Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: 4.260€ Steuervorteil

Das Wichtigste in Kürze:

Alleinerziehende können durch den Entlastungsbetrag jährlich 4.008 Euro von der Steuer absetzen und damit ihre finanzielle Situation spürbar verbessern. Dieser wichtige Steuerfreibetrag reduziert die Steuerlast und lässt mehr Geld für den Familienalltag übrig. Wer die Steuerklasse 2 beantragt, profitiert sogar schon monatlich von mehr Netto vom Brutto. Hier erfährst du, welche Voraussetzungen du erfüllen musst…

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Was ist der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende?

Beim Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende handelt es sich um einen Steuerfreibetrag. Dieses Geld wird bei der Steuer nicht berücksichtigt, sodass weniger Steuern gezahlt werden müssen und mehr vom Einkommen übrig bleibt. Das bedeutet konkret: Der Staat überweist kein zusätzliches Geld, sondern fördert Alleinerziehende indirekt durch die finanzielle Entlastung bei der Steuer. Der Freibetrag mindert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und sorgt damit für eine spürbare Reduzierung der Steuerlast.

📌 Gut zu wissen

Der Entlastungsbetrag ist kein direkter Geldzufluss, sondern wirkt sich nur auf deine Steuerlast aus. Je nach deinem persönlichen Steuersatz kann die tatsächliche Ersparnis zwischen etwa 1.100 und 1.900 Euro pro Jahr liegen. Wer keine oder nur sehr geringe Steuern zahlt, profitiert entsprechend weniger vom Entlastungsbetrag.

Wie hoch ist der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende?

Im Steuergesetz für das Jahr 2020 wurde der Entlastungsbeitrag deutlich erhöht und seit 2023 nochmals angepasst: Er beträgt 4.260 Euro für das erste Kind. Lebt mehr als ein Kind im Haushalt, erhöht sich der Betrag um 240 Euro für jedes weitere Kind. Diese Staffelung berücksichtigt, dass mit jedem weiteren Kind auch die finanzielle Belastung steigt.

Der Beitrag wird auf das Kalenderjahr gerechnet. Entfallen die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags innerhalb des Jahres – beispielsweise weil die Kinder nun beim anderen Elternteil leben – reduziert sich der Betrag pro Monat, in dem die Voraussetzungen nicht mehr gegeben waren, um ein Zwölftel. Diese monatsweise Berechnung stellt sicher, dass der Entlastungsbetrag nur für die Zeiträume gewährt wird, in denen die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt waren.

💡 Tipp

Berechne deine voraussichtliche Steuerersparnis vorab: Bei einem Grenzsteuersatz von 30% sparst du durch den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro etwa 1.278 Euro Steuern pro Jahr. Mit zwei Kindern (4.500 Euro Freibetrag) sind es bereits rund 1.350 Euro. Online-Steuerrechner können dir helfen, deine individuelle Ersparnis zu ermitteln.

Quick-Info: Entlastungsbeitrag, Kindergeld und Kinderfreibetrag

Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende ist eine zusätzliche Unterstützung und ersetzt nicht etwa das Kindergeld. Der Entlastungsbetrag hat auch keinen Einfluss auf die sogenannte „Günstigerprüfung“ des Finanzamts bei der Einkommenssteuererklärung, bei der automatisch errechnet wird, ob es für den:die Steuerpflichtige:n günstiger ist, die Kinderfreibeträge oder das Kindergeld bei der Steuer zu berücksichtigen.

Diese Voraussetzungen müssen Alleinerziehende für den Entlastungsbeitrag erfüllen

Um den Anspruch für den Entlastungsbeitrag zu erfüllen, müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig gegeben sein. Zunächst muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen: Im Haushalt der:des Beantragenden muss also ein Kind wohnen und gemeldet sein, für das ein Kindergeldanspruch besteht. Ausschlaggebend ist der Anspruch, nicht eine tatsächliche Inanspruchnahme.

Das Kind gehört zum Haushalt – davon geht das Finanzamt immer dann aus, wenn das Kind auch unter der gleichen Adresse wie der:die Beantragende gemeldet ist. Außerdem muss der:die Beantragende alleinstehend im Sinne des Gesetzes sein: Das Einkommenssteuergesetz definiert exakt, was „alleinstehend“ meint. Sobald die Person, die einen Antrag stellt, mit einem anderen Partner zusammenlebt, entfällt der Anspruch.

📌 Gut zu wissen

„Alleinstehend“ bedeutet steuerrechtlich: Du darfst nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft leben – außer es handelt sich um volljährige Kinder, für die noch Kindergeldanspruch besteht. Wichtig: Bei einer reinen Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen und ohne gemeinsames Wirtschaften bleibt der Anspruch bestehen. Entscheidend ist, ob eine Haushaltsgemeinschaft mit gemeinsamem Wirtschaften vorliegt.

Für die Beantragung muss zudem die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes übermittelt werden. Diese steuerliche Identifizierung ist notwendig, damit das Finanzamt die Angaben korrekt zuordnen kann.

Wenn getrenntlebende Paare ihre Kinder gemeinsam erziehen wollen und dies auch für das Finanzamt offensichtlich ist – etwa weil das Kind an zwei Wohnorten gemeldet ist – treten Sonderregelungen in Kraft. Als Faustregel gilt: Das Elternteil, das Kindergeld erhält oder den Anspruch darauf hat, kann auch den Entlastungsbeitrag beantragen.

Entlastungsbeitrag und Lohnsteuer

Für Alleinerziehende ist oft jeder Euro wichtig. Um nicht auf die jährliche Gewährung des Entlastungsbeitrags zu warten, sondern möglichst schnell eine finanzielle Entlastung zu spüren, kann der Betrag auch bereits bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden. Ist das der Fall, werden bei der Zahlung von Lohn oder Gehalt weniger Steuern abgezogen, sodass bereits monatlich mehr Geld zur Verfügung steht.

Dazu können Alleinerziehende den Wechsel in die Steuerklasse 2 beantragen. Die Finanzämter halten auf ihren Internetseiten entsprechende Formulare unter dem Titel „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung“ bereit. Zum Wechsel der Steuerklasse müssen das Hauptformular und die Anlage „Kind“ ausgefüllt werden. Dieser Wechsel sorgt dafür, dass die Entlastung nicht erst mit der Steuererklärung im Folgejahr, sondern bereits während des laufenden Jahres wirksam wird.

💡 Tipp

Beantrage den Wechsel in Steuerklasse 2 sofort nach der Trennung oder Geburt deines Kindes! So erhältst du die Entlastung bereits monatlich mit deinem Gehalt. Bei einem Bruttogehalt von 3.000 Euro kann das monatlich etwa 70-100 Euro mehr Netto bedeuten – Geld, das du direkt für deine Familie nutzen kannst.

Gut zu wissen: Nicht übertragbar

Anders als beim Kinderfreibetrag ist eine Übertragung des Entlastungsbetrags auf einen anderen Elternteil nicht möglich. Der Entlastungsbetrag steht ausschließlich dem Elternteil zu, bei dem das Kind gemeldet ist und das die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

So beantragst du den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Um den Entlastungsbetrag zu bekommen, füllen Alleinerziehende bei der Steuererklärung die Anlage „Kind“ aus oder nutzen den entsprechenden Bereich in einer Steuersoftware. Die erste Seite fragt nach persönlichen Angaben zum Kind, zum Verwandtschaftsverhältnis und zum Kindergeldanspruch. Diese Informationen sind grundlegend für die Prüfung des Anspruchs.

Neben Fragen zu abzugsfähigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen und einem Abschnitt mit der Möglichkeit zur Übertragung des Kinder- und Betreuungsfreibetrags findest du auf der zweiten Seite des Formulars schließlich den Bereich zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die dritte Seite beschäftigt sich unter anderem mit Schulgeld und Pauschbeträgen für Kinder mit Behinderung. Für jedes Kind muss eine eigene Anlage „Kind“ ausgefüllt werden, damit das Finanzamt die Entlastungsbeträge korrekt berechnen kann.

Häufig gestellte Fragen

Q

Was ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag von 4.260 Euro jährlich, der die Steuerlast von Alleinerziehenden reduziert. Er wird nicht ausgezahlt, sondern mindert die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer.

Q

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag bei mehreren Kindern?

Für das erste Kind beträgt der Entlastungsbetrag 4.260 Euro. Für jedes weitere Kind im Haushalt erhöht sich der Betrag um zusätzliche 240 Euro pro Kind.

Q

Kann ich den Entlastungsbetrag bereits monatlich nutzen?

Ja, durch den Wechsel in Steuerklasse 2 wird der Entlastungsbetrag bereits monatlich bei der Lohnsteuer berücksichtigt. Das bedeutet mehr Netto vom Brutto jeden Monat.

Q

Verliere ich den Anspruch, wenn ich mit jemandem zusammenziehe?

Wenn du eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bildest und gemeinsam wirtschaftest, entfällt der Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Bei einer reinen Wohngemeinschaft mit getrennten Kassen kann der Anspruch bestehen bleiben. Ausnahme: volljährige Kinder mit Kindergeldanspruch.

Q

Was passiert bei geteiltem Sorgerecht?

Bei geteiltem Sorgerecht erhält das Elternteil den Entlastungsbetrag, bei dem das Kind gemeldet ist und das Kindergeld bezieht. Eine Aufteilung zwischen beiden Elternteilen ist nicht möglich.

Q

Muss ich den Entlastungsbetrag jedes Jahr neu beantragen?

In der Steuerklasse 2 wird er automatisch berücksichtigt. Bei der Steuererklärung musst du jährlich die Anlage „Kind“ ausfüllen, um den Entlastungsbetrag geltend zu machen.


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