Kreditarten im Überblick: Welche Kredite es gibt und wofür sie passen

19.10.47 Aufrufe0 Mal als hilfreich markiertZuletzt geprüft: 19.10.2026
Kreditarten im Überblick: Welche Kredite es gibt und wofür sie passen

Artikel anhören
0:00

-0:00

Das Wichtigste in Kürze

Hinweis: Mit * markierte Links und die Angebotskacheln sind Werbelinks. So finanzieren wir uns

TARIFCHECK24 – KREDIT

TARIFCHECK24 - KREDIT

TARIFCHECK24 – KREDIT

Vorteile

  • Kostenloser Kreditvergleich
  • Schufa-neutrale Anfrage
  • Über 20 Partnerbanken
  • Schnelle Online-Antragstellung

Nachteile

  • Vermittler, keine Direktbank
  • Endkonditionen erst nach Bankprüfung
  • Große Auswahl an Angeboten
  • Nur für den deutschen Markt

Buzzmatic GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Maßgeblich sind die Bedingungen des Anbieters.

Bank of Scotland – Ratenkredit

Bank of Scotland - Ratenkredit

Bank of Scotland – Ratenkredit

Vorteile

  • Kreditbetrag von 3.000 € bis 50.000 €
  • Laufzeit von 24 bis 84 Monaten
  • Sondertilgung bis 20 % p. a. gebührenfrei
  • Ein Monat Ratenpause pro Jahr inklusive

Nachteile

  • Zinssatz individuell, bis 6,99 % eff.
  • Nur Einzelpersonen, kein Mitantragsteller
  • Digitaler Kontoblick ist Pflicht
  • Mind. 6 Monate im Job (oder Azubi/Rente)

Buzzmatic GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Maßgeblich sind die Bedingungen des Anbieters.

Werbehinweis: Für Abschlüsse über diese Angebote erhalten wir ggf. eine Provision. So finanzieren wir uns

Warum die Einordnung mehr verrät als der Produktname

Kurz gesagt: Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt acht Kreditarten, und jede trägt eine eigene Vorschrift. Ratenkredit, Autokredit, Sofortkredit, Kleinkredit, Umschuldungskredit und Rahmenkredit sind rechtlich alle dasselbe, nämlich ein Allgemein-Verbraucherdarlehen. Baukredit, Immobilienkredit und Immobiliendarlehen sind ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Der Ratenkauf beim Händler ist ein Teilzahlungsgeschäft, der Dispokredit eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit, und daneben stehen die geduldete Überziehung, die Null-Prozent-Finanzierung als unentgeltliche Finanzierungshilfe und das Sachdarlehen. Welche dieser acht Kreditarten dein Vertrag ist, entscheidet über dein Widerrufsrecht und darüber, was eine vorzeitige Rückzahlung kostet.

„Sofortkredit“, „Wunschkredit“, „flexible Finanzierung“, „bequem in Raten“ — die Namen, unter denen Kredite angeboten werden, sind Marketing. Sie sagen dir nichts darüber, ob du widerrufen darfst, wie lange die Frist läuft, ob du jederzeit vorzeitig zurückzahlen kannst und was dich das kostet. Diese Antworten stehen nicht im Produktnamen, sondern in der Norm, unter die der Vertrag fällt.

Das deutsche Recht kennt deutlich weniger Kreditarten als der Markt Produktnamen. Das Bürgerliche Gesetzbuch sortiert Kredite in wenige Grundtypen, und für jeden Grundtyp gilt ein eigenes Paket an Rechten und Pflichten. Zwei Verträge mit völlig unterschiedlichen Namen können derselben Kreditart angehören. Zwei Verträge, die sich für dich fast gleich anfühlen, können in verschiedene Kategorien fallen — mit handfesten Folgen.

Dieser Artikel sortiert die Kreditarten deshalb nach ihrer rechtlichen Einordnung. Du erfährst zu jeder Art, welche Vorschrift sie trägt, welche Widerrufsfolge daraus entsteht und ob bei vorzeitiger Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen kann. Danach kannst du jeden Vertrag, der dir vorliegt, selbst der richtigen Kategorie zuordnen — und weißt, welche Rechte du daraus ableiten kannst. Rechtsstand dieses Artikels ist der 19. Oktober 2026.

Der grundlegendste Schnitt läuft entlang des Begriffs Verbraucherdarlehensvertrag. § 491 Absatz 1 Satz 2 BGB teilt diese Gruppe in genau zwei Hälften: „Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.“ Alles andere, was im Alltag nach Kredit aussieht, ist entweder eine dieser beiden Arten unter anderem Namen, oder es fällt in eine eigene Kategorie mit eigenen Regeln. Dazu zählen der Zahlungsaufschub, die Finanzierungshilfe, die Kontoüberziehung und das Sachdarlehen.

Dass ein Vertrag aus dem Verbraucherdarlehensrecht herausfällt, bedeutet übrigens nicht automatisch, dass du schutzlos bist. Es bedeutet, dass ein anderes Regelwerk greift — manchmal ein schwächeres, manchmal eines mit einem eigenen Schutzmechanismus. Genau diese Unterschiede machst du dir mit diesem Überblick nutzbar. Wie du grundsätzlich prüfst, ob eine Kreditaufnahme zu deiner Situation passt, haben wir in einem eigenen Beitrag zu Kosten und Alternativen ausgearbeitet.

📌 Good to know

Ein Begriff, der im Gesetz nicht vorkommt, hat auch keine eigene Rechtsfolge. „Sofortkredit“, „Minikredit“ und „Onlinekredit“ sind Vertriebsbegriffe. Ob sie ein Allgemein-Verbraucherdarlehen beschreiben, hängt allein vom Vertragsinhalt ab.

Bank of Scotland – Ratenkredit

Ratenkredit ab 5,62 % eff. p.a.

Vorteile

  • Kreditbetrag von 3.000 € bis 50.000 €
  • Laufzeit von 24 bis 84 Monaten
  • Sondertilgung bis 20 % p. a. gebührenfrei
  • Ein Monat Ratenpause pro Jahr inklusive

Nachteile

  • Zinssatz individuell, bis 6,99 % eff.
  • Nur Einzelpersonen, kein Mitantragsteller
  • Digitaler Kontoblick ist Pflicht
  • Mind. 6 Monate im Job (oder Azubi/Rente)

Tarifcheck.de – Kreditvergleich

Vorteile

  • Kostenloser unabhängiger Kreditvergleich
  • Viele Banken und Angebote im Vergleich
  • Schufa-neutrale Anfrage möglich
  • Schnelle Zusage je nach Anbieter

Zu beachten

  • Konditionen abhängig von Bonität
  • Endgültiger Zinssatz erst nach Prüfung

Bank of Scotland – Autokredit

Autokredit ab 5,59 % eff. p.a.

Vorteile

  • Kreditbetrag von 3.000 € bis 50.000 €
  • Keine Zulassungsbescheinigung II nötig
  • Sondertilgung bis 20 % p. a. gebührenfrei
  • Auszahlung meist 24–48 h nach Unterlagen

Nachteile

  • Zinssatz individuell, bis 6,59 % eff.
  • Keine Fahrzeuge älter als 10 Jahre
  • Sicherungsübereignung des Fahrzeugs
  • Nur Einzelpersonen, digitaler Kontoblick

Baufi24 – Baufinanzierung

Baufinanzierung kostenlos vergleichen

Vorteile

  • Vergleich von über 600 Banken
  • Kostenlos und unverbindlich
  • Beratung online, telefonisch, vor Ort
  • Kostenloses Finanzierungszertifikat

Nachteile

  • Vermittler, keine Direktbank
  • Angebote stammen von Partnerbanken
  • Konditionen erst nach Anfrage
  • Persönliche Angaben für Angebot nötig

DKB – Girokonto

Kostenlos ab 700 € Geldeingang

Vorteile

  • Kostenlos bei 700 € Geldeingang
  • Kostenlos bis 28 Jahre
  • Visa Debitkarte ohne Jahresgebühr
  • Weltweit zahlen mit Aktivstatus

Nachteile

  • Sonst 4,50 € Kontoführung im Monat
  • Girokarte kostet 0,99 € im Monat
  • Dispozins 9,06 % bis 9,66 % p. a.
  • Eröffnung per Video-Ident

1822direkt – GiroDirekt Girokonto

Girokonto ohne Gebühr ab 700 € Eingang

Vorteile

  • Keine Kontoführungsgebühr ab 700 € Eingang
  • girocard mit V PAY ohne Gebühr
  • Abheben an Sparkassen-Automaten gratis
  • Apple Pay und Google Pay nutzbar

Nachteile

  • 4,90 € im Monat unter 700 € Geldeingang
  • Visa Classic ab 2. Jahr 3 € im Monat
  • Dispozins 9,90 % p. a. variabel
  • Dispo erst nach drei Gehaltseingängen

Buzzmatic GmbH & Co. KG übernimmt keine Haftung. Auch kann keine Gewähr für die Aktualität der bereitgestellten Informationen übernommen werden. Maßgeblich sind die Bedingungen des Anbieters.

Werbehinweis: Für Abschlüsse über diese Angebote erhalten wir ggf. eine Provision. So finanzieren wir uns

Allgemein-Verbraucherdarlehen: Ratenkredit, Autokredit, Rahmenkredit

Das Allgemein-Verbraucherdarlehen ist die Kreditart, die du am häufigsten antriffst. § 491 Absatz 2 Satz 1 BGB definiert sie knapp: „Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer.“ Drei Merkmale müssen zusammenkommen — ein Unternehmer auf der einen Seite, ein Verbraucher auf der anderen, und ein Entgelt. Im Angebot einer Bank heißt diese Kreditart dann meist schlicht Ratenkredit.

Unter diese eine Definition fällt eine ganze Reihe von Produkten, die am Markt getrennt vermarktet werden. Der klassische Ratenkredit über eine feste Laufzeit gehört dazu. Der Autokredit gehört dazu, solange er nicht durch ein Grundpfandrecht besichert ist. Die Umschuldung eines bestehenden Kredits gehört dazu, und der Rahmenkredit mit flexibler Inanspruchnahme ebenfalls. Rechtlich ist das alles dieselbe Kreditart, auch wenn Laufzeit, Höhe und Zweck stark voneinander abweichen. Geht es um ein Fahrzeug, trägt derselbe Vertragstyp im Angebot die Bezeichnung Autokredit.

Aus dieser Einordnung folgt ein festes Paket an Rechten. Das Widerrufsrecht steht in § 495 Absatz 1 BGB: „Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.“ Die Frist beträgt nach § 355 Absatz 2 BGB 14 Tage. Sie beginnt aber nicht automatisch mit deiner Unterschrift. Nach § 356b Absatz 1 BGB läuft sie erst, wenn dir die Vertragsurkunde oder eine Abschrift zur Verfügung gestellt wurde. Fehlen Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB, beginnt die Frist nach § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB erst mit deren Nachholung — und beträgt dann einen Monat statt 14 Tage.

Genauso klar ist die Lage bei der vorzeitigen Rückzahlung. § 500 Absatz 2 Satz 1 BGB gibt dir das Recht, deine Verbindlichkeiten „jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig“ zu erfüllen. Die Gesamtkosten ermäßigen sich dann nach § 501 Absatz 1 BGB „um die Zinsen und die Kosten entsprechend der verbleibenden Laufzeit des Vertrags“. Der Darlehensgeber darf dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, aber nur unter zwei Bedingungen und nur gedeckelt.

Die erste Bedingung steht in § 502 Absatz 1 BGB: Du musst zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schulden, und bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen muss diese Bindung bei Vertragsabschluss vereinbart worden sein. Die Obergrenze steht in § 502 Absatz 3 Nummer 1 BGB: „1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent“. Nummer 2 deckelt zusätzlich auf die Sollzinsen des übersprungenen Zeitraums.

In Zahlen heißt das: Zahlst du 5.000 Euro vorzeitig zurück, sind höchstens 50 Euro fällig. Liegt die Restlaufzeit unter einem Jahr, höchstens 25 Euro. Bei 10.000 Euro sind es höchstens 100 beziehungsweise 50 Euro. Das ist der Unterschied, auf den es später in der Vergleichstabelle ankommt, denn genau diese Deckelung gilt bei anderen Kreditarten nicht — oder es fällt gar keine Entschädigung an.

Ein zweiter Anspruchsausschluss ist in der Praxis leicht zu übersehen. Nach § 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB entfällt der Anspruch vollständig, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit, über dein Kündigungsrecht oder über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind. Es lohnt sich also, diese drei Punkte im Vertrag nachzulesen, bevor du eine geforderte Entschädigung zahlst. Mehrere Angebote dieser Kreditart stellst du dir über einen Kreditvergleich nebeneinander.

Auch der Darlehensgeber kann kündigen, aber die Hürden sind hoch. § 498 Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt, dass du mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen in Verzug bist, und zwar mit mindestens 10 Prozent des Nennbetrags bei einer Laufzeit bis zu drei Jahren oder mindestens 5 Prozent bei einer längeren Laufzeit. Erst danach darf eine zweiwöchige Frist gesetzt werden. Bei 5.000 Euro Nennbetrag liegt diese Schwelle bei 500 Euro beziehungsweise 250 Euro. Satz 2 verpflichtet den Darlehensgeber zusätzlich, spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über eine einverständliche Regelung anzubieten.

Ein Spezialfall, der überrascht: Nach § 513 BGB gelten die §§ 491 bis 512 BGB auch für natürliche Personen, die ein Darlehen für die Aufnahme einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit aufnehmen — „es sei denn, der Nettodarlehensbetrag oder Barzahlungspreis übersteigt 75 000 Euro“. Als Existenzgründerin oder Existenzgründer bist du bis zu dieser Schwelle also wie eine Verbraucherin oder ein Verbraucher geschützt. Welche Programme der Staat für diesen Fall vorhält, steht in unserem Beitrag zu den KfW-Programmen für Gründer.

Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Baukredit und Immobilienkredit

Die zweite Hälfte der Verbraucherdarlehen trägt § 491 Absatz 3 BGB. Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag liegt vor, wenn der Vertrag entweder „durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert“ ist oder „für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt“ ist.

Tarifcheck.de – KreditvergleichKostenloser unabhängiger KreditvergleichZum Angebot

Werbehinweis: Für Abschlüsse über diese Angebote erhalten wir ggf. eine Provision. So finanzieren wir uns

Beachte das „oder“. Es genügt eines der beiden Merkmale. Ein Darlehen für eine Modernisierung, das du mit einer Grundschuld besicherst, ist deshalb ein Immobiliardarlehen, auch wenn du damit kein Eigentum erwirbst. Und ein unbesichertes Darlehen, das ausdrücklich dem Erwerb eines Grundstücks dient, fällt ebenfalls in diese Kategorie. Umgekehrt ist ein Kredit über 30.000 Euro für eine Küche kein Immobiliardarlehen, solange weder eine Grundschuld noch der Zweck Eigentumserwerb vorliegt. Liegt beides vor, rechnest du eine Baufinanzierung deshalb getrennt von einem Konsumkredit.

Das Widerrufsrecht gilt hier genauso. § 495 Absatz 1 BGB unterscheidet nicht zwischen den beiden Arten. Hinzu kommt aber ein Schutzmechanismus, den es beim Allgemein-Verbraucherdarlehen nicht gibt: In den Fällen des § 495 Absatz 2 BGB, in denen kein Widerrufsrecht besteht, muss dir nach § 495 Absatz 3 BGB vor Vertragsschluss „eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen“ eingeräumt werden. Während dieser Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots.

Bei der vorzeitigen Rückzahlung trennen sich die Wege deutlich. § 500 Absatz 2 Satz 2 BGB schränkt das Recht ein: Bei einem Immobiliardarlehen mit gebundenem Sollzinssatz kannst du im Zeitraum der Sollzinsbindung „nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht“. Das „jederzeit“ aus Satz 1 gilt hier also nicht.

Und die Obergrenze aus § 502 Absatz 3 BGB? Die greift nicht. Der Absatz beginnt ausdrücklich mit „Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen“. Für ein Immobiliardarlehen gilt nur die allgemeine Regel aus § 502 Absatz 1 Satz 1 BGB: eine „angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden“. Ohne Prozentdeckel. Das ist der Grund, warum eine Entschädigung bei einer Baufinanzierung in eine ganz andere Größenordnung reichen kann als die 50 Euro aus dem Beispiel oben.

Dafür gibt es zwei feste Ausstiegspunkte aus § 489 BGB, die nicht an ein berechtigtes Interesse gebunden sind. Nach Absatz 1 Nummer 2 kannst du „in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang“ kündigen, mit einer Frist von sechs Monaten. Wird nach dem Empfang eine neue Vereinbarung über Rückzahlungszeit oder Sollzinssatz getroffen, läuft die Zehnjahresfrist ab diesem Zeitpunkt neu. Bei einem veränderlichen Zinssatz kannst du nach Absatz 2 jederzeit mit drei Monaten Frist kündigen. Absatz 4 stellt klar, dass diese Rechte vertraglich nicht ausgeschlossen oder erschwert werden können.

Auch bei der Prüfung vor Vertragsschluss gilt ein anderer Maßstab. § 505a Absatz 1 Satz 2 BGB formuliert zwei verschiedene Schwellen: Bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehen darf der Vertrag geschlossen werden, wenn „keine erheblichen Zweifel“ daran bestehen, dass du deinen Verpflichtungen nachkommst. Bei einem Immobiliardarlehen muss es dagegen „wahrscheinlich“ sein. Die zweite Formulierung ist die strengere — hier muss der Darlehensgeber positiv zu einem günstigen Ergebnis kommen, nicht nur erhebliche Zweifel ausräumen. Was in eine solche Prüfung einfließt, ordnet unser Beitrag zur Kreditprüfung mit und ohne Auskunftei ein.

Teilzahlungsgeschäft: der Ratenkauf als eigene Kreditart

Wenn du im Laden oder im Netz „in Raten“ bezahlst, schließt du keinen Darlehensvertrag mit einer Bank. Du schließt einen Kaufvertrag, bei dem dir der Händler die Zahlung aufschiebt. Das Gesetz behandelt diesen Fall in § 506 BGB als entgeltlichen Zahlungsaufschub oder als sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe — nicht als Darlehen.

§ 506 Absatz 1 BGB zieht daraus eine Brücke ins Darlehensrecht. Die für Allgemein-Verbraucherdarlehen geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind „mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt“. Das Wort „entsprechend“ ist dabei wichtig. Es gelten nicht dieselben Regeln, sondern die Regeln werden auf einen anderen Vertragstyp übertragen.

Weil § 495 BGB im Bereich 491a bis 502 liegt, hast du beim entgeltlichen Ratenkauf ein Widerrufsrecht. Liefert der Vertrag „die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen“, kommt nach § 506 Absatz 3 BGB zusätzlich das Teilzahlungsgeschäft ins Spiel, geregelt in den §§ 507 und 508 BGB.

Und dort steht der Satz, der diese Kreditart von allen anderen unterscheidet. § 507 Absatz 3 Satz 3 BGB lautet wörtlich: „Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen.“ Kein Prozentsatz, keine Angemessenheitsprüfung, kein Deckel — der Anspruch existiert nicht. Zahlst du ein Teilzahlungsgeschäft über 5.000 Euro vorzeitig vollständig ab, kostet dich das 0 Euro Entschädigung, während beim Allgemein-Verbraucherdarlehen bis zu 50 Euro fällig werden könnten. Für die Kostenermäßigung legt § 507 Absatz 3 Satz 2 BGB den gesetzlichen Zinssatz nach § 246 BGB zugrunde.

Der Preis für diesen Vorteil steht ein paar Zeilen davor. Nach § 507 Absatz 3 Satz 1 BGB müssen „der Barzahlungspreis und der effektive Jahreszins nicht angegeben werden, wenn der Unternehmer nur gegen Teilzahlungen Sachen liefert oder Leistungen erbringt“. Du bekommst also im Extremfall keine Vergleichszahl, mit der du das Angebot gegen einen Kredit stellen könntest. Welche Kostenfolgen das praktisch hat, haben wir im Vergleich von Ratenkauf und Ratenkredit durchgerechnet.

Auch beim Rücktritt gilt eine eigene Regel. § 508 Satz 1 BGB erlaubt dem Unternehmer den Rücktritt vom Teilzahlungsgeschäft nur unter den Voraussetzungen des § 498 Absatz 1 Satz 1 BGB — also denselben hohen Hürden wie beim Darlehen. Satz 2 stellt klar: „Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag.“ Für die 10-Prozent- und 5-Prozent-Schwellen ist damit der Gesamtbetrag die Rechengrundlage, nicht der Barzahlungspreis.

Eine verwandte Kategorie regelt § 506 Absatz 2 BGB. Verträge über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn du zum Erwerb verpflichtet bist, der Unternehmer den Erwerb verlangen kann, oder wenn du „bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen“ hast. Der dritte Fall ist die Restwertgarantie — und für ihn gilt eine wichtige Einschränkung: Nach § 506 Absatz 2 Satz 2 BGB sind § 500 Absatz 2, § 501 Absatz 1 und § 502 BGB nicht anzuwenden. Das Recht auf jederzeitige vorzeitige Erfüllung fehlt dort also komplett.

Ein weiterer Nachbar ist der Ratenlieferungsvertrag nach § 510 BGB, etwa bei zusammengehörend verkauften Sachen in Teilleistungen oder bei regelmäßiger Lieferung gleichartiger Sachen. Das Widerrufsrecht nach § 510 Absatz 2 BGB besteht hier nur bei Verträgen, die „weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden“ — bei Onlineabschlüssen greift stattdessen das Fernabsatzrecht. Nach Absatz 3 entspricht dem Nettodarlehensbetrag „die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen“.

💡 Tip

Schau in deinen Unterlagen nach den Begriffen „Teilzahlungsgeschäft“, „Barzahlungspreis“ und „Gesamtbetrag“. Tauchen sie auf, hast du es mit § 506 Absatz 3 BGB zu tun — und damit mit dem Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung aus § 507 Absatz 3 Satz 3 BGB.

Passende Angebote

Tarifcheck.de – KreditvergleichKostenloser unabhängiger KreditvergleichZum Angebot
Bank of Scotland – AutokreditAutokredit ab 5,59 % eff. p.a.Zum Angebot
Baufi24 – BaufinanzierungBaufinanzierung kostenlos vergleichenZum Angebot

Werbehinweis: Für Abschlüsse über diese Angebote erhalten wir ggf. eine Provision. So finanzieren wir uns

Null-Prozent-Finanzierung: unentgeltlich, aber nicht ungeregelt

Fehlt das Entgelt, fällt der Vertrag aus der Definition des § 491 Absatz 2 Satz 1 BGB heraus, denn die verlangt ausdrücklich einen entgeltlichen Darlehensvertrag. Ohne Zinsen und ohne sonstige Kosten gibt es also kein Allgemein-Verbraucherdarlehen. Das Gesetz lässt diesen Fall aber nicht ungeregelt, sondern behandelt ihn in zwei eigenen Vorschriften.

§ 514 BGB erklärt für unentgeltliche Darlehen eine Auswahl von Normen für entsprechend anwendbar: § 497 Absatz 1 und 3, § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e BGB. Der Verzugsschutz und die Kündigungshürden bleiben damit erhalten, und die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bleibt es auch. Satz 2 nimmt dabei den Bereich des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BGB aus, also Beträge unter 200 Euro.

Entscheidend für dich ist Absatz 2 Satz 1: „Bei unentgeltlichen Darlehensverträgen gemäß Absatz 1 steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.“ Satz 2 schränkt ein, dass dies nicht gilt, wenn bereits ein Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 BGB besteht — bei einem Onlineabschluss hast du also schon aus dem Fernabsatzrecht ein Widerrufsrecht und brauchst § 514 BGB dafür nicht.

§ 515 BGB überträgt das auf die Finanzierungshilfe und ist mit einem Satz die kürzeste Vorschrift in diesem Überblick: „§ 514 sowie die §§ 358 bis 360 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmer einem Verbraucher einen unentgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige unentgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.“ Damit sind auch die Vorschriften über verbundene Verträge anwendbar. Widerrufst du den Warenkauf, löst sich nach § 358 Absatz 1 BGB auch die Bindung an die Finanzierung.

Was in der Aufzählung des § 514 Absatz 1 BGB dagegen fehlt, ist § 502 BGB. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist bei einer echten Null-Prozent-Finanzierung also schon deshalb kein Thema, weil es keinen gebundenen Sollzinssatz gibt, aus dem ein Schaden entstehen könnte. Ebenfalls nicht in der Liste: die umfangreichen Informationspflichten aus § 491a BGB und § 492 BGB. Die vorvertragliche Transparenz ist bei dieser Kreditart damit schwächer ausgebaut als beim Ratenkredit.

Ein Hinweis zur Einordnung: Eine Finanzierung ist nicht automatisch unentgeltlich, nur weil der Sollzinssatz mit null Prozent ausgewiesen wird. Kommen Vermittlungskosten, Kontoführungsgebühren oder eine verpflichtende Zusatzleistung hinzu, liegt ein Entgelt vor. Nach § 16 Absatz 3 PAngV gehören in die Gesamtkosten des Kredits die Zinsen und alle sonstigen dem Darlehensgeber bekannten Kosten, ausdrücklich genannt sind Vermittlungskosten und Kontokosten. Prüfe deshalb nicht den Sollzinssatz, sondern den effektiven Jahreszins.

Eingeräumte und geduldete Überziehung: zwei Kreditarten, ein Konto

Der Dispositionskredit ist rechtlich kein Darlehen im klassischen Sinn, sondern eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit nach § 504 BGB. Und direkt daneben steht in § 505 BGB eine zweite, schwächer geschützte Variante: die geduldete Überziehung. Beide laufen über dasselbe Konto, haben aber unterschiedliche Rechtsfolgen. Diese Unterscheidung ist die wahrscheinlich praktischste in diesem ganzen Überblick.

Die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit liegt vor, wenn dir der Darlehensgeber „in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto … das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen“. Daraus folgt eine regelmäßige Unterrichtungspflicht. Und § 504 Absatz 1 Satz 2 BGB stellt klar: „Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen.“ Du kannst deinen Dispo also jederzeit zurückführen, ohne dass dafür eine Entschädigung anfällt.

Beim Widerrufsrecht sieht es anders aus. § 504 Absatz 2 BGB regelt den praktisch häufigsten Fall: Ist vereinbart, dass die Laufzeit nach der Auszahlung höchstens drei Monate beträgt oder dass der Darlehensgeber ohne Frist kündigen kann, sind unter anderem § 491a Absatz 3 und § 495 BGB nicht anzuwenden. Und § 495 Absatz 2 Nummer 3 BGB bestätigt das aus der anderen Richtung: Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen, „die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen“. Beim typischen Dispo gibt es also kein 14-tägiges Widerrufsrecht. Eingeräumt wird die Überziehung immer zu einem Girokonto, nicht als eigener Vertrag.

Die geduldete Überziehung nach § 505 BGB greift, wenn du ein Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit überziehst und für diesen Fall ein Entgelt vereinbart ist. Satz 2 erfasst zusätzlich den Fall, dass du über ein bereits eingeräumtes Limit hinaus gehst. Hier sind nach § 505 Absatz 4 BGB „die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 … nicht anzuwenden“. Das nimmt sowohl das Widerrufsrecht aus § 495 BGB als auch die Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 BGB heraus — und zugleich die Informationspflichten der §§ 491a bis 493 BGB.

Dafür enthält § 505 BGB einen eigenen, scharfen Schutz. Verstößt der Unternehmer gegen die Informationspflichten aus Absatz 1 oder Absatz 2, gilt Absatz 3: „kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.“ Die Sanktion ist also nicht ein Bußgeld, sondern der Verlust des gesamten Zinsanspruchs.

Besonders konkret wird § 504a BGB. Nach Absatz 1 Satz 1 muss dir der Darlehensgeber eine Beratung anbieten, wenn du eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit „ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten und durchschnittlich in Höhe eines Betrags in Anspruch genommen“ hast, „der 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags übersteigt“. Bei einem Limit von 2.000 Euro liegt diese Schwelle bei 1.500 Euro, bei 3.000 Euro bei 2.250 Euro. Das Angebot muss in Textform erfolgen und dokumentiert werden.

Nimmst du das Angebot an, ist nach Absatz 2 eine Beratung „zu möglichen kostengünstigeren Alternativen zur Inanspruchnahme der Überziehungsmöglichkeit und zu möglichen Konsequenzen einer weiteren Überziehung“ durchzuführen, in Form eines persönlichen Gesprächs, gegebenenfalls mit Hinweis auf geeignete Beratungseinrichtungen. Für die geduldete Überziehung verweist § 505 Absatz 2 Satz 2 BGB auf dieselbe Vorschrift: Bei einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten, bei der der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs der letzten drei Monate übersteigt, gilt § 504a BGB entsprechend.

Zu den Zinssätzen lässt sich an dieser Stelle keine amtliche Durchschnittszahl nennen. Die Bundesbank weist die Effektivzinssätze für das Neugeschäft in ihrer Zinsstatistik ausdrücklich „ohne Überziehungskredite“ aus. Der für dich geltende Satz steht im Preis- und Leistungsverzeichnis deines Instituts, und zwar getrennt für die eingeräumte und für die geduldete Überziehung. Ob sich eine Umschuldung in einen Ratenkredit rechnet, lässt sich mit unserem Rechner zur Umschuldung durchspielen.

Sachdarlehen, Pfandkredit, Arbeitgeberdarlehen und Förderdarlehen

Vier Kreditarten fallen ganz oder teilweise aus dem Verbraucherdarlehensrecht heraus. Drei davon regelt § 491 Absatz 2 Satz 2 BGB, die vierte steht in einem völlig anderen Abschnitt des BGB. Wichtig ist bei allen vier: Die Ausnahmen knüpfen an Bedingungen, nicht an Produktnamen. Fehlt eine Bedingung, ist der Vertrag ein ganz normales Allgemein-Verbraucherdarlehen mit allen Rechten.

Sachdarlehen

Das Sachdarlehen steht nicht bei den Verbraucherdarlehen, sondern in § 607 BGB. Nach Absatz 1 wird der Darlehensgeber verpflichtet, „dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen“, und du bist zur Zahlung eines Entgelts und „bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge“ verpflichtet. Absatz 2 zieht die Grenze: „Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.“

Ein Sachdarlehen ist damit rechtlich etwas anderes als ein Gelddarlehen, und das Verbraucherdarlehensrecht der §§ 491 ff. BGB greift nicht. Kein Widerrufsrecht aus § 495 BGB, keine Pflichtangaben aus § 492 BGB, keine Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 BGB. Zur Fälligkeit des Entgelts sagt § 609 BGB nur: „Ein Entgelt hat der Darlehensnehmer spätestens bei Rückerstattung der überlassenen Sache zu bezahlen.“

Pfandkredit

Der Pfandkredit steht als Nummer 2 in der Ausnahmeliste des § 491 Absatz 2 Satz 2 BGB: Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge, „bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt“. Entscheidend ist die Haftungsbeschränkung. Haftest du nur mit dem übergebenen Gegenstand und nicht mit deinem übrigen Vermögen, greifen die §§ 491a bis 502 BGB nicht. Dafür kann der Darlehensgeber im Gegenzug auch nicht mehr fordern als die Verwertung des Pfands.

Über § 506 Absatz 4 Satz 1 BGB gilt dieser Ausschluss auch für einen entgeltlichen Zahlungsaufschub und für eine Finanzierungshilfe. Die Vorschrift nimmt den „in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang“ ausdrücklich aus.

Arbeitgeberdarlehen

Nummer 4 derselben Liste nennt Verträge, „die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 16 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden“. Hier musst du genau lesen, denn die Vorschrift verlangt drei Dinge gleichzeitig.

Erstens muss das Darlehen Nebenleistung zum Arbeitsvertrag sein. Zweitens muss der effektive Jahreszins unter dem marktüblichen liegen — und zwar der effektive, nicht der Sollzinssatz. Drittens darf das Angebot anderen Personen nicht offenstehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, liegt kein Ausnahmefall vor, und du hast dasselbe Widerrufsrecht und dieselbe gedeckelte Vorfälligkeitsentschädigung wie bei jedem anderen Ratenkredit. Die Vorschrift verweist für die Vergleichsgröße ausdrücklich auf § 16 PAngV — nach dessen Absatz 1 sind die Gesamtkosten, „ausgedrückt als jährlicher Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags“, „als effektiven Jahreszins zu bezeichnen“.

Förderdarlehen

Nummer 5 erfasst Verträge, „die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind“. Auch hier gilt: zwei Bedingungen, beide müssen erfüllt sein. Günstigere Bedingungen allein genügen nicht, der Sollzinssatz darf zusätzlich den marktüblichen nicht übersteigen.

Für den Immobilienfall gibt es eine ausdrückliche Teilöffnung. § 491 Absatz 3 Satz 3 BGB bestimmt, dass auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 „nur § 491a Absatz 4 und § 495 Absatz 4 anwendbar“ sind. Ein gefördertes Baudarlehen behält also einen Rest an Informations- und Widerrufsschutz, während das übrige Verbraucherdarlehensrecht nicht greift. Bei einem Abschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen richtet sich das Widerrufsrecht nach § 495 Absatz 4 Satz 1 BGB dann nach § 312g BGB.

Welche Voraussetzungen ein staatliches Programm im Einzelnen stellt, entscheidet die jeweilige Förderrichtlinie, nicht das BGB. Für zwei verbreitete Fälle haben wir das aufgeschlüsselt: die Förderkredite der KfW und den Bildungskredit des Bundes.

📌 Good to know

Die Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 BGB sind Bedingungen, keine Etiketten. Ein Darlehen, das dein Arbeitgeber zu marktüblichen Konditionen vergibt, ist kein Ausnahmefall nach Nummer 4 — es ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehen mit vollem Schutz.

Infografik: acht Kreditarten, acht Normen

Die Grafik fasst den Ratgeber in drei Ansichten zusammen: welche Vorschrift jede Kreditart trägt, wie lang die Widerrufsfrist im Regelfall läuft und welchen Höchstbetrag das Gesetz für die Vorfälligkeitsentschädigung zulässt. Alle Angaben stammen aus dem Gesetzestext, Rechtsstand 19. Oktober 2026.

Finalarm Infografik · interaktiv
Acht Kreditarten, acht Normen
Der Produktname sagt nichts über deine Rechte, die Norm tut es. Nach welcher Vorschrift dein Vertrag läuft, entscheidet über Widerruf und Vorfälligkeitsentschädigung.
8
Kreditarten nach tragender Norm
vom Ratenkredit bis zum Sachdarlehen
14 Tage
Widerrufsfrist im Regelfall
§ 355 Absatz 2 BGB
1 Prozent
Obergrenze der Vorfälligkeitsentschädigung
0,5 Prozent bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit
75.000 Euro
Schwelle für Existenzgründer
§ 513 BGB
Ansicht:

Welche Vorschrift welche Kreditart trägt

Jede Kachel nennt die Norm und darunter die Produktnamen, die darunter fallen. Zeige auf eine Kachel, um die Belegstelle zu lesen.

§ 491 Abs. 1, 2
Allgemein-Verbraucherdarlehen
Ratenkredit, Autokredit, Umschuldung
§ 491 Abs. 3
Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Baufinanzierung, durch Grundpfandrecht besichert
§ 506 Abs. 1, 3
Teilzahlungsgeschäft
Ratenkauf, dazu §§ 507 und 508 BGB
§ 506 Abs. 1, 2
Sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe
Leasing mit Erwerbspflicht oder Restwertgarantie
§ 514, § 515
Unentgeltliches Darlehen
Null-Prozent-Finanzierung
§ 504
Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit
Dispositionskredit auf dem Girokonto
§ 505
Geduldete Überziehung
Überziehung ohne eingeräumtes Limit
§ 607
Sachdarlehen
gilt nicht für Geld

Quelle: Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 19.10.2026, Volltext über gesetze-im-internet.de geprüft.

Quellen: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 355, 356b, 489 bis 609 (gesetze-im-internet.de, abgerufen 19.10.2026)
Stand: 19.10.2026

Alle Kreditarten im Vergleich

Die folgende Tabelle führt die acht Kreditarten dieses Artikels mit ihrer tragenden Norm, der Widerrufsfolge und der Frage zusammen, ob eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen kann. Alle Angaben sind am Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de geprüft, Stand 19. Oktober 2026. Die Tabelle ersetzt keine Prüfung deines konkreten Vertrags, denn welche Spalte für dich gilt, entscheidet dessen Inhalt.

Kreditart Tragende Norm Widerrufsrecht Vorfälligkeitsentschädigung
Allgemein-Verbraucherdarlehen § 491 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB ja, § 495 Abs. 1 BGB, 14 Tage nach § 355 Abs. 2 BGB möglich, gedeckelt auf 1 % bzw. 0,5 % (§ 502 Abs. 3 Nr. 1 BGB)
Immobiliar-Verbraucherdarlehen § 491 Abs. 3 BGB ja, § 495 Abs. 1 BGB; Bedenkzeit 7 Tage nach § 495 Abs. 3 BGB möglich, ohne Prozentgrenze; § 502 Abs. 3 BGB gilt nur für Allgemein-Verbraucherdarlehen
Teilzahlungsgeschäft § 506 Abs. 1, Abs. 3 BGB, §§ 507, 508 BGB entsprechend anwendbar über § 506 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, § 507 Abs. 3 S. 3 BGB
Finanzierungshilfe mit Restwertgarantie § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB entsprechend anwendbar über § 506 Abs. 1 BGB § 502 BGB nicht anwendbar; § 500 Abs. 2 und § 501 Abs. 1 BGB ebenfalls nicht (§ 506 Abs. 2 S. 2 BGB)
Null-Prozent-Finanzierung § 514 BGB, § 515 BGB ja, § 514 Abs. 2 S. 1 BGB, soweit nicht schon § 312g Abs. 1 BGB greift kein Entgelt und kein gebundener Sollzinssatz, § 502 BGB nicht in der Liste des § 514 Abs. 1 BGB
Eingeräumte Überziehung § 504 BGB, Beratung nach § 504a BGB nicht bei Verträgen nach § 504 Abs. 2 BGB (§ 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB) ausgeschlossen, § 504 Abs. 1 S. 2 BGB
Geduldete Überziehung § 505 BGB nein, § 495 Abs. 2 Nr. 3 BGB nein, § 505 Abs. 4 BGB nimmt die §§ 499 bis 502 BGB aus
Sachdarlehen § 607 BGB, Entgelt nach § 609 BGB kein Verbraucherdarlehensrecht; § 607 Abs. 2 BGB schließt Geld aus nicht vorgesehen

Drei Dinge fallen beim Durchlesen auf. Erstens: Der Ausschluss der Vorfälligkeitsentschädigung ist kein Einzelfall. Er steht in drei verschiedenen Vorschriften — § 504 Absatz 1 Satz 2, § 505 Absatz 4 und § 507 Absatz 3 Satz 3 BGB. Zweitens: Die Prozentgrenze aus § 502 Absatz 3 BGB, die oft als allgemeine Regel zitiert wird, gilt tatsächlich nur bei einer von acht Kreditarten. Drittens: Ausgerechnet dort, wo die Entschädigung entfällt, fehlt teilweise auch das Widerrufsrecht. Beides hängt in § 495 Absatz 2 Nummer 3 BGB und in § 505 Absatz 4 BGB an derselben Weichenstellung.

Die Beträge dazu lassen sich direkt aus dem Gesetz rechnen, weil § 502 Absatz 3 Nummer 1 BGB einen festen Prozentsatz nennt. Bei 1.000 Euro vorzeitiger Rückzahlung sind höchstens 10 Euro fällig, bei einer Restlaufzeit von höchstens einem Jahr höchstens 5 Euro. Bei 5.000 Euro sind es 50 beziehungsweise 25 Euro, bei 10.000 Euro 100 beziehungsweise 50 Euro. Zusätzlich greift immer der Deckel aus Nummer 2: nicht mehr als die Sollzinsen des übersprungenen Zeitraums. Bei einem Teilzahlungsgeschäft, einer eingeräumten Überziehung und einer geduldeten Überziehung sind es in allen diesen Fällen 0 Euro.

Was die Zinsstatistik über die Kreditarten verrät

Die rechtliche Einordnung erklärt deine Rechte. Sie erklärt nicht die Kosten. Dafür lohnt ein Blick in die Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, die die Effektivzinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken nach Kreditart und anfänglicher Zinsbindung ausweist. Die folgenden Werte stammen aus der Tabelle „Kredite an private Haushalte", Berichtsmonat August 2026, Tabellenstand 1. Oktober 2026.

Effektivzinssätze nach Kreditart und Zinsbindung, August 2026

0 %2 %4 %6 %8 %10 %Konsumentenkredite, Zinsbindung variabel oder bis 1 Jahr — 6,41 Prozent effektiv, August 20266,41bis 1 J.Konsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — 7,53 Prozent effektiv, August 20267,531–5 J.Konsumentenkredite, Zinsbindung über 5 Jahre — 9,37 Prozent effektiv, August 20269,37über 5 J.Wohnungsbaukredite, Zinsbindung variabel oder bis 1 Jahr — 4,40 Prozent effektiv, August 20264,40bis 1 J.Wohnungsbaukredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — 4,03 Prozent effektiv, August 20264,031–5 J.Wohnungsbaukredite, Zinsbindung über 5 Jahre bis 10 Jahre — 3,81 Prozent effektiv, August 20263,815–10 J.Wohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — 4,04 Prozent effektiv, August 20264,04über 10 J.KonsumentenkrediteWohnungsbaukrediteKonsumentenkrediteWohnungsbaukredite
Quelle: Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik, Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs), Kredite an private Haushalte, Effektivzinssatz in Prozent pro Jahr. Berichtsmonat August 2026, Tabellenstand 01.10.2026. Durchschnitt über alle Banken, Bonitäten und Besicherungen — kein Angebotszins. Überziehungskredite sind in dieser Tabelle nicht enthalten.

Der Abstand ist groß und er ist systematisch. Konsumentenkredite lagen im August 2026 bei 6,41 Prozent effektiv bei variabler Verzinsung oder einer Zinsbindung bis zu einem Jahr, bei 7,53 Prozent bei einer Bindung von über einem bis fünf Jahren und bei 9,37 Prozent bei einer Bindung über fünf Jahre. Wohnungsbaukredite lagen im selben Monat bei 4,40, 4,03, 3,81 und 4,04 Prozent — die vier Werte entsprechen den Bindungen bis zu einem Jahr, von einem bis fünf Jahren, von fünf bis zehn Jahren und über zehn Jahre.

Diese Zahlen sind Durchschnitte über alle Banken, alle Bonitäten und alle Besicherungen. Sie sind kein Angebotszins und keine Zusage. Was du selbst angeboten bekommst, kann deutlich darüber oder darunter liegen. Für den Vergleich der Kreditarten taugen sie trotzdem, denn sie zeigen eine Größenordnung, die sich mit der rechtlichen Systematik deckt: Wo eine Immobilie als Sicherheit dient, ist der Zinssatz niedriger.

Auffällig ist auch die Richtung innerhalb der Gruppen. Bei Konsumentenkredite steigt der Effektivzins mit der Zinsbindung, bei Wohnungsbaukredite fällt er zunächst und steigt erst bei der längsten Bindung wieder leicht. Eine längere Zinsbindung ist also nicht grundsätzlich teurer — bei welcher Kreditart du bist, macht auch hier einen Unterschied.

Konsumentenkredit und Wohnungsbaukredit im Verlauf, Januar 2025 bis August 2026

3 %4 %5 %6 %7 %8 %Konsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Jan. 2025: 7,14 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Febr. 2025: 6,98 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — März 2025: 6,69 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — April 2025: 7,01 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Mai 2025: 6,95 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Juni 2025: 6,91 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Juli 2025: 6,94 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Aug. 2025: 6,91 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Sept. 2025: 6,85 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Okt. 2025: 6,90 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Nov. 2025: 6,93 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Dez. 2025: 6,80 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Jan. 2026: 7,04 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Febr. 2026: 7,01 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — März 2026: 6,66 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — April 2026: 6,95 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Mai 2026: 6,99 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Juni 2026: 6,93 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Juli 2026: 7,02 Prozent effektivKonsumentenkredite, Zinsbindung über 1 Jahr bis 5 Jahre — Aug. 2026: 7,53 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Jan. 2025: 3,41 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Febr. 2025: 3,48 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — März 2025: 3,54 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — April 2025: 3,65 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Mai 2025: 3,63 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Juni 2025: 3,68 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Juli 2025: 3,69 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Aug. 2025: 3,73 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Sept. 2025: 3,79 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Okt. 2025: 3,71 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Nov. 2025: 3,72 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Dez. 2025: 3,73 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Jan. 2026: 3,84 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Febr. 2026: 3,82 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — März 2026: 3,74 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — April 2026: 3,91 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Mai 2026: 3,97 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Juni 2026: 3,98 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Juli 2026: 3,92 Prozent effektivWohnungsbaukredite, Zinsbindung über 10 Jahre — Aug. 2026: 4,04 Prozent effektivJan. 2025April 2025Juli 2025Okt. 2025Jan. 2026April 2026Juli 2026Aug. 2026Konsumentenkredite, 1–5 JahreWohnungsbaukredite, über 10 Jahre
Quelle: Deutsche Bundesbank, Zinsstatistik, Kredite an private Haushalte, Effektivzinssatz in Prozent pro Jahr, Monatswerte. Berichtsmonat August 2026, Tabellenstand 01.10.2026. Der Abstand zwischen den beiden Reihen lag in allen 20 Monaten zwischen 2,92 und 3,73 Prozentpunkten.

Über die 20 Monate von Januar 2025 bis August 2026 bewegten sich beide Reihen in einem engen Band. Der Konsumentenkredit mit Zinsbindung von einem bis fünf Jahren lag zwischen 6,66 und 7,53 Prozent, der Wohnungsbaukredit mit Bindung über zehn Jahre zwischen 3,41 und 4,04 Prozent. Der Abstand lag in allen 20 Monaten zwischen 2,92 und 3,73 Prozentpunkten. Der höchste Wert der Konsumentenkredit-Reihe fällt dabei auf den aktuellsten Monat, August 2026.

Beispielrechnung über 10.000 Euro

Was diese Prozentsätze in Euro bedeuten, zeigt eine Beispielrechnung. Grundlage sind ein Annuitätendarlehen mit gleich hohen Monatsraten, der aus dem Effektivzins abgeleitete Monatszins, keine Zusatzkosten und eine Rundung auf Cent. Das ist eine Beispielrechnung mit einem Durchschnittszins der Bundesbank, kein Angebot und keine Zinszusage.

Kreditart und Zinsbindung Monate Effektivzins Monatsrate Summe Zinskosten
Konsumentenkredit, 1–5 Jahre 36 7,53 % 310,06 € 11.162,16 € 1.162,16 €
Konsumentenkredit, 1–5 Jahre 60 7,53 % 199,35 € 11.961,00 € 1.961,00 €
Konsumentenkredit, über 5 Jahre 60 9,37 % 207,54 € 12.452,40 € 2.452,40 €
Konsumentenkredit, über 5 Jahre 84 9,37 % 160,84 € 13.510,56 € 3.510,56 €
Wohnungsbaukredit, über 10 Jahre 120 4,04 % 101,09 € 12.130,80 € 2.130,80 €

Zwei Lesarten stecken in dieser Tabelle. Innerhalb derselben Kreditart kostet die längere Laufzeit Geld: 10.000 Euro über 36 Monate bei 7,53 Prozent effektiv verursachen rund 1.162 Euro Zinsen, über 60 Monate rund 1.961 Euro. Das sind 799 Euro Unterschied bei identischer Summe. Zwischen den Kreditarten verschiebt sich das Bild dagegen: Der Wohnungsbaukredit über 120 Monate kostet mit rund 2.131 Euro Zinsen weniger als der Konsumentenkredit über 84 Monate mit rund 3.511 Euro — bei deutlich längerer Laufzeit.

Daraus folgt aber keine Empfehlung. Ein Wohnungsbaukredit setzt eine Immobilie voraus, und die niedrigere Rate beim Konsumentenkredit über 84 Monate kann für deine monatliche Belastung wichtiger sein als die Zinssumme. Der Vergleich zeigt nur, dass die Kreditart die Kostenebene vorgibt und Laufzeit und Zinsbindung innerhalb dieser Ebene wirken. Den Effektivzins als Vergleichsgröße schreibt dabei § 16 Absatz 1 PAngV vor, und nach Absatz 3 gehören dort auch Vermittlungs- und Kontokosten hinein. Der Sollzinssatz ist nach § 489 Absatz 5 Satz 1 BGB nur „der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird" — ihn mit dem Effektivzins zu verwechseln, ist der häufigste Fehler beim Vergleich.

So ordnest du einen Kreditvertrag selbst ein

Du brauchst für die Einordnung keinen juristischen Hintergrund, sondern vier Fragen in der richtigen Reihenfolge. Nimm dir die Vertragsunterlagen und arbeite sie von oben nach unten durch. Nach der vierten Frage weißt du, welche Zeile der Vergleichstabelle für dich gilt.

Frage 1: Geht es überhaupt um Geld?

Wird dir Geld überlassen, bist du im Darlehensrecht. Wird dir eine vertretbare Sache überlassen, die du in gleicher Art, Güte und Menge zurückgibst, ist es ein Sachdarlehen nach § 607 BGB — und § 607 Absatz 2 BGB nimmt Geld ausdrücklich davon aus. Das Verbraucherdarlehensrecht greift dann nicht.

Frage 2: Zahlst du etwas für die Finanzierung?

Prüfe nicht den Sollzinssatz, sondern den effektiven Jahreszins und alle Nebenkosten. Fallen Zinsen, Vermittlungskosten, Kontoführungsgebühren oder verpflichtende Zusatzleistungen an, liegt ein Entgelt vor, und § 491 Absatz 2 Satz 1 BGB ist erfüllt. Fällt nichts an, landest du bei § 514 BGB oder § 515 BGB mit dem dortigen Widerrufsrecht.

Frage 3: Wer ist dein Vertragspartner und wie läuft die Zahlung?

Ist eine Bank deine Darlehensgeberin und zahlt sie dir einen Betrag aus, ist es ein Darlehen. Schiebt ein Händler dir die Zahlung für eine bestimmte Sache gegen Teilzahlungen auf, ist es ein Teilzahlungsgeschäft nach § 506 Absatz 3 BGB. Läuft es über ein laufendes Konto mit einer eingeräumten Grenze, bist du bei § 504 BGB. Läuft es über ein Konto ohne eingeräumte Grenze oder über die Grenze hinaus, bei § 505 BGB.

Frage 4: Ist eine Immobilie beteiligt oder greift eine Ausnahme?

Ist der Vertrag durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert oder dient er dem Erwerb beziehungsweise der Erhaltung von Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden, ist es ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 3 BGB. Prüfe zum Schluss die fünf Ausnahmen des § 491 Absatz 2 Satz 2 BGB: Betrag unter 200 Euro, Haftung beschränkt auf ein Pfand, Rückzahlung binnen drei Monaten bei nur geringen Kosten, Arbeitgeberdarlehen unter marktüblichem Effektivzins, oder Förderdarlehen für einen begrenzten Personenkreis.

Zwei Hinweise für die Praxis. Erstens: Die Ausnahmen sind kumulativ formuliert — fehlt eine der genannten Bedingungen, greift die Ausnahme nicht. Zweitens: Dass eine Vorschrift „entsprechend" anzuwenden ist, wie in § 506 Absatz 1 BGB, ist nicht dasselbe wie direkte Anwendung. Die Rechtsfolge wird auf einen anderen Vertragstyp übertragen und kann sich im Detail anders auswirken.

Welche Rolle die Bonitätsprüfung dabei spielt, hängt ebenfalls an der Einordnung. § 505a Absatz 1 BGB verpflichtet den Darlehensgeber zur Kreditwürdigkeitsprüfung, und über § 506 Absatz 1 BGB gilt das beim entgeltlichen Zahlungsaufschub entsprechend — aber nach § 506 Absatz 4 BGB nicht in den Fällen des § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5. Was in eine solche Prüfung einfließt und was nicht, ordnen unsere Beiträge zu Auskunfteien und zum Basisscore und Branchenscore ein. Wie sich eine zweite Person im Vertrag auswirkt, steht im Beitrag zum Kredit mit Bürgen, und wo bei Angeboten ohne Bonitätsprüfung Vorsicht angebracht ist, zeigt der Beitrag zu den Warnsignalen bei Krediten ohne Auskunftei. Ein konkretes Beispiel für eine zweckgebundene Finanzierung findest du im Beitrag zur Finanzierung eines E-Bikes.

💡 Tip

Notiere dir aus deinem Vertrag drei Angaben: Laufzeit, dein Kündigungsrecht und die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Sind sie unzureichend, entfällt der Anspruch auf die Entschädigung nach § 502 Absatz 2 Nummer 2 BGB vollständig.

Quellen

Alle Rechtsangaben in diesem Artikel sind am Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft, abgerufen am 19. Oktober 2026: Bürgerliches Gesetzbuch, §§ 355, 356b, 358, 489, 491, 491a, 492, 495, 498, 500, 501, 502, 504, 504a, 505, 505a, 506, 507, 508, 510, 513, 514, 515, 607 und 609 BGB sowie § 16 der Preisangabenverordnung. Die Marktzahlen stammen aus der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank, „Zinssätze für das Neugeschäft der deutschen Banken (MFIs)", Kredite an private Haushalte, Effektivzinssatz in Prozent pro Jahr, Berichtsmonat August 2026, Tabellenstand 1. Oktober 2026. Dieser Artikel ist eine allgemeine Einordnung und keine individuelle Finanz-, Rechts- oder Steuerberatung.

Häufig gestellte Fragen

Q

Welche Kreditarten unterscheidet das Gesetz?

Das BGB teilt die Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 1 Satz 2 BGB in Allgemein-Verbraucherdarlehen und Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Daneben stehen der entgeltliche Zahlungsaufschub und die Finanzierungshilfe nach § 506 BGB, als Sonderfall das Teilzahlungsgeschäft nach § 506 Absatz 3 BGB, die unentgeltliche Variante nach den §§ 514 und 515 BGB, die eingeräumte Überziehung nach § 504 BGB, die geduldete Überziehung nach § 505 BGB und das Sachdarlehen nach § 607 BGB. Produktnamen wie Sofortkredit oder Autokredit kommen im Gesetz nicht vor.

Q

Habe ich beim Dispo ein Widerrufsrecht?

Beim typischen Dispositionskredit nicht. Nach § 495 Absatz 2 Nummer 3 BGB besteht kein Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen, die § 504 Absatz 2 oder § 505 BGB entsprechen. § 504 Absatz 2 BGB erfasst den Fall, dass die Laufzeit nach Auszahlung höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber fristlos kündigen kann. Bei der geduldeten Überziehung nimmt § 505 Absatz 4 BGB die §§ 491a bis 496 BGB insgesamt aus, womit auch § 495 BGB entfällt. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist in beiden Fällen ausgeschlossen.

Q

Bei welcher Kreditart kann eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen?

Beim Allgemein-Verbraucherdarlehen und beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen, und nur, wenn du zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldest (§ 502 Absatz 1 BGB). Beim Allgemein-Verbraucherdarlehen gilt die Obergrenze aus § 502 Absatz 3 Nummer 1 BGB mit 1 Prozent des zurückgezahlten Betrags, bei höchstens einem Jahr Restlaufzeit 0,5 Prozent. Für Immobiliardarlehen nennt das Gesetz keine Prozentgrenze. Ausgeschlossen ist der Anspruch beim Teilzahlungsgeschäft (§ 507 Absatz 3 Satz 3 BGB), bei der eingeräumten Überziehung (§ 504 Absatz 1 Satz 2 BGB) und bei der geduldeten Überziehung (§ 505 Absatz 4 BGB).

Q

Brauche ich für einen Kredit einen Verwendungszweck?

Das Gesetz verlangt keinen Verwendungszweck. Es knüpft an anderer Stelle daran an: Ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen nach § 491 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BGB liegt unter anderem vor, wenn der Vertrag für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentum an Grundstücken oder Gebäuden bestimmt ist. Beim Teilzahlungsgeschäft nach § 506 Absatz 3 BGB ist die Finanzierung ohnehin an eine bestimmte Sache oder Leistung gebunden. Ob dein Darlehensgeber einen Zweck vereinbart, ist Vertragsgestaltung — rechtlich entscheidend ist sie nur dort, wo das Gesetz sie zum Merkmal macht.

Q

Ist ein Arbeitgeberdarlehen automatisch vom Verbraucherrecht ausgenommen?

Nein. § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BGB verlangt drei Bedingungen gleichzeitig: Das Darlehen muss Nebenleistung zum Arbeitsvertrag sein, der effektive Jahreszins muss unter dem marktüblichen liegen, und das Angebot darf anderen Personen nicht offenstehen. Maßgeblich ist der effektive Jahreszins nach § 16 PAngV, nicht der Sollzinssatz. Fehlt eine der drei Bedingungen, ist es ein Allgemein-Verbraucherdarlehen mit Widerrufsrecht aus § 495 Absatz 1 BGB und der gedeckelten Entschädigung aus § 502 Absatz 3 BGB.

Q

Ab wann muss meine Bank mir wegen des Dispos ein Gespräch anbieten?

Nach § 504a Absatz 1 Satz 1 BGB, wenn du eine eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ununterbrochen über sechs Monate und durchschnittlich mit mehr als 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrags in Anspruch genommen hast. Bei einem Limit von 2.000 Euro liegt die Schwelle bei 1.500 Euro. Das Angebot muss in Textform erfolgen und dokumentiert werden; die Beratung selbst findet nach Absatz 2 als persönliches Gespräch statt. Bei der geduldeten Überziehung verweist § 505 Absatz 2 Satz 2 BGB auf dieselbe Vorschrift, dort nach mehr als drei Monaten und ab der Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs.

Q

Wie weit lagen Konsumkredit und Baukredit im August 2026 auseinander?

Nach der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank lagen die Effektivzinssätze für Konsumentenkredite an private Haushalte im Berichtsmonat August 2026 bei 6,41 Prozent bei variabler Verzinsung oder Zinsbindung bis zu einem Jahr, bei 7,53 Prozent bei einer Bindung von über einem bis fünf Jahren und bei 9,37 Prozent bei einer Bindung über fünf Jahre. Wohnungsbaukredite lagen bei 4,40, 4,03, 3,81 und 4,04 Prozent. Tabellenstand ist der 1. Oktober 2026. Es sind Durchschnitte über alle Banken, Bonitäten und Besicherungen und keine Angebotszinsen.

Indizes verzögertIndizes: TradingView