Das Wichtigste in Kürze
- Kassenwahlrecht: Die gewählte Krankenkasse muss die Mitgliedschaft nach § 175 SGB V annehmen.
- Beitrag und Zusatzbeitrag: Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6 Prozent, der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 bei 2,9 Prozent.
- Leistungen und Satzung: Bonusprogramme und Wahltarife regelt jede Kasse in ihrer Satzung.
- Fristen und Bindung: Nach zwölf Monaten Bindung wirkt die Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
- Sonderkündigungsrecht: Bei Erhöhung des Zusatzbeitrags entfällt die Zwölf-Monats-Bindung.
- Ablauf des Wechsels: Die Meldung der neuen Kasse ersetzt die Kündigung bei der bisherigen Kasse.
- Jobwechsel, Studium, Selbstständigkeit: Bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes gilt die Zwölf-Monats-Bindung nicht.
- Krankenkasse wechseln als Rentner: Auch in der KVdR gelten Bindung und Kündigungsfrist nach § 175 SGB V.
- Wahltarife und laufende Behandlung: Wahltarife binden ein bis drei Jahre an die Kasse.
- Nachteile eines Wechsels: Bonuspunkte, Wahltarife und Satzungsleistungen hängen an der bisherigen Kasse.
- Von privat in die gesetzliche Krankenkasse: Die Versicherungspflichtgrenze 2026 liegt bei 77.400 Euro im Jahr.
- Private Zusatzversicherung: Zusatztarife haben eigene Wartezeiten und ein Widerrufsrecht von 14 Tagen.
Stand: November 2026 · Rechtsgrundlagen SGB V, SGB XI und VVG, Beitragswerte laut Bundesgesundheitsministerium.
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Kassenwahlrecht: Definition und Einordnung im KV-System
Das Kassenwahlrecht erlaubt gesetzlich Versicherten, ihre Krankenkasse selbst zu wählen und nach Ablauf der Bindungsfrist zu wechseln. Grundlage sind die §§ 173 und 175 SGB V.
Die Krankenkasse wechseln regelt § 175 SGB V über Bindung und Kündigungsfrist. Das Wahlrecht kann laut § 175 Abs. 1 SGB V schon nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist in Kassenarten gegliedert. Für die Wahl zählt, welche Kasse für dich überhaupt geöffnet ist. Einen Überblick über die Kategorie findest du auf der Seite Krankenversicherung.
Welche Krankenkassen darf ich wählen?
Wählbar sind laut § 173 Abs. 2 SGB V unter anderem die Ortskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnorts, jede Ersatzkasse sowie bestimmte Betriebs- und Innungskrankenkassen.
- Allgemeine Ortskrankenkasse: wählbar am Beschäftigungs- oder Wohnort.
- Ersatzkasse: jede Ersatzkasse steht bundesweit zur Wahl.
- Betriebskrankenkasse (BKK): nur bei Beschäftigung im Betrieb oder wenn die Satzung die Kasse geöffnet hat.
- Innungskrankenkasse (IKK): wählbar, soweit das Gesetz oder die Satzung den Zugang öffnet.
Kann die neue Krankenkasse die Aufnahme verweigern?
Die Aufnahme in die gewählte Krankenkasse ist Pflicht: Eine Ablehnung der Mitgliedschaft untersagt § 175 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
Das Gesetz geht noch weiter: Eine Kasse darf die Wahlerklärung auch nicht durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. Die Aufsichtsbehörde kann dagegen mit Zwangsgeld vorgehen.
Mit der Krankenkasse wechselt die Pflegeversicherung automatisch mit. Nach § 46 Abs. 1 SGB XI wird bei jeder Krankenkasse eine Pflegekasse errichtet, die Pflegeversicherung folgt also der gewählten Krankenkasse.
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Beitragskalkulation und Bemessungsgrundlage: Was kostet die Krankenkasse?
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag zusammen, beide bezogen auf die beitragspflichtigen Einnahmen.
Der allgemeine Satz ist laut § 241 SGB V bei allen Kassen gleich.
Unterschiede entstehen nur beim Zusatzbeitrag. Er ist nach § 242 Abs. 1 SGB V ein kassenindividueller, einkommensabhängiger Prozentsatz. Jede Kasse legt ihren Satz selbst fest.
Wie hoch ist der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2026 und 2027?
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2026 bei 2,9 Prozent, für 2027 hat das Bundesgesundheitsministerium am 30. Oktober 2026 erneut 2,9 Prozent festgelegt.
Über den eigenen Satz entscheidet jede Krankenkasse selbst. Die Kassen melden ihre Zusatzbeitragssätze dem GKV-Spitzenverband, der nach § 242 Abs. 5 SGB V eine laufend aktualisierte Übersicht im Internet veröffentlicht.
Wer trägt den Beitrag?
Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen den Beitrag inklusive Zusatzbeitrag jeweils zur Hälfte. Bei Rentnern teilen sich Rentner und Rentenversicherungsträger den Beitrag ebenso. Ein höherer Zusatzbeitrag trifft dich also nur zur Hälfte, ein niedrigerer entlastet dich ebenso nur zur Hälfte.
Nach oben ist der Beitrag gedeckelt. Die Beitragsbemessungsgrenze 2026 beträgt 5.812,50 Euro im Monat beziehungsweise 69.750 Euro im Jahr. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei.
Was zahlen freiwillig Versicherte und Selbstständige?
Freiwillig Versicherte ohne Krankengeldanspruch zahlen 2026 mindestens 222,80 Euro im Monat und höchstens 982,31 Euro, jeweils inklusive durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent.
Der Mindestbeitrag beruht auf der Mindestbemessungsgrundlage von 1.318,33 Euro. Selbstständige tragen den Beitrag einschließlich Zusatzbeitrag ohne Arbeitgeberanteil.
| Kennzahl | Wert 2026 | Rechtsgrundlage / Quelle |
|---|---|---|
| Allgemeiner Beitragssatz | 14,6 % | § 241 SGB V |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2026 | 2,9 % | BMG |
| Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2027 | 2,9 % | BMG, Mitteilung vom 30.10.2026 |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 € / Monat, 69.750 € / Jahr | BMG |
| Versicherungspflichtgrenze | 6.450 € / Monat, 77.400 € / Jahr | § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026 |
| Mindestbeitrag freiwillig Versicherte | 222,80 € / Monat | BMG |
| Höchstbeitrag freiwillig Versicherte | 982,31 € / Monat | BMG |
| Stand: Werte für 2026, Quelle: Bundesgesundheitsministerium | ||
Monatliche Grenzwerte der GKV 2026 im Vergleich
Wie rechne ich die Ersparnis durch einen Wechsel aus?
Die Ersparnis ergibt sich aus der Differenz der beiden Zusatzbeitragssätze, multipliziert mit dem beitragspflichtigen Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, davon trägst du als Arbeitnehmer die Hälfte.
- Eingabe 1: beitragspflichtiges Monatseinkommen, höchstens 5.812,50 Euro.
- Eingabe 2: Zusatzbeitrag der bisherigen und der neuen Kasse in Prozent.
- Rechnung: Einkommen mal Differenz der Sätze, bei Angestellten und Rentnern geteilt durch zwei, mal zwölf Monate.
- Ergebnis lesen: Der Wert zeigt nur die Beitragsseite; Bonusprogramme und Satzungsleistungen kommen hinzu oder fallen weg.
Leistungsumfang und Erstattungsverfahren: Was unterscheidet die Kassen?
Die Leistungen der Krankenkassen unterscheiden sich vor allem bei Satzungsleistungen, Bonusprogrammen und Wahltarifen; der gesetzliche Leistungskatalog des SGB V gilt für alle Kassen.
Wie hoch der Festzuschuss zum Zahnersatz ausfällt, steht im Gesetz. Er umfasst nach § 55 Abs. 1 SGB V 60 Prozent der festgesetzten Beträge der Regelversorgung, bei regelmäßiger Vorsorge über fünf Jahre 70 Prozent und über zehn Kalenderjahre 75 Prozent.
Implantologische Leistungen gehören nach § 28 Abs. 2 SGB V nur in seltenen Ausnahmeindikationen zur Kassenleistung. Die Regel steht im Gesetz und gilt damit für alle Kassen.
Was regelt die Satzung einer Krankenkasse?
Die Satzung einer Krankenkasse legt fest, unter welchen Voraussetzungen Versicherte einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten erhalten (§ 65a SGB V) und welche Wahltarife die Kasse anbietet.
Bonusprogramme unterscheiden sich deshalb von Kasse zu Kasse. Vor einem Wechsel gibt die Satzung der neuen Kasse Auskunft: Sie zeigt, welche Maßnahmen zählen, welche Prämien es gibt und welche Nachweise verlangt werden.
Wie schnell muss die Krankenkasse über Anträge entscheiden?
Die Krankenkasse entscheidet über Leistungsanträge nach § 13 Abs. 3a SGB V spätestens binnen drei Wochen, mit gutachtlicher Stellungnahme binnen fünf Wochen.
Teilt die Kasse innerhalb der Frist keinen Grund für eine Verzögerung mit, gilt die Leistung nach Fristablauf als genehmigt. Die Frist steht im SGB V und gilt für jede Kasse.
Was gilt im Ausland?
Die Europäische Krankenversicherungskarte stellt jede Krankenkasse aus. Sie gibt bei vorübergehendem Aufenthalt in einem anderen EU-Land dieselben Rechte auf Gesundheitsversorgung wie den Versicherten dieses Landes. Notfallrettung, Rückführung ins Heimatland und Behandlungen bei privaten Anbietern deckt die Karte laut Europäischer Kommission nicht ab.
Wechsel-, Aufnahme- oder Kündigungsregeln: Wann kann man die Krankenkasse wechseln?
Die Krankenkasse wechseln kannst du nach mindestens zwölf Monaten Mitgliedschaft, die Kündigung wirkt dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem Monat der Erklärung.
Beide Fristen stehen in § 175 Abs. 4 SGB V. Die Bindung von 12 Monaten gilt für Versicherungspflichtige und für freiwillig Versicherte gleichermaßen. Gekündigt werden kann zum oder nach Ablauf der zwölf Monate.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei der Krankenkasse?
Die Kündigungsfrist der gesetzlichen Krankenkasse läuft bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats, gerechnet ab dem Monat, in dem du die Kündigung erklärst, also rund zwei Monate zum Monatsende.
Diese Frist ist gesetzlich und gilt bei jeder Ortskrankenkasse, Ersatzkasse, Betriebs- und Innungskrankenkasse. Die Frist steht im Gesetz, nicht in der Satzung der einzelnen Kasse.
Krankenkasse bis wann wechseln für einen bestimmten Starttermin?
Für den Wunschtermin zählt der Monat der Erklärung: Erklärst du den Wechsel im November, endet die alte Mitgliedschaft mit Ablauf des Januar, und die neue Kasse übernimmt ab Februar.
- Erklärung im Oktober: alte Mitgliedschaft endet mit Ablauf des Dezember, Start bei der neuen Kasse mit dem Januar.
- Erklärung im November: Ende mit Ablauf des Januar, Start mit dem Februar.
- Erklärung im Dezember: Ende mit Ablauf des Februar, Start mit dem März.
Wer zum 1. Januar und damit mit dem neuen Beitragsjahr starten will, hat einen faktischen Stichtag: Die Erklärung muss im Oktober abgegeben werden, sofern die zwölf Monate Bindung bis dahin erfüllt sind. Die Kündigung wirkt stets zum Monatsende.
Gilt die Zwölf-Monats-Frist bei jeder Kasse?
Eine Ausnahme kann die Satzung schaffen. Nach § 175 Abs. 4 Satz 8 SGB V darf sie vorsehen, dass die Zwölf-Monats-Frist beim Wechsel in eine Krankenkasse der gleichen Kassenart nicht gilt. Das greift nur, wenn die Satzung es ausdrücklich regelt.
| Regel | Frist | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bindung an die gewählte Kasse | mindestens zwölf Monate | § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V |
| Kündigungsfrist | bis Ablauf des übernächsten Kalendermonats | § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V |
| Sonderkündigung bei Zusatzbeitrag | bis Ablauf des Monats der Erhöhung | § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V |
| Bestätigung durch die alte Kasse | spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung | § 175 Abs. 2 SGB V |
| Kassenwahl bei neuer Versicherungspflicht | unverzüglich, sonst Anmeldung durch Arbeitgeber nach zwei Wochen | § 175 Abs. 3 SGB V |
| Bindung Wahltarif Prämie / Kostenerstattung | ein Jahr | § 53 Abs. 8 SGB V |
| Bindung Wahltarif Selbstbehalt / Krankengeld | drei Jahre | § 53 Abs. 8 SGB V |
| Stand: Gesetzesfassung 2026, Quelle: gesetze-im-internet.de | ||
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Wann gilt das Sonderkündigungsrecht bei der Krankenkasse?
Das Sonderkündigungsrecht gilt, wenn eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag erhebt oder ihren Zusatzbeitragssatz erhöht. Dann kannst du abweichend von der Zwölf-Monats-Bindung kündigen.
Die Kündigung ist nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V bis zum Ablauf des Monats möglich, für den der Zusatzbeitrag erhoben oder erhöht wird. Wer diesen Monat verstreicht, ist wieder an die normalen Fristen gebunden.
Senkt eine Kasse ihren Zusatzbeitrag oder lässt ihn unverändert, gilt die reguläre Bindung weiter; das Sonderkündigungsrecht knüpft nach § 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V an Erhebung oder Erhöhung an.
Good to know
Das Sonderkündigungsrecht verkürzt nur die Bindung, nicht die Kündigungsfrist. Auch nach einer Erhöhung endet die alte Mitgliedschaft erst zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.
Für Wahltarife gelten eigene Mindestbindungsfristen nach § 53 Abs. 8 SGB V; die Satzung muss dort ein Sonderkündigungsrecht in besonderen Härtefällen vorsehen.
Wie läuft der Krankenkassenwechsel ab?
Der Krankenkassenwechsel läuft über einen Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse: Ihre Meldung über deine Wahlentscheidung ersetzt nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V die Kündigung bei der bisherigen Kasse.
Du musst also nicht selbst kündigen. Die neue Kasse meldet den Wechsel im elektronischen Meldeverfahren, die bisherige Kasse bestätigt das Ende der Mitgliedschaft.
- Kasse auswählen: Zusatzbeitrag, Satzungsleistungen und Bonusprogramm und Service der neuen Kasse prüfen.
- Bindung prüfen: zwölf Monate Mitgliedschaft erfüllt, kein laufender Wahltarif mit längerer Bindung.
- Mitgliedsantrag stellen: Beitrittsantrag bei der neuen Krankenkasse einreichen; die Wahlerklärung gilt zugleich als Kündigung.
- Bestätigung abwarten: Die bisherige Kasse bestätigt das Ende der Mitgliedschaft spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung.
- Arbeitgeber informieren: Versicherungspflichtige nennen dem Arbeitgeber als Meldestelle unverzüglich die gewählte Kasse.
Muss ich meinen Arbeitgeber über den Wechsel informieren?
Versicherungspflichtige Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber als Meldestelle die gewählte Krankenkasse unverzüglich nennen, so regelt es § 175 Abs. 3 SGB V.
Der Arbeitgeber führt die Beiträge ab und braucht die neue Kasse für seine Meldungen. Fehlt die Angabe binnen zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht, meldet er dich bei der zuletzt zuständigen Kasse an.
Entsteht beim Wechsel eine Versicherungslücke?
Gegen eine Versicherungslücke sichert das SGB V doppelt ab: Die neue Krankenkasse muss dich aufnehmen, und nach Ende einer Pflichtmitgliedschaft besteht noch ein nachwirkender Leistungsanspruch.
Für den Fall, dass eine Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger endet, sieht § 19 Abs. 2 SGB V einen nachwirkenden Leistungsanspruch von längstens einem Monat vor, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Der Versicherungsschutz hängt beim Kassenwechsel also nicht an einer Gesundheitsprüfung.
Was gilt bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse?
Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse müssen Versicherungspflichtige nach § 175 Abs. 3a SGB V spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung des Schließungsbescheids oder der Stellung des Insolvenzantrags der Meldestelle die gewählte Kasse nennen. Ohne rechtzeitige Angabe meldet die Meldestelle an. Für eine Fusion enthält § 175 SGB V keine eigene Frist.
Jobwechsel, Studium, Selbstständigkeit: Wann gilt die Bindung nicht?
Die Zwölf-Monats-Bindung gilt nach § 175 Abs. 4 Satz 2 SGB V nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Einzelfälle nennt das Gesetz an dieser Stelle nicht.
Wer neu versicherungspflichtig wird, etwa mit einer neuen Beschäftigung, wählt seine Kasse und nennt sie dem Arbeitgeber. Ohne Angabe binnen zwei Wochen meldet der Arbeitgeber bei der zuletzt zuständigen Kasse an.
Was gilt für Studierende?
Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet nach § 190 Abs. 9 SGB V mit Ablauf des Semesters bei Exmatrikulation oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres.
Was gilt für Selbstständige und freiwillig Versicherte?
Freiwillig Versicherte sind nach § 175 Abs. 4 SGB V an die gleichen zwölf Monate Bindung gebunden wie Pflichtversicherte. Für Selbstständige wiegt der Zusatzbeitrag schwerer, weil kein Arbeitgeber die Hälfte trägt. Der Beitrag liegt 2026 zwischen 222,80 Euro und 982,31 Euro im Monat.
Was gilt für Familienangehörige?
Auch die Familienversicherung zählt: Für die KVdR berücksichtigt § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V Zeiten als Mitglied und Zeiten, in denen jemand familienversichert, also als Angehöriger mitversichert war.
Krankenkasse wechseln als Rentner
Krankenkasse wechseln als Rentner ist nach denselben Regeln möglich wie für Beschäftigte: zwölf Monate Bindung und Kündigung zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach § 175 SGB V.
Pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V, wer die Rente beantragt hat und seit erstmaliger Erwerbstätigkeit mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied oder familienversichert war.
Welchen Beitrag zahlen Rentner?
Auf gesetzliche Renten und Versorgungsbezüge gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag der gewählten Kasse.
Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente tragen Rentner und Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte. Beiträge aus Versorgungsbezügen wie Betriebsrenten und aus Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit tragen Rentner laut Bundesgesundheitsministerium allein. Für pflichtversicherte Betriebsrentner gilt 2026 ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich auf die Betriebsrente.
Worauf achten Rentner beim Wechsel?
- Zusatzbeitrag: trifft die gesetzliche Rente zur Hälfte, Versorgungsbezüge wie Betriebsrenten in voller Höhe.
- Entscheidungsfristen: über Leistungsanträge entscheidet jede Kasse binnen drei, mit Gutachten binnen fünf Wochen.
- Pflegekasse: wechselt mit, weil sie bei der gewählten Krankenkasse errichtet ist.
Für den Übergang von privat zu gesetzlich im Rentenalter gelten strengere Regeln, die im Abschnitt zur privaten Krankenversicherung beschrieben sind.
Was passiert mit Wahltarifen, Bonus und laufender Behandlung?
Wahltarife binden nach § 53 Abs. 8 SGB V ein Jahr (Prämienzahlung, Kostenerstattung) oder drei Jahre (Selbstbehalt, Krankengeld) an die Krankenkasse, für besondere Versorgungsformen gilt keine Mindestbindung.
Wer einen Wahltarif mit Prämienzahlung wählt, ist also mindestens ein Jahr an die Kasse gebunden. Wer einen Selbstbehalt- oder Krankengeldtarif gewählt hat, kann die Kasse erst nach drei Jahren regulär verlassen, außer die Satzung sieht für den Einzelfall ein Härtefall-Sonderkündigungsrecht vor.
Was wird aus dem Bonusprogramm?
Das Bonusprogramm ist eine Satzungsleistung der bisherigen Kasse nach § 65a SGB V, die neue Kasse wendet ihre eigene Satzung an.
Die Voraussetzungen für einen Bonus legt jede Kasse in ihrer Satzung fest.
Was passiert mit meiner Behandlung beim Kassenwechsel?
Eine laufende Behandlung hindert den Krankenkassenwechsel nicht, weil die neue Kasse die Mitgliedschaft nicht ablehnen darf; offene Genehmigungen solltest du vor dem Wechsel mit beiden Kassen klären.
Für Anträge bei der neuen Kasse gelten die Entscheidungsfristen von drei beziehungsweise fünf Wochen nach § 13 Abs. 3a SGB V.
Ist es möglich, die Krankenkasse mit Pflegegrad zu wechseln?
Mit Pflegegrad ist der Wechsel möglich, denn die Aufnahmepflicht nach § 175 Abs. 1 SGB V gilt unabhängig vom Gesundheitszustand. Die Pflegekasse folgt der Krankenkasse.
Hat es Nachteile, wenn man die Krankenkasse wechselt?
Nachteile beim Krankenkassenwechsel entstehen vor allem durch wegfallende Satzungsleistungen, verlorene Bonusansprüche und die erneute Bindung von zwölf Monaten an die neue Kasse.
Was sich ändert, sind die Zusatzleistungen: Zuschüsse, Bonusprogramme und Wahltarife der alten Kasse enden mit der Mitgliedschaft. Vorteile und Nachteile lassen sich deshalb nur im Vergleich beider Satzungen abwägen.
Wann sollte man die Krankenkasse nicht wechseln?
- Laufender Wahltarif: ein oder drei Jahre Mindestlaufzeit sind noch nicht abgelaufen.
- Offene Genehmigungen: ein Leistungsantrag läuft noch, Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V sind offen.
Welche Vorteile bringt ein Wechsel?
Ein niedrigerer Zusatzbeitrag senkt den eigenen Beitragsanteil, bei Beschäftigten zur Hälfte. Dazu kommen Satzungsleistungen wie das Bonusprogramm nach § 65a SGB V, deren Voraussetzungen jede Kasse selbst festlegt.
Wechsel und Kündigung sind nicht nur bei der Krankenkasse ein Fristenthema. Wie das bei privaten Verträgen aussieht, zeigen die Beiträge Zahnzusatzversicherung kündigen und Rechtsschutz kündigen.
Von privat in die gesetzliche Krankenkasse wechseln: Was gilt?
Von privat in die gesetzliche Krankenkasse wechseln kann in der Regel nur, wer versicherungspflichtig wird, etwa weil das Einkommen unter die Versicherungspflichtgrenze von 77.400 Euro im Jahr fällt.
Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) liegt 2026 bei 6.450 Euro im Monat. Für Personen, die am 31.12.2002 privat versichert waren, gilt eine Grenze von 69.750 Euro im Jahr.
Was gilt ab 55 Jahren?
Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war.
Zusätzlich muss er in dieser Zeit mindestens zur Hälfte versicherungsfrei oder befreit gewesen sein. Die Regel erschwert die Rückkehr von der PKV in die GKV im Alter erheblich. Details beschreibt der Beitrag Private Krankenversicherung verlassen.
Wie kündige ich die private Krankenversicherung?
Wird eine Person kraft Gesetzes versicherungspflichtig, kann sie die private Krankenversicherung nach § 205 Abs. 2 VVG binnen drei Monaten rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht kündigen.
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Nachweis der Versicherungspflicht nach Aufforderung nicht binnen zwei Monaten vorliegt. Ohne Versicherungspflicht gilt die ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist (§ 205 Abs. 1 VVG).
Wichtig ist der lückenlose Schutz: Jede Person mit Wohnsitz im Inland muss nach § 193 Abs. 3 VVG eine Krankheitskostenversicherung haben. Wer eine solche Pflichtversicherung kündigt, muss binnen zwei Monaten den Anschluss ohne Unterbrechung nachweisen, sonst wird die Kündigung nicht wirksam. Mehr dazu im Beitrag PKV kündigen.
Private Zusatzversicherung neben der Krankenkasse: Tarife und Wartezeiten
Eine private Zusatzversicherung ergänzt die Leistungen der Krankenkasse laut Tarifbedingungen, etwa bei Zahnersatz, Vorsorge oder Sehhilfen, und ist ein eigener Vertrag nach dem Versicherungsvertragsgesetz.
Damit gelten für sie andere Regeln als in der GKV: Gesundheitsfragen, Wartezeiten und Leistungsstaffeln. Den Vertrag kannst du nach § 8 Abs. 1 VVG innerhalb von 14 Tagen in Textform und ohne Begründung widerrufen.
Welche Beispielbeiträge nennt ein Anbieter?
Die folgenden Beitragsbeispiele stammen von der Website der HanseMerkur, Eintrittsalter 30 Jahre, Monatsbeitrag. Die Leistungen gelten jeweils laut Tarifbedingungen. Einen Überblick über das gesamte Angebot gibt der Beitrag HanseMerkur Erfahrungen 2026.
| Tarif | Beitrag pro Monat | Wartezeit laut Anbieter |
|---|---|---|
| Ambulante Zusatzversicherung Spezial | 7,75 € | allgemein 3 Monate, Zahn 6 Monate; ohne Gesundheitsfragen |
| Ambulant Komfort (Tarif ES) | ab 10,60 € | allgemein 3 Monate, entfällt bei Unfall |
| Zahnvorsorge Top | 11,90 € | Zahnbehandlung 6 Monate, ausgenommen Unfälle |
| Zahnzusatz Komfort | 21,81 € | keine Wartezeit, Leistungsstaffeln beachten |
| Stand: November 2026, Beiträge Frau/Mann, Eintrittsalter 30 Jahre, laut Tarifübersicht des Anbieters | ||
Welche Wartezeiten und Ausschlüsse gelten?
Die allgemeine Wartezeit der ambulanten Zusatzversicherung beträgt laut Anbieter 3 Monate ab Versicherungsbeginn, für Zahnbehandlung und Zahnersatz 6 Monate; bei Unfällen entfällt sie.
Ein Ausschluss betrifft laufende Behandlungen: Kosten einer bei Vertragsschluss laufenden oder angeratenen Zahnbehandlung übernimmt die Zahnzusatzversicherung laut Anbieter nicht. Die Gesundheitsfragen im Antrag sind deshalb gewissenhaft zu beantworten.
Im Tarif EZT gilt eine Leistungsbegrenzung für Dentalleistungen: insgesamt 420, 840, 1.260 und 1.680 Euro bis Ende des ersten bis vierten Versicherungsjahres; ab dem fünften Jahr endet die Staffel. Die Zusatzbausteine Hören, Sehen und Vorsorge sehen laut Tarifbedingungen bis zu 400 Euro für Vorsorgeuntersuchungen und bis zu 500 Euro für Hörhilfen vor.
Tip
Zahn- und Krankenzusatztarife eines weiteren Anbieters beschreibt der Beitrag DA Direkt Erfahrungen 2026.
Häufig gestellte Fragen
Wann kann man die Krankenkasse wechseln?
Die Krankenkasse wechseln kannst du, sobald du mindestens zwölf Monate Mitglied deiner bisherigen Kasse bist. Die Kündigung wirkt dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach dem Monat, in dem du sie erklärst. Früher ist ein Wechsel möglich, wenn die Kasse ihren Zusatzbeitrag erhöht; außerdem gilt die Bindung nicht bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Rechtsgrundlage ist § 175 Abs. 4 SGB V.
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Wie kann ich die Krankenkasse wechseln?
Du stellst einen Mitgliedsantrag bei der neuen Krankenkasse. Deren Meldung über deine Wahlentscheidung ersetzt nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V die Kündigung bei der bisherigen Kasse, eine eigene Kündigung ist nicht nötig. Die alte Kasse bestätigt das Ende der Mitgliedschaft spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung. Als versicherungspflichtig Beschäftigter nennst du dem Arbeitgeber die gewählte Kasse.
Kann man als Rentner die Krankenkasse wechseln?
Auch Rentner können die Krankenkasse wechseln. Für sie gelten die Bindung von zwölf Monaten und die Kündigungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats nach § 175 SGB V. Auf die gesetzliche Rente fällt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag der gewählten Kasse an, den Rentner und Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte tragen. Beiträge aus Versorgungsbezügen tragen Rentner allein.
Kann man die Krankenkasse zu jedem Zeitpunkt wechseln?
Erklären kannst du den Wechsel in jedem Monat, wirksam wird er aber erst nach Ablauf der Bindung von zwölf Monaten und der Kündigungsfrist bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats. Ausnahmen gelten beim Sonderkündigungsrecht nach einer Erhöhung des Zusatzbeitrags und bei Ende der Mitgliedschaft kraft Gesetzes. Ein Wahltarif verlängert die Laufzeit, je nach Tarifart auf ein Jahr oder drei Jahre.
Wie lange kann man die Krankenkasse noch wechseln?
Einen festen Stichtag gibt es in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht, die Kündigung ist jeden Monat möglich. Entscheidend ist der Monat der Erklärung: Wer im Oktober erklärt, verlässt die alte Kasse mit Ablauf des Dezember. Nach einer Erhöhung des Zusatzbeitrags läuft das Sonderkündigungsrecht dagegen nur bis zum Ablauf des Monats, für den die Erhöhung gilt.
Wie lange ist die Kündigungsfrist bei einer Krankenkasse?
Die Kündigungsfrist ist für alle gesetzlichen Krankenkassen gleich und steht in § 175 Abs. 4 Satz 3 SGB V. Die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem du sie erklärst, also rund zwei Monate zum Monatsende. Das gilt für Ortskrankenkassen, Ersatzkassen, Betriebs- und Innungskrankenkassen gleichermaßen.
Bei welcher Krankenkasse zahlt man am wenigsten?
Am wenigsten zahlst du bei der Krankenkasse mit dem niedrigsten Zusatzbeitrag, denn der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent ist bei allen Kassen gleich. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz liegt 2026 und 2027 bei 2,9 Prozent, jede Kasse legt ihren Satz selbst fest. Neben dem Beitrag zählen Satzungsleistungen und Bonusprogramm für die Gesamtrechnung.
Ist es möglich, meine Krankenkasse zu wechseln, wenn ich einen Pflegegrad habe?
Ein Pflegegrad steht dem Wechsel nicht entgegen. Die gewählte Krankenkasse darf die Mitgliedschaft nach § 175 Abs. 1 SGB V nicht ablehnen. Die Pflegeversicherung wechselt mit, weil nach § 46 Abs. 1 SGB XI bei jeder Krankenkasse eine Pflegekasse errichtet ist. Die Aufnahme hängt damit nicht vom Gesundheitszustand ab.
Welche Nachteile hat es, die Krankenkasse zu wechseln?
Die Nachteile liegen bei den Extras: Bonusprogramm, Zuschüsse und Wahltarife der alten Kasse enden mit der Mitgliedschaft, die neue Kasse wendet ihre eigene Satzung an. Außerdem beginnt eine neue Bindung von zwölf Monaten. Der gesetzliche Leistungskatalog des SGB V und die Pflegeversicherung bleiben dagegen gleich, weil sie für alle Kassen gelten.
Wann sollte man die Krankenkasse nicht wechseln?
Kritisch ist ein Wechsel, solange ein Wahltarif mit einem oder drei Jahren Mindestlaufzeit läuft, ein Leistungsantrag noch offen ist oder ein Bonus kurz vor der Auszahlung steht. Auch wenn sich der Zusatzbeitrag kaum unterscheidet, die Satzungsleistungen der neuen Kasse aber weniger zum eigenen Bedarf passen, spricht wenig für den Wechsel.
Muss ich bei meiner alten Krankenkasse kündigen?
Eine eigene Kündigung ist nicht nötig. Nach § 175 Abs. 4 Satz 4 SGB V ersetzt die Meldung der neuen Krankenkasse über deine Wahlentscheidung die Kündigung bei der bisherigen Kasse. Du stellst also nur den Mitgliedsantrag bei der neuen Kasse. Die bisherige Kasse bestätigt das Ende der Mitgliedschaft spätestens zwei Wochen nach Eingang der Meldung.
Wie oft darf man die Krankenkasse wechseln?
Begrenzt wird die Zahl der Wechsel durch die Bindung von mindestens zwölf Monaten an jede gewählte Kasse und durch die Kündigungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Wahltarife haben je nach Tarifart ein Jahr oder drei Jahre Mindestlaufzeit.
Muss ich meinen Arbeitgeber über den Wechsel informieren?
Versicherungspflichtig Beschäftigte nennen dem Arbeitgeber als Meldestelle unverzüglich die gewählte Krankenkasse, so regelt es § 175 Abs. 3 SGB V. Der Arbeitgeber braucht die Angabe, um Beiträge und Meldungen an die richtige Kasse zu richten. Fehlt sie binnen zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht, meldet er dich bei der zuletzt zuständigen Kasse an.
Wie kann ich meinen Krankenkassenvertrag widerrufen?
Für private Versicherungsverträge wie eine Zahn- oder Krankenzusatzversicherung gilt nach § 8 Abs. 1 VVG ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, in Textform und ohne Begründung. Die Frist beginnt mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Zugang von Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen und Widerrufsbelehrung. Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Kasse richtet sich nach § 175 SGB V; Fragen dazu klärst du direkt mit der neuen Kasse.

















