Inkasso und SCHUFA: Wann eine Forderung gemeldet werden darf

20.10.43 Aufrufe0 Mal als hilfreich markiertZuletzt geprüft: 20.10.2026
Inkasso und SCHUFA: Wann eine Forderung gemeldet werden darf

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Das Wichtigste in Kürze

  • Wann eine Meldung zulässig ist: Erfahre, welche fünf Fälle § 31 Abs. 2 BDSG nennt und warum eine offene Rechnung allein nicht reicht.
  • Mahnung, Frist und Hinweis: Verstehe, warum die erste Mahnung vier Wochen zurückliegen muss und wann der Hinweis kommen muss.
  • Bestrittene Forderung: Lerne, was Bestreiten bewirkt und in welchen Fällen es die Berücksichtigung nicht verhindert.
  • Pflichten des Inkassobüros: Entdecke die acht Angaben, die § 13a RDG mit der ersten Forderung in Textform verlangt.
  • Höhe der Inkassokosten: Vergleiche die Gebührensätze 0,3 bis 1,3 und rechne sie an einer Forderung von 500 Euro nach.
  • Nach der Zahlung: Finde heraus, warum eine Zahlung den Eintrag nicht sofort beseitigt und was sich dadurch ändert.
  • Deine Rechte bei Fehlern: Erfahre, wie Auskunft, Berichtigung, Einschränkung und Widerspruch praktisch zusammenspielen.
  • Fazit und nächste Schritte: Überblick über die Punkte, die du bei einer angekündigten Meldung zuerst prüfen solltest.

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Wann eine Inkassoforderung bei einer Auskunftei landen darf

Ein Brief von einem Inkassodienstleister wirkt oft wie eine Vorentscheidung. Da steht eine Summe, dazu Gebühren, und irgendwo im Text der Satz, dass die Forderung an eine Auskunftei wie die SCHUFA gemeldet werden kann. Viele Menschen lesen das als Ankündigung einer Sache, die ohnehin passiert. Genau das ist sie aber nicht. Denn der Weg von der offenen Rechnung bis zu einem SCHUFA-Eintrag, der in deinen Bonitätswert einfließt, ist im Gesetz beschrieben, und er hat mehrere Stufen, die alle erfüllt sein müssen.

Dieser Artikel geht diese Stufen einzeln durch. Du erfährst, welche fünf Fälle das Bundesdatenschutzgesetz für eine Meldung an die SCHUFA oder eine andere Auskunftei nennt, welche Fristen gelten, welche Rolle dein Widerspruch gegen die Forderung spielt, wie hoch Inkassokosten überhaupt sein dürfen und welche Rechte du hast, wenn eine Meldung aus deiner Sicht unberechtigt war. Dabei stützen sich alle Angaben ausschließlich auf Gesetzestexte und auf Veröffentlichungen von Behörden. Rechtsstand ist der 19. Oktober 2026.

Danach kannst du einen Inkassobrief einordnen: Du siehst, ob die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung bei der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei vorliegen, welche Angaben in dem Schreiben fehlen und an welchen Stellen du selbst aktiv werden kannst. Eine Rechtsberatung für deinen Einzelfall ist das nicht und kann es nicht sein. Dafür brauchst du eine Anwältin, einen Anwalt oder eine Verbraucherzentrale.

Die entscheidende Norm: § 31 Abs. 2 BDSG

Die zentrale Vorschrift ist § 31 BDSG, überschrieben mit „Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften“. Absatz 2 betrifft genau unseren Fall: die Verwendung eines Wahrscheinlichkeitswerts über Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, in den Informationen über Forderungen einfließen.

Hier lohnt sich ein genauer Blick auf den Wortlaut, weil er häufig verkürzt wiedergegeben wird. Die Norm sagt nicht „eine Forderung darf erst gemeldet werden, wenn …“. Sie regelt, dass ein solcher Wahrscheinlichkeitswert nur verwendet werden darf, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und nur bestimmte Forderungen berücksichtigt werden. Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung selbst ergibt sich aus der Datenschutz-Grundverordnung.

Im Ergebnis läuft das allerdings auf dasselbe hinaus: Eine Forderung, die die Kriterien des Absatzes 2 nicht erfüllt, darf nicht in den Bonitätswert einfließen. Die SCHUFA und die übrigen Auskunfteien richten ihre Einmeldevorgaben daran aus. Für dich wird der Unterschied deshalb erst dann wichtig, wenn du argumentierst: Du berufst dich nicht auf ein Meldeverbot, sondern darauf, dass die Berücksichtigung der Forderung unzulässig ist.

Eine Vorbedingung gilt für alle fünf Fälle: Es muss sich um eine geschuldete Leistung handeln, die trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist. Eine Rechnung, deren Zahlungsfrist noch läuft, ist folglich nicht fällig. Eine Forderung, die es gar nicht gibt, ist nicht geschuldet. Beides fällt von vornherein heraus.

Die fünf Fälle im Überblick

§ 31 Abs. 2 BDSG zählt fünf Konstellationen auf. Nur eine davon muss vorliegen, dann ist die Berücksichtigung zulässig. Die Nummern 1 bis 3 betreffen Forderungen, deren Bestand schon feststeht. Im Gegensatz dazu geht es bei den beiden letzten Fällen um Forderungen, über die noch niemand entschieden hat. Die Nummern 4 und 5 sind die Fälle ohne Titel und ohne Anerkennung, und Nummer 4 ist der klassische Inkassofall.

Fall Voraussetzung nach § 31 Abs. 2 BDSG Was das für dich bedeutet
Nr. 1 Rechtskräftiges oder für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO Ein Gericht war beteiligt. Bestreiten hilft hier nicht mehr weiter.
Nr. 2 Forderung nach § 178 InsO festgestellt und im Prüfungstermin nicht bestritten Betrifft Insolvenzverfahren. Der Prüfungstermin war die Gelegenheit zum Widerspruch.
Nr. 3 Du hast die Forderung ausdrücklich anerkannt Ein Schuldanerkenntnis oder eine ausdrückliche Bestätigung öffnet diesen Weg.
Nr. 4 Zwei schriftliche Mahnungen nach Fälligkeit, erste Mahnung mindestens vier Wochen alt, vorheriger Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung, Forderung nicht bestritten Der häufigste Inkassofall vor einem SCHUFA-Eintrag. Alle vier Punkte müssen zusammen erfüllt sein.
Nr. 5 Der Vertrag kann wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und du wurdest zuvor auf die mögliche Berücksichtigung hingewiesen Typisch bei Dauerverträgen. Hier sind keine zwei Mahnungen nötig.

Am Ende des Absatzes steht noch ein Satz, der leicht übersehen wird: Die Zulässigkeit der Verarbeitung anderer bonitätsrelevanter Daten nach allgemeinem Datenschutzrecht bleibt unberührt. § 31 Abs. 2 BDSG schließt also nicht jede Datenverarbeitung über dich aus, sondern setzt Grenzen für die Berücksichtigung offener Forderungen. Wie Auskunfteien grundsätzlich arbeiten, haben wir in unserem Grundlagenartikel dazu beschrieben, wie die SCHUFA arbeitet. Was ein negativer SCHUFA-Eintrag konkret bedeutet, ordnen wir in einem eigenen Artikel ein.

📌 Good to know

Die Ankündigung einer Meldung ist selbst keine Meldung. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. c BDSG ist der Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei sogar Voraussetzung dafür, dass es später überhaupt dazu kommen darf. Wenn du einen solchen Hinweis liest, läuft also noch eine Frist, in der du reagieren kannst.

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Zwei Mahnungen, vier Wochen, ein Hinweis: der Weg über Nummer 4

Nummer 4 ist der Fall, um den es bei Inkasso und SCHUFA fast immer geht. Es gibt kein Urteil, du hast nichts anerkannt, es läuft kein Insolvenzverfahren. Dann hängt alles an vier Buchstaben, die das Gesetz unter Nummer 4 aufführt. Sie müssen gemeinsam erfüllt sein, nicht wahlweise.

Buchstabe a: mindestens zweimal schriftlich gemahnt

Verlangt sind zwei schriftliche Mahnungen, und zwar nach Eintritt der Fälligkeit. Ein Anruf ist deshalb keine Mahnung im Sinne dieser Vorschrift, auch wenn er noch so deutlich war. Eine Zahlungserinnerung, die vor der Fälligkeit verschickt wurde, zählt ebenfalls nicht mit. Die erste Rechnung selbst ist keine Mahnung.

Buchstabe b: die erste Mahnung liegt mindestens vier Wochen zurück

Hier steckt der Punkt, der am häufigsten falsch wiedergegeben wird. Die vier Wochen beschreiben nicht den Abstand zwischen der ersten und der zweiten Mahnung. Das Gesetz sagt, dass die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen muss. Gemeint ist vielmehr der Abstand zwischen der ersten Mahnung und dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung berücksichtigt werden soll.

Ein Mindestabstand zwischen den beiden Mahnungen steht nicht im Gesetz. Zwei Mahnungen an zwei aufeinanderfolgenden Tagen erfüllen Buchstabe a also dem Wortlaut nach. Entscheidend bleibt dagegen, dass seit der ersten Mahnung vier Wochen vergangen sind, bevor die Forderung in den Bonitätswert einfließt.

Buchstabe c: Hinweis zuvor, frühestens bei der ersten Mahnung

Du musst vorher darüber unterrichtet worden sein, dass die Forderung von einer Auskunftei wie der SCHUFA berücksichtigt werden kann. Das Gesetz legt dafür ein Zeitfenster fest: zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung. Dabei sind beide Grenzen wichtig. Ein Hinweis, der erst nach der zweiten Mahnung kommt, ist zu spät. Ein Hinweis, der schon in den Vertragsbedingungen oder in der ursprünglichen Rechnung stand, ist zu früh.

Dieses Zeitfenster hat einen erkennbaren Zweck. Du sollst den Hinweis in dem Moment bekommen, in dem er für dich eine Bedeutung hat, nämlich wenn eine Zahlung tatsächlich aussteht. Ein Satz im Kleingedruckten beim Vertragsschluss erfüllt diesen Zweck deshalb nicht.

Buchstabe d: du hast die Forderung nicht bestritten

Der vierte Punkt ist der, auf den du den größten Einfluss hast. Wenn du die Forderung bestritten hast, ist Nummer 4 nicht erfüllt. Was Bestreiten genau bedeutet und wo seine Grenzen liegen, steht im nächsten Abschnitt.

💡 Tip

Lege dir eine einfache Zeitleiste an: Datum der Rechnung, Fälligkeit, erste Mahnung, zweite Mahnung, Datum des Hinweises auf die Auskunftei. Oft lässt sich schon an diesen fünf Daten erkennen, ob die Voraussetzungen der Nummer 4 überhaupt vorliegen. Bewahre Briefe und Umschläge mit Datum auf, auch die, die du für erledigt hältst.

Verzug und Verzugszinsen

Neben der Frage des SCHUFA-Eintrags steht die Frage, was du zusätzlich zur Hauptforderung zahlen musst. Grundlage ist der Verzug nach § 288 BGB. Für Verbraucher beträgt der Verzugszinssatz fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht und liegt seit dem 1. Juli 2026 bei 1,52 Prozent. Daraus ergibt sich ein Verzugszinssatz von 6,52 Prozent pro Jahr.

Zwei Regelungen aus derselben Vorschrift gelten für dich als Verbraucher ausdrücklich nicht. Der höhere Satz von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz betrifft nur Rechtsgeschäfte ohne Verbraucherbeteiligung. Und die Pauschale von 40 Euro nach § 288 Abs. 5 BGB gilt nicht, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet. Wenn beides in einem Inkassoschreiben an dich auftaucht, ist das ein Grund, genauer hinzusehen.

Bestrittene Forderung: das wirksamste Mittel und seine Grenzen

Bestreiten heißt: Du erklärst, dass du die Forderung nicht oder nicht in dieser Höhe schuldest. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BDSG entfällt damit die Grundlage für den klassischen Inkassofall. Das ist der Grund, warum diesem Punkt so viel Gewicht zukommt.

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Was Bestreiten leistet

Solange die Forderung bestritten ist, lässt sich Nummer 4 nicht erfüllen. Der Gläubiger kann die Forderung dann nicht über diesen Weg in deinen Bonitätswert bringen. Ihm bleibt dann nur der Weg über ein Gerichtsverfahren, also Nummer 1. Das kostet Zeit und Geld und setzt voraus, dass die Forderung auch tatsächlich besteht.

Für das Bestreiten gibt das Gesetz keine Form vor. Sinnvoll ist Schriftform mit Datum und ein Nachweis, dass dein Schreiben angekommen ist. Eine Begründung ist nach dem Wortlaut zwar nicht verlangt, sie hilft aber. Wenn du schreibst, warum du die Forderung für unberechtigt hältst, lässt sich der Vorgang später besser nachvollziehen, auch von einer Aufsichtsbehörde.

Was Bestreiten nicht leistet

Bestreiten ist allerdings kein Universalmittel, und gerade hier ist Genauigkeit wichtig. Buchstabe d gehört zu Nummer 4. Die anderen vier Fälle des § 31 Abs. 2 BDSG bleiben davon unberührt.

  • Liegt ein Urteil oder ein Schuldtitel nach § 794 ZPO vor, greift Nummer 1. Dein Bestreiten ändert daran nichts mehr.
  • Ist die Forderung im Insolvenzverfahren nach § 178 InsO festgestellt und du hast im Prüfungstermin nicht widersprochen, greift Nummer 2.
  • Hast du die Forderung vorher ausdrücklich anerkannt, greift Nummer 3. Ein späteres Bestreiten hebt das Anerkenntnis nicht auf.
  • Kann der Vertrag wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden und du wurdest vorher auf die mögliche Berücksichtigung hingewiesen, greift Nummer 5. Von Bestreiten ist dort nicht die Rede.

Daraus folgt eine praktische Reihenfolge. Prüfe zuerst, ob einer der Fälle 1 bis 3 oder 5 vorliegt. Erst wenn das nicht so ist, entscheidet dein Bestreiten über die Zulässigkeit. Und bestreite nur, wenn du die Forderung wirklich für unberechtigt hältst. Ein Bestreiten gegen eine berechtigte Forderung verschafft dir keinen dauerhaften Vorteil, weil der Gläubiger dann den gerichtlichen Weg gehen kann und sich die Kosten erhöhen.

Die Sache mit dem Schuldanerkenntnis

Nummer 3 verdient Aufmerksamkeit, weil man sie versehentlich erfüllen kann. Wer ein Formular unterschreibt, das als Anerkenntnis formuliert ist, bringt damit genau die Voraussetzung hervor, die eine Berücksichtigung erlaubt, und verliert zugleich Einwendungen gegen die Forderung.

Deshalb hat der Gesetzgeber darauf reagiert. Nach § 13a Abs. 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes muss ein Inkassodienstleister dich, wenn er dich zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auffordert, in Textform darauf hinweisen, dass du damit in der Regel die Möglichkeit verlierst, Einwendungen und Einreden geltend zu machen, die zu diesem Zeitpunkt begründet waren. Der Hinweis muss deutlich machen, welche Teile der Forderung erfasst werden, und typische Beispiele benennen, etwa das Nichtbestehen, die Erfüllung oder die Verjährung der Forderung.

Ähnliches gilt für Ratenzahlungen. Nach § 13a Abs. 3 RDG muss dich der Inkassodienstleister vor einer Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinweisen. Eine Ratenzahlung ist somit kein kostenneutraler Zwischenschritt.

Verjährung ist eine Einrede, kein Automatismus

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von Anspruch und Schuldner Kenntnis erlangt hat oder erlangen müsste.

Wichtig ist, wie Verjährung wirkt. Die Forderung verschwindet nämlich nicht, sie bleibt bestehen. Du erhältst lediglich das Recht, die Leistung zu verweigern. Diese Einrede musst du allerdings aktiv erheben. Wer eine verjährte Forderung bezahlt, kann das Geld nicht allein deshalb zurückverlangen. Und wer eine verjährte Forderung anerkennt, kann damit die Voraussetzung der Nummer 3 schaffen.

Was ein Inkassodienstleister dir sagen muss

Inkasso ist in Deutschland eine erlaubnispflichtige Tätigkeit. Das Rechtsdienstleistungsgesetz regelt, wer sie ausüben darf und was dabei offengelegt werden muss. Für dich sind diese Regeln deshalb ein Prüfraster: Fehlen Angaben, die das Gesetz verlangt, ist das ein konkreter Anknüpfungspunkt für eine Rückfrage.

Registrierung beim Bundesamt für Justiz

Nach § 10 Abs. 1 RDG dürfen Inkassodienstleistungen nur von Personen erbracht werden, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind. Die Registrierung erfolgt auf Antrag und setzt besondere Sachkunde voraus. § 11 Abs. 1 RDG beschreibt, welche Rechtsgebiete dazugehören: Bürgerliches Recht, Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrecht, Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht sowie Kostenrecht.

Dazu kommt ein Bezeichnungsschutz. Nach § 11 Abs. 4 RDG darf eine Berufsbezeichnung, die den Begriff „Inkasso“ enthält, nur von entsprechend registrierten Personen geführt werden. Wer sich so nennt, muss folglich im Register stehen. Nachsehen kannst du in der Registersuche des Bundesamts für Justiz.

Die acht Pflichtangaben nach § 13a Abs. 1 RDG

Der für dich praktisch wichtigste Teil steht in § 13a RDG. Mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson müssen Inkassodienstleister acht Punkte klar und verständlich in Textform übermitteln:

  1. Name oder Firma des Auftraggebers und dessen Anschrift. Die Anschrift darf nur fehlen, wenn dargelegt wird, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden.
  2. Den Forderungsgrund. Bei Verträgen heißt das: konkreter Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses. Bei unerlaubten Handlungen: Art und Datum der Handlung.
  3. Bei Zinsen eine Zinsberechnung, aus der die zu verzinsende Forderung, der Zinssatz und der Zeitraum hervorgehen.
  4. Bei einem Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz einen gesonderten Hinweis darauf und die Angabe, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Satz gefordert wird.
  5. Bei Inkassokosten Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund.
  6. Wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuer geltend gemacht wird, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
  7. Wenn deine Anschrift nicht vom Gläubiger kam, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis darauf und darauf, wie sich eventuelle Fehler geltend machen lassen.
  8. Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Besonders Nummer 2 und Nummer 8 sind nützlich. Ohne konkreten Forderungsgrund kannst du nicht beurteilen, ob die Forderung überhaupt dich betrifft, und gerade bei weiterverkauften Forderungen ist das keine seltene Frage. Und die Aufsichtsbehörde ist die Stelle, an die du dich wenden kannst, wenn ein Inkassodienstleister seine Pflichten nicht einhält.

Angaben auf Anfrage

Zwei weitere Angaben musst du anfordern. Nach § 13a Abs. 2 RDG teilt dir der Inkassodienstleister auf entsprechende Anfrage unverzüglich in Textform mit, in wessen Person die Forderung entstanden ist und, bei Verträgen, die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses. Das ist der Hebel, wenn du den ursprünglichen Vertrag nicht zuordnen kannst.

§ 13a RDG gilt gegenüber Privatpersonen. Absatz 5 definiert das: jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht. Für geschäftliche Forderungen gilt dieser Katalog nicht.

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Wie hoch Inkassokosten sein dürfen

Inkassokosten sind kein freier Preis. Sie sind Schadenersatz, und deshalb ist ihre Höhe nach oben begrenzt. Die entscheidende Vorschrift ist § 13e RDG: Der Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister berechnet hat, von dir nur bis zur Höhe der Vergütung ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zustehen würde.

Damit verweist das Gesetz auf das RVG, und dort wird es dann konkret. Die Geschäftsgebühr steht in Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses. Der Rahmen reicht von 0,5 bis 2,5, wobei mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war.

Die Sonderregel für unbestrittene Forderungen

Für Inkasso gilt eine eigene Staffel. Die Anmerkung zu Nummer 2300 bestimmt für Inkassodienstleistungen, die eine unbestrittene Forderung betreffen:

  • Mehr als 0,9 nur, wenn die Inkassodienstleistung besonders umfangreich oder besonders schwierig war.
  • In einfachen Fällen darf nur 0,5 gefordert werden. Ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung beglichen wird.
  • Der Gebührensatz beträgt höchstens 1,3.

Dazu kommt Nummer 2301: Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, beträgt die Gebühr 0,3. Ein Schreiben einfacher Art enthält weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen.

Die zweite Hälfte der Rechnung ist dagegen der Gegenstandswert. Nach § 13 Abs. 1 RVG beträgt die Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro 51,50 Euro. Das ist der Wert für den Gebührensatz 1,0. Für kleine unbestrittene Inkassoforderungen bis 50 Euro sieht § 13 Abs. 2 RVG abweichend 31,50 Euro vor, und nach § 13 Abs. 3 RVG beträgt der Mindestbetrag einer Gebühr 15 Euro.

Eine Beispielrechnung

Nimm eine unbestrittene Forderung von 500 Euro. Die 1,0-Gebühr beträgt 51,50 Euro. Multipliziert mit dem jeweiligen Gebührensatz ergibt sich die Geschäftsgebühr. Dazu kommt die Auslagenpauschale nach Nummer 7002 des Vergütungsverzeichnisses: 20 Prozent der Gebühren, höchstens 20 Euro. In allen vier Fällen bleibt sie unter diesem Höchstbetrag.

Inkassokosten bei einer Forderung von 500 Euro: Gebührensätze im Vergleich

0 €15 €30 €45 €60 €75 €90 €Gebührensatz 0,3 — Schreiben einfacher Art (VV 2301). Geschäftsgebühr 15,45 €, Auslagenpauschale 3,09 €, Summe 18,54 € netto18,54 €Satz 0,3Gebührensatz 0,5 — einfacher Fall, Zahlung binnen zwei Wochen. Geschäftsgebühr 25,75 €, Auslagenpauschale 5,15 €, Summe 30,90 € netto30,90 €Satz 0,5Gebührensatz 0,9 — unbestrittene Forderung, Regelhöchstsatz. Geschäftsgebühr 46,35 €, Auslagenpauschale 9,27 €, Summe 55,62 € netto55,62 €Satz 0,9Gebührensatz 1,3 — Höchstsatz nach VV 2300 Anmerkung Absatz 2. Geschäftsgebühr 66,95 €, Auslagenpauschale 13,39 €, Summe 80,34 € netto80,34 €Satz 1,3Reduzierte SätzeRegel- und Höchstsatz
Eigene Berechnung nach § 13 Abs. 1 RVG (1,0-Gebühr 51,50 Euro bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro) sowie Nummern 2300, 2301 und 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Alle Beträge netto, Umsatzsteuer nach Nummer 7008 kommt gegebenenfalls hinzu. Rechtsstand: 19. Oktober 2026.

Zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Satz liegt in diesem Beispiel mehr als das Vierfache. Daran zeigt sich, warum die Einordnung des Falls so wichtig ist. Genau dafür verlangt § 13a Abs. 1 Nr. 5 RDG Angaben zu Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten. Ohne diese Angaben lässt sich nicht nachvollziehen, welcher Gebührensatz angesetzt wurde und warum.

Die Umsatzsteuer kommt nach Nummer 7008 des Vergütungsverzeichnisses noch hinzu, sofern sie nicht nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. Deshalb sind die Werte oben Nettobeträge, und zwar durchgehend. Wird Umsatzsteuer verlangt, greift die Erklärungspflicht aus § 13a Abs. 1 Nr. 6 RDG.

📌 Good to know

Der Gebührensatz hängt auch von deinem eigenen Verhalten ab. Zahlst du eine unbestrittene Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung, liegt in der Regel ein einfacher Fall vor, und es darf nur der Satz 0,5 gefordert werden. Wer früh reagiert, begrenzt also nicht nur die Verzugszinsen.

Wenn die Forderung bestritten ist

Die Staffel 0,5 bis 0,9 in der Anmerkung zu Nummer 2300 gilt ausdrücklich für unbestrittene Forderungen. Bestreitest du, fällt dieser Rahmen weg und es gilt der allgemeine Rahmen der Nummer 2300 mit der Schwelle von 1,3. Dadurch entsteht eine der Stellen, an denen Bestreiten nicht automatisch günstiger ist. Entscheidend sollte deshalb bleiben, ob du die Forderung tatsächlich für unberechtigt hältst. Unabhängig davon lohnt sich manchmal ein Blick auf ein Konto ohne Grundgebühr.

Infografik: Wann darf Inkasso an die SCHUFA melden?

Eine offene Rechnung landet nicht automatisch bei einer Auskunftei. § 31 Abs. 2 BDSG lässt die Berücksichtigung einer Forderung nur unter fünf genau bestimmten Voraussetzungen zu — im Inkassoalltag ist Nr. 4 der häufigste Fall.

Finalarm Infografik · interaktiv
Wann darf Inkasso an die SCHUFA melden?
Die fünf Fälle nach § 31 Abs. 2 BDSG und was eine Mahnung kosten darf
5
gesetzliche Fälle
§ 31 Abs. 2 BDSG
4 Wochen
Mindestalter der ersten Mahnung
Nr. 4 Buchst. b
6,52 %
Verzugszins Verbraucher p. a.
Stand 01.07.2026
3 Jahre
regelmäßige Verjährungsfrist
§ 195 BGB
Ansicht:

Wann eine Forderung berücksichtigt werden darf

Nur eine dieser fünf Voraussetzungen muss erfüllt sein — Nr. 4 ist im Inkassoalltag der häufigste Weg.

Nr. 1
Rechtskräftiges Urteil oder Schuldtitel
§ 794 ZPO
Nr. 2
Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt
§ 178 InsO
Nr. 3
Ausdrückliches Anerkenntnis
Nr. 4
Zwei Mahnungen, vier Wochen, Hinweis, nicht bestritten
häufigster Fall
Nr. 5
Fristlose Kündigung möglich
Dauerverträge

Quelle: § 31 Abs. 2 BDSG, gesetze-im-internet.de.

Quellen: § 31 BDSG, gesetze-im-internet.de · § 13 RVG und Anlage 1 (VV), gesetze-im-internet.de · § 288 BGB, gesetze-im-internet.de · Deutsche Bundesbank (Basiszinssatz)
Stand: 19.10.2026

Du hast gezahlt: was dann mit dem Eintrag passiert

Eine Zahlung beendet den Zahlungsverzug, beseitigt aber nicht automatisch den SCHUFA-Eintrag. Sie löscht aber nicht rückwirkend die Tatsache, dass die Forderung fällig war und nicht erbracht wurde. Daraus erklärt sich eine Beobachtung, die viele überrascht: Der Eintrag ist nach der Überweisung meist noch da, er bekommt lediglich einen anderen Status.

Dabei sind zwei Fragen zu trennen, die oft vermischt werden. Die erste Frage ist, ob die Berücksichtigung der Forderung von Anfang an zulässig war. Darüber entscheidet § 31 Abs. 2 BDSG. Die zweite Frage ist, wie lange eine zulässig berücksichtigte Information gespeichert bleiben darf. Das ist ein eigenes Thema mit eigenen Regeln und wird an dieser Stelle nicht mit Zahlen beantwortet, weil die Speicherdauer nicht in § 31 BDSG steht.

Für die erste Frage gilt: War die Berücksichtigung unzulässig, wird sie es durch deine Zahlung nicht nachträglich zulässig. Dann greifen folglich die Rechte aus dem nächsten Abschnitt, und zwar unabhängig davon, ob du inzwischen gezahlt hast. Wenn du bereits an einer bestehenden Eintragung arbeitest, findest du die Wege dazu in unserem Artikel zum Thema SCHUFA-Eintrag löschen lassen.

Erledigungsmeldung anstoßen

Praktisch sinnvoll ist, nach der Zahlung eine Bestätigung zu verlangen, dass die Forderung vollständig erledigt ist, und zu fragen, wann die Erledigung an die SCHUFA oder die beteiligte Auskunftei weitergegeben wird. Bewahre außerdem den Zahlungsnachweis auf. Wenn später ein offener Posten auftaucht, hast du damit den Beleg in der Hand.

Verlange die Bestätigung in Textform und notiere das Datum deiner Anfrage. Diese beiden Angaben brauchst du, wenn du dich später an eine Aufsichtsbehörde wendest, weil sich dann belegen lässt, wann du welchen Schritt unternommen hast.

Teilzahlungen und Restbeträge

Achte darauf, worauf eine Zahlung angerechnet wird. Zahlst du nur die Hauptforderung, können Zinsen und Kosten offen bleiben, und damit bleibt eine fällige, nicht erbrachte Leistung übrig. Kläre deshalb vor einer Teilzahlung, welcher Betrag die Sache vollständig erledigt, und lass dir diesen Betrag schriftlich nennen. Für die laufenden Ausgaben danach kann sich zusätzlich ein Girokonto im Vergleich lohnen, wenn die Kontoführungsgebühren spürbar sind.

Gegenwehr: Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Löschung, Widerspruch

Hältst du eine Meldung für unberechtigt, stehen dir mehrere Rechte aus der Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie greifen an unterschiedlichen Stellen, weshalb man sie in der Praxis in einer bestimmten Reihenfolge einsetzt. Die Rechte richten sich gegen die Stelle, die die Daten verarbeitet, also je nach Anliegen gegen die SCHUFA oder eine andere Auskunftei, gegen den Gläubiger oder gegen den Inkassodienstleister. Parallel zur Klärung kannst du unabhängig davon ein Girokonto wechseln, wenn die laufenden Kontogebühren ins Gewicht fallen.

Schritt eins: Auskunft nach Art. 15 DSGVO

Solange du nicht weißt, was gespeichert ist, lässt sich nichts korrigieren. Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gibt dir Anspruch darauf, zu erfahren, welche Daten über dich verarbeitet werden. Erst damit kannst du prüfen, welche Forderung eingetragen ist, von wem sie stammt und mit welchem Datum.

Schritt zwei: Berichtigung nach Art. 16 DSGVO

Art. 16 DSGVO gibt dir das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten zu verlangen. Daneben steht ein zweites Recht, das leicht übersehen wird: die Vervollständigung unvollständiger Daten, auch mittels einer ergänzenden Erklärung. Das ist dann hilfreich, wenn die eingetragene Tatsache im Kern stimmt, der Zusammenhang aber fehlt.

Schritt drei: Einschränkung nach Art. 18 DSGVO

Streitest du über die Richtigkeit, hilft die Einschränkung der Verarbeitung. Für die Zeit, in der die Prüfung läuft, lässt sich damit die weitere Nutzung der Daten begrenzen. Dieses Recht wird im Alltag unterschätzt, obwohl es gerade deshalb nützlich ist, weil es schon vor der Klärung der Hauptfrage wirkt.

Schritt vier: Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO

Nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO kannst du aus Gründen, die sich aus deiner besonderen Situation ergeben, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen. Danach darf der Verantwortliche die Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, er weist zwingende schutzwürdige Gründe nach, die deine Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Dabei sind zwei Punkte wichtig. Erstens greift Absatz 1 nur, wenn die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. e oder f DSGVO beruht, also auf einer öffentlichen Aufgabe oder einer Interessenabwägung. Darauf weist auch der BfDI zum Widerspruchsrecht hin. Zweitens verlangt Absatz 1 eine Begründung aus deiner persönlichen Situation. Der begründungsfreie Widerspruch in Absatz 2 betrifft Direktwerbung und ist hier nicht der richtige Absatz.

Schritt fünf: Löschung nach Art. 17 DSGVO

Art. 17 DSGVO regelt die Löschung. Für unseren Fall sind zwei Gründe einschlägig: die Verarbeitung war unrechtmäßig, oder du hast erfolgreich Widerspruch nach Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt und der Verantwortliche kann keine überwiegenden Gründe vorweisen. War die Berücksichtigung der Forderung also mit § 31 Abs. 2 BDSG nicht vereinbar, führt der Weg über die Unrechtmäßigkeit.

Hinzu kommt allerdings eine Besonderheit aus dem nationalen Recht. Nach § 35 BDSG kann bei nicht automatisierter Verarbeitung an die Stelle der Löschung die Einschränkung der Verarbeitung treten, wenn eine Löschung nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und dein Interesse an der Löschung gering ist. Diese Ausnahme gilt ausdrücklich nicht, wenn die Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. Der BfDI weist darauf hin, dass es Bedenken zur Vereinbarkeit des § 35 BDSG mit dem Unionsrecht gibt; die Frage ist nicht abschließend geklärt.

Fristen und der Weg zur Aufsichtsbehörde

Für alle diese Anträge gilt eine Frist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO. Der Verantwortliche muss dir unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang deines Antrags mitteilen, welche Maßnahmen er ergriffen hat. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn Komplexität oder Anzahl der Anträge das erfordern. Über die Verlängerung muss er dich innerhalb des ersten Monats unterrichten.

Bleibt eine Reaktion aus oder überzeugt sie dich nicht, gibt dir Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat deines Aufenthaltsorts, deines Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes. Die zuständige Stelle findest du über den Kontaktfinder des BfDI zu den Betroffenenrechten. Daneben besteht nach Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn dir durch einen Verstoß ein Schaden entstanden ist.

💡 Tip

Stelle deine Anträge schriftlich, nummeriere sie und notiere das Absendedatum. Weil die Frist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO an den Eingang deines Antrags anknüpft, brauchst du dieses Datum später als Bezugspunkt. Trenne außerdem die Anliegen: Auskunft, Berichtigung und Widerspruch sind drei verschiedene Anträge und werden getrennt beantwortet.

Fazit

Eine offene Rechnung ist kein SCHUFA-Eintrag. Zwischen beidem liegt ein Verfahren, das § 31 Abs. 2 BDSG in fünf Fällen beschreibt, und für den klassischen Inkassofall bedeutet das vier Bedingungen gleichzeitig: zwei schriftliche Mahnungen nach Fälligkeit, eine erste Mahnung, die mindestens vier Wochen zurückliegt, ein Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung zuvor und frühestens bei der ersten Mahnung, und eine Forderung, die du nicht bestritten hast.

Wenn ein Inkassoschreiben bei dir liegt, lohnt sich deshalb diese Reihenfolge. Prüfe zuerst, ob die Forderung dich betrifft und ob sie fällig ist. Sieh dann nach, ob die acht Angaben aus § 13a Abs. 1 RDG vorhanden sind, besonders der Forderungsgrund und die Aufsichtsbehörde. Lege anschließend die Daten der Mahnungen und des Hinweises nebeneinander. Rechne zuletzt die Inkassokosten anhand des Gebührensatzes und des Gegenstandswerts nach.

Zwei Entscheidungen bleiben dir. Hältst du die Forderung für berechtigt, begrenzt eine zügige Zahlung sowohl die Verzugszinsen als auch den zulässigen Gebührensatz. Reicht das Geld dafür nicht sofort, kannst du vorher einen bestehenden Ratenkredit vergleichen. Hältst du sie für unberechtigt, ist das Bestreiten der wirksame Schritt, solange keiner der Fälle 1 bis 3 oder 5 vorliegt. Ist die Meldung schon erfolgt, führt der Weg über Auskunft, Berichtigung, Einschränkung, Widerspruch und Löschung, mit der Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 DSGVO und der Beschwerde nach Art. 77 DSGVO als Rückfallebene.

Für konkrete Entscheidungen in deinem Fall ist dieser Überblick keine Grundlage. Er zeigt lediglich, welche Fragen zu stellen sind. Die Antworten hängen an Unterlagen und Daten, die nur du hast, und bei Zweifeln an einer Forderung oder einer Meldung ist eine Rechtsberatung oder eine Verbraucherzentrale die richtige Adresse. Weitere Themen rund um Finanzierung findest du in unserem Bereich Kredite und Darlehen.

Quellen und Stand

Rechtsstand und Stand aller Angaben: 19. Oktober 2026. Alle Normen wurden im amtlichen Volltext geprüft, nicht aus Sekundärquellen übernommen.

Dieser Artikel gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufig gestellte Fragen

Q

Darf ein Inkassobüro eine Forderung direkt an eine Auskunftei melden?

Nicht ohne weiteres. Nach § 31 Abs. 2 BDSG darf eine fällige, nicht erbrachte Forderung nur in einen Bonitätswert einfließen, wenn einer von fünf Fällen vorliegt. Ohne Urteil, ohne Schuldtitel, ohne Anerkenntnis und ohne Insolvenzfeststellung bleibt nur der Weg über Nummer 4, und der setzt zwei schriftliche Mahnungen, eine mindestens vier Wochen alte erste Mahnung, einen vorherigen Hinweis auf die mögliche Berücksichtigung und eine nicht bestrittene Forderung voraus. Fehlt einer dieser Punkte, ist die Berücksichtigung über Nummer 4 unzulässig.

Q

Wie viele Mahnungen sind nötig und welche Frist gilt dabei?

§ 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG verlangt mindestens zwei schriftliche Mahnungen nach Eintritt der Fälligkeit. Die Frist von vier Wochen bezieht sich nicht auf den Abstand zwischen den beiden Mahnungen, sondern darauf, dass die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegt. Einen gesetzlichen Mindestabstand zwischen Mahnung eins und Mahnung zwei gibt es nicht. Ein Telefonat zählt nicht als Mahnung, weil das Gesetz Schriftlichkeit verlangt.

Q

Was passiert, wenn ich die Forderung bestreite?

Bestreitest du die Forderung, ist § 31 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d BDSG nicht erfüllt und dieser Weg steht nicht mehr offen. Dem Gläubiger bleibt dann der gerichtliche Weg. Bestreiten wirkt aber nur gegen Nummer 4. Liegt ein Urteil oder Schuldtitel vor, ist die Forderung im Insolvenzverfahren festgestellt, hast du sie ausdrücklich anerkannt oder kann der Vertrag wegen Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden, bleibt die Berücksichtigung über die Nummern 1, 2, 3 oder 5 möglich.

Q

Verschwindet der Eintrag, wenn ich die Forderung bezahle?

Eine Zahlung beendet den Verzug, macht aber nicht rückwirkend ungeschehen, dass die Forderung fällig und nicht erbracht war. In der Regel wird der Eintrag deshalb als erledigt gekennzeichnet und nicht sofort entfernt. Davon zu unterscheiden ist der Fall, dass die Berücksichtigung von Anfang an unzulässig war: Dann greifen die Rechte aus Art. 16, 17, 18 und 21 DSGVO unabhängig davon, ob du bereits gezahlt hast. Wie lange eine zulässige Information gespeichert bleibt, ist eine eigene Frage und folgt nicht aus § 31 BDSG.

Q

Wie hoch dürfen Inkassokosten bei einer unbestrittenen Forderung sein?

Nach § 13e Abs. 1 RDG höchstens so viel, wie einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehen würde. Die Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses lässt bei unbestrittenen Forderungen mehr als den Satz 0,9 nur zu, wenn die Tätigkeit besonders umfangreich oder besonders schwierig war; der Höchstsatz liegt bei 1,3. In einfachen Fällen sind nur 0,5 zulässig, und ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn du innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Zahlungsaufforderung zahlst. Bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro beträgt die 1,0-Gebühr nach § 13 Abs. 1 RVG 51,50 Euro.

Q

Welche Angaben muss ein Inkassoschreiben enthalten?

§ 13a Abs. 1 RDG nennt acht Punkte, die mit der ersten Geltendmachung gegenüber einer Privatperson in Textform zu übermitteln sind: Auftraggeber mit Anschrift, Forderungsgrund mit Vertragsgegenstand und Datum des Vertragsschlusses, Zinsberechnung, gesonderter Hinweis bei erhöhtem Zinssatz, Art, Höhe und Entstehungsgrund der Inkassokosten, Erklärung zur Umsatzsteuer, Hinweis auf anderweitig ermittelte Anschriften sowie Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der Aufsichtsbehörde. Auf Anfrage kommen nach Absatz 2 der ursprüngliche Forderungsinhaber und die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses hinzu.

Q

Wie lange hat eine Auskunftei Zeit, auf meinen Antrag zu reagieren?

Nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO muss der Verantwortliche unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang deines Antrags über die ergriffenen Maßnahmen informieren. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn Komplexität oder Anzahl der Anträge das erfordern; über die Verlängerung muss er dich innerhalb des ersten Monats unterrichten. Bleibt eine Reaktion aus, kannst du nach Art. 77 DSGVO Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einlegen.

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