Notaranderkonto: Treuhandfunktion, Kosten und Einsatz 2026

Das Wichtigste in Kürze:

Das Notaranderkonto schützt Käufer und Verkäufer beim Immobilienkauf – aber es ist kein Standard mehr. Hier erfährst du, wie die Treuhandfunktion genau funktioniert, wann ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt, was das Konto nach GNotKG kostet und wann die günstigere Direktzahlung die bessere Wahl ist.

Notaranderkonto

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Was ist ein Notaranderkonto? Definition und Rechtsnatur

Das Notaranderkonto ist ein treuhänderisch verwaltetes Girokonto, das ein Notar im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung führt. Kurz gesagt: Der Notar steht auf dem Konto, das Geld gehört wirtschaftlich den Beteiligten. Diese Konstruktion ist eine Sonderform des klassischen Treuhandkontos und dient ausschließlich der sicheren Verwahrung und Weiterleitung von Fremdgeldern im Rahmen notarieller Rechtsgeschäfte – in der Praxis fast immer beim Immobilienkauf.

Der entscheidende Punkt: Das Konto läuft auf den Namen des Notars. Die verwahrten Gelder gehören wirtschaftlich jedoch den Beteiligten – also Käufer und Verkäufer – und nicht dem Notar persönlich. Diese Trennung ist nicht nur buchhalterisch, sondern auch rechtlich wasserdicht. Das Notaranderkonto ist vom Privatvermögen des Notars strikt getrennt und darf ausschließlich für treuhänderische Zwecke genutzt werden.

Ein besonders wichtiges Prinzip: Für jeden einzelnen Fall muss der Notar ein eigenes Konto anlegen. Sogenannte Sammelanderkonten, auf denen Gelder verschiedener Mandanten gemischt werden, sind ausdrücklich verboten. Das schützt alle Beteiligten davor, dass Gelder aus verschiedenen Transaktionen durcheinandergeraten oder im Streitfall nicht mehr eindeutig zugeordnet werden können.

Das Konto muss bei einer Bank im Inland oder bei der Deutschen Bundesbank geführt werden, typischerweise im Amtsbereich des Notars. Es handelt sich außerdem um ein reines Guthabenkonto – es entstehen keine Sollzinsen, und der Notar darf das Konto nicht überziehen.

Die rechtliche Grundlage liefert § 54a Abs. 2 Beurkundungsgesetz (BeurkG). Dort ist geregelt, dass ein Notaranderkonto nur eingerichtet werden darf, wenn ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt. Die Gebührenberechnung richtet sich nach § 34 GNotKG in Verbindung mit Tabelle B des Gerichts- und Notarkostengesetzes.

Wichtig für das Verständnis: Das Notaranderkonto ist kein Instrument, das Parteien einfach auf Wunsch bestellen können. Der Notar entscheidet eigenverantwortlich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt kein berechtigtes Sicherungsinteresse vor, ist er gesetzlich verpflichtet, prioritär eine Direktzahlung zu erwirken. Das macht das Notaranderkonto zu einem gezielten Sicherungsinstrument – nicht zu einem Standardservice.

📌 Good to know

Das Notaranderkonto ist kein Sparbuch und kein Festgeldkonto. Es wird keine Verzinsung des hinterlegten Kaufpreises zugunsten der Parteien vorgenommen. Das Geld liegt dort sicher verwahrt – aber es arbeitet nicht.

Wie funktioniert das Notaranderkonto? Ablauf Schritt für Schritt

Der Ablauf eines Notaranderkontos folgt einem klar geregelten Prozess. Jede Phase hat ihre eigene Funktion – und jede Abweichung kann rechtliche Konsequenzen haben. Hier ist der gesamte Ablauf von der Beurkundung bis zur Auszahlung.

Schritt 1: Beurkundung und Prüfung des Sicherungsinteresses

Nach der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags prüft der Notar zunächst, ob überhaupt ein berechtigtes Sicherungsinteresse vorliegt. Ist das nicht der Fall, kommt kein Notaranderkonto zustande. Liegt ein Sicherungsinteresse vor – etwa weil die Immobilie noch mit Grundschulden belastet ist – geht es weiter.

Schritt 2: Kontoeröffnung

Der Notar eröffnet ein fallspezifisches Girokonto bei einer inländischen Bank. Dieses Konto existiert ausschließlich für diese eine Transaktion. Kein anderer Mandant, kein anderes Geschäft teilt sich dieses Konto.

Schritt 3: Fälligkeitsmitteilung

Sobald alle Voraussetzungen für die Kaufpreiszahlung erfüllt sind – etwa die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch –, informiert der Notar den Käufer schriftlich über die Fälligkeit des Kaufpreises. Erst jetzt ist der Käufer verpflichtet zu zahlen.

Schritt 4: Einzahlung des Kaufpreises

Der Käufer – oder bei einer Baufinanzierung das finanzierende Kreditinstitut – überweist den Kaufpreis auf das Notaranderkonto. Das Geld geht also nicht direkt an den Verkäufer, sondern landet zunächst beim Notar. Das ist der Kern der Treuhandfunktion.

Schritt 5: Verwahrung und Prüfung der Auszahlungsbedingungen

Der Notar verwahrt das Geld unparteiisch und prüft die Erfüllung aller vertraglich festgelegten Auszahlungsbedingungen. Typischerweise gehören dazu:

  • Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch zugunsten des Käufers
  • Sicherstellung der Lastenfreistellung – also die Löschung bestehender Grundschulden oder Hypotheken
  • Vorlage von Verzichtserklärungen auf etwaige Vorkaufsrechte
  • Bestätigung der Löschungsbewilligungen durch Gläubigerbanken des Verkäufers

Schritt 6: Auszahlung an den Verkäufer

Erst wenn alle Bedingungen erfüllt sind und die Grundbucheintragung bestätigt oder gesichert ist, leitet der Notar den Kaufpreis – abzüglich etwaiger Zahlungen an berechtigte Gläubiger – an den Verkäufer weiter. Dieser Schritt schließt die Transaktion ab.

Ein kritischer Punkt, den viele übersehen: Die Einzahlung auf das Notaranderkonto tilgt die Kaufpreisschuld des Käufers nicht automatisch. Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Solange das Geld beim Notar liegt, kann der Verkäufer nicht frei darüber verfügen – und der Käufer hat seine Schuld formal noch nicht beglichen, sofern keine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

💡 Tip

Lass im Kaufvertrag ausdrücklich regeln, ob die Einzahlung auf das Notaranderkonto bereits Erfüllungswirkung haben soll. Ohne diese Klausel bleibt die Kaufpreisschuld formal bestehen, bis der Notar das Geld an den Verkäufer ausgezahlt hat.

Wann ist ein Notaranderkonto zulässig? Berechtigte Sicherungsinteressen

Das Notaranderkonto ist kein Standardinstrument, das bei jedem Immobilienkauf automatisch zum Einsatz kommt. Es muss ein berechtigtes Sicherungsinteresse nach § 54a BeurkG vorliegen. Der Notar prüft das eigenverantwortlich – auf bloßen Wunsch der Parteien kann er kein Notaranderkonto einrichten. Das ist gesetzlich so geregelt, weil die Direktzahlung in vielen Fällen ausreichend sicher ist und das Notaranderkonto zusätzliche Kosten verursacht.

In der Praxis gibt es eine Reihe von Konstellationen, in denen ein berechtigtes Sicherungsinteresse typischerweise anerkannt wird:

Immobilie ist noch nicht lastenfrei

Das ist der häufigste Anwendungsfall. Wenn auf der Immobilie noch Grundschulden oder Hypotheken zugunsten einer oder mehrerer Banken des Verkäufers eingetragen sind, muss sichergestellt werden, dass diese Belastungen mit dem Kaufpreis abgelöst werden. Das Notaranderkonto ermöglicht es dem Notar, die Zahlungsströme zu koordinieren: Er zahlt direkt an die Gläubigerbanken und überweist den verbleibenden Restbetrag an den Verkäufer.

Unklare Eigentumsverhältnisse

Bei Erbengemeinschaften oder mehreren Eigentümern kann es komplex werden. Wer hat das Recht, den Kaufpreis zu empfangen? Wer muss zustimmen? Das Notaranderkonto schafft hier Klarheit, weil der Notar die Auszahlung erst vornimmt, wenn alle rechtlichen Fragen geklärt sind.

Kaufpreis aus mehreren Quellen

Wenn der Käufer seinen Kaufpreis aus verschiedenen Quellen zusammensetzt – etwa Eigenkapital plus Darlehen von zwei verschiedenen Banken – kann das Notaranderkonto die Koordination übernehmen. Alle Teilbeträge laufen auf dem Konto zusammen, bevor der Notar die Gesamtsumme weiterleitet.

Vorzeitiger Besitzübergang

Wenn der Käufer die Immobilie bereits nutzen soll, bevor die Grundbucheintragung vollständig abgeschlossen ist, entsteht ein Sicherungsinteresse. Das Notaranderkonto stellt sicher, dass der Verkäufer erst dann bezahlt wird, wenn die Eigentumsübertragung gesichert ist.

Zwangsverwaltung oder Insolvenzverfahren

Befindet sich die Immobilie in der Zwangsverwaltung oder ist der Verkäufer in einem Insolvenzverfahren, müssen Gläubiger in einer bestimmten Reihenfolge bedient werden. Das Notaranderkonto gibt dem Notar die Kontrolle über die Verteilung der Mittel.

Käufer aus dem Ausland oder unbekannte Zahlungsquellen

Wenn der Käufer aus dem Ausland kommt oder die Herkunft der Zahlungsmittel unklar ist, kann ein Notaranderkonto das Risiko für den Verkäufer reduzieren. Der Notar prüft den Zahlungseingang und leitet erst dann weiter.

Entscheidend ist: Der Notar hat hier kein Ermessen im Sinne von Beliebigkeit. Er muss prüfen, ob ein gesetzlich anerkanntes Sicherungsinteresse vorliegt. Liegt keines vor, ist er verpflichtet, auf eine Direktzahlung hinzuwirken – auch wenn eine der Parteien das Notaranderkonto bevorzugen würde.

Kosten des Notaranderkontos 2026: Gebühren nach GNotKG

Die Kosten für ein Notaranderkonto richten sich nach dem Geschäftswert – also dem Kaufpreis der Immobilie – und werden auf Basis von § 34 GNotKG in Verbindung mit Tabelle B berechnet. Die Gebühren sind gesetzlich festgelegt und damit nicht verhandelbar. Es gibt keine Pauschalen, keine Prozentsätze vom Kaufpreis – nur die Tabellenwerte.

Hier die konkreten Gebühren nach Kaufpreis:

Kaufpreis / Immobilienwert Notargebühr Notaranderkonto
200.000 € 435 €
350.000 € 685 €
500.000 € 935 €
650.000 € 1.175 €
750.000 € 1.335 €

Das Balkendiagramm zeigt die Gebührenstaffelung auf einen Blick:

Notargebühr für das Notaranderkonto nach Kaufpreis (GNotKG § 34, Tabelle B)

Notargebühr Notaranderkonto nach Kaufpreis Balkendiagramm: Gebühren von 435 € (200.000 €) bis 1.335 € (750.000 €) nach GNotKG § 34 Tabelle B 0 € 400 € 800 € 1.200 € 1.600 € 435 € 200.000 € 685 € 350.000 € 935 € 500.000 € 1.175 € 650.000 € 1.335 € 750.000 € Kaufpreis Gebühr (€)

Ein paar wichtige Details zur Kostenstruktur:

Mehrere Teilzahlungen: Wird der Kaufpreis in mehreren Beträgen gezahlt – etwa weil verschiedene Banken zu unterschiedlichen Zeitpunkten überweisen –, ist die Gebühr für jeden Betrag gesondert zu berechnen. Das kann die Gesamtkosten deutlich erhöhen.

Wer zahlt? Üblicherweise trägt der Käufer die Kosten des Notaranderkontos, da er auch die übrigen Notar- und Gerichtskosten übernimmt. Das ist aber keine gesetzliche Pflicht – im Kaufvertrag kann eine abweichende Kostenverteilung vereinbart werden.

Keine Kontoführungsgebühren: Das Notaranderkonto ist ein reines Guthabenkonto. Es fallen keine laufenden Kontoführungsgebühren nach GNotKG an. Die einmalige Gebühr nach Tabelle B deckt die gesamte Verwaltung ab.

Zum Vergleich: Bei einem typischen Immobilienkauf über 400.000 € belaufen sich die gesamten Notar- und Grundbuchkosten auf rund 1,5 % des Kaufpreises – also etwa 6.000 €. Die Gebühr für das Notaranderkonto von rund 810 € (interpoliert) ist da ein überschaubarer Aufschlag für deutlich mehr Sicherheit in komplexen Situationen.

Notaranderkonto vs. Direktzahlung: Vergleich der beiden Verfahren

Die Direktzahlung ist heute der bundesweite Standard beim Immobilienkauf. Das Notaranderkonto ist die Ausnahme. Das war nicht immer so – historisch war das Notaranderkonto, besonders in Norddeutschland, deutlich verbreiteter. Heute nutzen schätzungsweise nur noch rund 10 bis 15 Prozent aller Immobilientransaktionen in Deutschland ein Notaranderkonto, wobei diese Zahl nicht amtlich belegt ist.

Die regionale Verteilung ist auffällig: In Süddeutschland dominiert die Direktzahlung seit Jahrzehnten. In Norddeutschland war das Notaranderkonto länger die Norm, ist aber ebenfalls auf dem Rückzug. Der Trend geht bundesweit klar in Richtung Direktzahlung.

Warum? Weil die Direktzahlung bei unkomplizierten Transaktionen ausreichend sicher ist und keine zusätzlichen Kosten verursacht. Der Notar koordiniert auch bei der Direktzahlung den Ablauf – er gibt die Fälligkeitsmitteilung erst heraus, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Das schützt den Käufer bereits wirksam.

Dennoch gibt es Situationen, in denen das Notaranderkonto klar im Vorteil ist. Der direkte Vergleich:

Kriterium Notaranderkonto Direktzahlung
Standardverfahren heute Nein (Ausnahme) Ja
Zusatzkosten Ja, nach GNotKG (z. B. 435 € bei 200.000 €) Keine
Sicherheit für Käufer Sehr hoch Hoch bei korrekter Abwicklung
Sicherheit für Verkäufer Hoch – Geld nachweisbar vorhanden Abhängig vom Zahlungseingang
Insolvenzschutz Verkäufer Ja – kein Zugriff der Insolvenzmasse Nein
Insolvenzschutz Notar Ja – Gelder getrennt vom Notarvermögen Entfällt
Rückabwicklung bei Scheitern Einfacher – Geld noch beim Notar Komplizierter – Rückforderung vom Verkäufer
Koordination mehrerer Zahlungsströme Gut geeignet Schwieriger
Gesetzliche Voraussetzung Berechtigtes Sicherungsinteresse (§ 54a BeurkG) Keine besonderen Voraussetzungen
Regionale Verbreitung Eher Norddeutschland (rückläufig) Bundesweit Standard
Pfändungsschutz Kein genereller Schutz (Auszahlungsanspruch pfändbar) Entfällt

Besonders relevant ist der Punkt Rückabwicklung. Scheitert der Kauf – etwa weil der Käufer die Finanzierung verliert oder ein Mangel entdeckt wird –, ist das Geld beim Notaranderkonto noch beim Notar. Er kann es direkt zurücküberweisen. Bei der Direktzahlung liegt das Geld bereits beim Verkäufer. Dann beginnt eine Rückforderung, die im schlimmsten Fall gerichtlich durchgesetzt werden muss.

Für komplexe Transaktionen mit mehreren Gläubigerbanken, Erbengemeinschaften oder Auslandsbezug ist das Notaranderkonto trotz der Mehrkosten oft die sicherere und praktischere Lösung. Bei einem unkomplizierten Kauf einer lastenfreien Eigentumswohnung von einem einzelnen Verkäufer ist die Direktzahlung in der Regel ausreichend.

Rechtliche Besonderheiten: Insolvenz, Pfändung und Erfüllungswirkung

Das Notaranderkonto hat einige rechtliche Eigenschaften, die in der Praxis oft missverstanden werden. Drei Punkte sind besonders wichtig: die Erfüllungswirkung, der Insolvenzschutz und die Pfändbarkeit.

Erfüllungswirkung: Kein automatischer Schuldenerlass

Viele Käufer gehen davon aus, dass ihre Kaufpreisschuld erloschen ist, sobald das Geld auf dem Notaranderkonto liegt. Das ist falsch. Die Einzahlung auf das Notaranderkonto tilgt die Kaufpreisschuld nicht automatisch. Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Solange das Geld beim Notar liegt und keine entsprechende Klausel existiert, besteht die Kaufpreisschuld des Käufers formal fort. Käufer sollten daher darauf achten, dass der Kaufvertrag eine klare Regelung zur Erfüllungswirkung enthält.

Insolvenzschutz für den Verkäufer

Geht der Verkäufer insolvent, nachdem der Käufer gezahlt hat – aber bevor der Notar das Geld weitergeleitet hat –, ist das Geld auf dem Notaranderkonto geschützt. Es fällt nicht in die Insolvenzmasse des Verkäufers. Der Grund: Das Geld steht rechtlich dem Notar als Kontoinhaber zu, nicht dem Verkäufer. Der Insolvenzverwalter des Verkäufers hat keinen Zugriff. Das ist ein erheblicher Vorteil gegenüber der Direktzahlung, bei der das Geld bereits beim Verkäufer liegt und damit in die Insolvenzmasse fallen würde.

Insolvenzschutz bei Insolvenz des Notars

Was passiert, wenn der Notar selbst insolvent wird? Auch hier greift der Schutz. Die Gelder auf dem Notaranderkonto sind vom Privatvermögen des Notars strikt getrennt und nicht Teil seiner Insolvenzmasse. Die Gläubiger des Notars können nicht auf diese Gelder zugreifen. Das Konto wird aufgelöst, und die Gelder werden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt oder auf ein anderes Notaranderkonto übertragen.

Pfändbarkeit: Ein häufiges Missverständnis

Das Notaranderkonto bietet keinen generellen Pfändungsschutz. Der Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar ist pfändbar. Das bedeutet: Wenn ein Gläubiger des Verkäufers einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt, kann er den Anspruch des Verkäufers auf Auszahlung durch den Notar pfänden. Das Geld ist dann nicht mehr frei für den Verkäufer. Käufer sollten sich also nicht in falscher Sicherheit wiegen – das Notaranderkonto schützt vor Insolvenz, aber nicht vor Pfändung durch Drittgläubiger.

Tod oder Amtsniederlegung des Notars

Legt der Notar sein Amt nieder oder stirbt er während der Abwicklung, wird das Konto aufgelöst. Die Gelder werden gemäß den getroffenen Vereinbarungen ausgezahlt oder auf das Konto eines anderen Notars übertragen. Es empfiehlt sich, im Kaufvertrag oder in der Treuhandvereinbarung zu regeln, was in diesem Fall geschieht – auch wenn es selten vorkommt.

Haftung des Notars

Der Notar haftet bei Pflichtverletzungen im Rahmen der Verwaltung des Notaranderkontos gegenüber den Beteiligten. Zahlt er das Geld aus, obwohl die Auszahlungsbedingungen noch nicht erfüllt sind, oder verwahrt er es nicht ordnungsgemäß, kann er persönlich in Anspruch genommen werden. Diese Haftung ist ein wesentlicher Grund, warum das Notaranderkonto als sicheres Instrument gilt – der Notar hat ein erhebliches persönliches Interesse daran, korrekt zu handeln.

📌 Good to know

Darf ein Notar Gelder verschiedener Mandanten auf einem einzigen Konto mischen? Nein – das ist ausdrücklich verboten. Für jeden Fall muss ein eigenes Konto angelegt werden. Verstöße dagegen sind berufsrechtlich relevant und können zur Amtsenthebung führen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein Notaranderkonto und wie funktioniert es?

Ein Notaranderkonto ist ein treuhänderisch verwaltetes Girokonto, das der Notar im eigenen Namen für fremde Rechnung führt. Der Käufer zahlt den Kaufpreis ein; der Notar leitet das Geld erst an den Verkäufer weiter, wenn alle vertraglich festgelegten Bedingungen – etwa die Grundbucheintragung – erfüllt sind.

Wann brauche ich ein Notaranderkonto – ist es Pflicht?

Ein Notaranderkonto ist keine Pflicht, sondern nur bei berechtigtem Sicherungsinteresse nach § 54a BeurkG zulässig – etwa bei belasteten Immobilien oder Erbengemeinschaften. Der Notar entscheidet eigenverantwortlich; auf bloßen Wunsch der Parteien kann er es nicht einrichten.

Was kostet ein Notaranderkonto 2026?

Die Gebühren richten sich nach § 34 GNotKG Tabelle B: Bei 200.000 € Kaufpreis fallen 435 € an, bei 500.000 € sind es 935 €, bei 750.000 € 1.335 €. Üblicherweise trägt der Käufer diese Kosten, abweichende Vereinbarungen im Kaufvertrag sind möglich.

Ist das Geld auf dem Notaranderkonto sicher, wenn der Verkäufer insolvent wird?

Ja. Das Geld fällt nicht in die Insolvenzmasse des Verkäufers, weil es rechtlich dem Notar als Kontoinhaber zugeordnet ist. Der Insolvenzverwalter des Verkäufers hat keinen Zugriff. Das ist ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Direktzahlung.

Gilt die Einzahlung auf das Notaranderkonto als Kaufpreiszahlung?

Nicht automatisch. Erfüllungswirkung tritt nur ein, wenn dies im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Ohne diese Klausel besteht die Kaufpreisschuld formal fort, bis der Notar das Geld an den Verkäufer ausgezahlt hat. Diese Regelung sollte im Kaufvertrag klar festgehalten werden.

Kann das Geld auf dem Notaranderkonto gepfändet werden?

Der Auszahlungsanspruch des Verkäufers gegen den Notar ist pfändbar. Das Notaranderkonto bietet keinen generellen Pfändungsschutz. Gläubiger des Verkäufers können mit einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf diesen Anspruch zugreifen.

Was passiert mit dem Notaranderkonto, wenn der Notar stirbt oder sein Amt niederlegt?

Das Konto wird aufgelöst. Die Gelder werden gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ausgezahlt oder auf das Notaranderkonto eines anderen Notars übertragen. Es empfiehlt sich, diesen Fall bereits im Kaufvertrag oder der Treuhandvereinbarung zu regeln.


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