Prepaid-Kreditkarte ohne SCHUFA: So funktioniert sie und was sie kostet

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Prepaid-Kreditkarte ohne SCHUFA: So funktioniert sie und was sie kostet

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Was eine Prepaid-Kreditkarte rechtlich ist

Die kurze Antwort zuerst: Eine Prepaid-Kreditkarte arbeitet auf Guthabenbasis. Du lädst einen Betrag auf, und nur dieser Betrag steht dir zum Zahlen zur Verfügung. Einen Kreditrahmen gibt es nicht. Deshalb schließt der Herausgeber keinen Darlehensvertrag mit dir, und deshalb entfällt die gesetzlich vorgeschriebene Kreditwürdigkeitsprüfung. Rechtlich ist dein Guthaben E-Geld nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, also eine Forderung gegen einen zugelassenen Herausgeber. Ausweisen musst du dich trotzdem, denn das verlangt das Geldwäschegesetz unabhängig von deiner Zahlungsfähigkeit.

Eine Prepaid-Kreditkarte trägt das Wort Kreditkarte im Namen, funktioniert aber nach einem völlig anderen Prinzip: Du zahlst Geld ein, und erst dieses Guthaben kannst du anschließend ausgeben. Der Herausgeber räumt dir keinen Kreditrahmen ein, und damit fällt der Schritt weg, den viele Antragsteller fürchten — die Prüfung der Kreditwürdigkeit. Genau deshalb landen Suchanfragen nach einer Prepaid-Kreditkarte ohne SCHUFA so oft bei diesem Kartentyp.

Rechtlich ist das Guthaben auf der Karte kein Kontoguthaben, sondern E-Geld. Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz definiert E-Geld in § 1 Absatz 2 Satz 3 als jeden elektronisch gespeicherten monetären Wert in Form einer Forderung an den Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrags ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird. Jedes Wort dieser Definition zählt: Dein Guthaben ist eine Forderung gegen den Herausgeber, sie entsteht erst durch deine Einzahlung, und sie muss bei Dritten als Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Das Ausgeben von E-Geld nennt das Gesetz E-Geld-Geschäft (§ 1 Absatz 2 Satz 2 ZAG). Wer es betreiben darf, ist in § 1 Absatz 2 Satz 1 ZAG abschließend geregelt: E-Geld-Institute, zugelassene CRR-Kreditinstitute, die Europäische Zentralbank und andere Zentralbanken sowie Bund, Länder und Gemeinden, soweit sie außerhalb hoheitlichen Handelns tätig werden. Ein Unternehmen, das keiner dieser Gruppen angehört und im Inland E-Geld ausgeben will, braucht nach § 11 Absatz 1 ZAG eine schriftliche oder elektronische Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Hinter jeder seriösen Guthabenkarte steht also entweder eine Bank oder ein eigens zugelassenes E-Geld-Institut.

Wichtig für die Abgrenzung: Nicht jede Karte mit Guthaben ist eine Prepaid-Kreditkarte. Gutschein- und Kundenkarten, die nur in den Geschäftsräumen des Herausgebers oder innerhalb eines begrenzten Netzes von Händlern funktionieren, gelten nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG gar nicht als Zahlungsdienst. Mit ihnen kannst du nicht überall dort zahlen, wo das Kartensystem akzeptiert wird, und sie unterliegen auch nicht denselben Aufsichtsregeln. Wenn du eine Karte für Reisen, Online-Einkäufe und Abonnements suchst, brauchst du eine echte E-Geld-Karte eines zugelassenen Herausgebers. Wie der Begriff technisch gemeint ist, erklärt auch unser Beitrag zur Kreditkarte ohne Bonitätsprüfung.

Diese Einordnung ist kein juristisches Detail am Rand. Sie erklärt alles, was in diesem Artikel folgt: warum keine Kreditwürdigkeitsprüfung stattfindet, warum du dich trotzdem ausweisen musst, warum dein Guthaben anders geschützt ist als ein Kontoguthaben und warum manche Vermieter und Hotels mit einer Guthabenkarte nicht arbeiten können.

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Warum keine Kreditwürdigkeitsprüfung nötig ist

Die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung steht in § 505a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Dort heißt es: Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen, und er darf den Vertrag nur abschließen, wenn aus der Prüfung hervorgeht, dass keine erheblichen Zweifel an der vertragsgemäßen Erfüllung bestehen. Die Vorschrift knüpft also an einen bestimmten Vertragstyp an, nicht an das Produkt Kreditkarte.

Was ein Verbraucherdarlehensvertrag ist, bestimmt § 491 Absatz 2 BGB: ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Bei einer Guthabenkarte gibt es keinen Darlehensgeber und keinen Darlehensnehmer. Du überlässt dem Herausgeber Geld und erhältst dafür E-Geld zum Nennwert. Der Zahlungsfluss läuft genau in die umgekehrte Richtung wie beim Kredit. Deshalb greift § 505a BGB nicht, und deshalb entfällt die Prüfung, die bei einer Karte mit Kreditrahmen gesetzlich vorgeschrieben ist.

Das ist der einzige belastbare Grund für die Formulierung „ohne SCHUFA“ bei diesem Kartentyp. Er liegt in der Vertragsart, nicht in einer Kulanz des Herausgebers und nicht in einer Lücke im Gesetz. Wie die Prüfung dagegen abläuft, wenn ein Kreditrahmen im Spiel ist, zeigt der Beitrag Kreditkarte mit und ohne SCHUFA. Welche Daten eine Auskunftei überhaupt speichert und welche Rechte du daran hast, ist in SCHUFA erklärt zusammengefasst.

📌 Good to know

Keine Kreditwürdigkeitsprüfung bedeutet nicht, dass niemand hinsieht. Der Herausgeber muss dich nach dem Geldwäschegesetz identifizieren, und er darf im Rahmen seiner Vertragsfreiheit eigene Annahmekriterien anwenden. Entfallen ist allein die Prüfung nach § 505a BGB, weil kein Darlehensvertrag geschlossen wird.

Daraus folgt auch, was eine Guthabenkarte nicht leistet: Sie verschafft dir keinen Zahlungsspielraum und keinen Zeitgewinn zwischen Einkauf und Belastung. Karten mit Kreditrahmen sind dafür gemacht, und sie erfüllen diesen Zweck zuverlässig — sie setzen eben die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung voraus. Die beiden Kartentypen stehen also nicht in einem Rangverhältnis, sondern decken unterschiedliche Bedürfnisse ab. Eine Guthabenkarte ist die passende Wahl, wenn du planbar im Rahmen eines eingezahlten Betrags zahlen willst; eine Karte mit Kreditrahmen ist die passende Wahl, wenn du Zahlungsziel und Hinterlegungsfähigkeit brauchst.

Identifizierung nach dem Geldwäschegesetz

Statt der Bonität prüft der Herausgeber deine Identität. Das Geldwäschegesetz zählt in § 10 Absatz 1 die allgemeinen Sorgfaltspflichten auf; an erster Stelle steht die Identifizierung des Vertragspartners nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 GwG. Nach § 11 Absatz 1 GwG muss diese Identifizierung grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen; sie darf nur dann noch während der Begründung abgeschlossen werden, wenn das nötig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen, und ein geringes Risiko besteht.

Wann die Pflichten greifen, regelt § 10 Absatz 3 GwG. Bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung gelten sie immer. Außerhalb einer Geschäftsbeziehung hängen sie an Betragsschwellen: bei Geldtransfers ab 1.000 Euro, bei sonstigen Transaktionen ab 15.000 Euro. Für E-Geld zieht das Kreditwesengesetz diese Grenze deutlich enger. Nach § 25i Absatz 1 KWG müssen Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten aus § 10 Absatz 1 GwG auch dann erfüllen, wenn die Schwellenwerte des § 10 Absatz 3 Nummer 2 GwG gar nicht erreicht werden.

Eine Ausnahme lässt § 25i Absatz 2 KWG nur für sehr kleine Guthabenkarten zu — und zwar erst, wenn sechs Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind. Vier davon sind Betragsgrenzen, die du im Diagramm siehst. Die beiden weiteren verlangen, dass das Instrument ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird, dass es nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann und dass das Institut die Transaktionen ausreichend überwacht.

Schwellenwerte, bis zu denen eine Guthabenkarte ohne vollständige Identifizierung ausgegeben werden darf

0 €50 €100 €150 €Gespeicherter Betrag§ 25i Abs. 2 Nr. 2 KWGElektronisch gespeicherter Betrag — höchstens 150 Euro150 €Monatliches Volumen§ 25i Abs. 2 Nr. 1 KWGZahlungsvolumen je Monat bei wiederaufladbarer Inlandskarte — höchstens 150 Euro150 €Barauszahlung beim Rücktausch§ 25i Abs. 2 Nr. 6 KWGBarauszahlung beim Rücktausch — höchstens 50 Euro50 €Fernzahlung je Vorgang§ 25i Abs. 2 Nr. 6 KWGFernzahlung je Zahlungsvorgang — höchstens 50 Euro50 €Betrags- und VolumengrenzeAuszahlungs- und Fernzahlungsgrenze
Quelle: § 25i Absatz 2 Kreditwesengesetz, Fassung abgerufen am 19.10.2026 über gesetze-im-internet.de. Alle vier Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, damit der Herausgeber auf die Identifizierung verzichten darf.

Praktisch heißt das daher: Eine Guthabenkarte, mit der du auf Reisen bezahlen, Beträge über 150 Euro halten oder im Ausland einsetzen willst, fällt nicht unter die Ausnahme. Du wirst dich also ausweisen müssen — per Video, per Post-Verfahren oder in einer Filiale. Das ist kein Widerspruch zum Begriff „ohne SCHUFA": Die Identifizierung dient der Geldwäscheprävention und sagt nichts über deine Zahlungsfähigkeit aus. Karten, die ganz ohne Ausweis auskommen, sind an den engen Rahmen des § 25i Absatz 2 KWG gebunden und damit in Betrag und Einsatzmöglichkeit stark begrenzt.

Zudem hat der Gesetzgeber den Rücktausch in Bargeld begrenzt. Nach § 25i Absatz 2 Nummer 6 KWG darf die Ausnahme nur greifen, wenn eine Barauszahlung von mehr als 50 Euro ausgeschlossen ist oder bei Fernzahlungsvorgängen der gezahlte Betrag 50 Euro pro Transaktion nicht übersteigt. Für wiederaufladbare Karten schreibt § 25i Absatz 3 KWG außerdem vor, dass das ausgebende Institut alle ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender Stelle aufzeichnet.

Aufladen, Rücktausch und Gültigkeit des Guthabens

Für die Ausgabe und die Rückgabe von E-Geld gilt § 33 ZAG, und diese Vorschrift ist für dich als Karteninhaber die wichtigste im ganzen Gesetz. Absatz 1 bestimmt dreierlei: Der E-Geld-Emittent hat E-Geld stets zum Nennwert des entgegengenommenen Geldbetrags auszugeben. Er ist verpflichtet, E-Geld auf Verlangen des Inhabers jederzeit zum Nennwert in gesetzliche Zahlungsmittel zurückzutauschen. Und das Rücktauschverlangen kann sich vor Beendigung des Vertrags auch auf einen Teil des E-Geldes beziehen.

Für dich bedeutet das: Du zahlst 100 Euro ein und erhältst Guthaben im Wert von 100 Euro, nicht weniger. Und du kannst nicht gezwungen werden, ein Restguthaben zu verbrauchen. Du darfst es jederzeit und auch nur teilweise zurückverlangen. Ein Betrag, der auf der Karte liegen bleibt, ist also kein verlorenes Geld, sondern eine Forderung, die du geltend machen kannst.

§ 33 Absatz 2 ZAG ergänzt die Informationspflicht: Der Emittent muss dich über die Bedingungen für den Rücktausch einschließlich etwaig zu vereinbarender Entgelte unterrichten, bevor du durch einen Vertrag oder ein Angebot gebunden bist, und diese Bedingungen müssen im Vertrag eindeutig und deutlich erkennbar angegeben sein. Ein Entgelt für den Rücktausch ist damit zwar nicht ausgeschlossen, allerdings muss es vorher auf dem Tisch liegen.

💡 Tip

Lies vor dem Antrag den Abschnitt zum Rücktausch in den vorvertraglichen Informationen. Dort steht, ob ein Entgelt anfällt, auf welches Konto ausgezahlt wird und welche Frist gilt. Diese Angaben muss der Herausgeber nach § 33 Absatz 2 ZAG vor deiner Bindung liefern — du musst sie nicht erfragen.

Aufgeladen wird eine Guthabenkarte in der Regel durch Überweisung von einem Zahlungskonto, teils auch per Lastschrift, Barzahlung an einer Annahmestelle oder Übertrag aus einem Zahlungsverkehrskonto des Herausgebers. Ein eigenes Zahlungskonto brauchst du für die Karte selbst nicht, für das Aufladen und für den Rücktausch aber praktisch immer. Ein Konto mit grundlegenden Funktionen steht dir dafür offen: Nach § 31 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes hat ein Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, mit einem Berechtigten einen Basiskontovertrag zu schließen, wenn der Antrag die Voraussetzungen des § 33 ZKG erfüllt. Den Abschluss muss es nach § 31 Absatz 2 ZKG unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang des Antrags anbieten.

Und noch ein häufiges Missverständnis: Das Ablaufdatum auf der Karte betrifft das Zahlungsinstrument, nicht dein Guthaben. Läuft die Karte ab, bleibt die Forderung gegen den Emittenten bestehen, und mit ihr der Rücktauschanspruch aus § 33 Absatz 1 ZAG. Du erhältst entweder eine Folgekarte oder kannst das Restguthaben auszahlen lassen.

Wie dein Guthaben gesichert ist

Viele erwarten bei einer Karte mit Guthaben automatisch die Einlagensicherung. Diese Erwartung trifft bei E-Geld nicht zu, und der Unterschied ist für die Auswahl des Herausgebers wesentlich. § 1 des Einlagensicherungsgesetzes verpflichtet die CRR-Kreditinstitute im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 KWG, ihre Einlagen durch Zugehörigkeit zu einem Einlagensicherungssystem zu sichern. Adressat der Vorschrift sind also Banken, nicht E-Geld-Institute ohne Bankerlaubnis.

Für E-Geld gilt stattdessen ein eigenes Schutzkonzept, die Sicherungsanforderungen nach § 17 ZAG. Institute, die Zahlungsdienste erbringen oder das E-Geld-Geschäft betreiben, haben die entgegengenommenen Geldbeträge nach Methode 1 oder Methode 2 zu sichern. Zur Methode 1 gehört ein strenges Trennungsgebot: Die Beträge dürfen zu keinem Zeitpunkt mit den Geldbeträgen anderer natürlicher oder juristischer Personen als der Zahlungsdienstnutzer oder E-Geld-Inhaber vermischt werden, für die sie gehalten werden.

Wie schnell das zu geschehen hat, präzisiert § 18 ZAG für die Ausgabe von E-Geld: Werden Geldbeträge mittels eines Zahlungsinstruments entgegengenommen, sind sie zu sichern, sobald sie dem Zahlungskonto des E-Geld-Instituts gutgeschrieben oder ihm zur Verfügung gestellt worden sind, spätestens jedoch fünf Geschäftstage nach Ausgabe des E-Geldes. Die Vorgaben des § 17 ZAG gelten dabei entsprechend.

📌 Good to know

Sicherungsanforderungen nach §§ 17, 18 ZAG und Einlagensicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz sind zwei verschiedene Mechanismen. Gibt eine zugelassene Bank die Karte heraus, kann zusätzlich die Einlagensicherung greifen. Steht ein E-Geld-Institut hinter der Karte, schützt dich das Trennungs- und Sicherungsgebot des ZAG. Welcher Fall vorliegt, zeigt dir das Register der BaFin.

Praktisch heißt das nicht, dass eine Karte eines E-Geld-Instituts unsicher wäre. Es heißt, dass du beim Vergleich zweier Angebote wissen solltest, welches Schutzkonzept greift — und dass du große Beträge nicht dauerhaft auf einer Guthabenkarte parken musst, weil § 33 Absatz 1 ZAG dir den Rücktausch jederzeit erlaubt.

Infografik: Prepaid-Kreditkarte ohne SCHUFA: die Eckwerte

Die folgende Übersicht zeigt die gesetzlichen Eckwerte entlang des Ablaufs – vom Antrag bis zum Rücktausch des Restguthabens.

Finalarm Infografik · interaktiv
Prepaid-Kreditkarte ohne SCHUFA: die Eckwerte
Von der Identifizierung bis zum Rücktausch zum Nennwert.
150 Euro
Verzicht auf Identifizierung
nur bis zu dieser Grenze
50 Euro
Haftungsgrenze bei Verlust
bei Verlust oder Diebstahl der Karte
5 Geschäftstage
Sicherungsfrist
nach Ausgabe des E-Geldes
6 Bedingungen
für den Verzicht
müssen gleichzeitig erfüllt sein

So läuft es ab

Vier Stationen, jede mit eigener gesetzlicher Grundlage.

1 Antrag
Ausweisen statt Bonitätsprüfung
Keine Kreditwürdigkeitsprüfung, weil kein Darlehensvertrag entsteht.
Keine Prüfung nach
§ 505a BGB
entfällt
Identifizierung nach
§ 10 GwG
bleibt Pflicht
dann
2 Identifizierung
Ausnahme nur bis 150 Euro
Sechs Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein.
Guthaben-Obergrenze
150 Euro
je Karte
Monatliches Volumen
150 Euro
nur Inlandsnutzung
dann
3 Nutzung und Aufladen
Guthabenbasis statt Kreditrahmen
Du gibst nur aus, was vorher aufgeladen wurde; das Guthaben ist gesichert.
Sicherung nach
§§ 17, 18 ZAG
nicht Einlagensicherung
Haftung bei Verlust
50 Euro
Obergrenze
dann
4 Rücktausch
Zum Nennwert, jederzeit
Ausgabe und Rücktausch erfolgen stets zum Nennwert, auch teilweise.
Rücktausch zum
Nennwert
jederzeit, auch teilweise
Information vorher
§ 33 Abs. 2 ZAG
Bedingungen und Entgelte

Quellen: §§ 25i KWG, 33 ZAG, 17–18 ZAG, 10–11 GwG.

Quellen: § 25i KWG · § 33 ZAG · §§ 17, 18 ZAG · § 1 EinSiG · §§ 10, 11 GwG · § 505a BGB · § 675v BGB
Stand: 19.10.2026

Einsatz und Grenzen: Hinterlegungen bei Hotel und Mietwagen

Im Alltag verhält sich eine Guthabenkarte weitgehend wie jede andere Karte des gleichen Zahlungssystems: Du zahlst im Laden, im Internet und im Ausland, du kannst sie im Smartphone hinterlegen und du kannst an Automaten Bargeld abheben, soweit der Herausgeber diese Funktion vorsieht. Die Grenze liegt dort, wo ein Unternehmen nicht nur bezahlt werden will, sondern eine Sicherheit für einen künftigen Betrag braucht.

Hotels und Mietwagenanbieter arbeiten mit einer Vorautorisierung. Sie lassen beim Einchecken oder bei der Fahrzeugübernahme einen Betrag auf der Karte vormerken, der über dem eigentlichen Preis liegt — als Deckung für Zusatzleistungen, Treibstoff oder Schäden. Bei einer Karte mit Kreditrahmen wird dieser Betrag gegen den Rahmen gebucht; dein Konto wird nicht berührt. Bei einer Guthabenkarte muss der Betrag dagegen tatsächlich auf der Karte liegen und wird für die Dauer der Vormerkung blockiert. Er steht dir in dieser Zeit nicht zur Verfügung.

Ein Rechenbeispiel macht das greifbar. Du lädst am Monatsanfang 600 Euro auf die Karte. Das Hotel merkt für drei Nächte 420 Euro vor, obwohl die Rechnung am Ende 310 Euro beträgt. Bis die Vormerkung aufgelöst ist, kannst du nur über 180 Euro verfügen. Wird die Vormerkung erst einige Tage nach der Abreise freigegeben — bei Hotels und Vermietern ist eine Spanne von wenigen Tagen üblich —, bleiben in dieser Zeit 110 Euro gebunden, die du längst nicht mehr schuldest. Mit einem Kreditrahmen wäre dein verfügbares Guthaben in beiden Momenten unberührt geblieben.

Folglich schreiben viele Mietwagenanbieter eine Karte mit Kreditrahmen vor und akzeptieren Guthabenkarten nicht als Kaution, selbst wenn sie dieselbe Akzeptanzmarke tragen. Das ist keine Schwäche der Guthabenkarte, sondern eine Folge ihres Prinzips: Sie kann nur decken, was eingezahlt ist. Wer regelmäßig Fahrzeuge mietet oder Hotels ohne Vorauszahlung bucht, fährt mit einer Karte mit Kreditrahmen schlicht passender. Für Online-Einkäufe, Abonnements, Reisebudgets und das Bezahlen im Urlaub reicht eine Guthabenkarte dagegen vollständig aus — und sie begrenzt die Summe, die im Fall eines Missbrauchs überhaupt im Zugriff ist.

Beim Missbrauch greifen dieselben Schutzvorschriften wie bei jedem anderen Zahlungsinstrument. Nach § 675u BGB hat der Zahlungsdienstleister bei einem nicht autorisierten Zahlungsvorgang keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen und muss dir den Zahlungsbetrag unverzüglich erstatten, spätestens bis zum Ende des Geschäftstags. Geht die Karte verloren oder wird sie gestohlen, begrenzt § 675v Absatz 1 BGB deinen Schadensersatz auf 50 Euro; nach Absatz 2 haftest du auch dafür nicht, wenn es dir nicht möglich war, den Verlust zu bemerken. Diese Regeln gelten unabhängig davon, ob hinter der Karte ein Kreditrahmen oder ein Guthaben steht.

Welche Kostenarten bei einer Guthabenkarte anfallen

Die Entgelte unterscheiden sich von Herausgeber zu Herausgeber erheblich, und sie ändern sich. Deshalb nennen wir hier keine Beträge, sondern die Posten, auf die du in den vorvertraglichen Informationen und im Preis- und Leistungsverzeichnis achten solltest. Wenn du diese Liste abarbeitest, hast du die Gesamtkosten eines Angebots beisammen, ohne auf Werbeaussagen angewiesen zu sein.

  • Ausgabe- und Jahresentgelt: einmalig für die Kartenausgabe, laufend für die Führung. Manche Herausgeber verzichten auf das eine und erheben das andere.
  • Aufladeentgelt: je Aufladung oder als Prozentsatz des aufgeladenen Betrags, oft abhängig vom Weg — Überweisung, Lastschrift oder Barzahlung an einer Annahmestelle.
  • Fremdwährungsentgelt: ein Zuschlag auf den Umrechnungskurs, der außerhalb des Euroraums bei jeder Zahlung in fremder Währung anfällt.
  • Bargeldentgelt: je Abhebung oder als Prozentsatz, im Inland und im Ausland häufig unterschiedlich.
  • Rücktauschentgelt: für die Auszahlung von Restguthaben. Es muss dir nach § 33 Absatz 2 ZAG vor deiner Bindung an den Vertrag mitgeteilt werden.
  • Entgelt für Ersatz und Sonderleistungen: Ersatzkarte, Ersatz-PIN, Nachforschungen zu einzelnen Buchungen oder Kontoauszüge auf Papier.
  • Entgelt für Inaktivität: bei manchen Herausgebern für Karten, die über längere Zeit nicht genutzt werden.

Nützlich ist eine einfache Rechnung über ein Jahr: Nimm dein geplantes Aufladevolumen, die Zahl der Aufladungen, die Zahl der Bargeldabhebungen und den Anteil der Zahlungen in fremder Währung. Multipliziere jeden Posten mit dem jeweiligen Entgelt und addiere das Jahresentgelt. Erst diese Summe ist mit einem anderen Angebot vergleichbar. Ein Angebot ohne Jahresentgelt kann in der Summe teurer sein als eines mit, wenn du häufig auflädst oder oft Bargeld brauchst. Eine Gegenüberstellung der Kartentypen findest du auch im Vergleich von Prepaid-Karten.

Prepaid, Debit und Kreditrahmen im Vergleich

Die drei Kartentypen unterscheiden sich nicht im Aussehen und oft nicht einmal in der Akzeptanzmarke, sondern in der Deckung und in der Rechtsnatur. Die Tabelle stellt die Merkmale gegenüber, die für die Auswahl tatsächlich den Unterschied machen.

Merkmal Prepaid-Karte Debitkarte Karte mit Kreditrahmen
Deckung Vorab eingezahltes Guthaben Guthaben auf dem Zahlungskonto Vom Herausgeber eingeräumter Rahmen
Rechtsnatur E-Geld, Forderung gegen den Emittenten (§ 1 Abs. 2 ZAG) Zugriff auf ein Zahlungskonto (§ 675f BGB) Zahlungsinstrument mit Darlehenselement
Kreditwürdigkeitsprüfung Nicht erforderlich, kein Darlehensvertrag Abhängig von einem eingeräumten Überziehungsrahmen Pflicht nach § 505a Abs. 1 BGB
Abrechnung Sofort gegen das Guthaben Zeitnah gegen das Konto Gesammelt zum Abrechnungstermin
Schutz des Geldes Sicherungsanforderungen nach §§ 17, 18 ZAG Einlagensicherung bei CRR-Kreditinstituten (§ 1 EinSiG) Kein eigenes Guthaben im Zugriff
Hinterlegung Bindet vorhandenes Guthaben, oft nicht akzeptiert Bindet Kontoguthaben, je nach Anbieter akzeptiert Läuft gegen den Rahmen, breit akzeptiert
Register für die Zulassung E-Geld-Instituts-Register (§ 44 ZAG) Unternehmensdatenbank, Zahlungsinstituts-Register (§ 43 ZAG) Unternehmensdatenbank der BaFin

Aus der Tabelle lässt sich eine einfache Zuordnung ableiten. Willst du ein festes Budget nicht überschreiten, etwa für ein Reisebudget oder für Online-Abonnements, passt die Guthabenkarte. Willst du im Alltag bequem über dein Gehaltskonto zahlen, passt die Debitkarte. Brauchst du Hinterlegungsfähigkeit und ein Zahlungsziel, passt eine Kreditkarte mit Verfügungsrahmen. Wer zusätzlich Punkte sammeln möchte, findet das bei einer Kreditkarte mit Punkteprogramm. Eine Übersicht aller Kartenarten bietet unser Hub Kreditkarte vergleichen und wählen.

Die Zulassung des Herausgebers im BaFin-Register prüfen

Bei einer Guthabenkarte liegt dein Geld als Forderung beim Emittenten. Deshalb ist die wichtigste Prüfung vor dem Antrag nicht der Preis, sondern die Frage, ob der Herausgeber überhaupt zugelassen ist. Dafür musst du niemandem glauben: Die BaFin führt die Register selbst, und sie sind frei zugänglich.

Nach § 44 Absatz 1 ZAG führt die Bundesanstalt auf ihrer Internetseite ein gesondertes, laufend zu aktualisierendes E-Geld-Instituts-Register. Eingetragen wird jedes inländische E-Geld-Institut, dem sie eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ZAG erteilt hat — mit dem Datum der Erteilung, dem Umfang der Erlaubnis und gegebenenfalls dem Datum des Erlöschens oder der Aufhebung. Nach Absatz 2 werden Zweigniederlassungen und Agenten entsprechend § 43 Absatz 1 ZAG eingetragen. Für Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister besteht nach § 43 Absatz 1 ZAG ein eigenes Zahlungsinstituts-Register.

So gehst du vor:

  • Suche in den vorvertraglichen Informationen oder im Impressum den vollständigen Namen des Herausgebers. Er ist nicht immer identisch mit der Marke auf der Karte oder mit dem Betreiber der Website.
  • Prüfe diesen Namen in der Unternehmensdatenbank der BaFin. Sie zeigt, ob und mit welcher Erlaubnis das Unternehmen beaufsichtigt wird.
  • Schlage zusätzlich im Register der Zahlungsinstitute nach. Dort sind die Register nach §§ 43, 44 ZAG eingestellt.
  • Vergleiche den Umfang der Erlaubnis mit dem, was dir angeboten wird. Eine Erlaubnis für das E-Geld-Geschäft nach § 11 Absatz 1 ZAG ist die Grundlage für die Ausgabe einer Guthabenkarte.
  • Steht der Herausgeber im Ausland, prüfe, ob er über eine Zweigniederlassung oder einen Agenten im Inland eingetragen ist. Diese Angaben verlangt § 43 Absatz 1 ZAG ausdrücklich.

Findest du das Unternehmen dennoch nicht, ist das ein Grund, nachzufragen und auf eine Antwort zu warten, statt den Antrag abzuschicken. Dieselbe Prüfung lohnt sich bei allen Angeboten, die mit dem Zusatz „ohne SCHUFA" werben; welche Warnsignale es dort gibt, beschreibt der Beitrag Kredit ohne SCHUFA.

Fazit

Eine Prepaid-Kreditkarte ist keine abgeschwächte Kreditkarte, sondern ein eigenes Produkt mit eigener Rechtsgrundlage. Dein Guthaben ist E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 ZAG, also eine Forderung gegen einen zugelassenen Emittenten. Weil kein Darlehensvertrag entsteht, greift die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung aus § 505a Absatz 1 BGB nicht — das ist der sachliche Kern hinter der Formulierung „ohne SCHUFA".

Drei Punkte solltest du mitnehmen. Erstens: Ohne Kreditwürdigkeitsprüfung heißt nicht ohne Prüfung. Die Identifizierung nach §§ 10, 11 GwG bleibt, und auf sie darf nur innerhalb der engen Grenzen des § 25i Absatz 2 KWG verzichtet werden. Zweitens: Dein Guthaben ist über die Sicherungsanforderungen der §§ 17, 18 ZAG geschützt, nicht automatisch über die Einlagensicherung, die nach § 1 EinSiG den CRR-Kreditinstituten vorbehalten ist. Drittens: Du kannst Guthaben jederzeit und auch teilweise zum Nennwert zurückverlangen (§ 33 Absatz 1 ZAG), und die Bedingungen dafür müssen vor Vertragsschluss offenliegen.

Für ein festes Budget, für Online-Einkäufe und für Reisen ist eine Guthabenkarte damit eine saubere Lösung. Wo Hinterlegungen verlangt werden, etwa bei Mietwagen, spielt eine Kreditkarte mit gesammelter Monatsabrechnung ihre Stärke aus. Welcher Typ zu dir passt, entscheidet nicht die Prüfung beim Antrag, sondern der Zweck, für den du die Karte brauchst. Prüfe vor dem Antrag die Zulassung des Herausgebers im Register der BaFin und rechne die Entgeltposten für dein eigenes Nutzungsverhalten durch.

Quellen und Stand

Alle Rechtsstände wurden am 19.10.2026 im Volltext der jeweiligen Vorschrift geprüft. Dieser Beitrag gibt den Gesetzesstand wieder und ersetzt keine Rechts- oder Finanzberatung im Einzelfall.

  • § 1 ZAG — Begriffsbestimmungen, E-Geld und E-Geld-Emittenten (Absatz 2)
  • § 2 ZAG — Ausnahmen, begrenzte Netze (Absatz 1 Nummer 10)
  • § 11 ZAG — Erlaubnis für das Betreiben von E-Geld-Geschäften
  • § 17 ZAG — Sicherungsanforderungen, Trennungsgebot
  • § 18 ZAG — Sicherung bei der Ausgabe von E-Geld, Frist von fünf Geschäftstagen
  • § 33 ZAG — Ausgabe und Rücktausch zum Nennwert, Informationspflicht
  • § 43 ZAG — Zahlungsinstituts-Register
  • § 44 ZAG — E-Geld-Instituts-Register
  • § 491 BGB — Verbraucherdarlehensvertrag
  • § 505a BGB — Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung
  • § 675u BGB — Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen
  • § 675v BGB — Haftung des Zahlers bei missbräuchlicher Nutzung
  • § 10 GwG — Allgemeine Sorgfaltspflichten und Schwellenwerte
  • § 11 GwG — Identifizierung vor Begründung der Geschäftsbeziehung
  • § 25i KWG — Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld, Schwellen von 150 Euro und 50 Euro
  • § 1 EinSiG — Sicherungspflicht der CRR-Kreditinstitute
  • § 31 ZKG — Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags
  • BaFin Unternehmensdatenbank — Suche nach beaufsichtigten Unternehmen
  • BaFin Register der Zahlungsinstitute — Register nach §§ 43, 44 ZAG

Häufig gestellte Fragen

Q

Brauche ich für eine Prepaid-Kreditkarte ein Girokonto?

Für die Karte selbst nicht, denn sie ist kein Zahlungskonto, sondern ein E-Geld-Instrument. Für das Aufladen und für die Auszahlung von Restguthaben brauchst du in der Praxis aber ein Konto, auf das überwiesen werden kann. Falls du keines hast: Nach § 31 Absatz 1 des Zahlungskontengesetzes besteht ein Anspruch auf ein Konto mit grundlegenden Funktionen, das dir das Institut nach Absatz 2 spätestens innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Antragseingang anbieten muss.

Q

Wie lade ich das Guthaben auf?

Üblich sind die Überweisung von einem Zahlungskonto, die Lastschrift und bei manchen Herausgebern die Barzahlung an einer Annahmestelle. Welche Wege offenstehen und ob je Aufladung ein Entgelt anfällt, steht in den vorvertraglichen Informationen. Das Guthaben wird dir dabei stets zum Nennwert des eingezahlten Betrags ausgegeben, so schreibt es § 33 Absatz 1 ZAG vor.

Q

Kann ich eine Prepaid-Kreditkarte überziehen?

Nein, das ist der Kern des Prinzips. Es gibt keinen eingeräumten Rahmen, und Zahlungen laufen gegen das vorhandene Guthaben. Reicht es nicht, wird die Zahlung abgelehnt. Technische Sonderfälle wie Offline-Transaktionen können in Einzelfällen zu einem negativen Saldo führen, den du ausgleichen musst; das ist kein Kredit, sondern eine Nachbelastung. Wenn du ein Zahlungsziel brauchst, ist eine Karte mit Kreditrahmen der passende Kartentyp.

Q

Wie sicher ist mein Guthaben auf der Karte?

Es ist eine Forderung gegen den Emittenten und über die Sicherungsanforderungen der §§ 17, 18 ZAG geschützt: Die entgegengenommenen Beträge müssen gesichert und dürfen nicht mit Geldern anderer Personen vermischt werden, bei der Ausgabe von E-Geld spätestens fünf Geschäftstage danach. Die Einlagensicherung nach § 1 EinSiG gilt dagegen nur für CRR-Kreditinstitute. Prüfe deshalb im Register der BaFin, ob eine Bank oder ein E-Geld-Institut hinter der Karte steht.

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Muss ich mich trotz „ohne SCHUFA" ausweisen?

In der Regel ja. Die Identifizierung des Vertragspartners gehört nach § 10 Absatz 1 GwG zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten und muss nach § 11 Absatz 1 GwG grundsätzlich vor Begründung der Geschäftsbeziehung erfolgen. Darauf darf der Herausgeber nur unter den engen Voraussetzungen des § 25i Absatz 2 KWG verzichten, etwa wenn der gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt. Diese Identifizierung betrifft deine Identität, nicht deine Zahlungsfähigkeit.

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Kann ich mit einer Guthabenkarte einen Mietwagen buchen?

Das hängt vom Vermieter ab. Viele verlangen für die Kaution eine Karte mit Kreditrahmen, weil die Vorautorisierung bei einer Guthabenkarte tatsächlich vorhandenes Guthaben blockiert und dir für die Dauer der Vormerkung nicht zur Verfügung steht. Die Buchung selbst kann möglich sein, die Fahrzeugübernahme vor Ort scheitert aber, wenn die Karte als Sicherheit nicht akzeptiert wird. Kläre die Zahlungsmittel deshalb vor der Buchung in den Mietbedingungen.

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