Themen in diesem Artikel:
- Definition & Entstehung: Erfahre, was Verwahrentgelte sind und warum der EZB-Einlagezins von −0,50 % ab 2016 die Grundlage für Negativzinsen auf Privatkonten bildete.
- Hochphase 2020–2022: Vergleiche, wie die Zahl betroffener Banken von 88 auf 424 Institute anstieg und welche Freibeträge galten.
- EZB-Zinswende Juli 2022: Verstehe, warum über 80 % der Banken Verwahrentgelte binnen vier Wochen abschafften und wo der EZB-Zins heute steht.
- BGH-Grundsatzurteile 2025: Finde heraus, für welche Kontotypen Negativzinsen zulässig sind und warum konkrete Klauseln trotzdem unwirksam waren.
- Rückforderungsansprüche: Lerne, wie du zu Unrecht gezahlte Verwahrentgelte aus 2021 und 2022 zurückfordern kannst, bevor Fristen ablaufen.
- Status 2026: Überblick über die vier verbliebenen Ausnahmen mit Schwellenwerten ab 50.000 € und warum Normalkunden kaum betroffen sind.
- Ausblick & Alternativen: Entdecke, warum eine Rückkehr der Negativzinsen unwahrscheinlich ist und welche Anlageformen dich schützen.
Was sind Negativzinsen und Verwahrentgelte? – Definitionen und Entstehung
Negativzinsen auf dem Girokonto – das klingt paradox. Normalerweise zahlt die Bank dir Zinsen dafür, dass du ihr Geld überlässt. Bei Negativzinsen dreht sich das Verhältnis um: Du zahlst der Bank dafür, dass sie dein Geld aufbewahrt. In Deutschland haben sich dafür zwei Begriffe etabliert, die oft synonym verwendet werden, aber eine leicht unterschiedliche Herkunft haben.
Negativzins ist der technische Begriff aus der Geldpolitik. Er beschreibt einen Zinssatz, der unter null liegt. Verwahrentgelt ist die von Banken bevorzugte Bezeichnung gegenüber Privatkunden – sie klingt weniger abschreckend und betont den Dienstleistungscharakter der Kontoführung. Rechtlich handelt es sich in beiden Fällen um dasselbe: eine Gebühr, die das Guthaben auf dem Konto schmälert, anstatt es zu mehren.
Der Auslöser für dieses Phänomen war die Geldpolitik der Europäischen Zentralbank. Ab Juni 2014 senkte die EZB ihren Einlagezins schrittweise in den negativen Bereich. Von 2016 bis Juli 2022 lag dieser Satz konstant bei −0,50 % pro Jahr. Das bedeutete: Banken, die überschüssige Liquidität bei der EZB parkten, mussten dafür zahlen – nicht umgekehrt. Die wirtschaftliche Logik dahinter war, Banken zur Kreditvergabe zu animieren statt zum Horten von Kapital.
Viele Institute gaben diese Kosten an ihre Kunden weiter. Besonders ab 2017 begannen zunächst Direktbanken und Neobanken, dann zunehmend Sparkassen und Volksbanken, Verwahrentgelte für Privatkunden einzuführen. Der typische Satz orientierte sich direkt am EZB-Satz: −0,50 % pro Jahr auf das Guthaben oberhalb eines bestimmten Freibetrags.
Die Freibeträge variierten erheblich. In der Hochphase gab es Institute, die Verwahrentgelte ab dem ersten Euro berechneten – das war die härteste Variante. Die meisten Banken setzten Freigrenzen zwischen 5.000 € und 100.000 €. Einige Großbanken wie Postbank oder Norisbank zogen die Grenze erst bei 100.000 €. Die Sparkasse Vogtland ging mit einem Satz von −0,70 % pro Jahr sogar über den EZB-Satz hinaus – der höchste bekannte Wert in Deutschland.
Wichtig ist die Abgrenzung zu regulären Kontoführungsgebühren. Kontoführungsgebühren sind ein pauschales Entgelt für die Bereitstellung des Kontos und seiner Dienste – sie existieren unabhängig vom Zinsniveau. Verwahrentgelte hingegen beziehen sich explizit auf das gehaltene Guthaben und wurden stets mit dem negativen EZB-Einlagezins begründet. Diese Begründung ist seit Juli 2022 weggefallen. Kontoführungsgebühren gibt es weiterhin – Verwahrentgelte im klassischen Sinne nicht mehr.
📌 Good to know
Verwahrentgelt und Negativzins meinen dasselbe. Banken bevorzugten den Begriff „Verwahrentgelt“, weil er den Dienstleistungsaspekt betont. Rechtlich ist es eine Gebühr auf das Guthaben – und die unterliegt strengen Transparenzanforderungen, wie der BGH 2025 klargestellt hat.
Die Hochphase 2020–2022: Wie viele Banken erhoben Verwahrentgelte?
Die Entwicklung der Verwahrentgelte in Deutschland verlief in Wellen. Was 2017 als Nischenphänomen bei einigen Direktbanken begann, wurde bis 2022 zum Massenphänomen. Die Zahlen sind beeindruckend – und zeigen, wie schnell sich eine geldpolitische Entscheidung der EZB durch das gesamte Bankensystem fressen kann.
In der Corona-Phase 2020 erhoben bereits rund 88 Banken Verwahrentgelte von Privatkunden. Das war damals schon ein Rekordwert. Doch der eigentliche Anstieg kam danach. Bis zum Frühjahr 2022 stieg die Zahl auf rund 349 Institute – ein Anstieg von mehr als 170 Banken gegenüber dem Vorjahr. Und kurz vor der EZB-Zinswende im Sommer 2022 erreichte die Zahl ihren absoluten Höhepunkt: 424 Banken erhoben zum Zeitpunkt des EZB-Beschlusses vom 21. Juli 2022 noch Verwahrentgelte von Privatkunden.
Anzahl Banken mit Verwahrentgelten 2020–2026
Welche Bankengruppen waren besonders aktiv? Im Wesentlichen alle. Sparkassen und Volksbanken – traditionell als kundennahe Institute bekannt – erhoben Verwahrentgelte ebenso wie Direktbanken und Neobanken. Auch große Privatbanken wie Postbank, Norisbank und die HypoVereinsbank führten Verwahrentgelte ein, allerdings meist erst bei höheren Guthaben ab 100.000 €.
Die Bandbreite der Freibeträge war enorm. Einige Genossenschaftsbanken berechneten Verwahrentgelte ab dem ersten Euro – ohne jede Freigrenze. Die Raiffeisenbank Augsburger Land West setzte die Grenze bei 5.000 €, die Erfurter Bank bei 20.000 €. Freisinger Bank und Raiffeisenbank Unteres Vilstal lagen bei 50.000 €. Die Raiffeisenbank Main-Spessart zog die Grenze erst bei 500.000 € – was für die meisten Privatkunden faktisch bedeutungslos war.
Der typische Zinssatz betrug −0,50 % pro Jahr, exakt der EZB-Einlagezins. Einige Institute gingen darüber hinaus: Die Sparkasse Vogtland berechnete −0,70 % pro Jahr auf neue Girokonten – der höchste bekannte Satz in Deutschland. Bei einem Guthaben von 50.000 € über dem Freibetrag bedeutete das einen jährlichen Abzug von 350 €.
Das Ende der Negativzinsen: EZB-Zinswende Juli 2022 und ihre Folgen
Der 21. Juli 2022 war ein Wendepunkt in der europäischen Geldpolitik. Die EZB hob ihren Einlagezins von −0,50 % auf 0,00 % an – die erste Zinserhöhung seit elf Jahren. Damit entfiel für Banken die wirtschaftliche Begründung für Verwahrentgelte. Und die Reaktion war bemerkenswert schnell.
Bereits vor dem offiziellen EZB-Beschluss hatten 51 Banken ihre Verwahrentgelte abgeschafft – sie antizipierten die Zinswende. Innerhalb von nur vier Wochen nach dem Beschluss hatten über 80 % der betroffenen 424 Institute ihre Verwahrentgelte gestrichen. Mitte August 2022 erhoben noch rund 79 Banken Verwahrentgelte – ein Rückgang von mehr als 340 Instituten in weniger als einem Monat.
EZB-Einlagezins-Verlauf: Von Negativzinsen zur Normalisierung
Die großen Privatbanken reagierten besonders schnell und öffentlichkeitswirksam. Die Commerzbank schaffte ihr Verwahrentgelt sogar rückwirkend ab dem 1. Juli 2022 ab – also drei Wochen vor dem EZB-Beschluss. Deutsche Bank, Postbank und HypoVereinsbank kündigten die Abschaffung für August 2022 an.
Die EZB hörte nach Juli 2022 nicht auf. In den folgenden Monaten und Jahren erhöhte sie den Einlagezins schrittweise weiter. Im März 2025 lag er bei 2,50 %, bevor er am 23. April 2025 auf 2,25 % gesenkt wurde. Dieser Rückgang ist keine Rückkehr zu Negativzinsen – er ist ein normaler geldpolitischer Justierungsschritt in einem Umfeld, in dem die Inflation sich dem EZB-Ziel von 2 % annähert.
Warum gilt eine Rückkehr der Negativzinsen 2026 als unwahrscheinlich? Die EZB-Prognosen sehen die Inflation bei 1,9 % für 2026 und 2,0 % für 2027 – also nahe am Zielwert, aber nicht darunter. Für Negativzinsen bräuchte es eine ausgeprägte Deflation oder eine schwere Wirtschaftskrise, die die EZB zu extremen Maßnahmen zwingen würde. Beides ist im aktuellen Szenario nicht absehbar.
💡 Tip
Auch wenn Negativzinsen 2026 kein Thema sind – prüfe trotzdem, ob dein Girokonto noch Kontoführungsgebühren erhebt, die sich seit der Zinswende nicht verändert haben. Viele Banken haben die Gebühren erhöht, obwohl ihre Kosten durch den positiven EZB-Zins gesunken sind.
BGH-Grundsatzurteile vom 4. Februar 2025: Was Banken dürfen und was nicht
Auch wenn Verwahrentgelte 2026 faktisch Geschichte sind, hat der Bundesgerichtshof mit seinen Grundsatzurteilen vom 4. Februar 2025 die Rechtslage für die Zukunft – und für Rückforderungsansprüche aus der Vergangenheit – grundlegend geklärt. Vier Urteile unter den Aktenzeichen XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23 bildeten zusammen ein umfassendes Bild dessen, was Banken dürfen und was nicht.
Die zentrale Differenzierung des BGH: Es kommt auf den Kontotyp an. Das Gericht unterschied klar zwischen Girokonten auf der einen Seite und Spar- sowie Tagesgeldkonten auf der anderen.
| Kontotyp | Grundsätzlich zulässig? | Begründung BGH |
|---|---|---|
| Girokonto (Kontokorrent) | Ja | Verwahrung und Zahlungsdienste stehen im Vordergrund; kein Sparcharakter |
| Sparkonto | Nein | Widerspricht dem Kapitalerhaltungszweck; Sparer erwarten Wertzuwachs, keinen Wertverlust |
| Tagesgeldkonto | Nein | Widerspricht dem Spar- und Kapitalerhaltungszweck; gleiche Logik wie beim Sparkonto |
Für das Girokonto begründete der BGH die grundsätzliche Zulässigkeit damit, dass beim Kontokorrent nicht das Sparen, sondern die Verwahrung und die Abwicklung von Zahlungsdiensten im Mittelpunkt stehen. Das Girokonto ist ein Werkzeug für den täglichen Zahlungsverkehr – kein Sparinstrument. Daher ist es nach Ansicht des BGH nicht grundsätzlich widersprüchlich, wenn eine Bank für diese Dienstleistung ein Entgelt verlangt, das sich am gehaltenen Guthaben orientiert.
Anders bei Spar- und Tagesgeldkonten: Hier erwarten Kunden nach dem Vertragszweck, dass ihr Kapital zumindest erhalten bleibt. Ein Verwahrentgelt, das das Guthaben aktiv schmälert, widerspricht diesem Grundgedanken fundamental. Der BGH erklärte entsprechende Klauseln für diese Kontotypen für generell unzulässig.
Doch selbst für Girokonten war das letzte Wort noch nicht gesprochen. Der BGH prüfte die konkret verwendeten Klauseln der beklagten Banken – und befand sie für intransparent und damit unwirksam. Der Grund: Die Klauseln machten nicht hinreichend klar, auf welches Guthaben genau das Entgelt berechnet wird, wie die Berechnung erfolgt und ab welchem Betrag es anfällt. Das Transparenzgebot nach § 307 BGB verlangt, dass Kunden die wirtschaftlichen Konsequenzen einer Klausel klar erkennen können. Das war bei den geprüften Formulierungen nicht der Fall.
Ein weiterer zentraler Punkt: die Zustimmungspflicht. Banken dürfen Verwahrentgelte nicht einfach per AGB-Änderung einführen und auf stillschweigende Zustimmung hoffen. Bestandskunden müssen individuell benachrichtigt werden und haben das Recht, die Änderung abzulehnen. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist die Erhebung unzulässig – unabhängig davon, ob die Klausel transparent formuliert ist.
Für die Zukunft bedeutet das BGH-Urteil: Banken könnten theoretisch wieder Verwahrentgelte auf Girokonten einführen – aber nur mit transparenten, klar formulierten Klauseln und nach individueller Zustimmung der Kunden. Die Hürde ist hoch. Und der wirtschaftliche Anreiz fehlt derzeit vollständig.
Rückforderungsansprüche: Können Kunden zu Unrecht gezahlte Verwahrentgelte zurückbekommen?
Das BGH-Urteil vom 4. Februar 2025 hat nicht nur die Rechtslage für die Zukunft geklärt. Es hat auch die Grundlage für Rückforderungsansprüche aus der Vergangenheit gestärkt. Wer zwischen 2017 und 2022 Verwahrentgelte gezahlt hat, sollte jetzt aktiv werden – denn die Zeit läuft ab.
Die rechtliche Grundlage ist klar: Wenn eine Klausel unwirksam ist, dann war die Zahlung ohne Rechtsgrund. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung). Das gilt für alle Zahlungen, die auf Basis intransparenter oder anderweitig unwirksamer Klauseln geleistet wurden – also für den Großteil der Verwahrentgelte, die in der Hochphase erhoben wurden.
Welche Zahlungsjahre sind betroffen? Im Fokus stehen 2021 und 2022. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Ansprüche aus Zahlungen im Jahr 2022 verjähren demnach Ende 2025. Wer noch nicht gehandelt hat, muss prüfen, ob diese Frist bereits abgelaufen ist. Ansprüche aus 2021 können unter Umständen noch geltend gemacht werden – hier kommt es auf den genauen Zeitpunkt der Zahlung an.
Die Finanzaufsicht BaFin hat Verbrauchern ausdrücklich empfohlen, ihre Rückforderungsansprüche zügig zu prüfen. Das ist kein bürokratischer Hinweis – es ist ein konkreter Handlungsaufruf. Wer wartet, verliert möglicherweise seinen Anspruch.
So gehst du vor, wenn du Verwahrentgelte zurückfordern möchtest:
- Kontoauszüge sichten: Suche nach Buchungen mit Bezeichnungen wie „Verwahrentgelt“, „Negativzins“, „Guthabengebühr“ oder ähnlichem. Notiere Datum und Betrag jeder Buchung.
- Summe berechnen: Addiere alle gezahlten Beträge. Auch kleine monatliche Beträge können sich über Monate zu einer relevanten Summe summieren.
- Schriftliche Anforderung an die Bank: Schreibe der Bank einen formlosen Brief oder eine E-Mail. Fordere die Rückzahlung unter Verweis auf die BGH-Urteile vom 4. Februar 2025 (Az. XI ZR 61/23 u.a.) und setze eine Frist von 14 Tagen.
- Verjährung prüfen: Stelle sicher, dass deine Ansprüche noch nicht verjährt sind. Im Zweifel hemmt eine schriftliche Anforderung die Verjährung nicht – du brauchst ggf. eine Klage oder einen Güteantrag.
- Verbraucherzentrale einschalten: Wenn die Bank ablehnt, hilft die Verbraucherzentrale mit Musterbriefen und rechtlicher Einschätzung. In vielen Bundesländern gibt es kostenlose Erstberatungen.
- Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Bei größeren Beträgen lohnt sich ein Anwalt für Bankrecht. Viele Kanzleien bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.
Ein wichtiger Hinweis: Nicht alle Verwahrentgelte sind automatisch rückforderbar. Wenn die Bank nachweisen kann, dass du der Einführung ausdrücklich zugestimmt hast und die Klausel transparent formuliert war, ist die Rechtslage schwieriger. In der Praxis waren jedoch die meisten Klauseln aus der Hochphase 2020–2022 nicht transparent genug – das hat der BGH bestätigt.
Negativzinsen 2026: Welche Banken erheben noch Verwahrentgelte?
Die kurze Antwort: Für normale Privatkunden in Deutschland ist das Thema Verwahrentgelt 2026 faktisch erledigt. Laut Marktbeobachtungen vom Mai 2026 erhebt keine deutsche Bank mehr flächendeckend Verwahrentgelte auf private Guthaben. Das ist eine bemerkenswerte Entwicklung – noch im Sommer 2022 waren es 424 Institute.
Es gibt allerdings noch einige wenige Ausnahmen. Diese betreffen ausschließlich sehr hohe Guthaben und sind für den überwiegenden Teil der Privatkunden ohne praktische Relevanz.
| Bank | Schwellenwert | Satz p.a. |
|---|---|---|
| Ethikbank | ab 3.000.000 € | −0,50 % |
| Klarna | ab 500.000 € | −0,50 % |
| Kontist | ab 100.000 € | −0,50 % |
| Tomorrow | ab 50.000 € | −0,50 % |
Was fällt auf? Alle vier verbliebenen Ausnahmen betreffen Nischenanbieter oder spezialisierte Institute – keine der großen Filialbanken. Und die Schwellenwerte sind so hoch, dass nur ein winziger Bruchteil der Privatkunden überhaupt betroffen ist. Wer weniger als 50.000 € auf einem dieser Konten hält, zahlt kein Verwahrentgelt.
Warum sind diese Ausnahmen rechtlich zulässig? Nach dem BGH-Urteil sind Verwahrentgelte auf Girokonten grundsätzlich erlaubt – sofern die Klauseln transparent sind und der Kunde zugestimmt hat. Bei Neukunden, die nach der BGH-Entscheidung ein Konto eröffnen, können Banken transparente Verwahrentgelt-Klauseln in die Vertragsbedingungen aufnehmen. Wer das Konto dann eröffnet, stimmt zu. Das ist rechtlich sauber.
Für Kontist ist zudem zu beachten, dass es sich primär um ein Geschäftskonto für Selbstständige handelt. Für Geschäftskunden gelten teilweise andere Regelungen als für Verbraucher – die BGH-Urteile vom Februar 2025 beziehen sich primär auf Privatkunden.
Praktische Relevanz für Normalkunden: Wer ein Standard-Girokonto bei einer deutschen Filialbank oder Direktbank führt und dort nicht mehr als 50.000 € hält, ist von Verwahrentgelten 2026 nicht betroffen. Das gilt für die überwiegende Mehrheit der deutschen Bankkunden.
Können Negativzinsen zurückkehren? – Ausblick und Alternativen für Sparer
Die Frage stellen sich viele: Ist das Thema Verwahrentgelt wirklich vom Tisch – oder könnte es wiederkommen? Die ehrliche Antwort lautet: Theoretisch ja, praktisch ist eine Rückkehr in absehbarer Zeit unwahrscheinlich. Aber „unwahrscheinlich“ bedeutet nicht „unmöglich“.
Für eine Rückkehr der Negativzinsen bräuchte es zunächst eine erneute Senkung des EZB-Einlagezinses in den negativen Bereich. Der liegt aktuell bei 2,25 % (Stand: April 2025). Um von dort auf −0,50 % zu kommen, müsste die EZB den Zins um 275 Basispunkte senken – das wäre eine der aggressivsten Lockerungsmaßnahmen in der Geschichte der Zentralbank. Auslöser könnten eine tiefe Rezession, eine ausgeprägte Deflation oder eine schwere Finanzmarktkrise sein.
Die EZB-Prognosen sprechen dagegen. Die Inflation wird für 2026 bei 1,9 % und für 2027 bei 2,0 % erwartet – also nahe am Zielwert von 2 %. In diesem Szenario gibt es keinen Grund für extreme Zinssenkungen. Die EZB befindet sich in einem normalen geldpolitischen Zyklus, nicht in einer Ausnahmesituation.
Selbst wenn Negativzinsen auf EZB-Ebene zurückkehrten: Das BGH-Urteil vom Februar 2025 hat die Hürden für Banken deutlich erhöht. Transparente Klauseln, individuelle Zustimmung, klare Berechnungsgrundlagen – das alles muss erfüllt sein, bevor eine Bank ein Verwahrentgelt erheben darf. Die Einführung wäre aufwendiger als 2017–2022, als viele Banken einfach AGB-Änderungen verschickten und auf stillschweigende Zustimmung setzten.
Was kannst du tun, um dich zu schützen – für den Fall, dass Negativzinsen doch zurückkehren?
Tagesgeld und Festgeld nutzen: Auch wenn der BGH Verwahrentgelte auf Tagesgeldkonten für unzulässig erklärt hat – prüfe regelmäßig die Konditionen. Aktuell bieten viele Banken attraktive Tagesgeldzinsen zwischen 2 % und 3 % p.a. Nutze diese, statt Guthaben unverzinst auf dem Girokonto zu lassen.
Geldmarktfonds als Alternative: Geldmarktfonds investieren in kurzlaufende, sichere Anleihen und Bankeinlagen. Sie bieten Renditen nahe dem EZB-Einlagezins und sind liquide. Als Puffer für größere Guthaben sind sie eine sinnvolle Ergänzung zum Girokonto.
Guthaben auf dem Girokonto begrenzen: Das Girokonto ist kein Sparinstrument. Halte dort nur so viel Guthaben, wie du für den laufenden Zahlungsverkehr brauchst. Überschüsse gehören auf ein Tagesgeldkonto oder in andere Anlageformen.
Kontomodell regelmäßig prüfen: Vergleiche mindestens einmal jährlich die Konditionen deines Girokontos. Kontoführungsgebühren, Zinsen auf Guthaben und eventuelle Verwahrentgelt-Klauseln können sich ändern. Was heute günstig ist, muss es in zwei Jahren nicht mehr sein.
Vertragsänderungen genau lesen: Wenn deine Bank dir eine AGB-Änderung schickt, lies sie. Nach dem BGH-Urteil müssen Banken Verwahrentgelte transparent kommunizieren und deine Zustimmung einholen. Du hast das Recht, abzulehnen – und damit das Recht, das Konto zu kündigen und zu wechseln.
Die gute Nachricht: Der Markt für Girokonten ist 2026 wettbewerbsintensiv. Wer sein Konto kündigt, findet schnell ein kostenloses Alternativkonto ohne Verwahrentgelt. Die Drohkulisse der Negativzinsen hat dazu beigetragen, dass viele Kunden kritischer auf ihre Bankkonditionen schauen – das ist ein bleibender positiver Effekt dieser unschönen Ära.
Häufig gestellte Fragen
Sind Negativzinsen auf dem Girokonto 2026 noch legal?
Grundsätzlich ja – der BGH hat im Februar 2025 die Zulässigkeit für Girokonten bestätigt. Allerdings müssen Klauseln transparent sein und der Kunde muss ausdrücklich zugestimmt haben. Intransparente Klauseln sind unwirksam und berechtigen zur Rückforderung.
Welche Banken erheben 2026 noch Verwahrentgelte?
Nur noch vier Ausnahmen bei sehr hohen Guthaben: Ethikbank ab 3 Mio. €, Klarna ab 500.000 €, Kontist ab 100.000 € und Tomorrow ab 50.000 €. Für normale Privatkunden ist das Thema faktisch erledigt.
Kann ich zu Unrecht gezahlte Verwahrentgelte zurückfordern?
Ja, sofern die Klauseln unwirksam waren. Ansprüche aus 2022 verjähren Ende 2025, Ansprüche aus 2021 können noch geltend gemacht werden. Sichte deine Kontoauszüge, schreibe die Bank schriftlich an und schalte bei Bedarf die Verbraucherzentrale ein.
Darf meine Bank Negativzinsen ohne meine Zustimmung einführen?
Nein. Bestandskunden müssen individuell benachrichtigt werden und haben das Recht zur Ablehnung. Ohne ausdrückliche Zustimmung ist die Erhebung unzulässig – das hat der BGH im Februar 2025 ausdrücklich bestätigt.
Was hat das BGH-Urteil vom 4. Februar 2025 konkret entschieden?
Der BGH differenzierte nach Kontotyp: Für Spar- und Tagesgeldkonten sind Negativzinsen generell unzulässig. Für Girokonten sind sie grundsätzlich erlaubt, aber die geprüften Klauseln waren intransparent und damit unwirksam.
Können Negativzinsen zurückkehren?
Theoretisch ja, falls die EZB erneut Negativzinsen einführt. Der EZB-Einlagezins liegt bei 2,25 %, die Inflation wird für 2026 bei 1,9 % erwartet. Eine Rückkehr in den negativen Bereich gilt derzeit als sehr unwahrscheinlich.
Gilt das BGH-Urteil auch für Geschäftskunden?
Die BGH-Urteile vom 4. Februar 2025 beziehen sich primär auf Verbraucher. Für Geschäftskunden gelten teilweise andere Regelungen, da das Verbraucherschutzrecht nicht vollständig greift. Betroffene Unternehmen sollten rechtliche Beratung einholen.



