch zur Datenschutz-Grundverordnung, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Der deutsche Gesetzgeber hat dort eine sechsmonatige Speicherung vorgesehen; die entsprechende Löschfrist steht in § 3 Absatz 1 und 2 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung. Soweit die Speicherung nicht rechtmäßig ist, hat die betroffene Person nach dem Urteil das Recht auf Löschung dieser Daten.
Für dich als betroffene Person folgt daraus vor allem eines: Die Datenschutz-Grundverordnung gibt dir Rechte, die unabhängig davon bestehen, ob ein Merkmal inhaltlich zutrifft. Das Auskunftsrecht aus Artikel 15 DSGVO regelt die Auskunft über gespeicherte Daten und verlangt bei automatisierter Entscheidungsfindung einschließlich Profiling aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie über Tragweite und angestrebte Auswirkungen. Artikel 16 DSGVO regelt die Berichtigung unrichtiger Daten, Artikel 17 DSGVO die Löschung.
Erste Schritte nach einem Eintrag
Die naheliegende Reihenfolge beginnt nicht mit dem Widerspruch, sondern mit der Bestandsaufnahme. Solange unklar ist, welches Merkmal zu welcher Forderung gespeichert ist und seit wann, lässt sich weder die Rechtmäßigkeit noch die Restlaufzeit beurteilen. Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 DSGVO liefert daher diese Grundlage, und zwar unabhängig davon, ob der negative SCHUFA-Eintrag inhaltlich zutrifft.
Im zweiten Schritt geht es um den Abgleich mit den Voraussetzungen aus § 31 Absatz 2 BDSG. Dafür brauchst du die eigenen Unterlagen zur betreffenden Forderung: Rechnung, Mahnungen mit Datum, Schriftwechsel. Lässt sich zeigen, dass eine der Bedingungen aus Fall vier nicht erfüllt war, etwa weil nur eine Mahnung verschickt wurde oder der Hinweis auf die mögliche Meldung fehlte, ist das der sachliche Kern einer Beanstandung.
Der dritte Punkt betrifft die Fristen. Ein Merkmal ist ein zeitlich begrenzter Vorgang. Für Eintragungen im Schuldnerverzeichnis steht die Frist in § 882e Absatz 1 ZPO, für Insolvenzbekanntmachungen in § 3 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung, für die Abtretungsfrist im Restschuldbefreiungsverfahren in § 287 Absatz 2 InsO. Welche Speicherfristen die Auskunfteien selbst für gemeldete Forderungen anwenden und worauf diese beruhen, behandelt ein eigener Beitrag.
Der vierte Punkt ist die vorzeitige Erledigung. § 882e Absatz 3 Nummer 1 ZPO sieht die Löschung im Schuldnerverzeichnis vor, wenn dem zentralen Vollstreckungsgericht die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist. Für gemeldete Forderungen gilt ein verwandter Gedanke: Die Erledigung der Forderung ändert den Status des Merkmals, auch wenn sie es nicht sofort verschwinden lässt.
Das Verfahren zur Berichtigung und Löschung, die Zuständigkeiten und die möglichen Rechtsbehelfe sind umfangreich genug für eine eigene Darstellung. Den vollständigen Ablauf findest du im Beitrag SCHUFA-Eintrag löschen lassen. Dieser Artikel bleibt bei den Ursachen und den Folgen.
💡 Tip
Lege dir zu jeder strittigen Forderung einen eigenen Vorgang an: Rechnungsdatum, Fälligkeit, jede Mahnung mit Datum und Zugangsnachweis, der Wortlaut des Hinweises auf eine mögliche Meldung, dein eigenes Schreiben mit dem Bestreiten. Diese Reihenfolge ist genau die Prüfreihenfolge des § 31 Absatz 2 BDSG.
Fazit
Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist ein definierter Vorgang mit gesetzlichen Voraussetzungen, nicht ein diffuses Urteil über deine Person. Die Unterscheidung zwischen einem harten Merkmal aus amtlichen Registern und einem weichen Merkmal aus gemeldeten Forderungen erklärt somit sowohl die Entstehung als auch die unterschiedliche Wirkung. § 31 Absatz 2 BDSG zieht dabei eine klare Linie: Ohne zwei schriftliche Mahnungen, vier Wochen Abstand, einen vorherigen Hinweis und ein ausgebliebenes Bestreiten darf eine Forderung über diesen Weg nicht einbezogen werden.
Die Ursachen liegen überwiegend in Ereignissen, die das Einkommen unterbrechen. Erkrankung, Sucht oder Unfall mit 18,2 Prozent und Arbeitslosigkeit mit 16,8 Prozent führen die Destatis-Statistik für 2025 unter den benannten Auslösern an, allerdings beschränkt auf Menschen in Schuldnerberatung. Die Folgen eines negativen SCHUFA-Eintrags treffen dich hingegen nur dort, wo ein Unternehmen in Vorleistung geht: Kredit, Ratenkauf, Mobilfunkvertrag mit Gerät, Wohnungsbewerbung.
Zwei Punkte sind dabei besonders wichtig. Erstens bleibt dir nach § 31 Absatz 1 ZKG der Anspruch auf ein Basiskonto erhalten, weil § 34 Absatz 1 ZKG die Ablehnungsgründe abschließend auf die §§ 35 bis 37 ZKG begrenzt und Bonität dort nicht vorkommt. Zweitens hat der EuGH am 7. Dezember 2023 die Bedeutung des Scorings rechtlich eingeordnet und dir über Artikel 15, 16 und 17 DSGVO Werkzeuge an die Hand gegeben, die unabhängig von der inhaltlichen Richtigkeit eines Merkmals greifen.
Dieser Beitrag ersetzt keine rechtliche oder wirtschaftliche Beratung im Einzelfall. Alle Angaben zur Rechtslage geben den Stand vom 19. Oktober 2026 wieder.
Quellen
Alle Rechtsangaben sind am 19. Oktober 2026 im amtlichen Gesetzestext gegengelesen worden. Verwendet wurden ausschließlich staatliche und amtliche Quellen.
- § 31 BDSG — Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
- § 882b ZPO — Schuldnerverzeichnis, geführte Personen und Angaben
- § 882c ZPO — Eintragungsanordnung durch den Gerichtsvollzieher
- § 882e ZPO — Löschung nach drei Jahren und vorzeitige Löschung
- § 3 InsoBekV — Löschfristen für Insolvenzbekanntmachungen
- § 287 InsO — Abtretungsfrist im Restschuldbefreiungsverfahren
- § 31 ZKG — Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
- § 34 ZKG — Ablehnung nur aus den Gründen der §§ 35 bis 37
- § 18a KWG — Kreditwürdigkeitsprüfung durch Kreditinstitute
- § 505a BGB — Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensgebers
- EuGH-Pressemitteilung 186/23 — Urteile vom 7. Dezember 2023, C-634/21 sowie C-26/22 und C-64/22
- Destatis-Überschuldungsstatistik — Hauptauslöser der Überschuldung, Stand 15. Juli 2026
- Verordnung (EU) 2016/679 — Datenschutz-Grundverordnung, Artikel 15, 16, 17 und 22
Häufig gestellte Fragen
Wann entsteht ein negativer SCHUFA-Eintrag?
Er entsteht nicht durch eine verspätete Zahlung allein. Nach § 31 Absatz 2 BDSG darf eine offene Forderung nur einbezogen werden, wenn sie tituliert ist, im Insolvenzverfahren festgestellt wurde, vom Schuldner anerkannt ist, das Vertragsverhältnis wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden kann, oder wenn zweimal schriftlich gemahnt wurde, die erste Mahnung vier Wochen zurückliegt, zuvor auf die mögliche Meldung hingewiesen wurde und die Forderung nicht bestritten ist. Daneben entstehen harte Merkmale aus amtlichen Registern, etwa durch eine Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO.
Wird jede offene Rechnung an eine Auskunftei gemeldet?
Nein. Eine Meldung ist an die Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 BDSG gebunden, und zusätzlich entscheidet jedes Unternehmen selbst, ob es überhaupt meldet. Viele offene Rechnungen werden gemahnt, verrechnet oder eingezogen, ohne dass es je zu einem Merkmal kommt. Wichtig ist der Punkt, dass ein ausdrückliches Bestreiten der Forderung den Weg über § 31 Absatz 2 Nummer 4 BDSG ausschließt. Der Gläubiger kann die Forderung dann weiterhin gerichtlich durchsetzen.
Wie lange wirkt ein Negativmerkmal?
Das hängt von der Art des Merkmals ab. Für das Schuldnerverzeichnis nennt § 882e Absatz 1 ZPO drei Jahre ab dem Tag der Eintragungsanordnung, mit vorzeitiger Löschung nach Absatz 3, etwa bei nachgewiesener vollständiger Befriedigung. Veröffentlichungen aus einem Insolvenzverfahren werden nach § 3 Absatz 1 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung spätestens sechs Monate nach Aufhebung oder Rechtskraft der Einstellung gelöscht. Für gemeldete Forderungen gelten die Speicherfristen der Auskunfteien, die ein eigener Beitrag behandelt.
Sind mit einem Negativeintrag noch Verträge möglich?
Ja, allerdings nicht alle und nicht zu allen Bedingungen. Betroffen sind vor allem Verträge, bei denen ein Unternehmen in Vorleistung geht, also Ratenkredite, Rechnungskauf oder Mobilfunkverträge mit subventioniertem Gerät. Verträge ohne Vorleistung bleiben in der Regel zugänglich, etwa Zahlung per Vorkasse oder Lastschrift. Ein Anspruch besteht ausdrücklich beim Basiskonto: Nach § 34 Absatz 1 ZKG darf ein Institut nur aus den Gründen der §§ 35 bis 37 ZKG ablehnen, und Bonität zählt nicht dazu.
Hat der EuGH das Scoring verboten?
Nein, so pauschal nicht. Der Gerichtshof hat am 7. Dezember 2023 in der Rechtssache C-634/21 entschieden, dass das Scoring als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene automatisierte Entscheidung im Einzelfall nach Artikel 22 Absatz 1 DSGVO anzusehen ist, sofern die Kunden der Auskunftei, etwa Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen. Ob das Bundesdatenschutzgesetz eine gültige Ausnahme enthält, hat der Gerichtshof dem vorlegenden Gericht zur Beurteilung überlassen.
Was ist der Unterschied zwischen harten und weichen Merkmalen?
Harte Merkmale stammen aus amtlichen Quellen und sind gerichtlich oder behördlich festgestellt, etwa eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO oder Daten aus einem Insolvenzverfahren. Weiche Merkmale beruhen auf der Meldung eines Vertragspartners über eine offene Forderung und sind an § 31 Absatz 2 BDSG gebunden. Beide Begriffe stehen so nicht im Gesetz, beschreiben die Herkunft der Daten aber treffend. Harte Merkmale wiegen in einer Kreditprüfung in der Regel schwerer.





















