Das Oberlandesgericht Hamm hat in einer mündlichen Verhandlung signalisiert, dass Eon bei Fernwärme-Verträgen in mehreren Regionen unwirksame Preissteigerungsklauseln verwendet hat. Die Vorsitzende Richterin Julia Nolting stellte fest, dass der Energieversorger unterschiedliche Berechnungsformeln für den Einkauf und Verkauf von Fernwärme nutzte, was zu überhöhten Kundenpreisen führte. Eine pauschale Verbandsklage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen sieht das Gericht jedoch nicht als erfolgreich an.
Unterschiedliche Formeln bei Einkauf und Verkauf
In Hamburg, Erkrath (Nordrhein-Westfalen) und Schwalbach (Hessen) stellte das OLG fest, dass Eon bei der Abrechnung eingekaufter Fernwärme-Leistungen andere Formeln verwendete als beim Verkauf an Endkunden. Während bei einem Vorgang Werte addiert wurden, kamen beim anderen Multiplikationen zum Einsatz. Diese unterschiedliche Berechnungsmethodik erzeugte Hebel-Effekte, die zu höheren Preisen für Verbraucher führten. Das Gericht bewertete dies als Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung.
Individuelle Klagen statt Verbandsklage
Obwohl das Gericht unwirksame Klauseln erkannte, sieht es keine Grundlage für eine erfolgreiche Verbandsklage. Richterin Nolting begründete dies mit den regional unterschiedlichen Preisklauseln, die eine einheitliche Bewertung erschweren. Betroffene Kunden müssen ihre Ansprüche auf Rückerstattung zu viel gezahlter Beträge daher individuell einklagen.
Gaspreis und alternative Brennstoffe
Bei der Berechnung des Arbeitspreises spielt der Gaspreis eine zentrale Rolle. In Hamburg produzierte Eon Fernwärme teilweise mit Holzpellets statt ausschließlich mit Gas. Ein Eon-Anwalt verwies auf veränderte Marktbedingungen durch den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine und die damit verbundenen Gaspreisanstiege. Vor einigen Jahren waren Holzpellets deutlich teurer als zum Verhandlungszeitpunkt. Beide Parteien zeigten sich vor dem OLG nicht kompromissbereit. Das Urteil wird für den 12. Oktober erwartet.
