Das Wichtigste in Kürze
- Bürgschaft rechtlich erklärt: Verstehe, warum die §§ 765 bis 778 BGB den Bürgen an die Hauptschuld binden und was Akzessorietät bedeutet.
- Wann Banken einen Bürgen verlangen: Erfahre, welche Bonitätslücken eine Bürgschaft auslösen und was die Bank nach § 505a BGB prüfen muss.
- Anforderungen an den Bürgen: Vergleiche Einkommen, Schufa und Unterlagen, die Banken von Kreditnehmer und Bürge verlangen.
- Zusage oder Zinssatz: Finde heraus, ob ein Bürge nur die Ablehnung verhindert oder auch den Zinssatz bewegt.
- Selbstschuldnerisch oder Ausfallbürgschaft: Lerne, warum Banken fast immer die selbstschuldnerische Form nach § 773 BGB verlangen.
- Haftung, Schufa und Regress: Überblick über Haftung mit dem Gesamtvermögen, Sittenwidrigkeit und Rückgriff nach § 774 BGB.
- Bürge oder zweiter Kreditnehmer: Vergleiche subsidiäre Haftung mit gesamtschuldnerischer Haftung und finde die passendere Lösung.
TARIFCHECK24 – KREDIT

TARIFCHECK24 – KREDIT
Vorteile
- Kostenloser Kreditvergleich
- Schufa-neutrale Anfrage
- Über 20 Partnerbanken
- Schnelle Online-Antragstellung
Nachteile
- Vermittler, keine Direktbank
- Endkonditionen erst nach Bankprüfung
- Große Auswahl an Angeboten
- Nur für den deutschen Markt
Buzzmatic GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Maßgeblich sind die Bedingungen des Anbieters.
Bank of Scotland – Ratenkredit

Bank of Scotland – Ratenkredit
Vorteile
- Kreditbetrag von 3.000 € bis 50.000 €
- Laufzeit von 24 bis 84 Monaten
- Sondertilgung bis 20 % p. a. gebührenfrei
- Ein Monat Ratenpause pro Jahr inklusive
Nachteile
- Zinssatz individuell, bis 6,99 % eff.
- Nur Einzelpersonen, kein Mitantragsteller
- Digitaler Kontoblick ist Pflicht
- Mind. 6 Monate im Job (oder Azubi/Rente)
Buzzmatic GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Maßgeblich sind die Bedingungen des Anbieters.
Was eine Bürgschaft rechtlich ist und warum sie für die Bank zählt
Ein Kredit mit Bürgen verändert die Entscheidung der Bank an einem einzigen Punkt: Das Ausfallrisiko verteilt sich auf zwei Personen statt auf eine. Reicht deine Bonität nicht aus, steht eine zweite Person mit ihrem gesamten Vermögen für deine Schuld ein. Die Bank bekommt damit eine Sicherheit, die sie bei Zahlungsausfall sofort verwerten kann. Genau deshalb kippt eine Bürgschaft eine drohende Ablehnung oft in eine Zusage. Auf den Zinssatz wirkt sie dagegen schwächer, als viele erwarten. Was hinter dieser Wirkung steckt, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in 14 Paragraphen.
Die Definition steht in § 765 Abs. 1 BGB. Der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit dieses Dritten einzustehen. Übersetzt in die Kreditpraxis: Der Bürge verspricht der Bank, deine Raten zu zahlen, wenn du es nicht tust. Die Vorschriften der §§ 765 bis 778 BGB folgen einem klaren Aufbau. § 765 regelt die Entstehung, § 766 die Schriftform. Die §§ 767 bis 770 bestimmen Umfang und Einreden, die §§ 771 bis 773 die Einrede der Vorausklage. § 774 regelt den Regress, § 775 den Anspruch auf Befreiung, § 776 die Aufgabe einer Sicherheit und § 777 die Bürgschaft auf Zeit.
Akzessorietät: Die Bürgschaft hängt an der Hauptschuld
Der wichtigste Grundsatz heißt Akzessorietät. Die Bürgschaft ist in jeder Phase an die Hauptforderung gekoppelt. Sie entsteht nur, wenn ein Kredit entsteht. Ihr Inhalt richtet sich nach § 767 BGB nach dem jeweiligen Stand der Hauptschuld. Tilgst du 3.000 Euro, sinkt die Haftung des Bürgen um exakt diesen Betrag. Ist der Kredit vollständig zurückgezahlt, erlischt die Bürgschaft automatisch. Niemand muss sie kündigen oder aufheben. Ohne Hauptschuld gibt es keine Bürgschaft. Auch Einreden, die dir gegen die Bank zustehen, kann der Bürge nach § 768 BGB geltend machen.
Einseitig verpflichtender Vertrag mit der Bank
Viele Kreditnehmer glauben, der Bürge schließe einen Vertrag mit ihnen. Das stimmt nicht. Der Bürgschaftsvertrag kommt zwischen Bürge und Bank zustande. Du bist daran formal nicht beteiligt. Der Vertrag verpflichtet nur eine Seite: Der Bürge übernimmt eine Pflicht, die Bank erhält lediglich das Recht, ihn in Anspruch zu nehmen. Sie schuldet ihm im Gegenzug nichts. Die Bank behält die Bürgschaftsurkunde und gibt sie erst zurück, wenn alle Ansprüche erfüllt sind.
Wichtig ist auch die Abgrenzung zu zwei verwandten Konstruktionen. Bei der Schuldübernahme tritt jemand an deine Stelle und wird selbst Schuldner. Beim Schuldbeitritt tritt jemand neben dich und haftet von Anfang an gleichrangig. Der Bürge tut beides nicht. Er haftet subsidiär für eine fremde Schuld. Die Schuld bleibt deine Schuld, er steht nur dafür ein. Diese Unterscheidung entscheidet später darüber, wann die Bank auf wen zugreifen darf.
Buzzmatic GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Maßgeblich sind die Bedingungen des Anbieters.
Wann Banken einen Bürgen verlangen: Bonitätslücken und Zielgruppen
Banken verlangen einen Bürgen nicht aus Prinzip, sondern als Reaktion auf eine konkrete Schwachstelle in der Bonitätsprüfung. Die Bürgschaft ist eine zusätzliche Sicherheit. Sie senkt das Ausfallrisiko, weil bei Zahlungsausfall eine zweite Person mit eigenem Einkommen und Vermögen haftet. Für die Bank ist das rechnerisch ein zweiter Zugriffsweg auf ihr Geld. Je schwächer dein eigenes Profil, desto eher kommt die Forderung nach diesem zweiten Weg.
Typische Auslöser für die Forderung nach einem Bürgen
Drei Schwachstellen tauchen in der Praxis immer wieder auf. Erstens ein geringes oder unregelmäßiges Einkommen. Wer 1.200 Euro netto verdient oder dessen Einkünfte monatlich schwanken, erfüllt die Haushaltsrechnung der Bank oft nicht. Zweitens fehlende Sicherheiten. Ohne Immobilie, Wertpapiere oder Guthaben kann die Bank im Ernstfall nichts verwerten. Drittens eine kurze Kredithistorie. Wer noch nie einen Kredit bedient hat, liefert der Bank keine Daten über sein Zahlungsverhalten.
Daraus ergeben sich klare Zielgruppen. Auszubildende und Studierende haben wenig oder gar kein eigenes Einkommen. Selbstständige und Freiberufler verdienen oft gut, aber unregelmäßig. Rentner stoßen an Altersgrenzen und haben bei langen Laufzeiten ein statistisch höheres Ausfallrisiko. Personen in Probezeit oder mit befristetem Arbeitsvertrag gelten als unsicher, weil das Einkommen in sechs Monaten wegfallen kann. In all diesen Fällen fragt die Bank nach einem Bürgen oder lehnt ab. Auch bei einer Baufinanzierung kommen Bürgschaften vor, dort sichern häufig Angehörige einen Teil der Summe ab.
Was die Bank gesetzlich prüfen muss
Die Forderung nach einem Bürgen ist keine Willkür, sondern Folge einer Pflicht. Nach § 505a Absatz 1 BGB muss der Darlehensgeber vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags deine Kreditwürdigkeit prüfen. Den Vertrag darf er bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen nur schließen, wenn keine erheblichen Zweifel daran bestehen, dass du deinen Verpflichtungen vertragsgemäß nachkommst. Bleiben solche Zweifel, braucht die Bank etwas, das sie ausräumt. Eine Bürgschaft ist genau dieses Etwas (Rechtsstand 16.10.2026).
Welche Unterlagen die Grundlage bilden, regelt § 505b BGB: Auskünfte von dir selbst und, erforderlichenfalls, Auskünfte von Auskunfteien. Eine Pflicht, eine bestimmte Auskunftei abzufragen, gibt es nicht, eine Pflicht zur Prüfung dagegen sehr wohl. Wie Scores und Merkmale dabei zusammenwirken, erklärt der Beitrag Schufa erklärt im Detail. Zum 20.11.2026 verschärft das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 diese Prüfung: Sie muss dann eingehend erfolgen, und die Bank muss eine Ablehnung unverzüglich mitteilen.
Für Menschen mit harten Negativmerkmalen hilft ein Bürge trotzdem selten weiter, weil viele Banken solche Merkmale als Ausschlusskriterium behandeln. Wer in dieser Lage auf Angebote stößt, die eine Zusage ohne Prüfung in Aussicht stellen, sollte die Warnsignale bei Krediten ohne Schufa kennen. Der Bürge ist ein Werkzeug für den Graubereich davor: für Menschen ohne Negativmerkmale, deren Einkommen oder Historie der Bank nicht reicht.
Wer Bürge werden kann: Anforderungen im Vergleich zum Kreditnehmer
Die Bank prüft den Bürgen wie einen eigenen Kreditnehmer. Das ist die wichtigste Erkenntnis für alle, die einen Freund oder ein Familienmitglied fragen wollen. Ein Bürge, der selbst nur knapp über die Runden kommt, bringt der Bank nichts. Sie will eine Person, die den Kredit im Ernstfall tatsächlich bedienen kann. Deshalb gelten für den Bürgen strengere Maßstäbe als für dich.
Formale Grundvoraussetzungen
Beide Parteien müssen mindestens 18 Jahre alt sein. Beide brauchen einen Hauptwohnsitz in Deutschland und ein Konto bei einer deutschen Bank. Diese Punkte sind für Kreditnehmer und Bürge identisch. Danach gehen die Anforderungen auseinander. Du als Kreditnehmer darfst Schwächen haben, denn genau deshalb gibt es den Bürgen. Der Bürge darf sie nicht haben. Ein eigenes Girokonto in Deutschland solltest du vorher eröffnen, weil die Bank Auszahlung und Rateneinzug darüber abwickelt.
Einkommen und Schufa des Bürgen
Der Bürge braucht ein stabiles und ausreichendes Einkommen. Stabil bedeutet in der Regel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis außerhalb der Probezeit oder eine gesicherte Rente. Ausreichend bedeutet, dass nach Abzug seiner eigenen Fixkosten genug übrig bleibt, um deine Rate zusätzlich zu tragen. Seine Schufa muss frei von Negativmerkmalen sein. Eine einzige offene Forderung oder ein Mahnbescheid genügt, und die Bank lehnt den Bürgen ab.
Die Bonität des Bürgen muss besser sein als deine. Idealerweise ist sie so gut, dass er den Kredit in gleicher Höhe allein bekäme. Das ist die Logik hinter der Bürgschaft: Die Bank leiht dir Geld, weil sie es dem Bürgen leihen würde. Ein Bürge mit nur leicht besserer Bonität als deiner verbessert die Situation der Bank kaum und wird oft nicht akzeptiert.
Unterlagen, die der Bürge einreichen muss
Der Bürge liefert praktisch dieselben Dokumente wie ein Antragsteller. Dazu gehören ein Identitätsnachweis in Form einer Ausweiskopie, aktuelle Einkommensnachweise wie die letzten drei Gehaltsabrechnungen oder Rentenbescheide und eine ausgefüllte Selbstauskunft über Vermögen und Verbindlichkeiten. Die Bank holt zudem eine Schufa-Auskunft über ihn ein. Am Ende steht der schriftliche Bürgschaftsvertrag. § 766 BGB schreibt die Schriftform zwingend vor. Eine mündliche Zusage oder eine E-Mail reicht nicht. Der Bürge muss eigenhändig unterschreiben.
| Kriterium | Kreditnehmer | Bürge |
|---|---|---|
| Volljährig | Ja | Ja |
| Wohnsitz und Konto in Deutschland | Ja | Ja |
| Regelmäßiges Einkommen | Nicht zwingend, wenn Bürge gestellt | Zwingend, stabil und ausreichend |
| Schufa | Wird geprüft, Schwächen tolerierbar | Keine Negativmerkmale |
| Bonität | Darf schwächer sein | Muss besser sein als die des Kreditnehmers |
| Vertrag | Kreditvertrag | Schriftlicher Bürgschaftsvertrag (§ 766 BGB) |
📌 Good to know
Die Bank muss den Bürgen nicht akzeptieren, nur weil er formal alle Kriterien erfüllt. Sie entscheidet nach eigener Risikobewertung. Ein Bürge mit Immobilienvermögen, aber geringem laufenden Einkommen wird häufig abgelehnt, weil Banken bei Ratenkrediten auf Liquidität schauen, nicht auf Substanz.
Zusage oder Zinssatz: Was der Bürge an der Kreditentscheidung tatsächlich ändert
Die entscheidende Frage lautet: Verhindert der Bürge nur die Ablehnung, oder bekommst du mit ihm auch günstigere Konditionen? Die ehrliche Antwort hat zwei Teile. Der primäre Effekt liegt bei der Zusage. Der Zinseffekt ist möglich, aber unsicher und von Bank zu Bank unterschiedlich.
Primärer Effekt: Die Ablehnungswahrscheinlichkeit sinkt
Ohne Bürgen rechnet die Bank mit einer Person, deren Einkommen oder Historie ihr nicht reicht. Mit Bürgen hat sie zwei haftende Personen, davon eine mit guter Bonität. Ihr erwarteter Verlust sinkt deutlich, weil sie bei Zahlungsausfall sofort auf den Bürgen zugreifen kann. Aus einem Antrag, der im automatisierten Scoring durchfällt, wird ein Antrag mit tragfähiger Sicherheit. Das ist der Hebel, den ein Bürge zuverlässig bewegt.
Sekundärer Effekt: Der Zinssatz bewegt sich weniger als erhofft
Viele Banken berechnen den Zinssatz weiterhin primär auf Basis deiner Bonität als Kreditnehmer. Der Bürge sichert die Forderung ab, verändert aber nicht dein Risikoprofil als Hauptschuldner. Manche Institute werten die Bürgschaft positiv in die Zinsfindung ein, andere gar nicht. Du solltest einen Bürgen deshalb nie als Zinssenkungsinstrument einplanen, sondern als Türöffner. Bevor du jemanden um eine Bürgschaft bittest, lohnt ein breiter Kreditvergleich, denn die Unterschiede zwischen den Banken wiegen oft schwerer als der Effekt des Bürgen.
Wie viel in der Zinsspanne steckt, lässt sich nachrechnen, ohne auf Angebote einzelner Banken zu verweisen. Vergleichbar ist dabei nur der effektive Jahreszins, den jeder Anbieter nach § 16 der Preisangabenverordnung ausweisen muss. Er enthält die Gesamtkosten, der Sollzins nur den reinen Zinsanteil. Das folgende Beispiel rechnet deshalb mit angenommenen Werten und ist keine Marktangabe.
Rechenbeispiel mit angenommenen Zinssätzen
Angenommen sind 10.000 Euro Nettodarlehen und gleichbleibende Monatsraten. Bei 36 Monaten und einem angenommenen effektiven Jahreszins von 4 Prozent zahlst du rund 617 Euro Zinsen über die gesamte Laufzeit, die Rate liegt bei rund 295 Euro. Bei 72 Monaten und angenommenen 9 Prozent sind es rund 2.853 Euro Zinsen bei rund 179 Euro Rate. Die Differenz von rund 2.236 Euro entsteht aus zwei Faktoren: dem höheren Zinssatz und der doppelten Laufzeit. Beide hängen oft zusammen, weil schwächere Bonität zu längeren Laufzeiten zwingt, um die Rate tragbar zu halten. Ein Bürge kann hier indirekt helfen: Verbessert er die Zusagechance bei einer Bank mit besseren Konditionen, sparst du über die Bankwahl, nicht über einen Bürgenrabatt.
Zinskosten für 10.000 Euro bei angenommenen Zinssätzen
Auch die Art der Bürgschaft bestimmt die Wirkung. Eine selbstschuldnerische Bürgschaft gibt der Bank den sofortigen Zugriff und entfaltet deshalb die stärkste Wirkung auf die Zusage. Eine Ausfallbürgschaft wirkt deutlich schwächer, weil die Bank erst nach erfolgloser Vollstreckung gegen dich an den Bürgen herantreten darf. Der nächste Abschnitt erklärt den Unterschied im Detail.
Passende Angebote
Selbstschuldnerische Bürgschaft oder Ausfallbürgschaft: Welche Form die Bank akzeptiert
Das Gesetz kennt als Grundmodell eine Bürgschaft, bei der der Bürge die Einrede der Vorausklage hat. Nach § 771 BGB darf er die Zahlung verweigern, solange die Bank nicht erfolglos versucht hat, gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken. In der Bankpraxis spielt diese Einrede fast keine Rolle. Sie wird in nahezu jedem Bürgschaftsvertrag abbedungen.
Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bankenstandard
Verzichtet der Bürge auf die Einrede der Vorausklage, liegt nach § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB eine selbstschuldnerische Bürgschaft vor. Die Bank darf ihn dann sofort beim ersten Zahlungsausfall in Anspruch nehmen. Sie muss dich nicht vorher verklagen, nicht vollstrecken, nicht einmal mahnen. Für die Bank ist das die wertvollste Form, weil ihr Zugriff schnell und unkompliziert ist. Für den Bürgen ist es die riskanteste Form, weil er faktisch gleichrangig mit dir haftet. Fast alle Banken verlangen genau diese Variante.
Ausfallbürgschaft: Schutz für den Bürgen, selten bei Banken
Die Ausfallbürgschaft ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt, aber von der Rechtsprechung anerkannt. Hier haftet der Bürge erst, wenn ein Ausfall nachgewiesen ist. In der Regel bedeutet das eine erfolglose Zwangsvollstreckung gegen dich. Der Bürge haftet in letzter Instanz. Sein Risiko ist deutlich geringer. Genau deshalb akzeptieren Banken diese Form selten. Ein langsamer und aufwendiger Zugriff mindert den Wert der Sicherheit erheblich. Wer der Bank eine Ausfallbürgschaft anbietet, bekommt häufig die Antwort, dass dies nicht ausreicht.
| Kriterium | Selbstschuldnerische Bürgschaft | Ausfallbürgschaft |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB | Nicht explizit im BGB, von Rechtsprechung anerkannt |
| Zugriff der Bank | Sofort beim ersten Zahlungsausfall | Erst nach nachgewiesenem Ausfall, meist nach erfolgloser Zwangsvollstreckung |
| Einrede der Vorausklage | Ausgeschlossen | Gegeben |
| Risiko für Bürgen | Hoch, quasi gleichrangig | Geringer, haftet in letzter Instanz |
| Verbreitung bei Banken | Bankenstandard | Selten |
| Wirkung auf Kreditentscheidung | Stärkste Sicherheit | Schwächere Sicherheit |
Zeitbürgschaft oder unbefristete Bürgschaft
Eine zweite Unterscheidung betrifft die Dauer. Die unbefristete Bürgschaft endet erst mit vollständiger Rückzahlung des Kredits. Die Zeitbürgschaft endet zu einem festen Termin, der nicht mit dem Tilgungsende übereinstimmen muss. Für den Bürgen hat sie einen klaren Vorteil: Die Bank muss bei Fristablauf sofort ihre Ansprüche anmelden. Versäumt sie das, wird der Bürge frei. Für die Bank bedeutet das weniger Sicherheit, weshalb sie auch diese Form ungern akzeptiert. Aus Bankensicht gilt: Je schneller und länger der Zugriff auf den Bürgen, desto höher der Wert der Sicherheit und desto größer die Chance auf eine Zusage.
Bürgschaft im Überblick: Ablauf, Formen und Vergleich
Die interaktive Grafik bündelt die Fundstellen aus diesem Ratgeber. Wechsle zwischen den drei Ansichten und fahre mit der Maus über eine Station oder Kachel, um die Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch zu sehen. Über den Knopf unten gibst du genau diese Grafik als PDF aus.
Von der Bürgschaftserklärung bis zum Regress
Fahr mit der Maus über eine Station oder tippe sie an für die Fundstelle. Jeder Schritt ist im BGB geregelt.
Quelle: §§ 765, 766, 767, 771, 773, 774, 775 BGB, nichtamtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, Stand 17.10.2026.
Stand: 17.10.2026
Haftung, Schufa und Regress: Was der Bürge wirklich riskiert
Wer eine Bürgschaft unterschreibt, geht ein Risiko ein, das viele unterschätzen. Der Bürge haftet mit seinem gesamten privaten Vermögen. Das umfasst Gehalt, Sparguthaben, Wertpapiere und im Extremfall die eigene Immobilie. Die Haftung erstreckt sich in der Regel auf die gesamte offene Restschuld inklusive Zinsen und Verzugszinsen. Je nach Vertrag kommen Mahn- und Inkassokosten hinzu. Aus einem Kredit über 15.000 Euro können so schnell 17.000 Euro oder mehr werden.
Haftung vertraglich begrenzen
Sinnvoll ist, die Haftung im Bürgschaftsvertrag ausdrücklich auf die Darlehenssumme und die vereinbarten Zinsen zu begrenzen. Eine Höchstbetragsbürgschaft nennt einen festen Maximalbetrag, über den hinaus der Bürge nicht einstehen muss. Banken akzeptieren solche Begrenzungen nicht immer, aber die Frage danach kostet nichts. Ohne Begrenzung haftet der Bürge auch für Kosten, auf die er keinen Einfluss hat.
Keine Kündigung, keine Ausstiegstür
Die Bürgschaft ist in der Regel nicht einseitig kündbar. Der Bürge kann sich nicht zurückziehen, wenn das Verhältnis zum Kreditnehmer zerbricht oder seine eigene finanzielle Lage sich verschlechtert. Sie endet erst mit vollständiger Rückzahlung oder mit Fristablauf bei einer Zeitbürgschaft. Eine vorzeitige Entlassung aus der Bürgschaft gibt es nur mit Zustimmung der Bank, etwa wenn der Kreditnehmer inzwischen allein kreditwürdig ist oder eine Ersatzsicherheit stellt.
Das Gesetz gibt dem Bürgen allerdings einen Anspruch gegen den Kreditnehmer, nicht gegen die Bank. Hat er sich im Auftrag des Kreditnehmers verbürgt, kann er nach § 775 Absatz 1 BGB Befreiung von der Bürgschaft verlangen, wenn sich die Vermögensverhältnisse des Kreditnehmers wesentlich verschlechtert haben, wenn dieser mit der Schuld in Verzug ist, wenn die Rechtsverfolgung durch einen Umzug wesentlich erschwert wurde oder wenn gegen den Bürgen ein vollstreckbares Urteil ergangen ist. Ist die Hauptschuld noch nicht fällig, kann der Kreditnehmer statt der Befreiung Sicherheit leisten (§ 775 Absatz 2 BGB).
Auswirkung auf die eigene Kreditwürdigkeit
Eine Bürgschaft bleibt nicht ohne Folgen für den Bürgen selbst. Beantragt er später einen eigenen Kredit, muss die Bank seine Kreditwürdigkeit nach § 505a BGB prüfen und dabei seine bestehenden Verpflichtungen berücksichtigen. Eine mögliche Belastung aus der Bürgschaft zählt in dieser Rechnung mit, auch wenn der Bürge nie einen Cent gezahlt hat. Eine Bürgschaft über 30.000 Euro kann den eigenen Finanzierungsspielraum deshalb spürbar verengen.
Ob und wie eine Auskunftei eine Bürgschaft speichert, hängt vom Vertrag und von der jeweiligen Auskunftei ab; eine amtliche Regel dazu gibt es nicht. Welche Daten über dich gespeichert sind, kannst du jederzeit selbst nachsehen: Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung gibt dir ein Recht auf Auskunft, Artikel 16 auf Berichtigung falscher Daten.
Wenn die Bürgschaft den Bürgen krass überfordert
Eine Bürgschaft ist nicht in jedem Fall wirksam. Das Bundesverfassungsgericht hat 1993 entschieden, dass die Zivilgerichte Bürgschaftsverträge am Maßstab der Generalklauseln §§ 138 und 242 BGB überprüfen müssen, wenn ein Vertrag eine Seite ungewöhnlich stark belastet und das Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsmacht ist (Beschluss vom 19.10.1993, 1 BvR 567/89 und 1 BvR 1044/89, BVerfGE 89, 214).
Der Bundesgerichtshof hat daraus einen festen Maßstab entwickelt: Ist ein dem Hauptschuldner persönlich nahestehender Bürge krass finanziell überfordert, weil er aus dem pfändbaren Teil von Einkommen und Vermögen auf Dauer nicht einmal die laufende Zinslast tragen kann, wird vermutet, dass er die Bürgschaft aus emotionaler Verbundenheit übernommen hat und die Bank das in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (Urteil vom 14.05.2002, XI ZR 50/01, BGHZ 151, 34). Die Vermutung ist widerlegbar. Bei einer Höchstbetragsbürgschaft ist nach dem Urteil vom 19.02.2013 (XI ZR 82/11) die Zinslast aus der Bürgschaftssumme der Maßstab, nicht die aus dem höheren Darlehensbetrag.
Daraus folgt kein Freifahrtschein. Ob ein Vertrag im Einzelfall unwirksam ist, entscheiden Gerichte nach den konkreten Umständen. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Wer sich in einer solchen Lage sieht, sollte anwaltliche Hilfe oder eine Schuldnerberatung einschalten.
Regress: Der Bürge bekommt die Forderung
Zahlt der Bürge an die Bank, ist das Geld nicht verloren. Nach § 774 Abs. 1 S. 1 BGB geht die Hauptforderung kraft Gesetzes auf ihn über. Er wird selbst Gläubiger und kann den gezahlten Betrag vom Kreditnehmer zurückfordern. Dieser Rückgriff muss nicht gesondert vereinbart werden. Das Problem liegt in der Praxis: Wer seine Raten nicht zahlen konnte, kann meist auch den Bürgen nicht zurückzahlen. Der Regress ist rechtlich stark, wirtschaftlich aber oft wertlos.
💡 Tip
Vereinbare als Bürge mit dem Kreditnehmer eine schriftliche Innenabrede. Darin regelt ihr, dass er dich über jede Zahlungsverzögerung sofort informiert und wie eine Rückzahlung im Regressfall abläuft. Diese Abrede bindet die Bank nicht, verschafft dir aber Transparenz, bevor die erste Mahnung bei dir landet.
Bürge oder zweiter Kreditnehmer: Welche Lösung besser passt
Bevor du jemanden um eine Bürgschaft bittest, prüfe die Alternative. Statt als Bürge kann eine zweite Person direkt als Kreditnehmer in den Vertrag eintreten. Beide haften dann gesamtschuldnerisch, also von Anfang an gleichrangig für die volle Summe. Die Bank kann sich aussuchen, von wem sie die Rate verlangt. Beide profitieren gemeinsam vom Kredit, etwa bei einer Wohnungseinrichtung oder einem gemeinsamen Auto.
Wo der zweite Kreditnehmer stärker wirkt
Der Zinseffekt ist beim zweiten Kreditnehmer meist deutlich stärker als beim Bürgen. Die Bank wertet zwei Einkommen in der Haushaltsrechnung und berechnet den Zinssatz auf Basis der gemeinsamen Bonität. Beim Bürgen bleibt deine Bonität die Basis, der Bürge ist nur Sicherheit. Für Paare und Familien mit gemeinsamem Haushalt ist der zweite Kreditnehmer deshalb oft die wirtschaftlich bessere Lösung.
Wo der Bürge die passendere Rolle ist
Der Bürge passt, wenn die zweite Person nichts vom Kredit hat und nur im Notfall einspringen soll. Eltern, die dem Kind die Ausbildungsfinanzierung ermöglichen, wollen keine Mitschuldner werden. Sie haften subsidiär, also erst nach dir, und bleiben formal außerhalb des Kreditvertrags. Der Kredit selbst bleibt deine Verbindlichkeit. Willst du einen Ratenkredit bei einer in Deutschland zugelassenen Bank beantragen, gehört die Frage nach zusätzlichen Sicherheiten früh ins Gespräch.
| Kriterium | Bürge | Zweiter Kreditnehmer |
|---|---|---|
| Vertragspartner der Bank | Nur über Bürgschaftsvertrag | Direkt im Kreditvertrag |
| Haftung | Subsidiär, bei Ausfall des Hauptschuldners | Gesamtschuldnerisch, von Anfang an gleichrangig |
| Nutzen aus dem Kredit | Keiner | Mitnutzung |
| Zinseffekt | Möglich, abhängig von Bank | Meist stärker, da zwei Einkommen gewertet |
| Wirkung auf eigene Bonitätsprüfung | Mögliche Belastung aus der Bürgschaft zählt mit | Kredit zählt als eigene Verbindlichkeit |
Die Entscheidung hängt also weniger vom Recht als von der Lebenssituation ab. Teilt ihr den Nutzen, wählt den zweiten Kreditnehmer. Soll die Person nur absichern, bleibt es bei der Bürgschaft. In beiden Fällen gilt: Die Bank gewinnt eine zweite haftende Person, und das ist der Grund, warum sie den Kredit überhaupt bewilligt.
Fazit: Der Bürge öffnet die Tür, er verbilligt den Kredit selten
Ein Kredit mit Bürgen wirkt vor allem auf die Zusage. Die Bank muss deine Kreditwürdigkeit nach § 505a BGB prüfen, und eine Bürgschaft kann die Zweifel ausräumen, die sonst zur Ablehnung führen. Auf den Zinssatz wirkt sie schwächer, weil die Konditionen meist an deinem eigenen Risikoprofil hängen.
Für den Bürgen ist der Preis dieser Hilfe hoch. Er haftet nach § 765 BGB für eine fremde Schuld, bei der selbstschuldnerischen Form ohne Einrede der Vorausklage, und er kommt ohne Zustimmung der Bank nicht wieder heraus. Sein Rückgriff nach § 774 BGB ist rechtlich stark, wirtschaftlich aber oft wertlos. Wer beides abwägt, prüft vorher die Alternativen, etwa einen zweiten Kreditnehmer, eine kleinere Summe oder einen späteren Zeitpunkt. Welche Fragen vor jeder Kreditaufnahme stehen, zeigt der Beitrag Kredit aufnehmen: Kosten und Alternativen.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zum Rechtsstand 16.10.2026 und ist keine Rechts- oder Finanzberatung im Einzelfall.
Quellen
- §§ 765 bis 778 BGB (Bürgschaft), insbesondere §§ 765, 766, 767, 768, 771, 773, 774, 775, 777 BGB, nichtamtliche Fassung auf gesetze-im-internet.de, abgerufen am 16.10.2026
- § 138 und § 242 BGB (Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben)
- § 505a und § 505b BGB (Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehen)
- § 16 der Preisangabenverordnung (effektiver Jahreszins)
- Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung)
- Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge und das deutsche Umsetzungsgesetz, Inkrafttreten der wesentlichen Teile am 20.11.2026
- BVerfG, Beschluss vom 19.10.1993, 1 BvR 567/89 und 1 BvR 1044/89, BVerfGE 89, 214
- BGH, Urteil vom 14.05.2002, XI ZR 50/01, BGHZ 151, 34
- BGH, Urteil vom 19.02.2013, XI ZR 82/11
- Rechenbeispiele: eigene Berechnung mit angenommenen Effektivzinsen, keine Marktangabe
Häufig gestellte Fragen
Bekomme ich mit einem Bürgen auch ohne regelmäßiges Einkommen einen Kredit?
Ja, das ist möglich. Die Bank muss deine Kreditwürdigkeit nach § 505a BGB trotzdem prüfen. Eine Bürgschaft kann die Zweifel ausräumen, wenn der Bürge mit stabilem Einkommen und ohne Negativmerkmale einsteht und die Rate im Ernstfall allein tragen könnte. Eine Zusage ist damit nicht garantiert.
Senkt ein Bürge den Zinssatz oder nur die Ablehnungswahrscheinlichkeit?
Der Bürge senkt vor allem die Ablehnungswahrscheinlichkeit. Ein Zinseffekt ist möglich, hängt aber von der Bank ab. Die Konditionen richten sich meist weiterhin nach der Bonität des Kreditnehmers, nicht nach der des Bürgen.
Was ist der Unterschied zwischen selbstschuldnerischer Bürgschaft und Ausfallbürgschaft?
Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft nach § 773 BGB darf die Bank den Bürgen sofort beim ersten Zahlungsausfall in Anspruch nehmen. Bei der Ausfallbürgschaft haftet er erst nach nachgewiesenem Ausfall, meist nach erfolgloser Zwangsvollstreckung.
Haftet der Bürge auch für Zinsen, Mahngebühren und Inkassokosten?
In der Regel ja. Der Bürge haftet für die offene Restschuld inklusive Zinsen und Verzugszinsen, je nach Vertrag auch für Mahn- und Inkassokosten. Nach § 767 Absatz 2 BGB haftet er auch für Kündigungs- und Rechtsverfolgungskosten, die der Kreditnehmer der Bank zu ersetzen hat. Eine vertragliche Begrenzung auf Darlehenssumme und Zinsen ist deshalb sinnvoll.
Welche Folgen hat die Bürgschaft für die Bonität des Bürgen?
Beantragt der Bürge später selbst einen Kredit, muss die Bank seine Kreditwürdigkeit nach § 505a BGB prüfen und bestehende Verpflichtungen berücksichtigen. Die mögliche Belastung aus der Bürgschaft zählt dabei mit, auch wenn er nie zahlen musste. Ob eine Auskunftei die Bürgschaft speichert, hängt vom Vertrag und von der Auskunftei ab; Artikel 15 DSGVO gibt dir ein Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten.
Kann ein Bürge die Bürgschaft kündigen oder sich zurückziehen?
Eine einseitige Kündigung ist in der Regel nicht möglich. Die Bürgschaft endet erst mit vollständiger Rückzahlung oder bei einer Zeitbürgschaft mit Fristablauf. Eine vorzeitige Entlassung erfordert die Zustimmung der Bank. Gegen den Kreditnehmer kann der Bürge unter den Voraussetzungen des § 775 BGB einen Anspruch auf Befreiung haben.
Kann der Bürge gezahltes Geld vom Kreditnehmer zurückfordern?
Ja. Nach § 774 Abs. 1 BGB geht die Forderung der Bank kraft Gesetzes auf den Bürgen über, sobald er zahlt. Er kann den Betrag vom Kreditnehmer zurückverlangen. Eine gesonderte Vereinbarung ist dafür nicht nötig.













