Themen in diesem Artikel:
- Steuerliche Anerkennung: Erfahre, warum der elektronische Kontoauszug seit 2014 als vollwertiger Buchungsbeleg gilt und welche Formate das Finanzamt akzeptiert.
- GoBD-Pflichten für Unternehmen: Verstehe, welche Anforderungen an Unveränderbarkeit, Prüfpflicht und Verfahrensdokumentation dein Unternehmen erfüllen muss.
- Aufbewahrungsfristen im Überblick: Vergleich der Fristen von 2 bis 10 Jahren für Privatpersonen und Unternehmen inklusive BEG IV 2025.
- Papier vs. elektronisch: Vergleiche Kosten, Beweiswert und Archivierungsaufwand beider Kontoauszugsformen direkt gegenüber.
- Formate und Archivierungssysteme: Finde heraus, warum PDF/A besser als CSV ist und welche Fehler bei der Archivierung häufig passieren.
- Umstellung auf elektronisch: Lerne, wie du in 5 Schritten sicher auf den elektronischen Kontoauszug umstellst und nichts verlierst.
- Häufige Fragen: Überblick über die 6 wichtigsten Fragen zu Fristen, Formaten und Finanzamt-Anforderungen.
Was ist ein elektronischer Kontoauszug und warum ist er steuerlich anerkannt?
Der elektronische Kontoauszug ist das digitale Äquivalent zum klassischen Papierkontoauszug. Du rufst ihn über dein Online-Banking-Portal ab oder erhältst ihn als PDF-Datei. Seit dem BMF-Schreiben vom 24. Juli 2014 gilt er offiziell als steuerlich anerkannter Buchungsbeleg – bestätigt durch das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden aller Bundesländer gegenüber der Kreditwirtschaft.
Das klingt technisch, hat aber eine klare praktische Konsequenz: Du musst keinen Papierkontoauszug mehr anfordern, um gegenüber dem Finanzamt auf der sicheren Seite zu sein. Der digitale Auszug reicht – wenn du ihn richtig aufbewahrst.
Ein häufiges Missverständnis betrifft das Dateiformat. Das Gesetz schreibt kein bestimmtes Format vor. Eine einfache PDF-Datei genügt grundsätzlich für die steuerliche Anerkennung. Wer langfristig archivieren will, sollte allerdings auf PDF/A setzen – dazu später mehr.
Seit dem 1. Januar 2015 gelten die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) als verbindlicher Rahmen für alle elektronischen Unterlagen. Sie regeln, wie digitale Dokumente aufbewahrt, verarbeitet und dem Finanzamt zugänglich gemacht werden müssen.
Wichtig zu wissen: Die Signaturpflicht für elektronische Rechnungen wurde bereits 2011 abgeschafft. Echtheit und Unversehrtheit eines Dokuments können seitdem auf anderen Wegen nachgewiesen werden – zum Beispiel durch ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, das die Verbindung zwischen Zahlung und Leistung nachvollziehbar macht.
Ein Sonderfall entsteht, wenn die Bank auf dem Kontoauszug umsatzsteuerpflichtige Leistungen abrechnet – etwa Depotverwaltungsgebühren oder Wertpapiergeschäfte. Dann muss das Dokument alle Pflichtangaben einer ordentlichen Rechnung nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG enthalten: Leistungsbeschreibung, Steuernummer, Steuerbetrag und so weiter. Die Bank ist in diesem Fall verpflichtet, Unternehmern binnen sechs Monaten eine Rechnung auszustellen. Für die Papierversion darf sie keine Zusatzgebühren verlangen, sofern das nicht vorab vertraglich vereinbart wurde.
Anders sieht es bei umsatzsteuerfreien Bankleistungen aus – zum Beispiel bei gewöhnlichen Kontoführungsgebühren. Hier gelten die strengen UStG-Vorschriften nicht zwingend. Das Finanzamt akzeptiert den Online-Kontoauszug als Nachweis ohne weitere Rechnungsmerkmale.
📌 Good to know
Kleinbetrags-Spenden bis 100 Euro kannst du als Privatperson gegenüber dem Finanzamt auch mit einem selbst ausgedruckten, unsignierten Online-Kontoauszug nachweisen. Das Finanzamt akzeptiert diesen Ausdruck als Spendennachweis – ein separater Zuwendungsbeleg ist in diesem Fall nicht zwingend erforderlich.
Zusammengefasst: Der elektronische Kontoauszug ist rechtlich vollwertig, seit über einem Jahrzehnt anerkannt und in der Praxis für die meisten Zwecke ausreichend. Die entscheidende Frage ist nicht, ob er gilt – sondern wie du ihn korrekt aufbewahrst.
GoBD-Anforderungen: Was Unternehmen bei der Archivierung beachten müssen
Für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gelten deutlich strengere Regeln als für Privatpersonen. Die GoBD definieren einen klaren Anforderungskatalog, der bei Betriebsprüfungen geprüft wird. Wer hier Lücken hat, riskiert Schätzungen oder Nachzahlungen.
Das wichtigste Prinzip zuerst: Originär digitale Dokumente müssen digital aufbewahrt werden. Ein Papierausdruck des elektronischen Kontoauszugs erfüllt die Aufbewahrungspflicht für Unternehmen nicht. Der Ausdruck gilt lediglich als Kopie – das digitale Original muss zusätzlich vorhanden und abrufbar sein. Das ist ein Fehler, den viele kleine Betriebe machen: Sie drucken aus und löschen die Datei. Das ist GoBD-widrig.
Die fünf Kernanforderungen der GoBD im Detail
1. Unveränderbarkeit: Nachträgliche Änderungen an archivierten Kontoauszügen müssen entweder technisch ausgeschlossen oder lückenlos kenntlich gemacht werden. Eine einfache PDF-Datei auf einem normalen Laufwerk erfüllt diese Anforderung nicht automatisch – sie lässt sich überschreiben. Revisionssichere Systeme verhindern das technisch.
2. Jederzeitige Verfügbarkeit: Während der gesamten Aufbewahrungsfrist müssen die Dokumente elektronisch lesbar und maschinell auswertbar sein. Das bedeutet: Kein veraltetes proprietäres Format, das in zehn Jahren kein Programm mehr öffnen kann. PDF und PDF/A sind hier klar im Vorteil.
3. Verfahrensdokumentation: Dein Unternehmen muss schriftlich dokumentieren, wie elektronische Kontoauszüge empfangen, geprüft, archiviert und weiterverarbeitet werden. Diese Verfahrensdokumentation ist kein optionales Extra – sie ist Pflicht und wird bei Betriebsprüfungen eingefordert.
4. Prüfpflicht bei Eingang: Laut BMF-Schreiben vom 24. Juli 2014 musst du jeden elektronischen Kontoauszug beim Eingang auf seine Richtigkeit prüfen. Dieses Vorgehen ist zu dokumentieren und zu protokollieren. In der Praxis bedeutet das: Ein internes Kontrollverfahren, das nachweist, dass die Buchungen mit den tatsächlichen Zahlungen übereinstimmen.
5. Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung: Gemäß § 147 Abs. 6 AO hat das Finanzamt bei Betriebsprüfungen das Recht, auf deine elektronisch gespeicherten Unterlagen zuzugreifen – und zwar in elektronisch auswertbarer Form. Du musst die Daten also nicht nur haben, sondern auch in einem Format bereitstellen können, das maschinell verarbeitet werden kann.
Welche Formate und Systeme sind zulässig?
XLS- und CSV-Dateien allein genügen in der Regel nicht. Das Problem: Ihre Veränderbarkeit ist technisch nicht ausgeschlossen. Wer Kontoumsatzdaten in diesen Formaten exportiert, muss zusätzlich sicherstellen, dass die Unveränderbarkeit anderweitig gewährleistet ist – zum Beispiel durch ein revisionssicheres Archivsystem, das Änderungen protokolliert.
Zulässige Archivierungswege sind revisionssichere Archivsysteme, Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) oder GoBD-konforme Cloud-Lösungen – sofern sie die Anforderungen an Unveränderbarkeit, Verfügbarkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllen. Viele Buchhaltungssoftware-Anbieter integrieren solche Funktionen heute standardmäßig.
💡 Tip
Frag deinen Buchhaltungssoftware-Anbieter explizit nach einer GoBD-Konformitätsbescheinigung. Viele Anbieter stellen diese aus. Sie ist kein gesetzliches Muss, aber ein starkes Indiz dafür, dass dein System die Anforderungen erfüllt – und schützt dich im Streitfall mit dem Finanzamt.
Das Online-Banking-Postfach deiner Bank ist übrigens keine dauerhafte Archivlösung. Die Bank kann Auszüge löschen, das Postfach schließen oder Zugangsdaten ändern. Du musst Auszüge herunterladen und in deinem eigenen System aufbewahren. Selbst wenn deine Sparkasse verspricht, alle Auszüge dauerhaft im Postfach bereitzuhalten – das ersetzt keine eigene, GoBD-konforme Archivierung.
Aufbewahrungsfristen im Überblick: Privatpersonen und Unternehmen
Die Frage „Wie lange muss ich Kontoauszüge aufbewahren?“ hat keine einheitliche Antwort. Sie hängt davon ab, wer du bist und welche Art von Buchung der Auszug dokumentiert. Hier ist die vollständige Übersicht.
Privatpersonen: Empfehlung statt Pflicht
Für die meisten Privatpersonen gibt es keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Kontoauszüge. Trotzdem empfehlen Verbraucherschützer und Finanzexperten einheitlich eine Aufbewahrungsdauer von mindestens 3 Jahren. Der Grund: Die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre. Innerhalb dieser Zeit können Zahlungsstreitigkeiten auftauchen, die du mit einem Kontoauszug belegen musst.
Es gibt zwei wichtige Ausnahmen, bei denen auch Privatpersonen gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet sind:
- 2 Jahre für Zahlungsbelege zu Handwerker- und Dienstleistungsrechnungen, die ein Grundstück betreffen (§ 14b UStG). Wer also einen Handwerker für Renovierungsarbeiten bezahlt, muss den Beleg zwei Jahre aufbewahren.
- 6 Jahre für Privatpersonen mit positiven Einkünften über 500.000 Euro pro Jahr (§ 147a AO). Wer diese Einkommensgrenze überschreitet, unterliegt einer echten gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.
Unternehmen: 10 Jahre bis 2024, 8 Jahre ab 2025
Für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler gelten die Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB und § 147 AO. Kontoauszüge gelten als Buchungsbelege und unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 einer Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren.
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) hat diese Frist ab dem 1. Januar 2025 auf 8 Jahre verkürzt. Die Verkürzung gilt für alle Belege, deren Frist zum Stichtag 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen war. Wer also einen Kontoauszug aus dem Jahr 2017 aufbewahrt hat, dessen 10-Jahres-Frist wäre Ende 2027 abgelaufen – durch BEG IV endet sie nun bereits Ende 2025.
Für Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige kaufmännisch relevante Unterlagen gilt weiterhin eine Frist von 6 Jahren.
Wann beginnt die Frist?
Die Aufbewahrungsfrist beginnt stets am Ende des Kalenderjahres, in dem der Kontoauszug ausgestellt oder die letzte Buchung vorgenommen wurde. Ein konkretes Beispiel: Eine Überweisung vom 10. Juni 2023 führt zu einem Fristbeginn am 1. Januar 2024. Bei einer empfohlenen Aufbewahrungsdauer von 3 Jahren endet die Frist am 31. Dezember 2026.
Aufbewahrungsfristen nach Personengruppe (in Jahren)
| Personengruppe | Frist | Rechtsgrundlage | Art |
|---|---|---|---|
| Privatperson (allgemein) | 3 Jahre | § 195 BGB | Empfehlung |
| Privatperson (Handwerker/Grundstück) | 2 Jahre | § 14b UStG | Gesetzliche Pflicht |
| Privatperson (Einkünfte > 500.000 €/Jahr) | 6 Jahre | § 147a AO | Gesetzliche Pflicht |
| Unternehmen – Handels-/Geschäftsbriefe | 6 Jahre | § 257 HGB, § 147 AO | Gesetzliche Pflicht |
| Unternehmen – Buchungsbelege ab 01.01.2025 | 8 Jahre | BEG IV | Gesetzliche Pflicht |
| Unternehmen – Buchungsbelege bis 31.12.2024 | 10 Jahre | § 257 HGB, § 147 AO | Gesetzliche Pflicht |
Papierkontoauszug vs. elektronischer Kontoauszug: Ein direkter Vergleich
Viele Banken stellen ihre Kunden vor die Wahl: Papierkontoauszug per Post oder elektronischer Auszug im Online-Banking. Die Entscheidung hat finanzielle, rechtliche und praktische Konsequenzen – je nachdem, ob du Privatperson oder Unternehmer bist.
Der offensichtlichste Unterschied sind die Kosten. Papierkontoauszüge kosten bei den meisten Banken zwischen 1 und 2 Euro pro Monat – das sind bis zu 24 Euro im Jahr, nur für den Versand. Elektronische Kontoauszüge sind in der Regel kostenlos. Über mehrere Jahre summiert sich das auf einen spürbaren Betrag.
Für Privatpersonen ist die steuerliche Situation unkompliziert: Beide Varianten werden vom Finanzamt akzeptiert. Du kannst sogar einen selbst ausgedruckten Online-Kontoauszug einreichen – das Finanzamt nimmt ihn an. Das gilt auch als Nachweis für Kleinbetrags-Spenden bis 100 Euro: Ein eigenhändig ausgedruckter Kontoauszug reicht als Beleg.
Für Unternehmen ist die Lage komplexer. Hier entscheidet die Herkunft des Dokuments über seinen Beweiswert. Ein originärer Papierkontoauszug – also einer, den die Bank auf Papier ausgestellt hat – ist ein vollwertiger Buchungsbeleg. Du bewahrst das Papier auf, fertig.
Ein elektronischer Kontoauszug ist ebenfalls ein vollwertiger Buchungsbeleg – aber nur, wenn du das digitale Original aufbewahrst. Druckst du ihn aus und löschst die Datei, hast du nur eine Kopie. Diese Kopie erfüllt die Aufbewahrungspflicht nach GoBD nicht. Das digitale Original muss zusätzlich vorhanden sein.
Beim Archivierungsaufwand kehrt sich der Vorteil des elektronischen Auszugs teilweise um. Papier legt man in einen Ordner. Für digitale Auszüge brauchst du ein revisionssicheres System, das Unveränderbarkeit garantiert. Das erfordert entweder eine geeignete Software oder einen entsprechend konfigurierten Cloud-Dienst.
Ökologisch ist der elektronische Kontoauszug klar im Vorteil: kein Papierverbrauch, kein Postversand, keine physische Lagerung. Und praktisch ist er ebenfalls überlegen: Du kannst ihn jederzeit online abrufen, durchsuchen und weiterleiten – ohne Ordner zu wälzen.
| Kriterium | Papierkontoauszug | Elektronischer Kontoauszug |
|---|---|---|
| Kosten | 1–2 € / Monat | In der Regel kostenlos |
| Steuerliche Anerkennung (Privatperson) | Ja | Ja (auch Ausdruck vom eigenen Drucker) |
| Steuerliche Anerkennung (Unternehmen) | Ja (Original) | Ja, wenn GoBD-konform archiviert |
| Aufbewahrungspflicht Unternehmen | Papieroriginal aufbewahren | Digitales Original aufbewahren; Ausdruck allein reicht nicht |
| Beweisrechtlicher Wert (Unternehmen) | Vollwertiger Beleg | Ausdruck = nur Kopie; digitales Original zusätzlich nötig |
| Archivierungsaufwand | Physische Lagerung | Revisionssicheres digitales Archivsystem erforderlich |
| Ökologie | Papierverbrauch | Ressourcenschonend |
| Verfügbarkeit | Postalisch oder Abholung | Jederzeit online abrufbar |
Das Fazit für die meisten Nutzer: Der elektronische Kontoauszug ist günstiger, flexibler und ökologisch sinnvoller. Für Unternehmen erfordert er aber ein durchdachtes Archivierungskonzept – sonst wird der vermeintliche Vorteil zum Compliance-Risiko.
Richtig archivieren: Formate, Systeme und häufige Fehler
Die Wahl des richtigen Archivierungsformats ist keine rein technische Frage – sie hat direkte steuerliche Konsequenzen. Hier ist, was du wissen musst.
PDF: Der Standard, aber nicht immer ausreichend
PDF ist das am weitesten verbreitete Format für elektronische Kontoauszüge und wird vom Finanzamt grundsätzlich anerkannt. Es ist GoBD-konform, sofern die Datei unveränderbar gespeichert wird. Das Problem: Eine normale PDF-Datei auf einem Standardlaufwerk lässt sich überschreiben oder löschen. Die GoBD-Konformität hängt also nicht nur vom Format ab, sondern vom System, in dem du es speicherst.
PDF/A: Die bessere Wahl für die Langzeitarchivierung
Für die Langzeitarchivierung empfiehlt sich PDF/A – ein ISO-standardisiertes Format, das speziell für die dauerhafte Aufbewahrung entwickelt wurde. Es stellt sicher, dass das Dokument auch in vielen Jahren noch lesbar ist, weil alle notwendigen Schriften und Farbprofile in der Datei eingebettet sind. Viele Buchhaltungsprogramme können Kontoauszüge direkt als PDF/A exportieren oder speichern.
XLS und CSV: Vorsicht geboten
Viele Banken bieten Kontoumsätze auch als XLS- oder CSV-Export an. Diese Formate sind für die Weiterverarbeitung in Buchhaltungssoftware praktisch – aber als alleinige Archivierungslösung reichen sie in der Regel nicht aus. Der Grund: Ihre Veränderbarkeit ist technisch nicht ausgeschlossen. Wer eine CSV-Datei öffnet, kann sie bearbeiten und speichern, ohne dass das protokolliert wird. Das widerspricht dem GoBD-Grundsatz der Unveränderbarkeit.
Wenn du XLS- oder CSV-Daten aufbewahrst, musst du zusätzlich sicherstellen, dass ein revisionssicheres System Änderungen verhindert oder lückenlos protokolliert. Allein auf dem Desktop gespeicherte CSV-Dateien genügen nicht.
Das Online-Banking-Postfach ist kein Archiv
Ein häufiger Fehler: Nutzer gehen davon aus, dass Kontoauszüge im Online-Banking-Postfach der Bank dauerhaft verfügbar sind. Das ist ein Irrtum. Die Bank kann das Postfach schließen, Zugangsdaten ändern oder Auszüge nach einer internen Frist löschen. Du hast keinen rechtlichen Anspruch auf dauerhafte Verfügbarkeit. Kontoauszüge müssen heruntergeladen und im eigenen System aufbewahrt werden.
Was ist ein revisionssicheres Archivsystem?
Ein revisionssicheres System erfüllt vier Grundanforderungen: Dokumente sind unveränderbar gespeichert, vollständig vorhanden, nachvollziehbar (Änderungen werden protokolliert) und jederzeit verfügbar. Das können spezialisierte Archivsoftware-Lösungen sein, Dokumentenmanagement-Systeme (DMS) oder GoBD-konforme Cloud-Dienste. Auch gängige Buchhaltungssoftware bietet diese Funktion heute häufig integriert an.
Belegvorhaltepflicht seit 2017: Was das bedeutet
Seit 2017 gilt die Belegvorhaltepflicht: Du musst Belege nicht mehr aktiv mit der Steuererklärung einreichen. Du bewahrst sie auf und reichst sie nur auf Anforderung des Finanzamts nach. Digitale Belegeinreichung ist über das ELSTER-Portal mittels NACHDIGAL (Nachreichung digitaler Anlagen) möglich. Dateien müssen dabei im PDF-Format übermittelt werden.
Das vereinfacht den Alltag erheblich – ändert aber nichts an der Pflicht, die Belege korrekt und vollständig aufzubewahren. Das Finanzamt kann sie jederzeit anfordern.
Die häufigsten Archivierungsfehler
- Ausdrucken und digitale Datei löschen (für Unternehmen GoBD-widrig)
- Kontoauszüge nur im Bank-Postfach belassen statt herunterzuladen
- CSV- oder XLS-Dateien auf einem normalen Laufwerk ohne Schreibschutz speichern
- Keine Verfahrensdokumentation für das Archivierungssystem erstellen
- Fristen falsch berechnen (Fristbeginn ist Ende des Kalenderjahres, nicht Datum des Auszugs)
Umstellung auf den elektronischen Kontoauszug: So gehst du vor
Die Umstellung vom Papierkontoauszug auf den elektronischen Auszug ist technisch einfach. Die meisten Banken ermöglichen das mit wenigen Klicks im Online-Banking. Aber es gibt einige Punkte, die du vor und nach der Umstellung beachten solltest – besonders wenn du als Unternehmer oder Selbstständiger unterwegs bist.
Schritt 1: Umstellung bei der Bank beantragen
Melde dich in deinem Online-Banking an und suche nach den Einstellungen für Kontoauszüge oder Postfach-Einstellungen. Die meisten Banken bieten dort die Option, von Papier auf elektronisch umzustellen. Nach der Umstellung erhältst du keine Papierauszüge mehr per Post – stattdessen werden neue Auszüge in dein digitales Postfach gelegt, oft monatlich oder nach jeder Buchungsperiode.
Wichtig: Prüfe, ob deine Bank eine Benachrichtigung per E-Mail schickt, wenn ein neuer Auszug verfügbar ist. Ohne diese Benachrichtigung kannst du leicht vergessen, Auszüge regelmäßig herunterzuladen.
Schritt 2: Bestehende Auszüge sichern
Bevor du umstellst, lade alle noch verfügbaren Auszüge aus dem Bank-Postfach herunter. Viele Banken stellen Auszüge nur für einen begrenzten Zeitraum bereit – oft 12 bis 24 Monate. Ältere Auszüge können nach der Umstellung nicht mehr abrufbar sein. Wer als Unternehmer eine 8- oder 10-jährige Aufbewahrungspflicht hat, muss sicherstellen, dass alle relevanten Auszüge im eigenen System vorhanden sind.
Schritt 3: Archivierungssystem einrichten
Entscheide dich für ein geeignetes Archivierungssystem. Für Privatpersonen reicht oft ein gut strukturierter Ordner auf einem externen Laufwerk oder in einer Cloud mit Versionierung. Für Unternehmen ist ein revisionssicheres System Pflicht. Lege eine klare Ordnerstruktur fest: zum Beispiel nach Jahr, Monat und Konto. Benenne Dateien einheitlich, etwa: 2025-06_Kontoauszug_Girokonto.pdf.
Schritt 4: Regelmäßigen Download-Rhythmus etablieren
Richte dir eine monatliche Erinnerung ein, neue Kontoauszüge herunterzuladen und in dein Archiv zu übertragen. Das klingt trivial, ist aber der häufigste Grund, warum Auszüge fehlen: Sie wurden nicht rechtzeitig heruntergeladen und sind dann im Bank-Postfach nicht mehr verfügbar.
Schritt 5: Verfahrensdokumentation erstellen (für Unternehmen)
Als Unternehmer musst du dokumentieren, wie du elektronische Kontoauszüge empfängst, prüfst, archivierst und weiterverarbeitest. Diese Verfahrensdokumentation muss schriftlich vorliegen und bei Betriebsprüfungen vorgelegt werden können. Sie muss nicht komplex sein – aber sie muss existieren und den tatsächlichen Prozess beschreiben.
Wer diese fünf Schritte konsequent umsetzt, ist auf der sicheren Seite – sowohl steuerlich als auch praktisch. Die Umstellung spart Kosten, reduziert Papierverbrauch und macht Kontoauszüge jederzeit durchsuchbar und abrufbar.
Häufig gestellte Fragen
Müssen Privatpersonen Kontoauszüge aufbewahren?
Nein, es gibt keine gesetzliche Pflicht für Privatpersonen. Empfohlen werden mindestens 3 Jahre, orientiert an der Verjährungsfrist nach § 195 BGB. Ausnahmen gelten für Handwerkerrechnungen am Grundstück (2 Jahre, § 14b UStG) und für Einkünfte über 500.000 Euro pro Jahr (6 Jahre, § 147a AO).
Reicht ein Ausdruck des Online-Kontoauszugs für das Finanzamt?
Für Privatpersonen ja – das Finanzamt akzeptiert eigenhändig ausgedruckte Online-Kontoauszüge, auch als Spendennachweis bis 100 Euro. Für Unternehmen nein: Der Ausdruck gilt nur als Kopie, das digitale Original muss zusätzlich aufbewahrt werden.
Wie lange müssen Unternehmen elektronische Kontoauszüge aufbewahren?
Bis 31. Dezember 2024 galt eine Frist von 10 Jahren (§ 257 HGB, § 147 AO). Ab 1. Januar 2025 hat das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) die Frist für Buchungsbelege auf 8 Jahre verkürzt. Die Verkürzung gilt für alle Belege, deren Frist zum Stichtag noch nicht abgelaufen war.
In welchem Format soll ich elektronische Kontoauszüge speichern?
PDF genügt für die steuerliche Anerkennung. Für die Langzeitarchivierung wird PDF/A (ISO-Standard) empfohlen, da es dauerhafte Lesbarkeit garantiert. XLS- und CSV-Dateien allein reichen nicht aus, weil ihre Unveränderbarkeit technisch nicht gewährleistet ist.
Darf das Online-Banking-Postfach der Bank als Archiv dienen?
Nein. Das Postfach der Bank ist keine dauerhafte Archivlösung. Die Bank kann Auszüge löschen oder das Postfach schließen. Kontoauszüge müssen heruntergeladen und im eigenen revisionssicheren System aufbewahrt werden – das gilt für Privatpersonen und Unternehmen gleichermaßen.
Wann beginnt die Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge?
Die Frist beginnt am Ende des Kalenderjahres, in dem der Kontoauszug ausgestellt oder die letzte Buchung vorgenommen wurde. Beispiel: Ein Auszug vom Juni 2023 hat Fristbeginn am 1. Januar 2024. Bei 3 Jahren Aufbewahrung endet die Frist am 31. Dezember 2026.
Was ändert sich durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) für Unternehmen?
Das BEG IV verkürzt ab 1. Januar 2025 die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege – einschließlich Kontoauszüge – von 10 auf 8 Jahre. Die Verkürzung gilt rückwirkend für alle Belege, deren Frist zum Stichtag noch nicht abgelaufen war. Handels- und Geschäftsbriefe bleiben bei 6 Jahren.



